TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/24 W105 2185964-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2018
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Entscheidungsdatum

24.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W105 2185964-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1096796508-151867129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. 1096796508-151867129, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer vermochte im durchgeführten Verfahren kein identitätsbezeugendes Personaldokument vorzulegen und stellte er nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 26.11.2015 wurde der Beschwerdeführ einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er angab in Herat in Afghanistan geboren zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken sowie dem moslemisch-schiitischen Glauben an.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an wie folgt: "Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr, ich wurde von mir unbekannten Leuten attackiert. Diese Leute wollten mich und meine Familie umbringen. Mein Vater ist deshalb nicht mitgereist, weil wir uns das nicht leisten konnten. Zuletzt ist es zu Hause passiert, als wir attackiert wurden, es waren vier Personen, diese haben uns die Waren und das Geld abgenommen. Ich hatte es mit der Angst zu tun bekommen und bin geflüchtet. Wir wurden von diesen Leuten immer nur zur Herausgabe von Geld und diversen Waren aufgefordert." Das Protokoll vom 26.11.2015 wurde dem Antragsteller in die Sprache Dari rückübersetzt und bekräftigte er Seite für Seite die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Textes.

Der Beschwerdeführer wurde sodann, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), am 14.03.2016 einer multifaktoriellen Begutachtung zur Altersfeststellung zugeführt. Das auf dieser Basis erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 kam in einer Zusammenschau und Konsistenz der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufweisen würde. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum wäre der XXXX. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne zum Zeitpunkt der Asylantragstellung daher ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe das 18. Lebensjahr spätestens amXXXX vollendet.Der Beschwerdeführer wurde sodann, veranlasst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), am 14.03.2016 einer multifaktoriellen Begutachtung zur Altersfeststellung zugeführt. Das auf dieser Basis erstellte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.04.2016 kam in einer Zusammenschau und Konsistenz der relevanten radiologischen und medizinischen Befunde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren aufweisen würde. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum wäre der römisch 40 . Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers könne zum Zeitpunkt der Asylantragstellung daher ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe das 18. Lebensjahr spätestens amXXXX vollendet.

Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2016 wurde feststellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt und wurde als "fiktives" Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.Mit Verfahrensanordnung vom 02.05.2016 wurde feststellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt und wurde als "fiktives" Geburtsdatum der römisch 40 festgesetzt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 bezog sich der Antragsteller auf private Probleme im Rahmen einer heimlich geführten Beziehung zu einem Mädchen und der daraus erwachsenen Probleme mit der Familie der Bezugsperson.

Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Dokumente in Vorlage:

* Tazkira

* Teilnahmebestätigung Basiskurs Deutsch Kursstufe A2.1 vom 23.08.2017

* Kursbesuchsbestätigung Basiskurs Kursstufe A1.2 vom 21.07.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Soziales" vom 05.04.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Gesundheit" vom 19.04.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Wohnen" vom 03.05.2017

* Teilnahmebestätigung Info-Modul "Gesundheit" vom 26.04.2017

* Kursbestätigung Deutschkurs für Asylwerber vom 03.12.2016

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Unter Spruchpunkt V. wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass die Ausführungen des Antragstellers zu einer eingegangenen intimen Beziehung sich als nicht glaubhaft dargestellt haben. So habe er keinerlei personenbezogenen Daten oder Fakten zu seiner angeblichen Freundin anführen können und sei er nicht in der Lage gewesen eine Beziehung glaubhaft zu machen, zumal er ausgeführt habe, dass sie nie etwas gemeinsam unternommen hätten bzw. eine intime Beziehung geführt hätten. Im Weiteren habe er bei der Erstbefragung andere Fluchtgründe als vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angeführt und später zugegeben, "ein bisschen gelogen zu haben". Seine allgemeinen und oberflächlichen Angaben seien per se nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er sei männlich, jung, gesund und arbeitsfähig und sei ihm die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit absolut zumutbar. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden und damit auch ihn treffen könnte. Er habe keine glaubhaften asylrelevanten Gründe darlegen können und sei seine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung somit ausgeschlossen.

3. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die im Wege seiner Rechtsberatung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim Bundesamt einlangte. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft seine Fluchtgeschichte geschildert habe. So sei er mehrmals persönlich bedroht worden und habe er auch seine Beziehung zu dem Mädchen nachvollziehbar geschildert. Die belangte Behörde glaube nicht, dass seine Familie mit dem Tode bedroht worden sei. Wie er schon in der Einvernahme vor dem BFA angegeben habe, habe sein Vater eine Anzeige aufgegeben, dass er entführt worden wäre, damit seine Familie in Ruhe gelassen würde. Außerdem werfe die belangte Behörde ihm vor, dass er in der Erstbefragung eine andere Fluchtgeschichte angeführt hätte. Dies habe er in der Einvernahme damit aufklären können, dass ihm sein Schlepper geraten habe, eine Geschichte, in welche Taliban involviert wären, zu erzählen. Er habe diese Lüge ohnehin auflösen wollen, da er damit seine Glaubwürdigkeit fördern hätte wollen. Zusätzlich sei zu erwähnen, dass Zweck der Erstbefragung insbesondere die Ermittlung der Identität und der Reiseroute wäre und nicht die nähere Ausführung der Fluchtgeschichte. Das Verfahren vor der belangten Behörde sei aus diesem Grund daher mangelhaft. Eine außereheliche Beziehung stelle für strenggläubige Muslime eine Verletzung der Scharia dar, weswegen der Beschwerdeführer und seine Familie mit dem Tod bedroht worden seien. Dass er selbst der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, umgebracht zu werden, stelle ein Wesensmerkmal der Blutrache dar. Eine mögliche Rückkehr nach Afghanistan sei ihm wegen der drohenden Blutrache nicht zumutbar. Eine Ansiedelung in Kabul für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte sei nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln sei insbesondere für alleinstehenden Rückkehrer ohne familiären Rückhalt in Afghanistan meinst nur unzureichend gewährleistet. Bei richtiger Würdigung der Umstände hätte die belangte Behörde ihm den Status des Asylberechtigten bzw. zumindest aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilen müssen.

4. Am 18.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Dabei wurde versucht durch gezielte Fragestellung den Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers näher zu beleuchten.

Das Beschwerderechtsgespräch gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

[...] R: Können Sie sich an die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erinnern? War für Sie alles klar und kann ich davon ausgehen, dass das Protokoll richtig Ihre damaligen Angaben wieder spielgelt?

BF: Ja, es passt alles. Es war die Wahrheit. Es ist ok. Es wurde falsch protokolliert, dass gesagt wurde, ich hätte drei Onkeln in Afghanistan. Richtig ist, ich habe die Eltern und entferntere Verwandte. Meine zwei Onkeln väterlicherseits befinden sich im Iran. Ein Onkel mütterlicherseits ist ebenfalls im Iran. Ich habe mehrere Onkel mütterlicherseits in Deutschland. Die zwei Onkeln väterlicherseits waren im Iran, seitdem ich hier bin habe ich keinen Kontakt zu ihnen.

R: Haben Sie in Österreich verwandtschaftliche Bindungen?

BF: Ich habe nur meine Schwester.

R: Können Sie mir etwas über ihren Status sagen?

BF: Sie ist anerkannter Flüchtling und sie hat einen Konventionspass.

R: Sind Sie von Ihr in irgendeiner Weise abhängig?

BF: Ich stehe in Grundversorgung. Ich habe nicht viele Ausgaben und bin nicht finanziell von ihr abhängig.

R: Über welche Schulbildung verfügen Sie?

BF: In Afghanistan 11 Klassen.

R: Wo in Afghanistan haben Sie zuletzt gelebt?

BF: In der Stadt Herat. Ich meine damit ein bisschen außerhalb. Im Bezirk XXXX und im Dord XXXX.BF: In der Stadt Herat. Ich meine damit ein bisschen außerhalb. Im Bezirk römisch 40 und im Dord römisch 40 .

R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalb bestritten?

BF: Mein Vater hat für mich gesorgt. Er hat Autos ver- und gekauft.

R: Wie würden Sie die finanzielle oder wirtschaftliche Ihrer Familie einordnen?

BF: Es war mittelmäßig.

R: Sie haben die weite Reise nach Europa unternommen - die Schlepperunterstützt. Können Sie angeben wie viel die Reise gekostet hat?

BF: Ich weiß es nicht, weil es mein Vater bezahlt und organisiert hat.

R: Hatten Sie zu Beginn der Reise einen Reisepass?

BF: Nein.

R: Können Sie in ein bis zwei Sätzen beschreiben, warum Sie Afghanistan verlassen haben?

BF: Weil mein Leben in Gefahr war habe ich Afghanistan verlassen.

R: Sie haben gerade ausgeführt, dass Ihr Vater für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen ist. Haben Sie selbst nicht gearbeitet?

BF: Ja. Ich habe als Schneider gearbeitet. Es hat für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht, weil ich nebenbei in die Schule ging und Fußball gespielt habe.

R: Vor dem BFA ist es hier niedergeschrieben angegeben: Ich hatte zwei Geschäfte, eine Schneiderei und einen Supermarkt.

BF: Ja, das stimmt. Wir haben auch einen kleinen Supermarkt. Es war meine Schneiderei und mein Supermarkt. Den Supermarkt hatte ich für vier Monate und ich war hauptsächlich in der Schneiderei.

R: Erzählen Sie nun, warum Ihr Leben zuletzt in Gefahr war.

BF: Ich wurde von einer Familie bedroht.

R: Wie ist es dazu gekommen?

BF: Eine Zeit lang habe ich ein Mädchen geliebt und wir hatten eine Beziehung. Ich war mit ihr in Kontakt. Es ist dann soweit gekommen, dass ich um ihre Hand anhalten wollte. Ich habe es meiner Mutter gesagt. Meinem Vater konnte ich es nicht sagen, da es Paschtune waren. Da wir Shiet Tadschike sind und sie Paschtune war. Anfangs hat die Mutter auch hin und her getan, dass es nicht geht. Dann hat sie mit meinem Vater geredet und er sagte, das müsste ich mir aus dem Kopf schlagen. Man konnte meinen Vater anfangs nicht überreden, später hat es mein Vater erlaubt und dann haben wir Hand angehalten.

R: Wie haben Sie das Mädchen kennengelernt?

BF: Am Schulweg, weil ich in der Nähe der Schule das Geschäft hatte.

R: Das heißt, das Mädchen ist in die Schule gegangen?

BF: Ja.

R: Hier wird immer berichtet, dass die Anbahnung einer Freundschaft in Afghanistan schwierig ist. Wie ist es dazu gekommen?

BF: Es war so, dass ich es schwierig ist und ich nicht nachdachte ob sie Paschtune ist. Ich habe sie immer gesehen. Sie war immer mit ihren Freundinnen unterwegs. Als sie einmal alleine war habe ich sie angesprochen. Es war alles geheim.

R: Wie hat sich der weitere Kontakt abgespielt?

BF: Telefonisch. Ich meine damit SMS.

R: Hat es weitere gemeinsame Aktivitäten gegeben?

BF: Nein, Sie wissen wie es in Afghanistan ist.

R: Sie haben also dann um ihre Hand angehalten um sie näher kennen zu lernen?

BF: Sie wissen, wie es in Afghanistan ist. Wenn sie uns gemeinsam gesehen hätten, wären wir beide getötet worden. Auch wenn es die Familie nicht gesehen hätte, hätte uns jemand anders gesehen und weitererzählt.

R: hat dann also Ihr Vater bei der Familie des Mädchens um die Hand angehalten?

BF: Ja und sie haben es abgelehnt.

R: Haben die Eltern des Mädchens vom Entstehen einer Beziehung gewusst?

BF: Nein.

R: Wer ist auf die Idee gekommen, dass Sie heiraten könnten.

BF: Ich habe es meiner Mutter erzählt, dass ich das Mädchen liebe und sie sagte, es geht gar nicht.

R: Sie erzählten vor dem BFA, dass das Mädchen immer wieder sagte, sie wolle Sie heiraten.

BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.

R Liest auf AS 233 Mitte der Seite.

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

Die Frage wird erklärt.

BF: Das habe ich gar nicht gesagt.

R: Wie ist es weiter gegangen?

BF: Sie haben nachdem sie um Handanhalten gegangen sind gesagt, es geht gar nicht. Da wir Schiiten und sie Tadschiken sind ging es nicht. Ich wurde immer am Weg angehalten und sie nahmen mir dann mein Moped weg und sie haben mich geschlagen.

R: Haben Sie das Mädchen dann noch einmal gesehen?

BF: Nein seitdem durfte sie die Schule nicht mehr besuchen, weil Leute um Hand anhalten kamen. Sie hat mit mir heimlich SMS geschrieben und dann redeten wir. Es war nicht möglich, dass wir zusammenkommen oder etwas machen. Wir beschlossen wegzulaufen.

R: Was können Sie mir überhaupt über dieses Mädchen berichten?

BF: Sie hatte sehr große Augen. Sie lebt nicht mehr.

R: Setzen Sie fort.

BF: Sie hatte lange Wimpern.

R: Wie war sie gekleidet?

BF: Ein Tschador hat sie getragen. In der Schule ist Burka verboten. Es ist ein langer Schleier von Kopf bis zu den Füßen. Das Kleid war dunkelblau mit Blumenmuster.

R: Können Sie mir sonst noch etwas über dieses Mädchen erzählen?

BF: Damals war sie 17 Jahre alt. XXXX hat sie geheißen.BF: Damals war sie 17 Jahre alt. römisch 40 hat sie geheißen.

R: Es wurde nichts und sie beschlossen mit ihr fortzugehen?

BF: Nein wir wollten gemeinsam in den Iran fliehen und dann in die Türkei und dann weiter. Als erstes beschlossen wir Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu gehen.

R: Wieso hat das nicht stattgefunden?

BF: Wir haben uns eigentlich verabredet, dass sie mich am Samstag gegen 3 Uhr nachmittags anruft und ich wartete auf sie. Ich war im Park, es ist kein Anruf gekommen. Gegen 5 Uhr nachmittags oder später rief mich mein Vater an. Ich habe ihm nicht geantwortet, weil ich weggehen wollte. Ich sprach zu mir selbst und fragte mich was passierte. Gegen 6 Uhr abends rief mein Vater nochmal an und ich antwortete. Er erzählte mir, vier Leute kamen ins Haus und schlugen meinen Vater und sie nahmen Sachen von uns weg. Sie fragten, wo ich mich befinde. Mein Vater war geschockt, weil er nicht wusste, warum sie nach mir suchen. Wir hatten keine Feinde. Die drohten meinen Vater, dass sie die ganze Familie umbringen würden, wenn sie mich nicht finden. Mein Vater sagte, ich soll dort bleiben, wo ich bin.

R: Wie lange mussten Sie warten, bis der Vater angerufen hat oder gekommen ist?

BF: Wie mein Vater sagte, ich soll bleiben wo ich bin, dann ging ich zu einem Freund. Einen Tag später kam mein Vater. Er sagte mir dann, dass es um die Familie des Mädchens ging. Sie sagten, sie haben das Mädchen getötet. Mein Vater wusste nicht, dass ich mit dem Mädchen weglaufen will. Mein Vater sagte, sie werden dich auch töten, da sie auch die eigene Tochter töteten. Dann ging ich weg.

R: Sie haben vor dem BFA angegeben mit Ihrer Freundin gechattet zu haben. Wie lange waren Sie mit dem Mädchen zusammen und was haben Sie geschrieben?

BF: Wir waren ein Jahr zusammen und haben gechattet.

R: Hatten Sie n ach der Ausreise aus Afghanistan Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Nein, als ich Afghanistan verlassen habe und am Weg war hatte ich zur Familie keinen Kontakt zur Familie. Nur der Vater wusste von der Flucht und hat eine Anzeige abgegeben, dass die Familie des Mädchens mich habe verschwinden lassen. Nicht mal meine Mutter wusste wo ich bin. Es wusste nur mein Vater. Alle dachten, inklusive meiner Familie, dachten dass die Familie des Mädchens mir etwas angetan hat.

R: Können Sie mir etwas über die Ausreisemotivation Ihrer Schwester erzählen?

BF: Als meine Schwester wegging, war ich klein und ich weiß nichts darüber.

R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

BF: Ich habe vor allem Angst. Ich werde getötet.

R: Sie meinen Sie können nicht in Ihr Land zurückkehren?

BF: Nein, ich kann gar nicht zurückkehren, weil sie Paschtunen sind und sie sind überall.

R: Was würden Sie dazu sagen, wenn ich Sie frage, ob Sie sich nicht allenfalls in Kabul oder an anderen Orten niederlassen könnten?

BF: Es ist besser wenn man einen umbringt, bevor man zurückgeht, weil sie überall sind. Ich meine damit, es ist besser mich umzubringen, bevor ich nach Afghanistan zurückkehre.

R: Sind Sie also der Meinung, dass man Sie Bsp. In Kabul wirklich verfolgen und töten würde?

BF: Ich denke es nicht nur, sondern es ist sicher so.

R: Möchten Sie den BF noch etwas fragen?

RB: Ich habe keine weiteren Fragen.

Die Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen.

R: Ich möchte nun auf die Länderdokumentation Bezug nehmen. Konkret das LIB der Staatendokumentation einen vorliegenden Bericht von EASO sowie das Gutachten von Mag. Maringer inklusive Aktualisierungen

Den Thenor nach entnehme ich das theoretisch eine innerstaatliche Fluchtalternative auch für den konkreten Fall offen steht.

Ich gebe Ihnen eine Frist von zwei Wochen zu den genannten Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen.

R: Sie haben mehrere Deutschkurse absolviert und sind bemüht Deutsch zu lernen. Auch habe ich unserem Gespräch heute entnommen, dass Sie einige der Fragen schon auf Deutsch verstanden haben. Gibt es weitere Deutschbestrebungen Ihrerseits? Sind Sie Mitglied in einem Verein?

BF: Ich bin in keinem Verein. Ca. 40 Kinder trainiere ich. Ich bin Fußballtrainer in XXXX.BF: Ich bin in keinem Verein. Ca. 40 Kinder trainiere ich. Ich bin Fußballtrainer in römisch 40 .

R: Stehen Sie in einer Familien ähnlichen Beziehung in Österreich?

BF: Derzeit nicht, weil ich die Kinder den ganzen Tag trainiere.

BF: Nein. Ich ersuche, dass das Protokoll rückübersetzt wird. [...]

Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation unter der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.

5. Mit Schriftsatz vom 01.06.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater eine Stellungnahme ein, in welcher er zusammenfassend geltend machte, dass sich die allgemeine Situation in Afghanistan laut UNHCR nochmals verschlechtert habe. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansehe, sei nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. So habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan gemäß einem Bericht des UN-Generalsekretärs vom März 2017 während 2016 und Anfang 2017 zunehmend verschlechtert und wäre die Anzahl sicherheitsrelevante Zwischenfälle 2016 die höchste seit Beginn der entsprechenden Beobachtungen gewesen. Auch die Hauptstadt Kabul sei von der allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan betroffen. Einige der in jüngster Zeit in Kabul verübten Anschläge hätten sogar direkt darauf abgezielt, Zivilpersonen zu töten und zu verletzen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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