TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W226 2204389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W226 2204246-1/9E

W226 2204389-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und

2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018,

1.) Zl. 1165682004-170996014 und 2.) Zl. 1165682102-170996035, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I.-III. werden als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins.-III. werden als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (BF2). Am 27.08.2017 stellten die beiden nunmehrigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, wobei BF1 bereits am 28.08.2017 erstbefragt wurde.

Die BF1 schilderte dabei eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat in die Ukraine. Sie seien mit dem Zug von XXXX nach XXXX gereist, die Ausreise sei legal erfolgt. Sie seien in weiterer Folge aus der Ukraine mit einem Schengenvisum legal nach Österreich gekommen, die Einreise sei am XXXX erfolgt, danach hätten sie sich in einem Haus des angeblichen Schleppers im Bundesgebiet aufgehalten, bis sie nunmehr den Antrag gestellt hätten.Die BF1 schilderte dabei eine Ausreise aus dem Herkunftsstaat in die Ukraine. Sie seien mit dem Zug von römisch 40 nach römisch 40 gereist, die Ausreise sei legal erfolgt. Sie seien in weiterer Folge aus der Ukraine mit einem Schengenvisum legal nach Österreich gekommen, die Einreise sei am römisch 40 erfolgt, danach hätten sie sich in einem Haus des angeblichen Schleppers im Bundesgebiet aufgehalten, bis sie nunmehr den Antrag gestellt hätten.

Eine Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer mit einem italienischen Schengenvisum, ausgestellt am XXXX , und gültig vom XXXX bis XXXX legal in die Europäische Union eingereist sind.Eine Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer mit einem italienischen Schengenvisum, ausgestellt am römisch 40 , und gültig vom römisch 40 bis römisch 40 legal in die Europäische Union eingereist sind.

Die BF1 schilderte in weiterer Folge, dass ihr Ehemann, der Vater des BF2, bereits im Jahr XXXX verstorben sei, in der Russischen Föderation würden sich noch ein weiterer Sohn von ihr, ein Bruder und zwei Schwestern, aufhalten. Den Entschluss für die Ausreise hätte sie im Juni 2017 gefasst, auf die Frage, wer die Kosten der Reise bezahlt habe, schilderte die BF1, dass ihr Schwager das bezahlt habe. Der Fluchtgrund wurde von der BF1 dahingehend geschildert, dass sie nach dem Tod ihres Mannes bei einem Schwager und dessen Familie gelebt habe. Auch ihre beiden Söhne hätten bei diesem Schwager gelebt. Vor dem heurigen Sommer hätte dieser Schwager gemeinsam mit seinen beiden Brüdern beschlossen, dass die beiden Söhne der BF zu einer Ausbidung zum IS nach Syrien geschickt werden sollten. Die drei Brüder des verstorbenen Ehemannes hätten anscheinend eine Verbindung zum IS. Als sie das erfahren habe, habe sie große Angst um die beiden Söhne bekommen. Ihre Schwager hätten gesagt, dass sie der BF1 die Kinder wegnehmen würden, sollte sie dagegen sein. Sie habe dann die beiden Söhne genommen und sei zur Schwester gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise aus Russland aufgehalten habe. Der jüngere Sohn habe leider kein Visum erhalten und befinde sich zurzeit bei ihrer Schwester. Sie hoffe, dass auch der andere Sohn bald ein Visum bekomme und nachreisen könne. Sie selbst stamme aus Dagestan, auch die drei Brüder des verstorbenen Ehemannes würden in Dagestan leben.Die BF1 schilderte in weiterer Folge, dass ihr Ehemann, der Vater des BF2, bereits im Jahr römisch 40 verstorben sei, in der Russischen Föderation würden sich noch ein weiterer Sohn von ihr, ein Bruder und zwei Schwestern, aufhalten. Den Entschluss für die Ausreise hätte sie im Juni 2017 gefasst, auf die Frage, wer die Kosten der Reise bezahlt habe, schilderte die BF1, dass ihr Schwager das bezahlt habe. Der Fluchtgrund wurde von der BF1 dahingehend geschildert, dass sie nach dem Tod ihres Mannes bei einem Schwager und dessen Familie gelebt habe. Auch ihre beiden Söhne hätten bei diesem Schwager gelebt. Vor dem heurigen Sommer hätte dieser Schwager gemeinsam mit seinen beiden Brüdern beschlossen, dass die beiden Söhne der BF zu einer Ausbidung zum IS nach Syrien geschickt werden sollten. Die drei Brüder des verstorbenen Ehemannes hätten anscheinend eine Verbindung zum IS. Als sie das erfahren habe, habe sie große Angst um die beiden Söhne bekommen. Ihre Schwager hätten gesagt, dass sie der BF1 die Kinder wegnehmen würden, sollte sie dagegen sein. Sie habe dann die beiden Söhne genommen und sei zur Schwester gefahren, wo sie sich bis zur Ausreise aus Russland aufgehalten habe. Der jüngere Sohn habe leider kein Visum erhalten und befinde sich zurzeit bei ihrer Schwester. Sie hoffe, dass auch der andere Sohn bald ein Visum bekomme und nachreisen könne. Sie selbst stamme aus Dagestan, auch die drei Brüder des verstorbenen Ehemannes würden in Dagestan leben.

Der BF2 schloss sich im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen den Angaben seiner Mutter an, diese habe beschlossen, dass sie von zu Hause fliehen müssten. Die BF1 habe ihm auch gesagt, dass der BF2 und sein Bruder dem Onkel nichts davon sagen dürften. Dieser Onkel wolle nämlich den BF2 und seinen Bruder nach Syrien schicken. Er aber wolle nicht nach Syrien, denn dort gebe es Krieg.

Im Zuge einer Einvernahme am 14.11.2017 schilderte die BF1, dass sie ein Visum für Italien bekommen habe, selbst aber nie in Italien gewesen sei. Sie befürchte, dass die Verwandten des verstorbenen Mannes wissen würden, dass sie sich in Italien befinde und dort würde man sie finden. Sie habe von der Schwester erfahren, dass die Verwandten wissen, dass sie nach Italien ausgereist sei. Deshalb sei sie auch nicht nach Italien gereist, weil ihre Schwester ihr das geschrieben habe.

In weiterer Folge wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.08.2017 gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien als zuständiger Staat für die Prüfung des Antrages festgestellt. Einer fristgerechten Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017 keine Folge gegeben.In weiterer Folge wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 27.08.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien als zuständiger Staat für die Prüfung des Antrages festgestellt. Einer fristgerechten Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2017 keine Folge gegeben.

Da offensichtlich eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Italien nicht zeitgerecht möglich war, wurde in weiterer Folge das Verfahren der beiden Beschwerdeführer in Österreich zugelassen und erfolgte am 30.07.2018 eine Einvernahme der BF1 zu den Fluchtgründen.

Die BF1 verwies auf gesundheitliche Schwierigkeiten, vor 16 Jahren sei ihr die Gallenblase entfernt worden, sie habe seitdem immer wieder Bauchschmerzen. Sie habe auch Probleme mit der Brust. Auch mit den Augen habe sie Probleme, mit dem linken Auge sehe sie schwer, mit dem rechten Auge gar nicht. Diesbezüglich verwies die BF auf vorgelegte Dokumente bzw. auf Befunde, welche sie noch nachreichen würde. Sie stamme aus Dagestan, habe auch noch Kontakt zu ihren Schwestern und dem Bruder in Russland.

Die BF1 schilderte, niemals einer politischen Partei angehört zu haben, sei niemals erkennungsdienstlich behandelt worden, habe keine Vorstrafen und habe mit den staatlichen Organen keine Probleme.

Sie sei nur wegen der Verwandten des verstorbenen Mannes hier, denn diese hätten ihr die Kinder wegnehmen und sie nach Syrien zum Kämpfen schicken wollen. Nach dem Tod des eigenen Mannes habe sie seit XXXX beim Schwager gewohnt. Nunmehr habe sie erfahren, dass dieser ihre Kinder wegnehmen und nach Syrien schicken wollen. Das habe sie vor zwei Jahren erfahren.Sie sei nur wegen der Verwandten des verstorbenen Mannes hier, denn diese hätten ihr die Kinder wegnehmen und sie nach Syrien zum Kämpfen schicken wollen. Nach dem Tod des eigenen Mannes habe sie seit römisch 40 beim Schwager gewohnt. Nunmehr habe sie erfahren, dass dieser ihre Kinder wegnehmen und nach Syrien schicken wollen. Das habe sie vor zwei Jahren erfahren.

Die Kinder hätten es ihr gesagt, denn die Brüder des verstorbenen Mannes seien gemeinsam mit den Söhnen zu Versammlungen gegangen. Als sie das alles erfahren habe, sei sie mit den beiden Söhnen zu ihrer Schwester gefahren und von dort sei sie dann ausgereist. Bei ihrer Schwester sei sie mehrere Monate aufhältig gewesen, die Brüder des verstorbenen Mannes hätten dauernd angerufen und gesagt, dass sie endlich zuückkommen sollen. Sie habe gesagt, dass sie mit den Söhnen nach den Ferien zurückkommen werde. Der Wohnort der Schwester sei eine Stunde mit dem Auto entfernt gewesen.

Eine Anzeige gegen die Brüder des verstorbenen Mannes habe sie nicht erstattet, denn die Verwandten des verstorbenen Mannes seien "sehr einflussreich" gewesen.

Es habe niemals konkrete Bedrohungen gegeben, es habe nie direkte Aussagen gegeben, dass die Kinder nach Syrien geschickt werden sollen. Die BF1 habe sich aber schlau gemacht, sie habe gelauscht und es sich nicht anmerken lassen, dass sie zugehört habe. Sie habe sich dann zur Schwester begeben und immer gesagt, dass sie nach den Ferien zurückkommen werde.

Auf die Frage, wo sich der zweite Sohn überhaupt aufhalte, gab die BF1 an, dass dieser kurz versteckt gewesen sei, momentan sei er bei der Schwester aufhältig, bei welcher sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe. Die Verwandten hätten erfahren, dass der andere Sohn noch in Russland sei und hätten auch nach ihm gesucht. Sie hätten ihn auch bei der Schwester gesucht, aber er sei versteckt gewesen. Im letzten Jahr habe sich der andere Sohn in XXXX bei einem Verwandten aufgehalten, seit ein paar Tagen sei er wieder bei der Schwester. Der andere Sohn sei in Russland geblieben, weil er leider kein Visum bekommen habe, sie habe es fünf- bis sechsmal versucht, aber die Anträge auf Visum seien immer abgelehnt worden. Sie selbst könne sich nirgendwo in Russland verstecken, auch der andere Sohn könnte noch gefunden werden, aber die Verwandten würden glauben, dass sich der andere Sohn gar nicht mehr in Russland befindet.Auf die Frage, wo sich der zweite Sohn überhaupt aufhalte, gab die BF1 an, dass dieser kurz versteckt gewesen sei, momentan sei er bei der Schwester aufhältig, bei welcher sie sich vor der Ausreise aufgehalten habe. Die Verwandten hätten erfahren, dass der andere Sohn noch in Russland sei und hätten auch nach ihm gesucht. Sie hätten ihn auch bei der Schwester gesucht, aber er sei versteckt gewesen. Im letzten Jahr habe sich der andere Sohn in römisch 40 bei einem Verwandten aufgehalten, seit ein paar Tagen sei er wieder bei der Schwester. Der andere Sohn sei in Russland geblieben, weil er leider kein Visum bekommen habe, sie habe es fünf- bis sechsmal versucht, aber die Anträge auf Visum seien immer abgelehnt worden. Sie selbst könne sich nirgendwo in Russland verstecken, auch der andere Sohn könnte noch gefunden werden, aber die Verwandten würden glauben, dass sich der andere Sohn gar nicht mehr in Russland befindet.

Zu integrativen Aspekten verwies die BF darauf, dass sie im Lager in der Küche mitarbeite, familiäre Bindungen habe sie mit Ausnahme des BF2 nicht. Sie wolle hier in Österreich bleiben und den anderen Sohn nach Österreich nachbringen.

Die BF1 legte eine Vielzahl von Bestätigungen vor, wonach sie sich sehr oft in der Betreuungsstelle-Ost auf der dortigen Arztstation untersuchen ließ, auch diverse Voruntersuchungen und fachärztliche Untersuchungen wurden durchgeführt, auf diese wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen sei.

Auch der BF2 wurde am 30.07.2018 zu den Fluchtgründen einvernommne. Dieser schilderte im Wesentlichen, dass er weiter mit dem Bruder in Kontakt stehe, sie hätten ein gutes Verhältnis. Er habe auch keinerlei Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates, den Asylantrag stelle er nur, weil ein Onkel väterlicherseits ihn irgendwohin schicken wolle. Wohin, das wisse er nicht. Seine Mutter habe es erfahren, deshalb seien sie dann ausgereist. Der Bruder lebe bei der Tante und es gehe ihm einigermaßen gut. Er wisse nicht, ob der Bruder in der Heimat gesucht werde.

2. Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt I. jeweils gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.2. Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.08.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt römisch eins. jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.).

Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.).Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde darauf, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei. Hätte es tatsächlich bereits vor zwei Jahren das Vorhaben der drei Schwager der BF1 gegeben, deren beiden Söhne nach Syrien zu schicken, so sei davon auszugehen, dass dies bereits vor der nunmehrigen Ausreise aus Russland geschehen wäre. Der Wohnort der Schwester sei zudem nur eine Stunde mit dem Auto entfernt gewesen, es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum die Schwager nicht einfach zur Schwester fahren und sich über den dortigen Aufenthalt erkundigen würden.

Die BF1 habe zudem mitgeteilt, dass sich der andere Sohn bis vor kurzem bei Verwandten in XXXX aufgehalten habe und nunmehr seit wenigen Tagen erneut bei der Schwester wohnhaft wäre. Unter der Behauptung, dass die drei Schwager sehr einflussreich seien und man die BF1 überall finden hätte können, wirke es als unglaubwürdig, dass man den anderen Sohn nicht habe finden können. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass eine Mutter einen der beiden Söhne in einer solchen Situation zurücklassen würde, zumal die BF1 befürchte, dass man ihr die Kinder wegnehme und sie diese möglicherweise nie mehr wiedersehen würde. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der in Russland aufhältige Sohn sich gar nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befinde. Wäre dies nämlich der Fall, könne davon ausgegangen werden, dass zumindest versucht worden wäre, den zweiten Sohn illegal mitzunehmen bzw. wäre dieser nicht zurückgelassen worden. Auch die Tatsache, dass die BF1 nicht einmal versucht habe, die Polizei zu kontaktieren, spreche gegen die Glaubwürdigkeit. Suspekt wirke auch, dass der andere Sohn sich im ca. 1.000 km von Dagestan entfernten XXXX aufgehalten hätte, die BF1 dies jedoch niemals selbst in Erwägung gezogen hätte. In XXXX geschehene Vorfälle seien nämlich nicht erwähnt worden. Es sei daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchaus gegeben, sollte das Vorbringen entgegen der Einschätzung der erkennenden Behörde tatsächlich der Wahrheit entsprechen.Die BF1 habe zudem mitgeteilt, dass sich der andere Sohn bis vor kurzem bei Verwandten in römisch 40 aufgehalten habe und nunmehr seit wenigen Tagen erneut bei der Schwester wohnhaft wäre. Unter der Behauptung, dass die drei Schwager sehr einflussreich seien und man die BF1 überall finden hätte können, wirke es als unglaubwürdig, dass man den anderen Sohn nicht habe finden können. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass eine Mutter einen der beiden Söhne in einer solchen Situation zurücklassen würde, zumal die BF1 befürchte, dass man ihr die Kinder wegnehme und sie diese möglicherweise nie mehr wiedersehen würde. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass der in Russland aufhältige Sohn sich gar nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befinde. Wäre dies nämlich der Fall, könne davon ausgegangen werden, dass zumindest versucht worden wäre, den zweiten Sohn illegal mitzunehmen bzw. wäre dieser nicht zurückgelassen worden. Auch die Tatsache, dass die BF1 nicht einmal versucht habe, die Polizei zu kontaktieren, spreche gegen die Glaubwürdigkeit. Suspekt wirke auch, dass der andere Sohn sich im ca. 1.000 km von Dagestan entfernten römisch 40 aufgehalten hätte, die BF1 dies jedoch niemals selbst in Erwägung gezogen hätte. In römisch 40 geschehene Vorfälle seien nämlich nicht erwähnt worden. Es sei daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative durchaus gegeben, sollte das Vorbringen entgegen der Einschätzung der erkennenden Behörde tatsächlich der Wahrheit entsprechen.

Die belangte Behörde verwies zu Spruchpunkt II. darauf, dass sich kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung ergeben habe. Die Rückkehrentscheidung wurde dahingehend begründet, dass keine familiären Bindungen von den beiden Beschwerdeführern vorgebracht worden seien. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben gegeben wäre, bereits wegen der sehr kurzen Aufenthaltsdauer sei auch Artikel 8 EMRK nicht verletzt.Die belangte Behörde verwies zu Spruchpunkt römisch zwei. darauf, dass sich kein Behandlungsbedarf wegen einer lebensbedrohenden Erkrankung ergeben habe. Die Rückkehrentscheidung wurde dahingehend begründet, dass keine familiären Bindungen von den beiden Beschwerdeführern vorgebracht worden seien. Auch hätten sich keine Hinweise ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben gegeben wäre, bereits wegen der sehr kurzen Aufenthaltsdauer sei auch Artikel 8 EMRK nicht verletzt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht undd wurde daraus abgeleitet, dass gemäß § 55 Absatz 1a FPG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise bestehe.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht undd wurde daraus abgeleitet, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise bestehe.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei beharren die beiden BF auf dem Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens, sie seien in großer Gefahr, ausgehend von den Schwagern des verstorbenen Ehegatten/Vaters.

Mit Beschluss vom 29.08.2018 wurde den Beschwerden gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung durch das erkennende Gericht zuerkannt, am 02.10.2018 erfolgte die beantragte nochmalige Einvernahme im Zuge einer Beschwerdeverhandlung.Mit Beschluss vom 29.08.2018 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung durch das erkennende Gericht zuerkannt, am 02.10.2018 erfolgte die beantragte nochmalige Einvernahme im Zuge einer Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2018, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan und Angehörige der darginischen Volksgruppe sowie des islamischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die 2 Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin mit deren Familien auf, ebenso der Sohn/Bruder der beiden BF. Die BF1 verfügt über eine Ausbildung in Dagestan, hat bis zur Ausreise mit den beiden Söhnen dort leben können.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten nach Einreise die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihnen solche auch in Zukunft nicht.

Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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