Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2189926-1/4E
W203 2171248-1/6E
W203 2171252-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden des
(1.) XXXX , geb. XXXX , staatenlos, (2.) XXXX , geb. am XXXX , syrische Staatsangehörige und (3.) XXXX , geb. am XXXX , staatenlos, vertreten durch (1.) den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, (2.) und (3.) durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 05.03.2018, (2.) und (3.) 22.08.2017, Zlen. (1.) 1174025009 171288506, (2.) 1155189206 - 170662507 und(1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , staatenlos, (2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , syrische Staatsangehörige und (3.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , staatenlos, vertreten durch (1.) den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, (2.) und (3.) durch den Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom (1.) 05.03.2018, (2.) und (3.) 22.08.2017, Zlen. (1.) 1174025009 171288506, (2.) 1155189206 - 170662507 und
(3.) 1155189108 - 170662515, zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (Status-RL), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 und (3.) römisch 40 gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, Sitzung 9 (Status-RL), der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass (1.) XXXX , (2.) XXXX und (3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 und (3.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellte am 06.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz für sich und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (BF3).
Am selben Tag wurde die BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie aus Homs stamme und verheiratet sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an und bekenne sich zum Islam (genauer: sie sei Sunnitin). Sie habe acht Jahre lang die Grundschule besucht und sei in der Folge Hausfrau gewesen. Ihre Eltern seien verstorben, sechs Brüder sowie fünf Schwestern würden noch in Syrien leben. Fünf ihrer Söhne würden in Wien leben, genauso wie eine Tochter, eine weitere Tochter (die BF3) sei mit ihr gemeinsam nach Österreich gereist. Ihr Ehemann lebe in Griechenland. Sie sei im September 2016 zu Fuß illegal in die Türkei gelangt, ihr Ziel sei Österreich gewesen, da ihre Kinder hier leben würden. Nach Österreich sei sie mit dem Flugzeug gelangt. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die BF2 an, dass in Syrien Krieg herrsche und sie Sicherheit suchen würde. Bei einer Rückkehr habe sie mit Sanktionen von staatlicher Seite zu rechnen. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis. Einen Reisepass habe sie nie besessen.
2. Am 10.07.2017 wurde die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Befragung legte sie ein syrisches Familienbuch im Original vor. Die BF2 gab an, dass sie zuletzt in Homs mit ihrer Familie gelebt habe. Sechs Brüder würden sich noch in Syrien befinden, ein weiterer Bruder lebe in Schweden. Zwei Schwestern befänden sich in Syrien, zwei in Deutschland und eine Schwester lebe im Libanon. Die BF2 sei verheiratet, ihr Ehemann sei Palästinenser und er befinde sich in Griechenland. Alle ihre Kinder seien ein Jahr und sieben Monate vor der gegenständlichen Befragung aus Syrien ausgereist, aus finanziellen Gründen habe nicht die gesamte Familie gemeinsam ausreisen können. Syrien habe sie im September 2016 illegal Richtung Türkei verlassen, wo sie sich nachfolgend für sechs Monate aufgehalten habe. Nach einem weiteren Aufenthalt für drei Monate in Griechenland sei sie weiter nach Österreich gereist. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF2 an, dass sie wolle, dass ihre Tochter weiter studieren könne, dass in Syrien Krieg herrsche und dass sie in Sicherheit leben wolle. Ihre Tochter (die BF3) habe keine eigenen Fluchtgründe.
3. Mit Bescheiden vom 22.08.2017 - zugestellt am 30.08.2017 - wies die belangte Behörde die Anträge der BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF2 und der BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheiden vom 22.08.2017 - zugestellt am 30.08.2017 - wies die belangte Behörde die Anträge der BF2 und BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF2 und der BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Die belangte Behörde stellte fest, dass die BF2 und die BF3 keine individuelle Verfolgung in Syrien vorgebracht hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die BF2 und die BF3 einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen seien bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.
4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF2 und die BF3 fristwahrend am 19.09.2017 Beschwerde, die wie folgt begründet wurde: Die erwachsenen Kinder der BF2 hätten in Österreich Asyl zuerkannt bekommen, der Fluchtgrund sei u.a. die Gefahr einer Zwangsrekrutierung im Rahmen des Bürgerkrieges gewesen. Diese asylrelevanten Fluchtgründe würden auch auf die BF2 und BF3 ausstrahlen, auch, weil sie ihre Kinder bzw. Geschwister bei der Flucht aus Syrien unterstützt hätten. Weiters würden die BF2 und BF3 als Frauen einer sozialen und besonders vulnerablen Gruppe angehören. Es wäre ihnen deswegen Asyl zuzuerkennen gewesen.
5. Am 16.11.2017 stellte der Erstbeschwerdeführer (BF1) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Noch am Tag der Antragstellung wurde der BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er staatenlos, verheiratet und in Homs geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an und bekenne sich zum Islam (genauer: er sei Sunnite). Der BF1 habe 12 Jahre lang die Grundschule besucht und nachfolgend zwei Jahre lang die technische Hochschule. Er sei ausgebildeter Elektriker. Seine Eltern seien verstorben, seine Frau, seine fünf Söhne sowie zwei Töchter würden in Österreich leben. Er sei im September 2016 mit dem PKW illegal aus Syrien aus- und in die Türkei eingereist. Anschließend habe er sich ca. sechs Monate in der Türkei und ca. fünf Monate in Griechenland aufgehalten, bevor er über Italien nach Österreich weitergereist sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass in seinem Heimatort Krieg herrsche. Es gäbe jeden Tag Bombenanschläge und er habe Angst um die Sicherheit seiner Kinder und um seine eigene Sicherheit. Vorgelegt wurde ein "Laissez-Passer Dokument".
6. Am 02.03.2018 wurde der BF1 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seiner Person sowie zu seinem Wohnort. Er habe zuletzt in Syrien in Homs mit seiner Familie im Palästinensercamp gelebt, dort habe er auch sein ganzes Leben in Syrien verbracht. Der BF1 gab an, dass er Syrien verlassen habe, da es dort keine Sicherheit mehr gäbe. Er sei kein syrischer Staatsbürger, sondern Palästinenser, seine Kinder seien auch Palästinenser. Er habe Syrien verlassen, da es dort keine Sicherheit mehr gäbe und sich seine gesamte Familie nunmehr in Österreich befinde. Ergänzend vorgelegt wurde ein Familienbuch sowie eine UNRWA-Registrierungskarte.
7. Am 05.03.2018 - zugestellt am 08.03.2018 - wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Bf1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Am 05.03.2018 - zugestellt am 08.03.2018 - wies die belangte Behörde den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Bf1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Festgestellt wurde, dass der BF1 in Syrien nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt werde, er habe auch keine individuellen Ausreisegründe vorgebracht. Der vom BF1 angegebene, ausschlaggebende Grund für das Verlassen Syriens sei die dort fehlende Sicherheit sowie die Tatsache, dass er dort niemanden mehr habe, da sich die ganze Familie in Österreich befinde. Andere Gründen hätten nicht festgestellt werden können. Die Familienangehörigen des BF1 seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
8. Am 15.03.2018 erhob der BF1 gegen den ihn betreffenden Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er staatenloser Palästinenser sei und Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangels Fähigkeit des syrischen Regimes, ihn vor Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Der BF1 habe mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager in Homs gelebt, sei bei der UNRWA registriert und habe auch unter deren Schutz gestanden. Nach Ausbruch des Krieges sei es der UNRWA nicht mehr möglich gewesen, palästinensischen Flüchtlingen Schutz in allen Belangen zu bieten.
9. Am 15.03.2018, einlangend mit 21.03.2018, wurden die Beschwerden des BF1, der BF2 und der BF3 - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer
Der BF1 und die BF3 sind Palästinenser und staatenlos, die BF2 gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie stammen aus Homs und sind Moslems (genauer: Sunniten).
Der BF1 und die BF3 sind als Flüchtlinge bei der UNRWA registriert. Sie verließen das Einsatzgebiet der UNRWA aufgrund des Krieges.
Die BF2 ist die Ehefrau des BF1 und die Mutter der BF3 und scheint in der UNRWA-Registrierungskarte als Ehefrau des BF1 ebenfalls auf.
Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.
Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt.
Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch.
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)
1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.
Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.
(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 39ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 39ff.)
1.2.3. Palästinensische Flüchtlinge
Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA
Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe. In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht.Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an. Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe. In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht.
Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (v.a. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt.
Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als "Arabs in Syria" und werden wie Staatsbürger arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle 10 Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR. Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen.
Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten
Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80 Prozent in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen. Schätzungen von UNRWA zufolge sind 60 Prozent der Palästinenser in Syrien intern vertrieben und weitere 110.000 sind in Nachbarländer geflohen.
Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Hamas und Fatah, zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime. Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Mukhabarat (Geheimdienst) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Palästinenser müssen den Wohnsitz bei den Mukhabarat registrieren, was dazu führt, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen.
Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien. Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen: Der Konflikt breitete sich bereits früh auch entlang der Siedlungsgebiete von Palästinensern in Syrien aus, wodurch diese vertrieben wurden und, auch weil Jordanien und der Libanon ihre Grenzen geschlossen haben, Schutz in anderen UNRWA-Lagern und Siedlungen suchten. Wenn dann diese Regionen vom Krieg eingeholt waren, wurden sie erneut vertrieben. Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurück zu führen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager. Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht.
Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten
Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. "Inoffizielle Lager"). Dies trifft auch auf den Stadtteil von Damaskus, Yarmouk, zu, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies. UNRWA ist in Yarmouk, wie auch in anderen ehemals belagerten Lagern, von der Durchführung ihrer Aufgaben von der Intensität der dortigen Kampfhandlungen abhängig. Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagern oder beschießen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machen diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung führt.
UNRWA bietet ihre Unterstützungsleistungen in 12 Flüchtlingslagern in Syrien an. Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates. Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager. Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, befindet sich im Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern nicht das Land, auf dem die Häuser stehen, dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft.
Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es gibt jedoch faktische Probleme wie z.B. in Yarmouk (Damaskus), das belagert und von drei verschiedenen Gruppierungen kontrolliert wird. Ende Mai 2017 wurde ein Evakuierungsabkommen zwischen Kämpfern des IS und Hay'at Tahrir ash-Sham auf der einen Seite und der syrischen Regierung auf der anderen Seite vereinbart, nach dem die beiden Gruppierungen Yarmouk und Hajar al-Aswad verlassen sollten. Diese Evakuierung verzögert sich aktuell jedoch noch. Etwa 65% der Palästinenser wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben, und etwa 95% der palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe von UNRWA ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist wegen der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und wegen der Registrierungspflicht eingeschränkt.
Viele palästinensische Flüchtlingslager in Syrien wurden komplett verlassen (z.B. Ein El-Tall, ein inoffizielles Lager in der Gegend von Aleppo; Dara'a Camp, Sbeineh und Qabr Essit im Umland von Damaskus). In manchen Lagern und Gegenden sind Palästinenser eingeschlossen und noch immer für UNRWA schwer erreichbar (z.B. Yarmouk, Yalda, Babila und Beit Sahem in Damaskus; Ghouta in Damaskus Umland (Rif Dimashq); Dara'a Camp, Muzeirib und Jillin in der Provinz Dara'a).
Die Erreichbarkeit der Lager für UNRWA hängt davon ab, wer das Gebiet kontrolliert, und ob diese Konfliktpartei Zugang zum Lager erlaubt. Der Grad und die Art des Zugangs werden von den Konfliktparteien bestimmt. Es kann Situationen der Belagerung geben, aber auch Situationen, wo der Zugang zum und aus dem Lager unter bestimmten Umständen möglich ist. Auch wenn es ein Waffenstillstandsabkommen gibt, kann es sein, dass Palästinensern nicht erlaubt wird, ein Gebiet zu verlassen (z.B. Yalda, Babila und Beit Sahem in Damaskus). Zudem liefert UNRWA keine Hilfsgüter in Gebiete, in denen der IS eine Präsenz hat. UNRWA bietet keine permanenten, sondern nur temporäre Unterkünfte an. In Syrien leistet UNRWA Bargeldunterstützung, die als Food Assistance begonnen hat. Eine Evaluierung des Programms ergab jedoch, dass die Zahlungen zu einem großen Teil zur Finanzierung von Wohnraum benutzt wurden, woraus zu schließen ist, dass Wohnraum die größte Sorge der Palästinenser in Syrien ist.
Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50% der UNRWA Schulen, die zerstört wurden, zu denen UNRWA keinen Zugang hat, oder in denen IDPs untergebracht sind. UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden.
Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser
Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status "Arabs in Syria" haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich.
Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft. Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert ("registered"), wird aber im Libanon erfasst ("recorded") und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu