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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Regelung des Psychotherapiegesetzes betreffend die ehrenamtliche Funktion der Mitglieder des Psychotherapiebeirates mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der antragstellenden Psychotherapeuten durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit der FunktionsausübungSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller sind Psychotherapeuten. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten Anträgen begehren sie, die "Wortfolge" - gemeint: den Satz - "[D]ie Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus" in §21 Abs5 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl. 361/1990, als verfassungswidrig aufzuheben sowie ihnen die Kosten zuzusprechen.römisch eins. 1. Die Antragsteller sind Psychotherapeuten. Mit ihren auf Art140 B-VG gestützten Anträgen begehren sie, die "Wortfolge" - gemeint: den Satz - "[D]ie Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus" in §21 Abs5 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt 361 aus 1990,, als verfassungswidrig aufzuheben sowie ihnen die Kosten zuzusprechen.
Sie seien seit vielen Jahren Mitglieder des durch das PyschotherapieG mit umfangreichen Aufgaben betrauten Psychotherapiebeirates und müssten diese Funktion aufgrund der angefochtenen Bestimmung ehrenamtlich und sohin "unentgeltlich" ausüben. Dadurch würden sie zum einen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt, weil es ihnen untersagt sei, "für regelmäßig umfangreiche Tätigkeiten wie die Erstattung von Gutachten in den im Gesetz angeführten Angelegenheiten angemessen entlohnt zu werden". Zum anderen verstoße die angefochtene Bestimmung aber auch gegen den Gleichheitssatz, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. Eine unmittelbar durch Gesetz geschaffene Gutachterkommission wie der Psychotherapiebeirat sei nach einer näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ein der Behörde zur Verfügung stehender "Amtssachverständiger" iSd §52 Abs1 AVG zu qualifizieren, sodass die Vorschriften des §53a AVG über die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen nicht zur Anwendung kämen.
Darüber hinaus werde durch die angefochtene Bestimmung aber auch "in sittenwidriger Art und Weise in [ihre] Rechte eingegriffen", da es ihnen verwehrt sei, für nicht unbeträchtliche Leistungen, insbesondere die Erstattung von regelmäßig einen nicht unbeträchtlichen zeitlichen Aufwand in Anspruch nehmenden Gutachten, entsprechend honoriert zu werden. Sie seien "gezwungen", diese Leistungen "unentgeltlich" zu erbringen, während es anderen Sachverständigen möglich sei, für die Erstattung von Gutachten entsprechend den Honorarrichtlinien entlohnt zu werden.
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die angefochtene Bestimmung verteidigt und beantragt, sie nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Hinsichtlich des zu G226/06 protokollierten Antrages beantragt sie die Zurückweisung, da der Antragsteller dem Beirat nicht als ordentliches Mitglied iSd §20 [gemeint: 21] Abs5, sondern nur als "Auskunftsperson" iSd §22 Abs2 PsychotherapieG angehöre.
3. Der Antragsteller zu G227/06 erstattete unter Vorlage von Urkunden eine weitere Äußerung.
II. Die §§20 ff des PsychotherapieG bestimmen unter der Überschrift "Psychotherapiebeirat" auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):römisch zwei. Die §§20 ff des PsychotherapieG bestimmen unter der Überschrift "Psychotherapiebeirat" auszugsweise (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"§20. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
2. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung,
5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychologenbeirates.
§21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß §4 Abs1 und 5;
2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß §7 Abs1 und 6;
3. der Erstellung der Listen gemäß §§5 Abs2 und 8 Abs2;
4. der Prüfungsgestaltung gemäß §9 Abs2;
5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß §10 Abs1 Z5;
6. der Anrechnung gemäß §12;
7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste gemäß §17 Abs5;
8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß §19 Abs2;
9. der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
10. der wissenschaftlichen Forschung;
11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychotherapiebeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
§22. (1) ...
III. Die Anträge sind unzulässig:römisch drei. Die Anträge sind unzulässig:
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001).
2. An einem solchen Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller durch das angefochtene Gesetz mangelt es aber in den vorliegenden Fällen:
Die Mitgliedschaft und die Funktionsausübung im Psychotherapiebeirat sind freiwillig. Es besteht - nach dem PsychotherapieG - keine Pflicht eines von einer entsendungsberechtigten Institution iSd §20 Abs2 PsychotherapieG namhaft gemachten Vertreters zur Übernahme dieser Funktion.
Wer freiwillig ein Ehrenamt übernimmt, mit dem - wie der Antragsteller zu G227/06 ausdrücklich einräumt - auch keine weiteren persönlichen Vorteile verbunden sind, kann durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit der Funktionsausübung nicht in einem Recht betroffen sein. Es stünde den Antragstellern frei, eine Funktion, die sie nicht als Ehrenamt ausüben möchten, zurückzulegen.
3. Die Anträge waren daher schon aus diesem Grund mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf das Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie im Besonderen das Nichtvorliegen eines zumutbaren anderen Weges sowie auf die Frage, ob der Antragsteller zu G226/06 überhaupt Mitglied des Psychotherapiebeirates ist, einzugehen war.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Psychotherapie, Ärzte, Sachverständige, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G226.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009