TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/19 W222 2205805-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2205805-1 /2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe und Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 11.10.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, der Volksgruppe XXXX anzugehören und sich zum sunnitischen Glauben zu bekennen. Er verfüge über keine Schulausbildung und habe bis Jänner 2016 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und sein 28-jähriger Bruder würden in Indien leben. Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus der Konfliktregion Kaschmir, wo Ausnahmezustand herrsche und die Bürger nicht sicher seien. Sein älterer Bruder sei bereits im letzten Jahr von Terroristen verschleppt worden und er habe Angst, ebenfalls verschleppt zu werden. Er habe bei der Polizei die Verschleppung seines Bruders gemeldet und sei von den Polizeibeamten schikaniert und misshandelt worden, weil er selbst ein Moslem sei. Die Polizisten hätten behauptet, er sei sehr wohl in Kenntnis, wer die Terroristen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Terroristen verschleppt oder von der Polizei misshandelt zu werden.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 10.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 11.10.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, der Volksgruppe römisch 40 anzugehören und sich zum sunnitischen Glauben zu bekennen. Er verfüge über keine Schulausbildung und habe bis Jänner 2016 als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine Eltern und sein 28-jähriger Bruder würden in Indien leben. Zum Fluchtgrund führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus der Konfliktregion Kaschmir, wo Ausnahmezustand herrsche und die Bürger nicht sicher seien. Sein älterer Bruder sei bereits im letzten Jahr von Terroristen verschleppt worden und er habe Angst, ebenfalls verschleppt zu werden. Er habe bei der Polizei die Verschleppung seines Bruders gemeldet und sei von den Polizeibeamten schikaniert und misshandelt worden, weil er selbst ein Moslem sei. Die Polizisten hätten behauptet, er sei sehr wohl in Kenntnis, wer die Terroristen seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von den Terroristen verschleppt oder von der Polizei misshandelt zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Eltern würden im eigenen Haus in XXXX leben. Sein Vater, sein Bruder und er hätten als Hilfsarbeiter - etwa auf den Bergen, meistens am Bau - gearbeitet; seine Mutter sei Hausfrau. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er beziehe Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, habe zwei Mitbewohner aus Indien und einen Neuen, den er noch nicht kenne. Die meiste Zeit verbringe er zu Hause; er mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Nach mehrmaliger Aufforderung konkretere Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es seien bewaffnete Islamisten zu ihnen nach Hause gekommen und sie wären zwei Tage lang geblieben. Am zweiten Tag nach dem Essen hätten sie zu seinem Bruder gesagt, er solle sie begleiten. Sein Bruder sei mit ihnen mitgegangen, aber danach nie mehr zurückgekehrt. Um Anzeige wegen seines vermissten Bruders zu erstatten, sei der Beschwerdeführer einmal mit seinem Vater zur Polizeistation gegangen, aber die Polizei habe nichts getan und sie nur nach Hause geschickt. Als der Vater des Beschwerdeführers ein zweites Mal zur Polizeistation gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Glaublich sei er so wie der Bruder von Islamisten entführt worden. Nach einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Polizei geschlagen worden, im Bereich des Augenliedes verletzt worden und sie hätten ihm sein Bein gebrochen, als er beim ersten Mal mit seinem Vater zur Polizei gegangen sei.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 07.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gut und er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Eltern würden im eigenen Haus in römisch 40 leben. Sein Vater, sein Bruder und er hätten als Hilfsarbeiter - etwa auf den Bergen, meistens am Bau - gearbeitet; seine Mutter sei Hausfrau. Zu seinen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er beziehe Leistungen im Rahmen der Grundversorgung, habe zwei Mitbewohner aus Indien und einen Neuen, den er noch nicht kenne. Die meiste Zeit verbringe er zu Hause; er mache keine Kurse oder Ausbildungen und sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Nach mehrmaliger Aufforderung konkretere Angaben zu seinem Fluchtgrund zu machen, führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es seien bewaffnete Islamisten zu ihnen nach Hause gekommen und sie wären zwei Tage lang geblieben. Am zweiten Tag nach dem Essen hätten sie zu seinem Bruder gesagt, er solle sie begleiten. Sein Bruder sei mit ihnen mitgegangen, aber danach nie mehr zurückgekehrt. Um Anzeige wegen seines vermissten Bruders zu erstatten, sei der Beschwerdeführer einmal mit seinem Vater zur Polizeistation gegangen, aber die Polizei habe nichts getan und sie nur nach Hause geschickt. Als der Vater des Beschwerdeführers ein zweites Mal zur Polizeistation gegangen sei, um Anzeige zu erstatten, sei er nicht mehr nach Hause gekommen. Glaublich sei er so wie der Bruder von Islamisten entführt worden. Nach einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei von der Polizei geschlagen worden, im Bereich des Augenliedes verletzt worden und sie hätten ihm sein Bein gebrochen, als er beim ersten Mal mit seinem Vater zur Polizei gegangen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen zu den Terroristen aufgrund der sehr oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Auch der vorgebrachte Sachverhalt bei der Polizei sei nicht glaubhaft und nicht schlüssig, weil der Beschwerdeführer weder von einem Arzt- oder Spitalsbesuch hinsichtlich seines Beinbruches gesprochen habe und den Vorfall zeitlich nicht genau einordnen habe können. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb ihm nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt II. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einem erwachsenen, arbeitsfähigen Mann zumutbar wäre, anfänglich auch mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten, und er zudem Unterstützung durch seine Freunde und Familie sowie von NGOs in Anspruch nehmen könnte. Zu Spruchpunkt IV. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.Zum Fluchtgrund hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen zu den Terroristen aufgrund der sehr oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Auch der vorgebrachte Sachverhalt bei der Polizei sei nicht glaubhaft und nicht schlüssig, weil der Beschwerdeführer weder von einem Arzt- oder Spitalsbesuch hinsichtlich seines Beinbruches gesprochen habe und den Vorfall zeitlich nicht genau einordnen habe können. Rechtlich wurde daraus gefolgert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb ihm nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Zu Spruchpunkt römisch zwei. hielt die belangte Behörde fest, dass weder aus der allgemeinen Situation im Heimatstaat noch aus der zu erwartenden Rückkehrsituation für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ersichtlich sei, zumal es ihm als einem erwachsenen, arbeitsfähigen Mann zumutbar wäre, anfänglich auch mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten, und er zudem Unterstützung durch seine Freunde und Familie sowie von NGOs in Anspruch nehmen könnte. Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde erwogen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei, weil keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, welche die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin nach Wiederholung des Fluchtgrundes im Wesentlichen moniert wurde, dass die generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten. Zudem ergebe sich aus dem Ablauf der Befragung der deutliche Hinweis, dass er durch die Geschehnisse traumatisiert worden sei; die belangte Behörde habe ihn jedoch nicht als eine Person mit traumatischen Erlebnissen behandelt, sondern ihm eine "normale" Befragung abverlangt. Im Übrigen hätte die Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können, weil er als Zeitungszusteller arbeite, mit Kollegen eine ortsübliche Unterkunft bewohne und einen Deutschkurs besucht habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin nach Wiederholung des Fluchtgrundes im Wesentlichen moniert wurde, dass die generellen Länderfeststellungen keinen besonderen Bezug zur Situation und zum Vorbringen des Beschwerdeführers hätten. Zudem ergebe sich aus dem Ablauf der Befragung der deutliche Hinweis, dass er durch die Geschehnisse traumatisiert worden sei; die belangte Behörde habe ihn jedoch nicht als eine Person mit traumatischen Erlebnissen behandelt, sondern ihm eine "normale" Befragung abverlangt. Im Übrigen hätte die Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen können, weil er als Zeitungszusteller arbeite, mit Kollegen eine ortsübliche Unterkunft bewohne und einen Deutschkurs besucht habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, bekennt sich zur Kaste XXXX und zum sunnitischen Glauben. Am 10.10.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, bekennt sich zur Kaste römisch 40 und zum sunnitischen Glauben. Am 10.10.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Er stammt aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir. Dort besuchte er keine Schule, er war jedoch als Hilfsarbeiter tätig. In Indien leben seine Eltern in deren eigenen Haus und sein erwachsener Bruder. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers bestreiten durch Hilfstätigkeiten den Lebensunterhalt; die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer spricht Hindi.

Im österreichischen Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen und er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er hat einen Deutschkurs besucht, arbeitet als Zeitungszusteller und bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Er hat noch keine Deutschprüfungen absolviert und ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet beschränken sich auf indische Staatsangehörige, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt wohnt. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur Lage in Indien:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016).

Pakistan und Indien

Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016).

Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview,
http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?,
http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien,
http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016):
Asylländerbericht Indien

  • -Strichaufzählung
    SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016,
http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017

Jammu und Kaschmir

Erhebliches Unruhepotential besteht weiterhin im Bundesstaat Jammu und Kaschmir, wo Angriffe eindringender Militanter, der ungeklärte Konflikt zwischen Indien und Pakistan um die Region, die Unzufriedenheit der mehrheitlich muslimischen kaschmirischen Bevölkerung und teils drakonische Sonderrechte indischer Sicherheitskräfte ein Klima des Misstrauens und der Angst schaffen (AA 9.2016b). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 16.8.2016).

Indien zählt weltweit zu den zehn am stärksten vom islamistischen Fundamentalismus betroffenen Staaten. In den letzten zehn Jahren wurden über 6.000 Menschen Opfer islamistischer Gewalt. Den Schwerpunkt bildet dabei der von Indien kontrollierte Teil Kaschmirs. Das zentrale Ziel islamistischer Fundamentalisten in Indien bleibt die Abspaltung Kaschmirs. Im Einklang mit der Dschihad-Ideologie sehen sich viele islamistische Gruppierungen zudem im Krieg gegen alle Ungläubigen und streben die gewaltsame Islamisierung des gesamten Subkontinents an. Befördert wird der Konflikt durch die anhaltende wirtschaftliche Benachteiligung und Diskriminierung vieler Muslime (BPB 12.11.2015).

Seit September 2014 ist es wiederholt zu Feuergefechten gekommen. Zehntausende Zivilisten auf beiden Seiten mussten ihre Häuser verlassen. Indische Regierungsvertreter erklären die Verletzungen des Waffenstillstands als Taktik Pakistans, um Kämpfer und Terroristen in den von Indien kontrollierten Teil Kaschmirs zu schleusen. Die Lage in der Region ist seit Jahrzehnten angespannt, weil dort mehrere bewaffnete Gruppen aktiv sind, u.a. militante Separatistengruppen, die den indischen Staat bekämpfen und in Pakistan Zuflucht finden (BPB 20.11.2015). Seit Monaten wird die Provinz Kaschmir von einer Spirale der Gewalt beherrscht. Die Unruhen sind in ihrer Intensität stärker als die von 2010. Manche Beobachter interpretieren sie gar als die blutigsten in der Geschichte Kaschmirs (GIZ 11.2016).

Der von 2014 bis 2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen (AA 9.2016b). Pakistanische Streitkräfte haben das Waffenstillstandsabkommen allein im August 2014 16mal verletzt. Berichten zufolge waren Aufständische jedoch nicht in der Lage, die internationale Grenze zu überschreiten (FH 28.1.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 183 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 117, für das Jahr 2013 181, für das Jahr 2014 193 für das Jahr 2015 174 und für das Jahr 2016 267 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 13.4.2016; vgl. auch:Im indischen Teil Kaschmirs bleibt weiterhin der Armed Forces (Special Powers) Act (AFSPA) in Kraft (USDOS 13.4.2016; vergleiche auch:

BPB 20.11.2015). Unter dem Sonderermächtigungsgesetz für das indische Militär kam es wiederholt zu außergerichtlichen Tötungen, Vergewaltigungen und Folter durch Angehörige der Sicherheitskräfte. Im September 2015 wurden sechs indische Soldaten aufgrund ihrer Rolle bei der Tötung von Zivilisten in Kaschmir von einem Militärgericht zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt. Allgemein gilt die steigende Wahlbeteiligung im indischen Unionsstaat Jammu und Kaschmir als Indikator für eine wachsende Anerkennung der Legitimität Indiens in der Region (BPB 20.11.2015). Die 1997 eingesetzte staatliche Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Insbesondere hat sie keine Möglichkeit, Übergriffe von Armee und paramilitärischen Kräften zu untersuchen (ÖB 12.2016).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten