TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W264 2174320-1

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Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W264 2174320-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 15-1082481208/151080226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. 15-1082481208/151080226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er stellte nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der noch am selben Tag stattfindenden Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstattete der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen folgendes antragsbegründende Vorbringen:

Er sei am XXXX in Maidan Wardak, Afghanistan geboren worden, und gehöre der islamischen Glaubensrichtung an. Er verfüge über acht Jahre Schulbildung, sei angelernter Landwirt und habe zuletzt in der Region Behsud in der Provinz Maidan Wardak gelebt. Seine Eltern besitzen ein Grundstück mit cirka 4.000 m² und ein Wohnhaus. Seine zwei Schwestern (13 und 14 Jahre) und sein Bruder (15 Jahre) würden noch gemeinsam mit seinen Eltern in Afghanistan leben. In der Region, aus der er komme, würden fast nur Pashtunen leben. Er gehöre dort als Hazara einer Minderheit an. Im Frühling und Sommer würden Nomaden durch das Land ziehen und ihre Ernte und Tiere einfach mitnehmen, wenn erforderlich auch unter Gewaltanwendung. Teilweise würden auch ihre Häuser angezündet. Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort täglich Menschen bei Anschlägen ums Leben kommen würden.Er sei am römisch 40 in Maidan Wardak, Afghanistan geboren worden, und gehöre der islamischen Glaubensrichtung an. Er verfüge über acht Jahre Schulbildung, sei angelernter Landwirt und habe zuletzt in der Region Behsud in der Provinz Maidan Wardak gelebt. Seine Eltern besitzen ein Grundstück mit cirka 4.000 m² und ein Wohnhaus. Seine zwei Schwestern (13 und 14 Jahre) und sein Bruder (15 Jahre) würden noch gemeinsam mit seinen Eltern in Afghanistan leben. In der Region, aus der er komme, würden fast nur Pashtunen leben. Er gehöre dort als Hazara einer Minderheit an. Im Frühling und Sommer würden Nomaden durch das Land ziehen und ihre Ernte und Tiere einfach mitnehmen, wenn erforderlich auch unter Gewaltanwendung. Teilweise würden auch ihre Häuser angezündet. Der BF wolle nicht nach Afghanistan zurückkehren, da dort täglich Menschen bei Anschlägen ums Leben kommen würden.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.09.2017 gab der BF darüber hinaus an, gesund zu sein und keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er Spreche die Sprache Farsi und könne diese auch lesen. Des Weiteren spreche er auch Dari. Seine Familie würde zudem weitere Grundstücke besitzen, welche landwirtschaftlich genützt würden. Seine Eltern hätten als Bauern gearbeitet und die Familie habe als Selbstversorger gelebt. Er habe dadurch Berufserfahrung als Landwirt sammeln können. Zudem hätte er drei bis vier Monate bei seinem Onkel in der Autowerkstatt gearbeitet. Er stehe nach wie vor mit seiner Familie in Kontakt und habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen. Der BF sei ledig und kinderlos. Die Kutchis hätten von den Hazaran verlangt den Ort zu verlassen. Sie seien inzwischen auch sehr mächtig. Sie würden die Kinder nicht in die Schule gehen lassen und hätten auch die Schule zerstört. Die Kutchis hätten den Ort beherrscht, weshalb der BF dort in Gefahr gewesen sei und deshalb geflüchtet sei. Die Regierung würde den Hazaran bei diesem Problem nicht helfen können. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er lebe von der Grundversorgung und besuche Deutschkurse. Zudem leiste er gemeinnützige Arbeit und treibe Sport.

Zum Nachweis des Besuchs von Deutschkursen legte der BF diverse Teilnahmebestätigungen vor. Er besuchte einen Werte- und Orientierungskurs und legte eine Bestätigung der Tiroler Soziale Dienste GmbH über eine gemeinnützige Tätigkeit bei einer Gebietskörperschaft vor.

4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte das BFA aus, das Fluchtvorbringen des BF für glaubwürdig zu befinden, jedoch stelle es keine nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevante Verfolgung dar. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht erkannt werden können. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die im Fall einer Zurückverbringung nach Afghanistan zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit darstellen würden. Eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" sei nicht zu erteilen und greife eine Rückkehrentscheidung nicht in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte das BFA aus, das Fluchtvorbringen des BF für glaubwürdig zu befinden, jedoch stelle es keine nach der Genfer Flüchtlingskonvention relevante Verfolgung dar. Eine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht erkannt werden können. Es seien keine Umstände hervorgekommen, die im Fall einer Zurückverbringung nach Afghanistan zu einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention führen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit darstellen würden. Eine Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" sei nicht zu erteilen und greife eine Rückkehrentscheidung nicht in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ein.

5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in vollem Umfang vom 17.10.2017. Darin wird auf diverse Länderberichte betreffend den Hazara-Kutchi Konflikt in Afghanistan verwiesen und ausgeführt, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers ein massiver Konflikt zwischen diesen beiden Völkergruppen herrsche. Die Hazara würden von den Kutchis als Eindringlinge wahrgenommen und bekämpft werden. Dabei komme es zum Teil zu massiver Gewaltanwendung. Die Kutchis würden auch vor Ermordungen nicht zurückschrecken. Des Weiteren werde auf die hohen Lebenserhaltungskosten verwiesen und dass jeder Rückkehrer ohne entsprechendes soziales bzw. familiäres Auffangnetz von Verarmung betroffen sei.

6. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. In der am 13.09.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, die von der belangten Behörde beigezogene Dolmetscherin in der Sprache Farsi nicht gut verstanden zu haben und hätte diese auch Dinge nicht richtig übersetzt. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, wie die Kutchis gegen die Dorfbewohner vorgegangen seien. Es habe eine Verteidigungsgruppe gegen sie gegeben, an der sein Vater aufgrund einer durch die Kutchis zugefügten Verletzung nicht mehr teilnehmen hätte können. Als ältester Sohn der Familie hätte daraufhin der BF mitkämpfen müssen. Er habe jedoch lediglich passiv gekämpft, indem er Munition getragen und die Getöteten und die Verletzten weggebracht hätte.

Dem BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, in den aktuellen Länderbericht Afghanistan der Staatendokumentation Einsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme dazu abzugeben. Er verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

In der mündlichen Verhandlung wurde u.a. ein ÖSD-Deutschprüfungszertifikat A2 über die bestandene Deutschprüfung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt des BF, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente und eingebrachten Stellungnahmen, Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2018, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Berichte:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er wurde am XXXX in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinem Onkel und zwei Cousinen väterlicherseits in einem Haus, welches seinen Eltern gehört. Des Weiteren besitzt seine Familie Grundstücke, auf welchen sie eine Landwirtschaft betreibt. Zu seiner Familie hält der BF nach wie vor Kontakt und leben diese noch in jener Ortschaft, die der BF im Jahr 2015 verlassen hat. Der BF ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre Schulbildung genossen und hat bei der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen.Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Geschwistern, seinem Onkel und zwei Cousinen väterlicherseits in einem Haus, welches seinen Eltern gehört. Des Weiteren besitzt seine Familie Grundstücke, auf welchen sie eine Landwirtschaft betreibt. Zu seiner Familie hält der BF nach wie vor Kontakt und leben diese noch in jener Ortschaft, die der BF im Jahr 2015 verlassen hat. Der BF ist nicht verheiratet und hat auch keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF hat im Herkunftsstaat acht Jahre Schulbildung genossen und hat bei der Landwirtschaft seiner Familie mitgeholfen.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat Afghanistan weder vorbestraft, noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte er auch mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates keine Probleme. Der BF verneinte, in Afghanistan Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben, noch habe er sonst irgendwie Probleme gehabt. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Eine dem BF mit maßgeblicher Gefahr drohende Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen in Afghanistan ist nicht ersichtlich. Eine staatliche Verfolgung ist auszuschließen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der Tatsache, dass sie sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt sind bzw dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

Der BF reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zusammengefasst begründete er seinen Antrag damit, dass er Afghanistan verlassen habe, weil die Kutschi Normaden jährlich in das Dorf des BF gekommen seien und diese ausgebeutet hätten. Es habe die Gefahr bestanden, dass sie die Häuser niederbrennen und Leute töten. Zudem befürchte er als Angehöriger der Hazara von den Kutschi Nomaden als auch den Taliban verfolgt zu werden. Anhaltspunkte für konkret gegen ihn gerichtete oder ihm allenfalls drohende gezielte Verfolgungshandlungen bestehen nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Er verfügt in seinem Herkunftsort in der Provinz Maidan Wardak über familiäre Anknüpfungspunkte, eine gesicherte Unterkunft und eine gesicherte Existenz.

Weder in der Provinz Herat, noch in der Stadt Mazar-e Sharif verfügt der BF über ein familiäres Netzwerk. Er wäre dennoch in der Lage, dort seine Existenz selbständig zu sichern. Sowohl Herat als auch Mazar-e Sharif sind von Österreich aus sicher über den Luftweg erreichbar.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der BF hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz, dem 13.08.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Es befinden sich keine Familienangehörigen des BF in Österreich.

Der BF legte eine Deutschprüfung des Levels A2 ab und verfügt über dementsprechende Deutschkenntnisse.

Er nahm er an einem Werte- und Orientierungskurs teil und ist zwischenzeitlich ehrenamtlich tätig. Der BF geht ein Mal pro Woche zum Judotraining im Sportverein XXXX möchte weiterhin Deutsch lernen, eine Ausbildung machen und als Autolackierer arbeiten.Er nahm er an einem Werte- und Orientierungskurs teil und ist zwischenzeitlich ehrenamtlich tätig. Der BF geht ein Mal pro Woche zum Judotraining im Sportverein römisch 40 möchte weiterhin Deutsch lernen, eine Ausbildung machen und als Autolackierer arbeiten.

In Österreich ist der BF strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 letzte Kurzinformation eingefügt am 19.10.2018:

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Sü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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