Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W122 2198662-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 29.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.05.2018, Zl. 1111677909/160536539-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.05.2018, Zl. 1111677909/160536539-1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 15.04.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland wegen der Taliban verlassen zu haben.
3. Am 03.05.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: Er habe wegen der Taliban das Land verlassen. Auf dem Weg nach Europa hätten ihn die Taliban gefragt, welche Glaubensrichtung er habe und zu welcher Volksgruppe er gehöre sowie welche Schule er besucht und ob er für die Regierung gearbeitet habe. Er habe sie angelogen und gesagt, dass er nicht zur Schule gegangen sei. Er hätte seinem Vater bei der Landwirtschaft geholfen. Er könne namentlich keine Personen, Organisationen oder Behörden nennen, von denen eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung oder Bedrohung ausgehe. Es habe keine Vorfälle zwischen ihm und den Taliban gegeben. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland, dass er sterben würde, weil es dort täglich Anschläge gebe. Überdies habe er etwas in seinem
Dorf gemacht, weshalb er nun nicht zurückkehren könne: Der Mullah hätte ihm gesagt, dass er den Koran auswendig lernen solle. Er habe nachgefragt, ob das wirklich notwendig sei. Er habe ihm gesagt, wenn der Islam so gläubig sei, warum würden dann Personen getötet. Er habe nachgefragt wo die Tötung im Koran stehen würde, er glaube an keinen Koran. Der Mullah habe daraufhin die Dorfbewohner versammelt und der Iman habe gesagt, dass er ungläubig sei. Sie hätten ihn umbringen sollen und deswegen sei er geflüchtet. Er könne auch nicht nach Kabul gehen, da ihn seine Dorfbewohner kennen würden. Wenn sie ihm in einer anderen Stadt begegnen würden, würden sie ihn umbringen. Er sei ein Hazara. In Kabul gebe es täglich Anschläge. Als alleinstehender Junge werde er als Tanzjunge verwendet.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 16.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 16.05.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer daraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer daraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Mit Schreiben vom 12.06.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen würden und daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.5. Mit Schreiben vom 12.06.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung/plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vorliegen würden und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu erteilen sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachte. Sie habe es vielmehr unterlassen ihrer gebotenen Ermittlungspflicht nachzukommen, da der Beschwerdeführer dann noch vorbringen hätte können, dass der Mullah aufgrund seiner Kritik gegenüber dem Koran ein schriftliches Urteil gefällt und es dem Vater des Beschwerdeführers übergeben habe. Der Beschwerdeführer selbst kenne den Inhalt des Schreibens nicht und wisse nur, dass ihm der Vater nach Erhalt dieses Schreibens gesagt habe, dass der Beschwerdeführer einen großen Fehler gemacht hätte und nun flüchten müsse. Am selben Tag habe ihn ein Freund des Vaters mit seinem Taxi nach Nimroz gefahren, wo er an eine weitere Person übergeben worden sei, welche ihn nach Pakistan gebracht habe.
Unabhängig vom konkreten Vorbringen hätte die Behörde auch erkennen müssen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte führe. Die Stadt Kabul stelle keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative dar.Unabhängig vom konkreten Vorbringen hätte die Behörde auch erkennen müssen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan zu einer Verletzung der ihm aus Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte führe. Die Stadt Kabul stelle keine sichere innerstaatliche Fluchtalternative dar.
Überdies hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in seine aus Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkennen müssen.Überdies hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Privatlebens des Beschwerdeführers jedenfalls eine Rückkehrentscheidung als einen unzulässigen Eingriff in seine aus Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens erkennen müssen.
Der Beschwerdeführer habe sich während seines zwischenzeitlich über 2-jährigen Aufenthaltes in Österreich bereits nachweislich gut integriert. Er habe deutsche Sprachkenntnisse auf A2-Niveau erworben, habe einen österreichischen Freundeskreis, welcher ihn als freundlichen, hilfsbereiten, zuvorkommenden, fleißigen, wissbegierigen und kulturell aufgeschlossen bezeichnen würde. Er übe ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen aus. Zudem sei er strafrechtlich unbescholten und sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher auf Dauer als unzulässig erkannt werden müssen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.10.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde.
Eingangs wurde ausdrücklich ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 07.09.2018 erwähnt, wonach der Beschwerdeführer und andere an einem Raufhandel in XXXX und XXXX am 04.08.2018 beteiligt gewesen wären: Hiernach hätte der Beschwerdeführer angeblich beim XXXX platz in XXXX einem Angreifer die Axt abgenommen - mit seinen Freunden gemeinsam - , sich an einer Schlägerei beteiligt und sei danach zurück nach XXXX gefahren, wo er von der angegriffenen Gruppe aufgesucht worden und dort von seinen Freunden getrennt worden wäre und geschlagen und aus seinem Quartier vertrieben worden wäre. Der Beschwerdeführer sagte, dass dies so stimme und führte dazu ergänzend aus, dass er den Streit schlichten hätte wollen und den Parteien gesagt habe, dass sie miteinander sprechen sollten. Plötzlich habe einer von diesen Angreifern eine Axt geholt und er sei hinter ihm gestanden und habe ich die Axt von hinten abgenommen. Die Angreifer hätten sie mit eigenen PKWs verfolgt. Sie seien mit dem Taxi gefahren.Eingangs wurde ausdrücklich ein Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 07.09.2018 erwähnt, wonach der Beschwerdeführer und andere an einem Raufhandel in römisch 40 und römisch 40 am 04.08.2018 beteiligt gewesen wären: Hiernach hätte der Beschwerdeführer angeblich beim römisch 40 platz in römisch 40 einem Angreifer die Axt abgenommen - mit seinen Freunden gemeinsam - , sich an einer Schlägerei beteiligt und sei danach zurück nach römisch 40 gefahren, wo er von der angegriffenen Gruppe aufgesucht worden und dort von seinen Freunden getrennt worden wäre und geschlagen und aus seinem Quartier vertrieben worden wäre. Der Beschwerdeführer sagte, dass dies so stimme und führte dazu ergänzend aus, dass er den Streit schlichten hätte wollen und den Parteien gesagt habe, dass sie miteinander sprechen sollten. Plötzlich habe einer von diesen Angreifern eine Axt geholt und er sei hinter ihm gestanden und habe ich die Axt von hinten abgenommen. Die Angreifer hätten sie mit eigenen PKWs verfolgt. Sie seien mit dem Taxi gefahren.
Der Beschwerdeführer gab an Schiite und Moslem zu sein, führte aber an, diese Religionsgemeinschaft nicht zu "akzeptieren". Er habe mit dem Islam Probleme, deshalb sei er nach Österreich gekommen. Er akzeptiere den Islam nicht, da er die Menschen mit Gewalt zwinge, diese zu akzeptieren. Die Frage, ob er sich als religiöser Mensch bezeichnen würde, beantwortete er mit "Nein".
Ergänzend zu den bisherigen Ausführungen, die der Beschwerdeführer wiederholte, brachte er vor, dass es nach dem angeblichen Vorfall mit dem Mullah, in dem er diesen beschimpft, den Koran weggeworfen und gesagt habe, dass er nicht mehr in die Moschee kommen würde eine Versammlung gegeben habe. Die Ältesten seines Stammes, der Mullah und sein Vater hätten sich bei ihm zu Hause für ca. zwei bis zweieinhalb Stunden versammelt und hätten gesagt, dass sie so einen Menschen, der ihre Religion beschimpft hätte, nicht in ihrer Gesellschaft haben wollten. Sie hätten nicht zugelassen, dass er daran teilnehme. Nach der Versammlung hätten ihn seine Eltern gefragt, warum er das getan hätte, da das eine Befleckung derer Ehre gewesen sei. Er habe gesagt, dass er nicht wolle, wozu er gezwungen werde. Er sei gezwungen worden in die Moschee zu gehen, um dort den Koran zu lesen.
In Afghanistan würde man gesteinigt oder erhängt, wenn man gegen die Religion etwas sage. Er sei nicht gesteinigt worden, da die Menschen in der Versammlung seinen Vater gut kennen würden und sie ihm noch eine Chance geben würden. Aber sie würden so eine Person wie ihn auf keinen Fall in deren Gesellschaft haben wollen. Er solle sich dort nicht mehr blicken lassen und das Dorf verlassen. Auf Nachfrage, wieso er dann das Land verlassen habe, gab er an, dass sein Vater gesagt habe, er hätte einen Fehler begangen und sie würden ihn, wenn sie ihn finden überall in Afghanistan entweder steinigen oder erhängen oder auf der Stelle töten. Wenn er in die Großstadt ziehe, würde der Staat ihn in der Öffentlichkeit töten, da seine Dorfleute bestimmt den Staat informiert hätten, dass er über den Koran und über Gott und die Religion geschimpft habe.
Er wolle nicht in die Moschee gehen, auch nicht um sein Leben zu retten. Der Islam habe ihn von seiner Familie, von seinem Leben entfernt. Er wolle nicht an so eine Religion glauben. Der Glaubensfrage nach Mohammed in seiner Prophetenrolle wich der Beschwerdeführer zunächst aus und beantwortete diese erst, als er auf deren Relevanz hinsichtlich seines Fluchtvorbringens hingewiesen wurde. Er habe schon sein ganzes Leben lang nicht an Mohammed oder Gott geglaubt. Er sei gezwungen worden in die Moschee zu gehen, um den Koran zu lesen.
Er habe zudem Probleme mit den Taliban, welche die Allgemeinheit betreffen würden. Man erkenne überall nach seinem Aussehen, dass er Hazara sei. Die Hazara seien Schiiten. Er werde mehr durch diese Versammlung und dem Mullah bedroht, aber wenn die Taliban ihn erwischen würden - egal wann und wo, dann hätte er keine Chance.
Der Mullah wisse nicht, dass er hier in Österreich sei. Wenn er nach Kabul oder in eine andere Großstadt zurückkehre, würde der Mullah davon erfahren, da er sich in eine Hazaragemeinschaft begeben würde. Dort würden die Leute aus dem Distrikt XXXX sein und diese würden von seinem Dasein dem Mullah mitteilen und sie würden ihn dann finden und somit umbringen. Es sei nicht möglich, dass er in einer anderen Gemeinschaft lebe, da die Reisefahrzeuge kontrolliert würden und alle Hazara und Schiiten umgebracht würden. Auf Vorhalt, dass dies den vorliegenden Länderberichten nicht dergestalt zu entnehmen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass in diesen Berichten nur Menschen befragt würden, die keine Probleme mit Afghanistan hätten.Der Mullah wisse nicht, dass er hier in Österreich sei. Wenn er nach Kabul oder in eine andere Großstadt zurückkehre, würde der Mullah davon erfahren, da er sich in eine Hazaragemeinschaft begeben würde. Dort würden die Leute aus dem Distrikt römisch 40 sein und diese würden von seinem Dasein dem Mullah mitteilen und sie würden ihn dann finden und somit umbringen. Es sei nicht möglich, dass er in einer anderen Gemeinschaft lebe, da die Reisefahrzeuge kontrolliert würden und alle Hazara und Schiiten umgebracht würden. Auf Vorhalt, dass dies den vorliegenden Länderberichten nicht dergestalt zu entnehmen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass in diesen Berichten nur Menschen befragt würden, die keine Probleme mit Afghanistan hätten.
Daraufhin wurden von dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Accord-Anfragebeantwortung vom 01.06.2017 sowie die neuen UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 vorgelegt.
Zuletzt gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat - wenn sie ihn nicht umbringen würden - als Bach Bazi (Tanzjunge) missbraucht werden würde. Zuerst führte er aus, dass ihm dies drohe, wenn er in ein Paschtunengebiet gehe, auf Nachfrage ob, das auch in Mazar e Sharif oder Herat zutreffen würde, gab er an, dass das in ganz Afghanistan üblich sei. Er wisse dies aus dem Internet.
Nach einer 5-minütigen Unterbrechung der Verhandlung führte der Beschwerdeführer in Ergänzung seines Fluchtvorbringens an, dass das auf der damaligen Versammlung beschlossene, auf einem Stück Papier aufgeschrieben worden sei. Dieses Schriftstück wolle er besorgen und seinem Rechtsvertreter vorlegen. Er habe sich bis jetzt nicht darum gekümmert.
Im Zuge der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer abermals, die Situation zwischen Versammlungsende und Beginn seiner Flucht:
Nachdem die Versammlung beendet war, habe ihn sein Vater rausgebracht, sie seien dann dort gesessen und er habe ihm gesagt, dass er einen Fehler gemacht habe und er ihn nicht mehr bei sich behalten könne. Er habe gesagt, dass er ihn mit einem Freund in den Iran schicken würde. Er habe noch viel über die Reise gesprochen, dass er aufpassen und vorsichtig sein solle. Danach seien sie in das Zimmer gegangen. Sie hätten gegessen. Anschließend habe er geduscht und sie hätten seine Kleidung vorbereitet. Danach sei der Freund seines Vaters gekommen. Er habe ein Auto und alle seien gekommen um sich von ihm zu verabschieden. Er habe etwas Geld bekommen und die Telefonnummer von zu Hause. Sein Vater habe gesagt, dass er das unterwegs brauchen könne und so sei er dann nach XXXX losgefahren.Nachdem die Versammlung beendet war, habe ihn sein Vater rausgebracht, sie seien dann dort gesessen und er habe ihm gesagt, dass er einen Fehler gemacht habe und er ihn nicht mehr bei sich behalten könne. Er habe gesagt, dass er ihn mit einem Freund in den Iran schicken würde. Er habe noch viel über die Reise gesprochen, dass er aufpassen und vorsichtig sein solle. Danach seien sie in das Zimmer gegangen. Sie hätten gegessen. Anschließend habe er geduscht und sie hätten seine Kleidung vorbereitet. Danach sei der Freund seines Vaters gekommen. Er habe ein Auto und alle seien gekommen um sich von ihm zu verabschieden. Er habe etwas Geld bekommen und die Telefonnummer von zu Hause. Sein Vater habe gesagt, dass er das unterwegs brauchen könne und so sei er dann nach römisch 40 losgefahren.
In der Folge wurde eine Anmeldebestätigung vom 29.10 der Volkshochschule XXXX betreffend des Deutsch B1-Teiles in elektronischer Form des Mobiltelefons des Rechtsvertreters zur Einsicht vorgelegt.In der Folge wurde eine Anmeldebestätigung vom 29.10 der Volkshochschule römisch 40 betreffend des Deutsch B1-Teiles in elektronischer Form des Mobiltelefons des Rechtsvertreters zur Einsicht vorgelegt.
Abschließend wurde die letzte Aktualisierung der Länderinformation vom 19.10.2018 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht und dem Beschwerdeführer rückübersetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, volljährige, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am XXXX geboren (minderjährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.Der männliche, volljährige, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am römisch 40 geboren (minderjährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an.
Der Beschwerdeführer ist Schiite und Moslem und ist nicht sehr religiös.
Er spricht Dari und etwas Deutsch, ist 7 Jahre zur Schule gegangen und hat keinen Fachberuf erlernt. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
Er ist in einem kleinen Dorf in der Provinz XXXX in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Er lebte dort mit seinen Eltern bis er als Jugendlicher mit ca. 16 Jahren mit Unterstützung seiner Familie bzw. schlepperunterstützt das Land verließ.Er ist in einem kleinen Dorf in der Provinz römisch 40 in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Er lebte dort mit seinen Eltern bis er als Jugendlicher mit ca. 16 Jahren mit Unterstützung seiner Familie bzw. schlepperunterstützt das Land verließ.
1.2. Fluchtgründe
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen enthielt - abgesehen von einer angeblichen Versammlung in seinem Elternhaus, an der er nicht teilnahm - keinerlei Bedrohungsszenario. Der Beschwerdeführer wurde weder von seinen Dorfbewohnern noch von den Dorfältesten oder vom Mullah bedroht. Ein Abfall vom Glauben war nach Aussagen des Beschwerdeführers zu negieren. Er wäre schon immer skeptisch gewesen, was die Glaubensfragen anbelangt hat. Eine Änderung hinsichtlich seiner Religiosität hat nicht stattgefunden.
Auch das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach die Taliban nach seinem Leben trachten würden, kann nicht festgestellt werden.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argumentation, wonach er bei Rückkehr in sein Heimatland als Tanzjunge missbraucht werden würde, kann überdies nicht als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers hat ihm in Afghanistan keine Probleme bereitet.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vom afghanischen Staat noch von Privaten verfolgt wird oder wurde.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer war in Österreich kein Zeuge einer Straftat.
Der Beschwerdeführer war laut Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 07.09.2018 in einen Raufhandel mit 15-20 Personen verwickelt. Das diesbezügliche Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang ca. 2 1/2 Jahre.
Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine engen familienähnlichen Bindungen.
Der Beschwerdeführer hat ehrenamtliche Tätigkeiten in Alten- bzw. Pflegeheimen ausgeübt.
Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert.
1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er wird grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen können und voraussichtlich nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.
Der Beschwerdeführer kann die Stadt Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Die Stadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternativ zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.
Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den E