TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W231 2187978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §66 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W231 2187978-1/14E

W231 2187984-1/12E

W231 2187968-1/9E

W231 2187975-1/9E

W231 2187951-1/8E

W231 2187972-1/9E

W231 2187981-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. am XXXX (BF1), 2. XXXX , geb. am XXXX (BF2), 3 mj. XXXX , geb. am XXXX (BF3), 4. mj. XXXX , geb. am XXXX (BF4), 5. mj. XXXX , geb. am XXXX (BF5), 6. mj. XXXX , geb. am XXXX (BF6), 7. mj. XXXX , geb. am XXXX (BF7), alle StA. Afghanistan, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , 4. Zl. XXXX , 5. Zl. XXXX , 6. Zl. XXXX , 7. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF1), 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF2), 3 mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF3), 4. mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF4), 5. mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF5), 6. mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF6), 7. mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 (BF7), alle StA. Afghanistan, die mj. Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2018, 1. Zl. römisch 40 , 2. Zl. römisch 40 , 3. Zl. römisch 40 , 4. Zl. römisch 40 , 5. Zl. römisch 40 , 6. Zl. römisch 40 , 7. Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj.

XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, XXXX und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, römisch 40 und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird 1. XXXX , 2. XXXX , 3. mj. XXXX , 4. mj. XXXX , 5. mj. XXXX , 6. mj. XXXX und 7. mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2019 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , 6. mj. römisch 40 und 7. mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.10.2019 erteilt.

Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. - VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 15.05.2016 in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer reisten spätestens am 15.05.2016 in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

I.2. Der Erstbeschwerdeführer (künftig BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (künftig BF2) gaben anlässlich ihrer Erstbefragung am 15.05.2016 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass BF1 als LKW-Fahrer Öllieferungen für die Armee getätigt habe. Er und seine Familie seien deshalb von den Taliban bedroht worden. Dies seien auch die Fluchtgründe der minderjährigen Kinder, BF4 bis BF7.römisch eins.2. Der Erstbeschwerdeführer (künftig BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (künftig BF2) gaben anlässlich ihrer Erstbefragung am 15.05.2016 zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass BF1 als LKW-Fahrer Öllieferungen für die Armee getätigt habe. Er und seine Familie seien deshalb von den Taliban bedroht worden. Dies seien auch die Fluchtgründe der minderjährigen Kinder, BF4 bis BF7.

Der Drittbeschwerdeführer (künftig BF3) ist der minderjährige Bruder von BF1. Auch er stützte seine Fluchtgründe anlässlich seiner Erstbefragung am 17.05.2016 auf die Bedrohung von BF1.

I.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 21.10.2016 wurde BF1 die Obsorge für BF3 übertragen.römisch eins.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Amstetten vom 21.10.2016 wurde BF1 die Obsorge für BF3 übertragen.

I.4. Am 07.07.2017 wurden BF1, BF2 und BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.römisch eins.4. Am 07.07.2017 wurden BF1, BF2 und BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.

BF1 und BF2 brachten zu ihren Fluchtgründen auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, BF1 sei auf Grund seiner Tätigkeit, nämlich der Lieferung von Treibstoff in verschiedene Provinzen, mehrmals von den Taliban bedroht worden. Er sei unterwegs auf einer Transportstrecke von ihnen auch gefangen genommen und gefoltert worden. Außerdem sei er mit einem Messer und einer Waffe verletzt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er für die Amerikaner arbeite und er sei aufgefordert worden, seine Arbeitstätigkeit zu beenden.

BF3 brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass die Taliban BF1 und seine ganze Familie, somit auch BF3, bedroht hätten.

BF4 bis BF7 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

I.5. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.02.2018, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6), Zl. XXXX (BF7), die gegenständlichen Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Das BFA wies mit den angefochtenen Bescheiden vom 14.02.2018, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4), Zl. römisch 40 (BF5), Zl. römisch 40 (BF6), Zl. römisch 40 (BF7), die gegenständlichen Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan jeweils ab (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (jeweils Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (jeweils Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (jeweils Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend heißt es, dass BF1 eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Die Angaben von BF1 zu seinem Fluchtvorbringen seien vage und widersprüchlich. BF2 bis BF7 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf das Vorbringen von BF1 bezogen. Eine westliche Gesinnung habe bei BF2 nicht festgestellt werden können. Außerdem bestehe auch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer in Kabul. Auf Grund der Arbeitsfähigkeit von BF1 sowie dem familiären Netzwerk der Beschwerdeführer könnten sie ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Zuletzt kommt das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und ein Eingriff in ihre durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Begründend heißt es, dass BF1 eine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Die Angaben von BF1 zu seinem Fluchtvorbringen seien vage und widersprüchlich. BF2 bis BF7 hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich auf das Vorbringen von BF1 bezogen. Eine westliche Gesinnung habe bei BF2 nicht festgestellt werden können. Außerdem bestehe auch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer in Kabul. Auf Grund der Arbeitsfähigkeit von BF1 sowie dem familiären Netzwerk der Beschwerdeführer könnten sie ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Zuletzt kommt das BFA zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen und ein Eingriff in ihre durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.6. Mit Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

I.7. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Die Beschwerdeführer fochten die Bescheide wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts an.römisch eins.7. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Die Beschwerdeführer fochten die Bescheide wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts an.

Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan auf Grund der Arbeit von BF1, konkret der Lieferung von Kraftstoff an die Amerikaner, eine Verfolgung durch die Taliban. Außerdem würden die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten und es bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan auf Grund der Arbeit von BF1, konkret der Lieferung von Kraftstoff an die Amerikaner, eine Verfolgung durch die Taliban. Außerdem würden die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten und es bestehe die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, "Art". EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

I.8. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.8. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 02.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig verzichtete das BFA auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.

I.9. Am 07.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Deutschzertifikat über das Sprachniveau A1 des BF1 vorgelegt.römisch eins.9. Am 07.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Deutschzertifikat über das Sprachniveau A1 des BF1 vorgelegt.

I.10. Am 19.03.2018 langte die Vollmachtbekanntgabe der Beschwerdeführer an den MigrantInnenverein St. Marx ein.römisch eins.10. Am 19.03.2018 langte die Vollmachtbekanntgabe der Beschwerdeführer an den MigrantInnenverein St. Marx ein.

I.11. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.06.2018 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Verfolgungssituation von Frauen übermittelt. BF2 drohe wegen ihrer "westlichen Lebenseinstellung" auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine asylrelevante Verfolgung. Dazu wurde auf Judikatur und Länderberichte verwiesen. Überdies wurden auch Ausführungen zur Versorgungslage von Rückkehrern getätigt.römisch eins.11. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 07.06.2018 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer zur Verfolgungssituation von Frauen übermittelt. BF2 drohe wegen ihrer "westlichen Lebenseinstellung" auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine asylrelevante Verfolgung. Dazu wurde auf Judikatur und Länderberichte verwiesen. Überdies wurden auch Ausführungen zur Versorgungslage von Rückkehrern getätigt.

I.12. Am 11.06.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt.römisch eins.12. Am 11.06.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt.

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Die Beschwerdeführer legten diverse Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen vor. Zusätzlich dazu wurde von der erkennenden Richterin ein Auszug aus einem Artikel von Pajhwok Afghan News über die Wiedereröffnung von drei geschlossenen Mädchenschulen in der Provinz Kapisa vom 26.03.2017 und ein Auszug aus einem Gutachten, welches in einem anderen Verfahren erstattet wurde, betreffend die Sicherheitsvorkehrungen auf US-Stützpunkten in das Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahmen, der angefochtenen Bescheide vom 14.02.2018, der Beschwerden dagegen, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.06.2018, in der sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zur Identität und sozialem Hintergrund der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen den jeweils im Spruch angeführten Namen und sind afghanische Staatsangehörige. Sie sind der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari.

BF1 und BF2 haben in Afghanistan geheiratet und sind die leiblichen Eltern von BF4 bis BF7. BF3 ist der minderjährige Bruder von BF1. BF1 hat BF3 von klein auf zu sich genommen, BF3 ist bei BF1 gemeinsam mit BF4 bis BF7 aufgewachsen. Auch in Österreich obliegt BF1 die Obsorge für BF3.

Die Beschwerdeführer stammen aus dem Dorf XXXX , im Distrikt Hesse Awal-e Kohestan in der Provinz Kapisa. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan haben sie auch einige Monate in Kabul und in Mazar-e Sharif gelebt.Die Beschwerdeführer stammen aus dem Dorf römisch 40 , im Distrikt Hesse Awal-e Kohestan in der Provinz Kapisa. Vor ihrer Ausreise aus Afghanistan haben sie auch einige Monate in Kabul und in Mazar-e Sharif gelebt.

BF1 hat bis zur zweiten Klasse die Schule besucht und als Fernfahrer gearbeitet. BF2 hat keine Schul- oder Berufsausbildung absolviert und ist keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie hat sich im Herkunftsstaat um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert. BF3 war Schüler. BF4 bis BF7 wurden in Afghanistan geboren.

Die Beschwerdeführer verließen ihren Herkunftsstaat im Frühjahr 2016 und stellten gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Herkunftsstaat, konkret in der Provinz Kapisa, leben die betagten Eltern und die verheiratete Schwester des BF1. Außer BF3 hat BF1 noch einen weiteren Bruder, der in der Stadt Kabul lebt und dort eine Tankstelle betreibt. Außerdem besitzen BF1 und seine Brüder ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke in der Provinz Kapisa. BF1 steht in Kontakt zu seiner Familie.

Die Eltern von BF2 sind bereits verstorben. Ihre zwei Brüder und zwei Schwestern leben in der Stadt Kabul. Ihre Brüder arbeiten als Köche. BF2 hat keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Beschwerdeführer können von der Familie der BF2 keine Unterstützung bei einer Rückkehr erwarten.

II.1.2. Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Beschwerdeführer stellten in Österreich am 15.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und leben aktuell in Niederösterreich.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie leben von der Grundversorgung und sind bislang keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen.

BF1 besucht derzeit einen Deutschkurs für das Sprachniveau A2 und nimmt auch an einem weiteren Deutschkurs, der von Freiwilligen abgehalten wird, teil. Er hat die Prüfung für das Sprachniveau A1 erfolgreich absolviert. Er ist seit Juni 2017 im Rahmen von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten am Bauhof seiner Wohnortgemeinde tätig. Für diese Tätigkeiten erhält BF1 eine geringfügige Entlohnung. In seiner Freizeit spielt er mit Freunden und Bekannten Fußball.

BF2 hat bisher einen zweimonatigen Deutschkurs für das Sprachniveau A0 und zwei Wochen lang einen Deutschkurs bei einer privaten Lehrerin besucht. Sie kann sich auf Deutsch vorstellen und ihren Namen schreiben. Darüber hinaus verfügt sie über keine Deutschkenntnisse. Sie kümmert sich in Österreich überwiegend um den Haushalt und ihre Kinder. Sie geht mit ihren drei Söhnen in den Park, wo diese mit Freunden aus dem Kindergarten Fußball spielen. Ansonsten beschränken sich ihre sozialen Kontakte auf freiwillige Helfer, mit denen sie seit kurzem Zeit verbringt, und die BF2 auch motivieren, die Sprache zu lernen und etwas mit ihnen zu unternehmen, wie z.B. Nordic Walking. BF2 und ihre Familie nehmen an örtlichen Festen, wie Feuerwehrfest und Kinderfesten, teil. BF2 ist am Beruf der Frisörin interessiert, hat aber noch keine konkreten Vorstellungen für ihre berufliche Zukunft oder konkrete Schritte unternommen, sich über eine diesbezügliche Ausbildung zu informieren.

BF3 besucht seit Ende des Schuljahres 2015/2016 die Neue Mittelschule mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache. BF7 geht seit September 2017 in die Volksschule. BF4 bis BF6 besuchen den Kindergarten.

Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund. Sie leiden an keiner chronischen psychischen oder physischen Erkrankung. Sie stehen nicht in ständiger medizinischer Behandlung. BF1 hat eine Pollen- und Gräserallergie.

Die Beschwerdeführer sind unbescholten, BF4 bis BF7 sind strafunmündig.

II.1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.3. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan wegen der Tätigkeit des BF1 als Fernfahrer für Benzintransporte konkreter psychischer oder physischer Gewalt seitens der Taliban ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer solchen Bedrohung ausgesetzt sein würden. Das Fluchtvorbingen wird mangels Glaubwürdigkeit nicht festgestellt.

Die weiblichen Beschwerdeführerinnen (BF2 und BF7) wären im Herkunftsstaat auch allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es kann auf Basis der unter Pkt. II.1.2. getroffenen Feststellungen nicht glaubhaft dargelegt werden, dass BF2 während ihres Aufenthalts in Österreich ein westliches Verhalten oder westliche Lebensführung so angenommen hat, dass es als Verletzung der sozialen Normen angesehen würde und ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass es für sie eine Verfolgung im Herkunftsstaat bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.Die weiblichen Beschwerdeführerinnen (BF2 und BF7) wären im Herkunftsstaat auch allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Es kann auf Basis der unter Pkt. römisch zwei.1.2. getroffenen Feststellungen nicht glaubhaft dargelegt werden, dass BF2 während ihres Aufenthalts in Österreich ein westliches Verhalten oder westliche Lebensführung so angenommen hat, dass es als Verletzung der sozialen Normen angesehen würde und ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass es für sie eine Verfolgung im Herkunftsstaat bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen.

Die Beschwerdeführer haben vor ihrer Ausreise in der Provinz Kapisa gelebt. In Afghanistan besteht Schulpflicht, in Kapisa ist ein Schulangebot faktisch auch vorhanden und der Zugang zu diesem grundsätzlich möglich. Vor diesem Hintergrund besteht nicht die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, wenn BF2 ihrer Tochter BF7 bei einer Rückkehr eine grundlegende Bildung zukommen lässt. BF1 und BF2 würden auch aktuell ihrer Tochter den Schulbesuch in Afghanistan gestatten.

BF7 ist eine unmündige Minderjährige von acht Jahren, die in Österreich die Volksschule besucht. Es kann nicht festgestellt werden, dass es BF7 unmöglich oder unzumutbar wäre, sich wieder in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass BF3 bis BF7 auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären.

II.1.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.4. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. BF1 ist in der Lage, in Kabul am Erwerbsleben teilzunehmen und für den notwendigsten Unterhalt für sich und BF2 zu sorgen. BF1 ist ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Er hat bereits in Kabul gearbeitet, und ist mit den örtlichen Gegebenheiten und dem Arbeitsmarkt in dieser Stadt vertraut. Außerdem können BF1 und BF2 durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise das Auslangen finden. BF2 wurde auch bisher stets von männlichen Verwandten, zuletzt von ihrem Ehemann, versorgt.

Es kann aber nicht festgestellt werden, dass BF3 bis BF7 bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Stadt Kabul keinem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine solche existenzbedrohende Notlage zu geraten. In Afghanistan sind vor allem Kinder besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Bei BF3 bis BF7 handelt es sich um (unmündige) Minderjährige, die im Familienverband mit ihren Eltern bzw. ihrem Obsorgeberechtigten leben und über kein eigenes Vermögen und keine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. Bei BF2 handelt es sich um eine Frau ohne Schul- und Berufsbildung und ohne Berufserfahrung, die aber auch bisher von männlichen Angehörigen (zunächst vom Vater, dann vom Ehemann) versorgt wurde. BF1 ist zwar ein junger, arbeitsfähiger, gesunder Mann, der auch bereits über Berufserfahren verfügt, und bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er für sich selbst und BF2 sorgen kann. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auch eine siebenköpfige Familie ernähren kann, wobei besonders ins Gewicht fällt, dass BF4 bis BF7 noch Kleinkinder sind, die von Gefahren wie Unterernährung besonders betroffen sind.

In Afghanistan leben zwar noch die zwei Brüder und zwei Schwestern von BF2, zu denen allerdings kein Kontakt besteht. Ihre Brüder arbeiten als Köche, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gestalten sich nicht derart, dass sie einer siebenköpfigen Familie mit Kleinkindern finanzielle Hilfe und/oder Wohnraum zur Verfügung stellen können. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angehörigen von BF2 die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenzgrundlage unterstützen können.

Die betagten Eltern und die verheiratete Schwester von BF1 leben in Kapisa. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es über den Eigenbedarf hinausgehende Erträge aus der familieneigenen Landwirtschaft gibt, und dass diese ausreichend wären, um die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul zu unterstützen.

Ein Bruder von BF1 lebt in Kabul, wo er eine Tankstelle betreibt. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestalten sich jedoch nicht derart, dass er einer siebenköpfigen Familie mit Kleinkindern finanzielle Hilfe und/oder Wohnraum zur Verfügung stellen kann. Auch die Einnahmen aus der Tankstelle genügen diesem Zweck nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Angehörigen von BF1 die Beschwerdeführer beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Afghanistan unterstützen können.

II.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

II.1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:römisch zwei.1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 [Schreibfehler teilweise korrigiert]:

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019

Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).

Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).

Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018

Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).

Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).

Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018

Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).

Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).

Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).

Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018

Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten