Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W237 2176062-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1053268205-15025193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch sieben. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2017, Zl. 1053268205-15025193, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. bis III. und VII. wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), und § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG sowie § 13 Abs. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und römisch sieben. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf neun Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf neun Jahre herabgesetzt wird.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Somalias und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger Somalias und am römisch 40 geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, in Dhuusamareeb geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören und verheiratet zu sein. Er habe in Somalia keine Schule besucht und sei Analphabet. Im Juni 2013 habe er Somalia verlassen und sei über den Sudan nach Libyen gereist, von wo er schließlich im Februar 2015 nach Italien und Österreich gelangt sei. Somalia habe er wegen der allgemein bekannten Probleme verlassen, er habe außerdem keine Arbeit und somit kein Geld gehabt. Dazu komme, dass er einer Minderheit angehöre.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, dass es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut gehe, er allerdings Medikamente gegen Gastritis einnehme. Zu seiner Erstbefragung wolle er anführen, dass keine Rückübersetzung erfolgt sei, weil dafür keine Zeit bestanden habe. Er habe aber die Wahrheit gesagt und die Fragen hätten vor allem die Reiseroute betroffen. Zu seiner Herkunft führte er an, in der Region Galgaduud geboren worden zu sein; im Alter von acht bis zehn Jahren sei er mit seiner Familie nach Gedo gezogen, wo er schließlich bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater habe Konflikte in der alten Region gehabt, weshalb die Familie umgezogen sei. Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer seine Frau geheiratet, mit ihr allerdings nur sechs Monate zusammengelebt und keine Kinder gezeugt. Der Beschwerdeführer habe in Somalia als Maler gearbeitet, die letzten fünf Monate vor seiner Ausreise sei das allerdings nicht mehr möglich gewesen, weil es Kämpfe zwischen Milizen und kenianischen Soldaten gegeben habe. Zuletzt habe er gemeinsam mit seinem Bruder und dessen vier Kindern in einem Haus gewohnt; sein Bruder lebe dort noch immer, er habe gelegentlich Kontakt zu ihm. Am Wohnort des Bruders sei die Sicherheitslage etwas besser, in der Umgebung gebe es allerdings immer wieder Kämpfe zwischen der AMISOM und Terroristen. Sein Vater sei bei einem Autounfall und seine Mutter krankheitsbedingt verstorben.
Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer an, dass er einmal als Kind inhaftiert worden sei; in Somalia sei es üblich, dass Eltern ihre Kinder aus Erziehungsgründen inhaftieren lassen könnten. Sein Onkel habe ihn einmal inhaftieren lassen, weil er mit einem anderen Jungen in einem Café gekämpft habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, einer Minderheit anzugehören, weshalb seine Familie diskriminiert worden sei. Sein Onkel habe Lebensmittel von Ort zu Ort transportiert und Geld bezahlen müssen, um als Transporter zu arbeiten. Es gebe in Somalia keine Zentralregierung, man habe ihnen ihr Vermögen weggenommen. Sein Onkel sei eines Tages zu einem Kontrollpunkt gekommen und habe alle Lebensmittel abgeben müssen, die er mit sich geführt habe. Aus diesem Grund habe sein Onkel dort nicht mehr arbeiten können, weil er kaum etwas verdient habe. Die Probleme des Beschwerdeführers bestünden nur wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, er habe deshalb immer Abstand zu Menschen gehalten. Der Beschwerdeführer habe selbst zwei Monate für einen Mann gearbeitet, der ihm sein Gehalt nicht ausbezahlt habe. Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht bereits im Jahr 2011 verlassen habe, führte er aus, dass er zwar immer Verbesserungen herbeigesehnt habe, dies jedoch nie so eingetreten sei. Sein Bruder lebe seit zwei Jahren in Deutschland, habe allerdings noch keinen Aufenthaltstitel.
Zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits einen Deutschkurs besucht und würde in Österreich jede Arbeit annehmen, weil er nichts gelernt habe. Er lebe von der Grundversorgung und mache in seiner Freizeit viel Sport.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass er sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet wegen einer von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren Vorsatzhandlung sowie wegen verhängter Untersuchungshaft verloren habe.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 11.10.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 84/2017, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters erließ das Bundesamt gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 leg.cit. ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erklärte, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.); schließlich erklärte das Bundesamt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 04.01.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.).5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 11.10.2017 den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,, und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. ein auf die Dauer von zehn J