Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W119 2101476-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 2. 2015, Zl 830590509-1650259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. 10. 2016 und am 12. 9. 2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Mongolei, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 2. 2015, Zl 830590509-1650259, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. 10. 2016 und am 12. 9. 2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel " XXXX " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird römisch 40 der Aufenthaltstitel " römisch 40 " für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsbürgerin und Angehörige der Volksgruppe der Kalkh. Sie stellte am 06.05.2013 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (W119 2101482) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab sie an, zehn Jahre die Grundschule besucht und die Reifeprüfung erlangt zu haben. Im Jahr 1994 habe sie eine Ausbildung zur Köchin absolviert und sie sei zuletzt bei einer Gebäudereinigung tätig gewesen. Sie habe in Ulaanbaatar gelebt. Ihre Mutter, ihr erwachsener Sohn und ihre beiden Geschwister (Bruder und Schwester) würden noch in der Mongolei leben. Sie sei seit dem Jahr 2003 geschieden. In Österreich befinde sich ihr Lebensgefährte ebenfalls als Asylwerber. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Lebensgefährte im Oktober 2012 in einen Arbeitsunfall verwickelt gewesen sei, bei dem zwei Männer ums Leben gekommen seien; sie wisse jedoch nicht genau, was sich zugetragen habe. Danach habe sich ihr Lebensgefährte für etwa vier Monate im Gefängnis befunden. Während dieser Zeit und auch danach seien sie von den Angehörigen der Verstorbenen massiv bedroht und auch körperlich angegriffen worden. Im Jänner 2013 sei sie von zwei Angehörigen der Verstorbenen auf dem Heimweg zusammengeschlagen worden, worauf sie ihr ungeborenes Kind im 7. Schwangerschaftsmonat verloren habe. Außerdem sei die Jurte, welche sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnt habe, niedergebrannt worden. Im Fall der Rückkehr befürchte sie eine Haftstrafe für ihren Lebensgefährten; soweit sie wisse, sei er zu 25 bis 30 Jahren verurteilt worden. Sie habe die Mongolei am 30.04.2013 legal mit ihrem Reisepass und einem russischen Visum per Flugzeug verlassen.
Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dort gab sie zunächst an, dass es ihr gut gehe und sie gesund sei. Sie besitze keine Identitätsdokumente, ihr Reisepass mit einem russischen Visum sei ihr von den Schleppern abgenommen worden. Sie sei legal aus der Mongolei ausgereist. Sie sei von ihrem Ehemann seit 2003 getrennt, jedoch noch nicht offiziell geschieden. Ihr Vater sei noch am Leben, ihre Mutter sei bereits verstorben. Möglicherweise sei sie bei der Erstbefragung nervös gewesen. Sie habe regelmäßig Kontakt zu ihren Verwandten in der Mongolei. Sie habe einen Mittelschulabschluss sowie Koch- und Nähkurse ohne Abschluss besucht. Zuletzt habe sie von 2007 bis 2011 bei einer Firma, welche Ungeziefer vernichte, als Köchin gearbeitet. Ihr Lebensgefährte sei bei der Revolutionären Partei Mitglied gewesen, auf welche Weise er aktiv gewesen sei, wisse sie nicht. Sie wolle wegen der Probleme ihres Lebensgefährten nicht in die Mongolei zurückkehren. In Österreich würden sie von der Caritas unterstützt und sie arbeite zusätzlich als Putzfrau. Ihr Lebensgefährte verrichte manchmal Gartenarbeiten. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, auf Grund der Probleme ihres Lebensgefährten ausgereist zu sein. Er habe vermutlich am 05.10.2012 außerhalb der Arbeitszeit Leute zu einer privaten Arbeit geschickt, welche dort verstorben seien. Am 08. 10. 2012 sei er verhaftet und Mitte Februar sei er für kurze Zeit entlassen worden, worauf sie sich entschlossen hätten, zu flüchten. Sie wisse nicht genau, was alles vorgefallen sei. Ihr Lebensgefährte habe nicht viel über seine Arbeit erzählt. Am 15.01.2013 sei sie auf dem Weg nach Hause geschlagen worden und habe dabei ihr Kind verloren. Sie sei im 7. Monat schwanger gewesen. Ende März seien in Zuun Ail zwei Personen zu ihnen gekommen. Sie hätten ein Messer bei sich gehabt. Ein paar Tage später seien diese wiedergekommen, worauf sie und ihr Lebensgefährte die Tür nicht geöffnet hätten. Diese Personen hätten abermals gegen die Tür geschlagen, seien aber wieder gegangen, weil das Licht abgedreht gewesen sei. Am 30.04.2013 hätte sie mit ihrem Lebensgefährten die Mongolei verlassen. Die Jurte sei vermutlich am 05.02.2013 abgebrannt, sie habe aber nicht die Ursache des Feuers gesehen. Sie glaube, dass dies mit den Problemen ihres Lebensgefährten zusammenhänge, weil danach auf der Metalltür des Zaunes "Warnung" gestanden sei. Befragt, warum sie von Privatpersonen bedroht worden sei, brachte sie vor, dass dahinter die Angehörigen der Verstorbenen stecken würden, welche mächtige Personen seien. Namen könne sie nicht nennen, darüber wisse sie nichts. Ihr Lebensgefährte würde im Fall der Rückkehr in die Mongolei verurteilt werden und müsse eine Strafe verbüßen. Sie wisse nicht, ob sie dann in der Mongolei leben könne, da sie dort weder Arbeit noch eine Unterkunft habe. Sie würde nicht bei ihren Verwandten wohnen können, da diese ihr eigenes Leben zu führen hätten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015, Zahl 83059509-1650259, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015, Zahl 83059509-1650259, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.05.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, wonach sie von politisch einflussreichen Angehörigen zweier von ihrem Lebensgefährten inoffiziell entsendeten und dabei ums Leben gekommenen Arbeitern verfolgt werde, nicht glaubhaft seien. Die von ihr präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung, alle Fluchtgründe detailliert zu schildern, habe sie sich auf völlig allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei sie trotz Nachfragens nicht in der Lage gewesen, den behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Sofern der Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, habe die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Übergriffe von Privatpersonen zu schützen, indem sie sich an die Polizei hätte wenden können. Dass ihr Lebensgefährte angegeben habe, dass sie zur Polizei gegangen sei, sie selbst jedoch vorbringe, diese nicht aufgesucht zu haben, nachdem sie niedergeschlagen worden sei, widerspreche jeder Logik. Auch habe sie angegeben, sämtliche Unterlagen über die behauptete Schwangerschaft vernichtet zu haben, sodass sie diese nicht habe belegen können. Ferner habe sie am 24.11.2014 zur Aufforderung, sämtliche Ausreisegründe anzugeben, entgegen ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, dass ihre Jurte niedergebrannt worden sei und dies damit begründet, dass sie dies vergessen hätte, was der Behörde jedoch nicht plausibel nachvollziehbar erscheine. Auch die beiden Vorfälle nach der Haftentlassung ihres Lebensgefährten hätten beide unterschiedlich geschildert, sodass die Behörde davon ausgehe, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf ihre noch im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen in massive Widersprüche verwickelt. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, welchen die Beschwerdeführerin bei der Behörde hinterlassen habe, gehe diese davon aus, dass keine der geschilderten Varianten ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche. Im Übrigen wurde selbst bei Zutreffen ihrer Fluchtgründe weder eine entsprechende Intensität (einer Verfolgung) noch ein zeitlicher Zusammenhang (mit ihrer Ausreise) als gegeben erachtet und im Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine asylrelevante Verfolgung erblickt. Gerade ihre legale Ausreise deute darauf hin, dass eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nicht geschützt werden könnte, deren Hilfe sie jedenfalls nicht in Anspruch genommen habe.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, wonach sie von politisch einflussreichen Angehörigen zweier von ihrem Lebensgefährten inoffiziell entsendeten und dabei ums Leben gekommenen Arbeitern verfolgt werde, nicht glaubhaft seien. Die von ihr präsentierte Fluchtgeschichte sei zu blass, wenig detailreich und oberflächlich gewesen. Trotz wiederholter Aufforderung, alle Fluchtgründe detailliert zu schildern, habe sie sich auf völlig allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sei sie trotz Nachfragens nicht in der Lage gewesen, den behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Sofern der Vorfall tatsächlich stattgefunden hätte, habe die Möglichkeit bestanden, sich gegen die Übergriffe von Privatpersonen zu schützen, indem sie sich an die Polizei hätte wenden können. Dass ihr Lebensgefährte angegeben habe, dass sie zur Polizei gegangen sei, sie selbst jedoch vorbringe, diese nicht aufgesucht zu haben, nachdem sie niedergeschlagen worden sei, widerspreche jeder Logik. Auch habe sie angegeben, sämtliche Unterlagen über die behauptete Schwangerschaft vernichtet zu haben, sodass sie diese nicht habe belegen können. Ferner habe sie am 24.11.2014 zur Aufforderung, sämtliche Ausreisegründe anzugeben, entgegen ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung nicht vorgebracht, dass ihre Jurte niedergebrannt worden sei und dies damit begründet, dass sie dies vergessen hätte, was der Behörde jedoch nicht plausibel nachvollziehbar erscheine. Auch die beiden Vorfälle nach der Haftentlassung ihres Lebensgefährten hätten beide unterschiedlich geschildert, sodass die Behörde davon ausgehe, dass es sich um eine erfundene Fluchtgeschichte handle. Zudem habe die Beschwerdeführerin sich in Bezug auf ihre noch im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen in massive Widersprüche verwickelt. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, welchen die Beschwerdeführerin bei der Behörde hinterlassen habe, gehe diese davon aus, dass keine der geschilderten Varianten ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspreche. Im Übrigen wurde selbst bei Zutreffen ihrer Fluchtgründe weder eine entsprechende Intensität (einer Verfolgung) noch ein zeitlicher Zusammenhang (mit ihrer Ausreise) als gegeben erachtet und im Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine asylrelevante Verfolgung erblickt. Gerade ihre legale Ausreise deute darauf hin, dass eine Verfolgung von staatlicher Seite nicht vorliege. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin von den Behörden nicht geschützt werden könnte, deren Hilfe sie jedenfalls nicht in Anspruch genommen habe.
Bei Nichtzutreffen ihrer Angaben könne die erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ohne Probleme eine Arbeit finden und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ihre Verwandten könnten ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle, sei nicht ersichtlich (Spruchpunkt II.).Bei Nichtzutreffen ihrer Angaben könne die erwachsene und arbeitsfähige Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ohne Probleme eine Arbeit finden und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ihre Verwandten könnten ohne Probleme im Herkunftsstaat leben. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine extreme Notlage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle, sei nicht ersichtlich (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass auf Grund der gleichlautenden Entscheidung zum Antrag ihres Lebensgefährten, gegen welchen ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, durch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass eine besondere Integration in Österreich nicht erkennbar sei.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass auf Grund der gleichlautenden Entscheidung zum Antrag ihres Lebensgefährten, gegen welchen ebenfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, durch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass eine besondere Integration in Österreich nicht erkennbar sei.
Der Beschwerdeführerin wurde die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten mit Schriftsatz vom 18.02.2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Mongolei Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis der verunglückten Arbeiter mit dem namentlich genannten Minister im Jahr 2012 durchzuführen. Offensichtlich habe sich die Behörde überhaupt nicht mit dem sehr detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme der Behörde habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sich sehr wohl an die Polizei gewendet, jedoch hätte ihm diese Hilfe verwehrt, weil er deren Ansicht nach selbst schuld sei und sich nicht beschweren könne. Der genannte Minister habe natürlich nie selbst Übergriffe auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vollzogen, sondern immer andere Personen bzw. Mithäftlinge beauftragt. So habe er offenkundig auch nichts gegen die Haftentlassung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unternommen. Auch habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der Behörde mehrmals vorgebracht, dass sich der erste Vorfall Ende März bzw. Anfang April, der zweite ungefähr am 10.4. ereignet habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass nach neueren Forschungsergebnissen gerade bei traumatisierten Flüchtlingen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel seien. Auch der Vorwurf, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach den Ereignissen ausgereist sei, gehe angesichts seiner Angaben völlig ins Leere und könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich davor noch um die finanzielle Versorgung seiner Verwandten gekümmert habe. Auch verkenne die Behörde, dass die legale Ausreise nach Moskau allein kein Indiz dafür sein könne, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Verfolgung drohe; offensichtlich habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nur Glück gehabt, dass ihm sein Reisepass vor seiner Ausreise nicht entzogen worden sei. Zudem verkenne die Behörde, dass die Vorgehensweise der mongolischen Behörden nicht jener von westeuropäischen entspreche. Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht adäquat gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und zu erwarten sei, dass er währenddessen den Racheakten von Herrn XXXX hilflos ausgesetzt sei und damit auf Grund seiner - auch politischen Probleme - von diesem im Vergleich zu den anderen Häftlingen ungleich behandelt werden würde. Darüber hinaus würden die Haftbedingungen in der Mongolei den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bereits gut integriert, wozu eine mündliche Verhandlung beantragt werde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten mit Schriftsatz vom 18.02.2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe, in der Mongolei Ermittlungen zum Verwandtschaftsverhältnis der verunglückten Arbeiter mit dem namentlich genannten Minister im Jahr 2012 durchzuführen. Offensichtlich habe sich die Behörde überhaupt nicht mit dem sehr detaillierten und widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Entgegen der Annahme der Behörde habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sich sehr wohl an die Polizei gewendet, jedoch hätte ihm diese Hilfe verwehrt, weil er deren Ansicht nach selbst schuld sei und sich nicht beschweren könne. Der genannte Minister habe natürlich nie selbst Übergriffe auf den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vollzogen, sondern immer andere Personen bzw. Mithäftlinge beauftragt. So habe er offenkundig auch nichts gegen die Haftentlassung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin unternommen. Auch habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der Behörde mehrmals vorgebracht, dass sich der erste Vorfall Ende März bzw. Anfang April, der zweite ungefähr am 10.4. ereignet habe. Darüber hinaus verkenne die Behörde, dass nach neueren Forschungsergebnissen gerade bei traumatisierten Flüchtlingen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel seien. Auch der Vorwurf, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach den Ereignissen ausgereist sei, gehe angesichts seiner Angaben völlig ins Leere und könne es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich davor noch um die finanzielle Versorgung seiner Verwandten gekümmert habe. Auch verkenne die Behörde, dass die legale Ausreise nach Moskau allein kein Indiz dafür sein könne, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in der Mongolei keine Verfolgung drohe; offensichtlich habe der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nur Glück gehabt, dass ihm sein Reisepass vor seiner Ausreise nicht entzogen worden sei. Zudem verkenne die Behörde, dass die Vorgehensweise der mongolischen Behörden nicht jener von westeuropäischen entspreche. Die Behörde habe das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht adäquat gewürdigt. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bei seiner Rückkehr eine mehrjährige Haftstrafe drohe und zu erwarten sei, dass er währenddessen den Racheakten von Herrn römisch 40 hilflos ausgesetzt sei und damit auf Grund seiner - auch politischen Probleme - von diesem im Vergleich zu den anderen Häftlingen ungleich behandelt werden würde. Darüber hinaus würden die Haftbedingungen in der Mongolei den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen. Die Beschwerdeführer seien in Österreich bereits gut integriert, wozu eine mündliche Verhandlung beantragt werde.
Am 03.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin machte auf Befragen ergänzende Angaben zu seinem Vorbringen. Dabei gab er an, dass die beiden von ihm im Jahr 2012 entsendeten Arbeiter alkoholisiert gewesen seien und ohne die Sicherungen abzuschalten versucht hätten, das Stromgebrechen zu beheben.
In der am 12.09.2018 fortgesetzten Verhandlung gaben der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und sie selbst in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin zunächst an, gesund zu sein und legten Integrationsunterlagen vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr Lebensgefährte am 05.10.2012 von dem Todesfall erzählt habe, Detaillierteres wisse sie nicht. Sodann führte sie zu ihrer bisherigen Integration in Österreich aus, dass sie seit Mai 2014 als Haushaltshilfe tätig sei. Sie habe auch zahlreiche Deutschkurse (bis Grundstufe A2) besucht. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfüge. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.
Mit Schriftsatz vom 8. 10. 2018 wurde eine Arbeitszusage vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Khalkh-Mongolen an und ist buddhistischen Glaubens. Sie lebte in der Stadt Ulaanbaatar. Nach der Reifeprüfung absolvierte sie eine Ausbildung zur Köchin. Sie übte diesen Beruf auch aus. Sie lebt von ihrem früheren Ehemann getrennt. Ihr Lebensgefährte studierte er an der Universität in Ulaanbaatar Elektrotechnik. Danach war er bei einem Unternehmen als Elektroingenieur tätig. Dort war er direkt dem Bauleiter unterstellt.
Der Vater der Beschwerdeführerin lebt in der Mongolei.
Festgestellt wird, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einem Freund zwei Mitarbeiter lieh, damit diese im Betrieb seines Freundes Elektroarbeiten durchführen konnten. Diese beiden Männer verunglückten durch einen Stromschlag tödlich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Männer mit dem früheren XXXX verwandt waren.Es kann nicht festgestellt werden, dass diese beiden Männer mit dem früheren römisch 40 verwandt waren.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin deswegen in Untersuchungshaft genommen wurde. Auch der Freund des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, der die ihm geliehenen Personen beschäftigt hatte, befand sich aus diesem Grund nicht in Untersuchungshaft.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bei der Mongolischen Revolutionären Volkspartei politisch tätig war.
Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist in der Mongolei keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen und wurde dort auch nicht strafrechtlich verfolgt.
Die Beschwerdeführerin verlor im 7. Schwangerschaftsmonat ihr ungeborenes Kind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Ereignis durch körperliche Gewalt anderer Personen herbeigeführt wurde.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten (Zl W119 2101482) am 5. 2013 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin besuchte mehrere Deutschkurse und besitzt alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen sie und ihr Lebensgefährte über Arbeitsvorverträge, wodurch sie ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangen könnten. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2014 als Haushaltshilfe im Projekt "Nachbarschaftshilfe" beschäftigt, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2016 als Hausmeister in seiner Unterkunft tätig. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte können zudem ein ausgeprägtes soziales Netzwerk vorweisen.
Situation in der Mongolei:
Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Mongolei (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)
Politische Lage
Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a).
Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).
Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker Sitzung Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).
Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).
In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).
Quellen:
Sicherheitslage
Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).
Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).
Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).
Quellen: