Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
BFA-VG §22aSpruch
W154 2016540-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1048714304/140305664, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl. 1048714304/140305664, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 FPG iVm. § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.12.2014 bis 02.01.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.12.2014 bis 02.01.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014 wurde über den Beschwerdeführer zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.
1.2. Mit ho. Erkenntnis vom 02.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.). Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde stattgegeben (Spruchpunkt A) III.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).1.2. Mit ho. Erkenntnis vom 02.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde stattgegeben (Spruchpunkt A) römisch drei.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch vier.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).
1.3. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2014 in Bezug auf Spruchpunkt
A) I. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen GesetzesbestimmungA) römisch eins. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung
aufgehoben. Ebenso wurden die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) III. und A) IV. aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B wurde zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II. wurde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.aufgehoben. Ebenso wurden die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) römisch drei. und A) römisch vier. aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B wurde zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. wurde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 18.12.2014, um 20.10 Uhr, stellte der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde um 20.15 Uhr gemäß § 40 BFA-VG vorläufig festgenommen. Der verständigte rechtskundige Journaldienst ordnete die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und Vorführung vor die Behörde an.Am 18.12.2014, um 20.10 Uhr, stellte der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion Salzburg Bahnhof einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde um 20.15 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG vorläufig festgenommen. Der verständigte rechtskundige Journaldienst ordnete die Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Salzburg und Vorführung vor die Behörde an.
Am 19.12.2014 erfolgte dazu die Erstbefragung im Asylverfahren sowie auch die Einvernahme im Schubhaftverfahren.
Die belangte Behörde ordnete mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2014 über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung an.Die belangte Behörde ordnete mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.12.2014 über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. zur Sicherung der Abschiebung an.
Mit dem am 30.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 30.12.2014 datierten Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde gegen den og. Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Mit ho. Erkenntnis vom 02.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) I.) und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) II.). Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde stattgegeben (Spruchpunkt A) III.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) IV.). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).Mit ho. Erkenntnis vom 02.01.2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch eins.) und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde stattgegeben (Spruchpunkt A) römisch drei.) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz abgewiesen (Spruchpunkt A) römisch vier.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).
Der Beschwerdeführer befand sich vom 19.12.2014 bis 05.02.2015 in Schubhaft und hat am 05.02.2015 das Bundesgebiet verlassen.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf Spruchpunkt A) I. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Ebenso wurden die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) III. und A) IV. aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B wurde zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) III. wurde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, wurde das o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf Spruchpunkt A) römisch eins. wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgehoben. Ebenso wurden die damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunkte A) römisch drei. und A) römisch vier. aufgehoben. Die Beschwerde gegen Spruchteil B wurde zurückgewiesen. Die Behandlung der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) römisch drei. wurde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Beschwerdeführer hat gegen Spruchpunkt A) II. nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.Der Beschwerdeführer hat gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung erweist sich die über den Beschwerdeführer angeordnete Schubhaft als gesetzwidrig.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang (Pkt. I) und den Feststellungen (Pkt. II.1) angeführten Dokumenten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang (Pkt. römisch eins) und den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1) angeführten Dokumenten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Dauer der Schubhaft und der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergeben aus den vorliegenden IFA-Ausdrucken sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.2. Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I.)Zu Spruchpunkt römisch eins.)
Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich der mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 u.a., aufgehobenen Abs. 1 und 2 des § 22a BFA-VG) als gesetzwidrig.Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2015, E 352/2015-11, erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (nämlich der mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 u.a., aufgehobenen Absatz eins und 2 des Paragraph 22 a, BFA-VG) als gesetzwidrig.
Es war daher in der Sache spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.)Zu Spruchpunkt römisch zwei.)
Da der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.
3.3. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf dem im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnis. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf dem im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnis. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kostenersatz, Rechtsgrundlage, Rechtswidrigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2016540.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019