TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/25 W108 2202550-2

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Veröffentlicht am 25.10.2018
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Entscheidungsdatum

25.10.2018

Norm

AVG §33 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs3

Spruch

W108 2202550-1/2E

W108 2202550-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. der XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 16.05.2018, Jv 5145/16k-33 (ON 17) und 2. des XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 16.05.2018, Jv 5145/16k-33 (ON 18) jeweils wegen Zurückweisung der Vorstellung als verspätet zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Gesellschaft (Beschwerdeführerin) und um deren Geschäftsführer (Beschwerdeführer), der als Vertreter der Beschwerdeführerin auftritt.

Mit Mandatsbescheiden/Zahlungsaufträgen ("Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe") nach § 6 Abs. 2 iVm § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, jeweils vom 30.08.2016 der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der über sie gerichtlich verhängten Zwangsstrafe nach dem UGB (Unternehmensgesetzbuch) und der Einhebungsgebühr aufgefordert.

Diese Mandatsbescheide enthielten den Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung innerhalb von zwei Wochen, falls die Beschwerdeführer der Auffassung seien, der Zahlungsauftrag entspreche nicht der gerichtlichen Entscheidung, mit der die Strafe verhängt wurde.

Der an die Beschwerdeführerin mittels RSb-Briefsendung ergangene Mandatsbescheid konnte beim Zustellversuch an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und wurde in der Folge bei der Geschäftsstelle der XXXX , XXXX , zur Abholung vom 05.09.2016 (Beginn der Abholfrist) bis 19.09.2016 hinterlegt, wovon die Beschwerdeführerin mittels (in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegter) "Verständigung über die Hinterlegung" (Hinterlegungsanzeige) schriftlich verständigt wurde.

Hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Mandatsbescheides erfolgten ebenfalls ein erfolgloser Zustellversuch an der Abgabestelle und eine Hinterlegung der RSb-Briefsendung am gleichen (genannten) Hinterlegungsort, jedoch mit Beginn der Abholfrist am 06.09.2016 bis 26.09.2016, und wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mittels (in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegter) "Verständigung über die Hinterlegung" (Hinterlegungsanzeige) von der Hinterlegung schriftlich verständigt.

Die Zustellungen wurden in Zustellnachweisen (RSb-Rückschein bzw. "Verständigung über die Hinterlegung") beurkundet.

Die so hinterlegten Briefsendungen wurden dem Beschwerdeführer, auch für die Beschwerdeführerin, am 13.09.2016 am Hinterlegungsort ausgefolgt.

2. Am 27.09.2016 (Postaufgabedatum) erhob der Beschwerdeführer, auch namens der Beschwerdeführerin, schriftlich Vorstellung gegen die Mandatsbescheide, wobei ausgeführt wurde, dass die Mandatsbescheide vom 30.08.2016 am 02.09.2016 bei dieser Postfiliale hinterlegt worden seien und diese ab dem 05.09.2016 erstmals zur Abholung hätten bereitgehalten werden sollen.

3. Mit Vorhalt vom 30.01.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung seiner Vorstellung mit und bot Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer führte in seinem Schriftsatz vom 13.03.2017 zum Verspätungsvorhalt aus, dass der Darstellung der belangten Behörde in diesem Vorhalt, wonach der Auftrag zur Zahlung einer Zwangsstrafe vom 06.09.2016 bis 26.09.2016 bei der Postfiliale XXXX hinterlegt worden sei, nicht gefolgt werden könne. Festzuhalten sei, dass das an die Beschwerdeführerin gerichtete behördliche Geschäftsstück am 02.09.2016 bei dieser Postfiliale hinterlegt worden sei und dieses ab dem 05.09.2016 erstmals zur Abholung hätte bereitgehalten werden sollen. Beim unverzüglich vorgenommenen Behebungsversuch hätte das behördliche Geschäftsstück zunächst nicht aufgefunden werden können und sei dieses am 13.09.2016 tatsächlich zugekommen und erstmalig inhaltlich zur Kenntnis gekommen. Die am 27.09.2016 eingebrachte Vorstellung sei daher rechtzeitig.

Zu dieser Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23.03.2017 dem Beschwerdeführer die RSb-Rückscheine und teilte ihm mit, es sei richtig, dass der an die Beschwerdeführerin gerichtete Zahlungsauftrag am 05.09.2016 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Der an den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsauftrag sei am 06.09.2016 erstmals zur Abholung bereitgehalten worden. Das Übernahmedatum sei jeweils der 13.09.2016. Der Beschwerdeführer wurde um Mitteilung ersucht, ob und bejahendenfalls welche Schwierigkeiten bei der Behebung des Geschäftsstückes, welches am 06.09.2016 zur Abholung bereitgehalten worden sei, aufgetreten seien.

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsätzen vom 10.04.2017 und vom 05.05.2017 dahingehend Stellung, dass das am 28.03.2017 bei der Postfiliale hinterlegte Schreiben der Behörde vom 23.03.2017 dort - wie leider schon oft - zunächst nicht hätte aufgefunden werden können und dass als Zustelldatum beider Mandatsbescheide der 13.09.2016 anzusetzen sei.

Die Behörde pflog hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers Ermittlungen und ersuchte den Zustelldienst um Auskunft, ob bei der Behebung der an die Beschwerdeführer gerichteten RSb-Briefsendungen Schwierigkeiten in Form des Nichtauffindens der Briefsendungen aufgetreten seien.

Der Zustelldienst teilte zu den hinterlegten Briefsendungen mit, dass in einem Fall, in dem eine Sendung (Reko oder Rückscheinbrief) bei Abholung durch den Empfänger nicht aufgefunden werden könne, die Mitarbeiter der jeweiligen Filiale eine Sendungssuche einleiten müssten, im Zuge derer die Behörde darüber verständigt werde, dass der Brief nicht aufgefunden worden sei. Die Fachabteilung habe jedoch mitgeteilt, dass im angefragten Fall keine Sendungssuche gestartet worden sei. Eine Sendungssuche werde eventuell nur dann nicht eingeleitet, wenn der Empfänger am Tag der Zustellung die Filiale aufsuche und der jeweilige Brief sich aus logistischen Gründen noch nicht in der Filiale befinden könne (die Abholfrist beginne fast immer am nächsten Werktag), in allen anderen Fällen werde eine Sendungssuche gestartet.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.11.2017 zu Kenntnis gebracht.

Mit Stellungnahme vom 27.11.2017 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass den Ausführungen des Zustelldienstes in dieser oberflächlichen Form nicht zu folgen sei. Die behauptete Sendungssuche sei lediglich ein interner Akt, der nach außen nicht erkennbar und nicht nachvollziehbar sei. Würde das Poststück innerhalb der Bereithaltefrist aufgefunden werden, würde es dem Empfänger erst mit erheblicher Verspätung ausgefolgt werden. Nur wenn das Behördenstück tatsächlich nicht gefunden werde, würde auf Antrag des Empfängers mit einer solchen Sendungssuche reagiert werden. Die Ausführungen des Zustelldienstes seien unschlüssig, denn es sei nicht ersichtlich, wie die absendende Behörde verständigt werden könne, wenn die zu suchende Briefsendung nicht aufgefunden werden könne. Eine wirksame Zustellung setze voraus, dass ein hinterlegtes Schriftstück auch tatsächlich zur Abholung bereitgehalten werde.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Vorstellung gegen die Mandatsbescheide wegen verspäteter Einbringung zurück.

Die belangte Behörde legte den Verfahrensgang/Sachverhalt im Wesentlichen wie oben ausgeführt dar und führte aus, dass als Zeitpunkt der Zustellung (durch Hinterlegung) der Mandatsbescheide der Beginn der Abholfrist, sohin im Fall des an die Beschwerdeführerin ergangenen Mandatsbescheides der 05.09.2016 und im Fall des an den Beschwerdeführer ergangenen Mandatsbescheides der 06.09.2016, gelte, weshalb die am 27.09.2016 erhobene Vorstellung verspätet sei.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führten darin Folgendes aus:

Der Ansicht der Behörde könne nicht gefolgt werden, weil eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung voraussetze, dass die hinterlegte Postsendung auch tatsächlich zur Abholung bereitgehalten werde. Es sei aber kein taugliches Beweisergebnis vorhanden, dass die Briefsendungen bereits am 05.09.2016 bzw. am 06.09.2016 abholbereit gewesen seien. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, ob die Mandatsbescheide an diesen Tagen für den Empfänger zur tatsächlichen Abholung bereitgehalten worden seien und eine Hinterlegungsanzeige hinterlassen worden sei. Der unbedenklichen Aktenlage und der Stellungnahme vom 27.11.2017 folgend wäre aktenkonform festzustellen gewesen, dass die gegenständlichen Bescheide tatsächlich erst am 13.09.2016 dem Empfänger zugekommen seien. Zustellungen seien amtswegig vorzunehmen. Auch die Prüfung von Zustellmängeln habe amtswegig zu erfolgen.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.

Somit steht insbesondere fest, dass die mittels RSb-Briefsendungen verschickten Mandatsbescheide beim Zustellversuch an der Abgabestelle nicht zugestellt werden konnten, sodass diese bei der Geschäftsstelle der Post hinterlegt wurden, wobei die Abholfrist im Fall des an die Beschwerdeführerin ergangenen Mandatsbescheides am 05.09.2016 und im Fall des an den Beschwerdeführer ergangenen Mandatsbescheides am 06.09.2016 begann, jeweils die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung an der Abgabestelle eingelegt wurde und die (gemeinsame) Vorstellung am 27.09.2016 erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt I. wiedergegebenen Ausführungen zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, aus den dort einliegenden Urkunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführer. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere die unbeschädigten und gut leserlichen RSb-Zustellnachweise bzw. Hinterlegungsanzeigen ("Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments"), in denen die Zustellung der Mandatsbescheide der belangten Behörde vom 30.08.2016 durch den Zusteller beurkundet wurde, liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein.

Dass die in Rede stehenden Mandatsbescheide nach vorangegangenen erfolglosen Zustellversuchen an der Abgabestelle bei der Post hinterlegt wurden, dass jeweils eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt und der Beginn der Abholfrist mit 05.09.2016 und mit 06.09.2016 festgesetzt wurde, ergibt sich aus diesen Zustellnachweisen bzw. Hinterlegungsanzeigen und wird auch von den Beschwerdeführern selbst ausgeführt. Dass die (gemeinsame) Vorstellung am 27.09.2016 (Postaufgabedatum) erhoben wurden, ist ebenfalls unbestritten.

Dem von den Beschwerdeführern erstatteten Vorbringen, es seien keine Beweise/Feststellungen dafür vorhanden, dass die hinterlegten Bescheide am Tag des Beginns der Abholfrist tatsächlich abholbereit gewesen wären und dass Hinterlegungsanzeigen hinterlassen worden wären, kann nicht gefolgt werden. Aus den Zustellnachweisen bzw. den Hinterlegungsanzeigen ergibt sich eindeutig, dass - wie vom Zusteller festgehalten wurde - im Zuge der erfolglosen Zustellungen an der Abgabestelle je eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde; ein gegenteiliger Sachverhalt wurde von den Beschwerdeführern auch gar nicht behauptet. Das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen, die hinterlegten Bescheide wären nicht abholbereit gewesen, deckt sich ebenfalls nicht mit der Aktenlage. Aus den Zustellnachweisen bzw. den Hinterlegungsanzeigen folgt, dass der Beginn der Abholfrist mit 05.09.2016 und mit 06.09.2016 festgesetzt wurde und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Bescheide mit Beginn der Abholfrist nicht auch tatsächlich abholbereit waren, was überdies durch die Information des Zustelldienstes gestützt wird. Denn aus dieser Information ergibt sich nicht nur das Procedere bei Nichtauffinden eines hinterlegten Behördenstückes im Allgemeinen, sondern die konkrete (einzelfallbezogene) Auskunft, dass in den gegenständlichen Fällen keine Sendungssuche wegen Nichtauffindbarkeit der hinterlegten Briefsendungen veranlasst werden musste. Demgegenüber führten die Beschwerdeführer keine konkreten Beweismittel dafür an, dass die Dokumente an den besagten Tagen nicht zur Abholung bereitstanden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die hinterlegten Briefsendungen seien bei Beginn der Abholfrist nicht auffindbar gewesen, erschöpft sich im Ergebnis in bloßen vagen, unsubstantiierten sowie unbelegten Behauptungen.

Soweit die Beschwerdeführer kritisierten, die Behörde habe sich auf bloß unzureichende Beweismittel gestützt, kann dem schon angesichts der Zustellnachweise bzw. der Hinterlegungsanzeigen nicht gefolgt werden. Die in Rede stehenden, ausgefüllten und beurkundeten, Zustellnachweise bzw. Hinterlegungsanzeigen weisen keine äußeren Mängel auf. Es handelt sich daher um unbedenkliche inländische öffentliche Urkunden gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179). Eine konkrete, substantiierte Behauptung, dass die Angaben des Zustellers unrichtig seien und die Zustellungen nicht vorschriftsmäßig erfolgt seien, kann aber dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnommen werden. Auch einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben der in Rede stehenden Urkunden zu widerlegen im Stande gewesen wäre, haben die Beschwerdeführer nicht angeboten. Die von den Beschwerdeführern gehegten Zweifel sind nicht hinreichend substantiiert, das Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich im Ergebnis in bloßen vagen, unsubstantiierten sowie unbelegten Andeutungen. Die belangte Behörde hat im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer machten hiervon Gebrauch, sie vermochten jedoch die auf den Zustellnachweisen bzw. den Hinterlegungsanzeigen basierenden Sachverhaltsannahmen der Behörde nicht zu entkräften.

Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Die Beschwerdeführer traten diesen Feststellungen nicht bzw. mit bloß unsubstiantiierter Begründung entgegen und brachte keine konkreten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit der Urkunden und die Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurden nicht begründet in Zweifel gezogen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerden wurden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Gemäß § 7 Abs. 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.

Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer sei diese Frist jeweils gewahrt, weil nicht von der Wirksamkeit der Zustellung der Mandatsbescheide am 05.09.2016 und am 06.09.2016, sondern erst am 13.09.2016 auszugehen sei.

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wann die Mandatsbescheide rechtswirksam erlassen (zugestellt) wurden. Hierfür ist § 17 Zustellgesetz (ZustG) relevant, diese Bestimmung lautet:

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Zustellung der hinterlegten Mandatsbescheide mit Beginn der Abholfrist (an dem Tag, an dem die Bescheide erstmals zur Abholung bereitgehalten wurden), sohin am 05.09.2016 hinsichtlich des die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides und am 06.09.2016 hinsichtlich des an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheides, rechtswirksam erfolgt ist, zumal gemäß § 17 Abs. 3 ZustG hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. In den vorliegenden Fällen erfolgte die Hinterlegung der Bescheide bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes XXXX , XXXX , mit Beginn der Abholfrist am 05.09.2016 und am 06.09.2016, die Beschwerdeführer wurden von diesen Hinterlegungen mit Hinterlegungsanzeigen schriftlich verständigt und es lag keine Ortsabwesenheit der Beschwerdeführer (bzw. des Beschwerdeführers) vor (eine solche wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet). Die in Rede stehenden Hinterlegungen waren somit unter Beachtung des § 17 Abs. 2 ZustG rechtmäßig im Sinn des § 17 Abs. 3 ZustG (für eine gegenteilige Annahme ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte [im Vorbringen der Beschwerdeführer]), sodass die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, zur Anwendung gelangt.

Bei diesem Ergebnis kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die hinterlegten Briefsendungen seien nicht abholbereit bzw. bei der Abholung beim Postamt nicht auffindbar gewesen (abgesehen davon, dass diesem Vorbringen auch auf der Tatsachenebene nicht zu folgen war), für die Frage der Rechtswirksamkeit der Zustellung keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0081; 30.01.2007, 2005/21/0344). Denn davon, ob und wann eine - wie in den vorliegenden Fällen - gemäß § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, sondern vielmehr können derartige Umstände allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Selbst die Verweigerung der Ausfolgung der hinterlegten Sendung durch das Postamt hat keinen Einfluss auf die bereits vorher eingetretene Rechtswirksamkeit der Zustellung (vgl. VwGH 30.01.2007, 2005/21/0344).

Der Einschätzung der Beschwerdeführer, es sei der Tag der Ausfolgung der Bescheide, der 13.09.2016, als Zustelldatum anzusetzen, war daher nicht zu folgen. Vielmehr erfolgten nach den obigen Ausführungen rechtmäßige Hinterlegungen der in Rede stehenden Bescheide nach § 17 Abs. 3 ZustG, welche die Wirkung von Zustellungen mit 05.09.2016 und mit 06.09.2016 hatten.

Ausgehend von diesen Zustelldaten wurde die unbestritten am 27.09.2016 (Postaufgabedatum) erhobene Vorstellung nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 7 Abs. 1 GEG, sondern verspätet erhoben. Bei der Frist des § 7 Abs. 1 GEG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die (gemäß § 33 Abs. 4 AVG) nicht erstreckbar ist. Die belangte Behörde hat die Vorstellung daher zu Recht im Sinn von § 7 Abs. 2 GEG jeweils als verspätet zurückgewiesen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer vermag den Beschwerden daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von den Beschwerdeführern nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit der angefochtenen Bescheide sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da den angefochtenen Bescheiden eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, sind die Beschwerden spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG entfallen. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, sodass die mündliche Verhandlung auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben konnte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden kann. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig ist.

Schlagworte

Bescheiderlassung, Mandatsbescheid, verspätete Vorstellung,
Vorstellungsfrist, Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2202550.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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