TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W104 2203221-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W104 2203221-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.8.2017, Zl. II/4-EBP/12-7416758010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2018, Zl. II/4-EBP/12-9915005010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 27.2.2018 wird wegen Unzuständigkeit behoben.

B)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.8.2017 wird teilweise stattgegeben, sodass bei 16,62 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 24,24 ha von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 16,18 ha auszugehen ist. Die Flächensanktion entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

C)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie beantragte eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 24,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,46 ha).

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 28.12.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei eine EBP in Höhe von EUR 1.534,31 gewährt. Dabei wurde von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 16,62 ha ausgegangen, da eine Alm, auf die die BF Auftreiberin ist, noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Änderungsbescheid vom 31.8.2016 wurde wurde der BF eine EBP in Höhe von EUR 1.658,01 gewährt. Dabei wurde von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 16,62 ha ausgegangen, wobei zwar die Alm, auf die aufgetrieben wurde, aber auch eine Vor-Ort-Kontrolle vom 23.10.2015 berücksichtigt wurde, bei der eine Flächendifferenz von 7,76 ha festgestellt wurde. Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit angefochtenem Änderungsbescheid vom 31.8.2016 wurde wurde der BF eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.549,77 gewährt. Dabei wurde von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von nur mehr 16,00 ha ausgegangen, weil zusätzlich noch das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle auf Alm, auf die aufgetrieben wurde, vom 5.6.2016 berücksichtigt wurde, wodurch sich die Flächendifferenz auf 8,84 ha erhöhte und aufgrund einer Differenzfläche von 0,62 ha eine Flächensanktion von EUR 46,39 verhängt wurde. Es seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das 1,5fache der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Dieser Kürzungsprozentsatz wurde offenbar in Anwendung des Günstigkeitsprinzips nach der neuen Rechtslage vergeben.

5. Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vor-Ort-Kontrollbericht 2015 falsch sei. Die "Waldweide" am Feldstück 1 sei in den Jahren 2011-2015 beantragt und bewirtschaftet worden und man habe sie 2015 nicht mehr beantragt, da die Verwaldung zugenommen habe. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2017 habe man die Jahre 2011 und 2012 aufgrund von Verjährung überhaupt nicht mehr kontrollieren dürfen. Außerdem erklärte die BF gemäß § 8i MOG, bloße Auftreiberin auf die geprüfte Alm gewesen zu sein. Sie habe sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert und es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Sie habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.2.2018 wurde eine EBP in der Höhe von EUR 1.614,12 gewährt, da aufgrund der Nachkontrolle 2017 um 0,18 ha mehr Fläche für die Heimbetriebsflächen ermittelt wurde. Es wurde somit von einer ermittelten Fläche von 16,18 ha und von einer Differenzfläche von nur mehr 0,44 ha ausgegangen und keine Flächensanktion mehr vergeben.

7. Mit Vorlageantrag ersuchte die BF um Vorlage ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte im Wesentlichen, beim Feldstück 1 handle es sich um eine Waldweide. Wie auf den beiliegenden Bildern erkennbar sei, handle es sich um Waldflächen, die bereits ab dem Jahr 2011 keinesfalls als förderfähige Flächen beantragt werden hätten dürfen. Die Fläche habe bereits ab 2011 reduziert werden müssen, da es sich um keinen frischen Jungwald handle, sondern um reine Waldflächen mit alten Bäumen.

9. Die BF nahm im Wege des Parteiengehörs Stellung und übermittelte Fotos zur Waldweide.

10. Am 23.10.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der im Wesentlichen die Reduktion auf der Waldweide am Heimgut im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen 2015 und 2017 erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie beantragte eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 24,84 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 9,46 ha).

Zum Flächenausmaß

Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer 9607170 am 5.8.2016 hat für die BF eine anteilige Differenzfläche von 1,08 ha ergeben. Von der Richtigkeit des Ergebnisses der Kontrolle ist auszugehen, da diese nicht bestritten wurde.

Am 23.10.2015 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2012 lediglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,62 ha (statt beantragt 15,38 ha) vorhanden war. Eine Nachkontrolle am 17.5.2017 ergab geringfügig mehr vorhandene Fläche, nämlich 7,80 ha. Die Richtigkeit dieses Kontrollergebnisses wird festgestellt.

Sie ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass die Differenzfläche nicht korrekt ist, weil die Verwaldung im Antragsjahr 2012 noch nicht so stark gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar; im Gegenteil. Die BF versuchte zum einen unter Bezugnahme auf das Luftbild zum MFA 2011 und 2014 zu beweisen, dass wesentlich mehr Futterfläche vorhanden gewesen sei, als später zum MFA 2015. Das von der BF vorgelegte Luftbild zum MFA 2011 stammt jedoch aus dem Jahr 2007 - eine Relevanz für das Jahr 2012 kann daraus nicht abgeleitet werden. Am Luftbild aus dem Jahr 2013, das dem MFA 2015 zu Grunde gelegt war, ist bereits eine deutliche Überschirmung zu erkennen.

Wenn die BF moniert, dass der betreffende Schlag am Feldstück 1 bei der Kontrolle 2015 gar nicht geprüft worden sei, weil es 2015 im MFA ja nicht mehr beantragt wurde, ist auf das Ergebnis der Nachkontrolle aus 2017 hinzuweisen. Aus dem Bericht des Prüfers vom 9.8.2018 ergibt sich, dass das Feldstück 1 in den Jahren 2011 bis 2014 im Ausmaß von 14,61 ha beantragt wurde. Ab dem Jahr 2015 wurde die Beantragung am Feldstück 1 von der BF auf 7,51 ha reduziert. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde das Feldstück 1 auf die Vorjahre geprüft, weil es 2015 eben nicht mehr im gleichen Ausmaß wie bisher beantragt wurde. Tatsächlich begangen wurde die verfahrensgegenständliche Fläche von den Prüfern im Zuge der Nachkontrolle 2017.

Die Prüfer legten Fotos vor, die bei der Nachkontrolle 2017 gemacht wurden. Daraus ergibt sich nach den plausiblen Angaben der Prüfer, dass es sich bei den betreffenden Flächen um eine Waldweide handelt und um Flächen, die bereits ab dem Jahr 2011 keinesfalls mehr förderungswürdig waren. Auf manchen Aufnahmen sind die anerkennbaren nicht baumgestandenen Hutweiden ersichtlich, auf manchen die beanstandeten Waldflächen. Die Fläche musste jedenfalls ab 2011 reduziert werden, da es sich bei den Waldflächen nicht um Jungwald, sondern um Altbaumbestand sowie auf weiten Teilen um mit (Zwerg-)sträuchern bewachsene Flächen handelte (vgl. auch VH-Schrift vom 23.10.2018, S. 4).

Diese Angaben der Prüfer erwiesen sich als weitaus schlüssiger und nachvollziehbarer als die Angaben der BF. Die BF meinte zur Nachkontrolle 2017, dass zu diesem Zeitpunkt die beanstandete Fläche bereits seit 2 Jahren nicht mehr beantragt worden war und eine Umlegung des Ergebnisses auf frühere Jahre nicht erfolgen dürfe. Die Prüfer erklärten aber schlüssig, dass die nicht beihilfefähige Fläche, wie sie im Jahr 2017 vorgefunden wurde, so beschaffen war, dass eine Förderfähigkeit auch schon viele Jahre davor nicht mehr gegeben war, was anhand des vorgefundenen Bewuchses aus fachlicher Sicht zu erkennen war (vgl. VH-Schrift 23.10.2018, S. 4).

Es ist der BF zwar zuzugestehen, dass auf manchen der in der Beschwerdeverhandlung begutachteten Fotos, die die Gleichwertigkeit der nicht anerkannten mit den von der Behörde als Futterflächen anerkannten Waldflächen belegen sollten, mit Gräsern bewachsene Flächen zu erahnen waren; dazu erklärten die Prüfer aber nachvollziehbar, dass einzelne Flächen auch deswegen nicht als förderungsfähig anerkannt wurden, weil sie zu klein waren, um daraus einen Schlag (Mindestgröße 0,01 ha) bilden zu können. Für das Gericht ergab sich eher der Eindruck, dass die Prüfer ohnehin nur mit viel Anstrengung einige als förderungsfähig anerkannten Flächen als solche ermitteln konnten.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 erwiesen sich somit als richtig und es war entscheidungswesentlich von der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2017 ermittelten Flächendifferenz auszugehen.

Zum Verschulden

Die Behörde erkannte in der (wegen Unzuständigkeit aufzuhebenden) Beschwerdevorentscheidung die Erklärung der BF gemäß § 8i MOG 2007 an und rechnete die Differenzfläche auf der Alm nicht für die Sanktionsberechnung an, sodass im Ergebnis überhaupt keine Sanktion mehr zu vergeben war. Dieser behördlichen Beurteilung wird gefolgt und festgestellt, dass für die BF als bloße Auftreiberin keine Umstände vorgelegen sind, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen und sie daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen hat können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird.

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; § 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die §§ 8i und 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§ 19. [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Zu Spruchteil A:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 30.8.2017 mit Bescheid vom 27.2.2018 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 31.10.2017 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.1.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 30.8.2017, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3.3. Zu Spruchteil B:

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 die tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche zugrunde zu legen.

Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen plausibel und nachvollziehbar. Die Flächenreduktion, insbesondere auf Feldstück 1, erwies sich somit als korrekt und hätte die BF selber erkennen müssen, dass nicht das Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Heimgutfläche vorhanden war.

Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind.

Daraus ergibt sich aber, dass die beschwerdeführende Partei den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Das Vorbringen der Verjährung führt die BF nicht zum Ziel:

Die hier anzuwendenden sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. Es findet Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Wie aus den Beschwerdeverfahren zu den Antragsjahren 2012, 2013 und 2014 gerichtsbekannt ist, wurde die nicht korrekte Antragstellung in diesen Jahren fortgesetzt. Die Verjährungsfrist war daher bei Erlassung des Bescheides schon aus diesem Grund bei weitem noch nicht abgelaufen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Es war lediglich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.5.2017 zu berücksichtigen, mit dem geringfügig mehr Fläche vorgefunden wurde als im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, sodass die AMA auf Grundlage der dort ermittelten Fläche neue Berechnungen durchführen hat.

3.4. Zu Spruchteil C:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS,
Kassation, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, Neuberechnung, Plausibilität,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verjährung, Verjährungsfrist, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W104.2203221.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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