Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W176 2206735-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der XXXX vertreten durch RA Dr. Claus HOFMANN, LL.M., gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.08.2018, Zl. 100 Jv 4153/18d-33a (003 Rev 11202/18a), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch RA Dr. Claus HOFMANN, LL.M., gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 01.08.2018, Zl. 100 Jv 4153/18d-33a (003 Rev 11202/18a), betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der nunmehrigen Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren idHv EUR 5.288,-- vor. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31.08.2018 per RSb-Sendung an den Beschwerdevertreter zugestellt.
2. Mit einem am 29.09.2018 mittels ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz zog die Beschwerdeführerin den genannten Bescheid in Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 02.10.2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber an die belangte Behörde als Einbringungsbehörde weiter, wo sie am 05.10.2018 einlangte.
4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Schreiben vom 11.10.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet ist, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
6. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführer am 31.08.2018 zugestellt wurde, folgt aus dem aktenkundigen Zustellnachweis. Die Feststellung, dass die Beschwerde am 29.09.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen ERV-Protokoll, jene, dass die Beschwerde am 05.10.2018 bei der belangten Behörde einlangte, aus dem entsprechenden Eingangsstempel:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 31.08.2018 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem 28.09.2018 ab. Die Beschwerde wurde aber erst am 29.09.2018 - und somit nach Fristende - per ERV eingebracht (und langte überdies erst am 05.10.2018 der belangten Behörde - wo Beschwerden gemäß § 12 VwGVG einzubringen sind - ein).3.2.2.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 31.08.2018 zugestellt; die Beschwerdefrist lief daher mit dem 28.09.2018 ab. Die Beschwerde wurde aber erst am 29.09.2018 - und somit nach Fristende - per ERV eingebracht (und langte überdies erst am 05.10.2018 der belangten Behörde - wo Beschwerden gemäß Paragraph 12, VwGVG einzubringen sind - ein).
3.2.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht weiter einzugehen.
3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.3.2.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.
3.2.3. Zu Spruchpunkt B):
3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine - über den hier zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebühren, verspäteteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2206735.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019