TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 W170 2192769-1

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Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1 Abs1
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W170 2192769-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 03.08.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2018, Zl. BDA-60239.obj/0001-RECHT/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann von Niederösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde St. Pölten):

A)

I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterschutzstellung des Inneren des XXXX in St. Pölten-Harland, XXXX , Ger.-Bez. St. Pölten, Niederösterreich, XXXX richtet wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, in teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde die XXXX von der Unterschutzstellung ausgenommen und ansonsten der Spruch des Bescheides bestätigt.

II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterschutzstellung des Äußeren des XXXX in St. Pölten-Harland, XXXX , Ger.-Bez. St. Pölten, Niederösterreich, XXXX richtete, wird das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, wegen (teilweiser, das Äußere des Objekts betreffender) Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die im Spruch genannte, durch einen Rechtsanwalt vertretene, beschwerdeführende Partei als auch das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und weder der Landeshauptmann von Niederösterreich noch der Bürgermeister der Gemeinde St. Pölten oder die Gemeinde St. Pölten einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Denkmalschutz, Gegenstandslosigkeit,
gekürzte Ausfertigung, Teilunterschutzstellung,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2192769.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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