TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W154 2010720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W 154 2010720-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 1015861606-14864425, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 1015861606-14864425, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 FPG iVm. § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2014 bis 21.08.2014 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Artikel 28, VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 08.08.2014 bis 21.08.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG iVm Art. 28 der "Dublin III Verordnung" zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.1.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 28, der "Dublin römisch drei Verordnung" zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 22a Abs. 1 BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.3. Mit ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2014, schriftlich ausgefertigt am 27.08.2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchteil A). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).1.3. Mit ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2014, schriftlich ausgefertigt am 27.08.2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchteil A). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).

1.4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0080-4, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste im April 2014 in Österreich ein und stellte in Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde der Asylantrag des BF mit Bescheid des BFA vom 25.06.2014 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2014, W211 2010012-1/5E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die zurückweisende Entscheidung des BFA wegen Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mangels Abgabestelle des BF im Bundesgebiet durch Hinterlegung im Akt am 29.07.2014 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2014 in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs.2 Z.2 BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Art. 28 der Dublin III Verordnung i.V.m. § 76 Abs.1 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am 07.08.2014 in Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen. Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Artikel 28, der Dublin römisch drei Verordnung i.V.m. Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit dem am 13.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers wurde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2014, schriftlich ausgefertigt am 27.08.2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchteil A). Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).Mit ho. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 20.08.2014, schriftlich ausgefertigt am 27.08.2014, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchteil A). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt (Spruchteil B).

Der Beschwerdeführer befand sich vom 08.08.2014 bis 21.08.2014 in Schubhaft und hat am 21.08.2014 das Bundesgebiet verlassen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0080-4, wurde das am 20.08.2014 mündlich verkündete und am 27.08.2014 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung erweist sich die über den Beschwerdeführer angeordnete Schubhaft als gesetzwidrig.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang (Pkt. I) und den Feststellungen (Pkt. II.1) angeführten Dokumenten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang (Pkt. römisch eins) und den Feststellungen (Pkt. römisch zwei.1) angeführten Dokumenten sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Dauer der Schubhaft und der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ergeben aus den vorliegenden IFA-Ausdrucken sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.2. Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. und II.)Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.)

Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G 151/2014-23 ua., erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung der Abs. 1 und 2 des § 22a BFA-VG als gesetzwidrig.Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G 151/2014-23 ua., erweist sich die Schubhaft wegen der Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung der Absatz eins und 2 des Paragraph 22 a, BFA-VG als gesetzwidrig.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Ziffer eins,) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Ziffer 2,) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Ziffer 3,) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Ziffer 4,) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075-5 ausgeführt, dass die Bestimmungen der Z 2 und der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpfe der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Art. 28 Abs. 1 widersprechen würde. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat reiche daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075-5 ausgeführt, dass die Bestimmungen der Ziffer 2 und der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthalten. Vielmehr knüpfe der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin III-VO an, was für sich genommen deren Artikel 28, Absatz eins, widersprechen würde. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4, des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat reiche daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht.

Es war daher in der Sache spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III.)Zu Spruchpunkt römisch drei.)

Da der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.Da der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlegene Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

3.3. Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf den im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht zudem auf den im Verfahrensgang angeführten höchstgerichtlichen Erkenntnissen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ersatzentscheidung, Fluchtgefahr, Kostenersatz, Rechtsgrundlage,
Rechtswidrigkeit, Schubhaftbeschwerde, Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2010720.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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