Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W170 2192769-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 03.08.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2018, Zl. BDA-60239.obj/0001-RECHT/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann von Niederösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde St. Pölten):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 03.08.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2018, Zl. BDA-60239.obj/0001-RECHT/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptmann von Niederösterreich, Bürgermeister von und Gemeinde St. Pölten):
A)
I. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterschutzstellung des Inneren des XXXX in St. Pölten-Harland, XXXX , Ger.-Bez. St. Pölten, Niederösterreich, XXXX richtet wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, in teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde die XXXX von der Unterschutzstellung ausgenommen und ansonsten der Spruch des Bescheides bestätigt.römisch eins. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterschutzstellung des Inneren des römisch 40 in St. Pölten-Harland, römisch 40 , Ger.-Bez. St. Pölten, Niederösterreich, römisch 40 richtet wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, in teilweiser Stattgabe und teilweiser Abweisung der Beschwerde die römisch 40 von der Unterschutzstellung ausgenommen und ansonsten der Spruch des Bescheides bestätigt.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterschutzstellung des Äußeren des XXXX in St. Pölten-Harland, XXXX , Ger.-Bez. St. Pölten, Niederösterreich, XXXX richtete, wird das Verfahren gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, wegen (teilweiser, das Äußere des Objekts betreffender) Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen die Unterschutzstellung des Äußeren des römisch 40 in St. Pölten-Harland, römisch 40 , Ger.-Bez. St. Pölten, Niederösterreich, römisch 40 richtete, wird das Verfahren gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, wegen (teilweiser, das Äußere des Objekts betreffender) Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sowohl die im Spruch genannte, durch einen Rechtsanwalt vertretene, beschwerdeführende Partei als auch das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und weder der Landeshauptmann von Niederösterreich noch der Bürgermeister der Gemeinde St. Pölten oder die Gemeinde St. Pölten einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sowohl die im Spruch genannte, durch einen Rechtsanwalt vertretene, beschwerdeführende Partei als auch das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und weder der Landeshauptmann von Niederösterreich noch der Bürgermeister der Gemeinde St. Pölten oder die Gemeinde St. Pölten einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Denkmalschutz, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2192769.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019