TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W159 2151716-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W159 2151716-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

3. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2019 erteilt.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 06.11.2019 erteilt.

4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.4. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte (spätestens) am 05.09.2015 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde auch noch am gleichen Tag einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am XXXX unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie wegen des Krieges in Somalia und wegen ihres Gesundheitszustandes geflohen sei. Sie habe dreimal in der Woche ins Krankenhaus gehen müssen, um sich ihre Nieren waschen zu lassen, aber es seien alle Geräte im Krankenhaus verkauft worden.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Somalia, gelangte (spätestens) am 05.09.2015 nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde auch noch am gleichen Tag einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz am römisch 40 unterzogen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen an, dass sie wegen des Krieges in Somalia und wegen ihres Gesundheitszustandes geflohen sei. Sie habe dreimal in der Woche ins Krankenhaus gehen müssen, um sich ihre Nieren waschen zu lassen, aber es seien alle Geräte im Krankenhaus verkauft worden.

In der Folge war die Beschwerdeführerin mehrmals wegen ihrer Nierenerkrankungen im Krankenhaus der XXXX stationär aufhältig, wobei sich ihr Gesundheitszustand sukzessive verschlechterte. Am 24.08.2015 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Zur Erstbefragung gab die Antragstellerin zunächst an, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Schließlich korrigierte sie, dass ein Arabisch-Dolmetscher dabei gewesen sei.In der Folge war die Beschwerdeführerin mehrmals wegen ihrer Nierenerkrankungen im Krankenhaus der römisch 40 stationär aufhältig, wobei sich ihr Gesundheitszustand sukzessive verschlechterte. Am 24.08.2015 erfolgte die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Zur Erstbefragung gab die Antragstellerin zunächst an, dass kein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Schließlich korrigierte sie, dass ein Arabisch-Dolmetscher dabei gewesen sei.

Sie sei XXXX in XXXX geboren. Ihre Mutter sei schon gestorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Anschließend habe sich ihr Vater um sie gekümmert. Als sie acht gewesen sei, sei sie von ihrer Tante väterlicherseits nach Saudi-Arabien mitgenommen worden. Schon mit zehn Jahren sei sie erkrankt. Sie habe dann eine Niere von ihrem Halbbruder erhalten. Das habe ihr geholfen. Mit 18 Jahren habe sie traditionell geheiratet, mit 19 habe sie einen Sohn zur Welt gebracht. Dann sei wieder nierenkrank geworden. 2014 habe sie dann Saudi-Arabien freiwillig verlassen und sei direkt in die Türkei gereist. Sie sei illegal in Saudi-Arabien gewesen, aber die Krankenbehandlungskosten habe eine Hilfsorganisation übernommen. Sie gehöre der Volksgruppe Haawiye an und der islamischen Religion. Einen Reisepass habe sie nie gehabt. Ihr Ehemann, dessen Tochter und ihr gemeinsamer Sohn würden in Somalia leben. Ihr Mann arbeite als Busfahrer in XXXX und lebe in einer Mietwohnung. Gefragt nach ihrem Alltag in XXXX (Saudi-Arabien), gab sie an, dass sie die meiste Zeit krank gewesen sei. Es sei ihr schlecht gegangen. Sie sei auch im Krankenhaus gewesen. Sie sei von Saudi-Arabien direkt in die Türkei geflogen, dann mit einem Boot nach Griechenland weitergereist und von dort bis nach Österreich gekommen. Sie habe mit ihrem Vater und mit ihrem Ehemann nach wie vor Kontakt. Mit ihrem Vater habe sie erst gestern telefoniert. Sie würden zweimal in der Woche kommunizieren und auch soziale Netzwerke nutzen und zwar mit ihrem Ehemann, mit ihrem Vater telefoniere sie. Mit den Behörden ihres Heimatstaates habe sie nie Probleme gehabt. Politisch habe sie sich auch nicht betätigt. Auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt und weiters auch nicht mit Privatpersonen. Sie sei auch nicht in bewaffnete oder gewalttätige Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland verwickelt gewesen.Sie sei römisch 40 in römisch 40 geboren. Ihre Mutter sei schon gestorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Anschließend habe sich ihr Vater um sie gekümmert. Als sie acht gewesen sei, sei sie von ihrer Tante väterlicherseits nach Saudi-Arabien mitgenommen worden. Schon mit zehn Jahren sei sie erkrankt. Sie habe dann eine Niere von ihrem Halbbruder erhalten. Das habe ihr geholfen. Mit 18 Jahren habe sie traditionell geheiratet, mit 19 habe sie einen Sohn zur Welt gebracht. Dann sei wieder nierenkrank geworden. 2014 habe sie dann Saudi-Arabien freiwillig verlassen und sei direkt in die Türkei gereist. Sie sei illegal in Saudi-Arabien gewesen, aber die Krankenbehandlungskosten habe eine Hilfsorganisation übernommen. Sie gehöre der Volksgruppe Haawiye an und der islamischen Religion. Einen Reisepass habe sie nie gehabt. Ihr Ehemann, dessen Tochter und ihr gemeinsamer Sohn würden in Somalia leben. Ihr Mann arbeite als Busfahrer in römisch 40 und lebe in einer Mietwohnung. Gefragt nach ihrem Alltag in römisch 40 (Saudi-Arabien), gab sie an, dass sie die meiste Zeit krank gewesen sei. Es sei ihr schlecht gegangen. Sie sei auch im Krankenhaus gewesen. Sie sei von Saudi-Arabien direkt in die Türkei geflogen, dann mit einem Boot nach Griechenland weitergereist und von dort bis nach Österreich gekommen. Sie habe mit ihrem Vater und mit ihrem Ehemann nach wie vor Kontakt. Mit ihrem Vater habe sie erst gestern telefoniert. Sie würden zweimal in der Woche kommunizieren und auch soziale Netzwerke nutzen und zwar mit ihrem Ehemann, mit ihrem Vater telefoniere sie. Mit den Behörden ihres Heimatstaates habe sie nie Probleme gehabt. Politisch habe sie sich auch nicht betätigt. Auch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt und weiters auch nicht mit Privatpersonen. Sie sei auch nicht in bewaffnete oder gewalttätige Auseinandersetzungen in ihrem Heimatland verwickelt gewesen.

Gefragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie ihr Heimatland schon verlassen habe, als sie klein gewesen sei. Sie sei dann nach Saudi-Arabien gegangen, habe aber dort wegen ihrer gesundheitlichen Probleme nicht leben können, weil es dort keine ordentliche Versorgung gegeben habe und sie dort illegal gewesen sei. Sie auch mehrmals von Polizisten aufgegriffen worden, habe dann ihre Krankengeschichte vorgelesen, daraufhin hätten sie sie in Ruhe gelassen. Sie habe in Saudi-Arabien auch nicht arbeiten können. Ihr Ehemann habe seine Tochter und ihr Kind mitgenommen und sei nach Somalia zurückgekehrt. Sie sei dann jeden Freitag zur Moschee betteln gegangen. Wenn sie nach Somalia zurückkehre, müsste sie sterben, denn ihre Niere müsse immer gewaschen werden. Ihre Erkrankung sei tödlich. Sie habe traditionell vor sieben Jahren in Saudi-Arabien geheiratet. Ihren Mann habe sie in Saudi-Arabien kennengelernt. Als ihr Sohn vier Monate gewesen sei, sei ihr Mann mit ihm und seiner Tochter wieder nach Somalia zurückgekehrt, selbst sei sie ständig im Krankenhaus gewesen. Nach seiner Rückkehr habe ihr Mann seine erste Frau neuerlich geheiratet. Über Vorhalt, dass sie bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, dass sie aus Saudi-Arabien abgeschoben worden sei, nunmehr sage sie, dass sie das Land freiwillig verlassen habe, führte sie aus, dass sie das nicht angegeben habe. Sie bestritt auch weiters, dass sie bei der Erstbefragung behauptete, dass in Somalia alle Geräte im Krankenhaus verkauft worden seien. In Österreich besuche sie einen Deutschkurs. Wenn sie wieder gesund sei, könne sie auch arbeiten.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 07.03.2017, Zahl: XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 07.03.2017, Zahl: römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, sowie Feststellungen zu Somalia getroffen.

In der Beweiswürdigung wurde auf die Widersprüchlichkeit der Angaben, insbesondere in Bezug auf die Ersteinvernahme hingewiesen und wurde auch festgehalten, dass ihre gesundheitlichen Probleme mittlerweile auch in XXXX behandelbar wären.In der Beweiswürdigung wurde auf die Widersprüchlichkeit der Angaben, insbesondere in Bezug auf die Ersteinvernahme hingewiesen und wurde auch festgehalten, dass ihre gesundheitlichen Probleme mittlerweile auch in römisch 40 behandelbar wären.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass sich weder aus der individuellen Situation, noch aus der allgemeinen Lage in Somalia ableiten lasse, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei exzeptionellen Umständen und einer sehr hohen Schwelle eine Verletzung des Artikel 3 EMRK anzunehmen sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei ihre Erkrankung in XXXX behandelbar und sei daher nicht zu erwarten, dass bei einer Abschiebung es zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Es seien daher im vorliegenden Fall die von der Judikatur des EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben und hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung des § 50 FPG ergeben, sodass insgesamt kein Sachverhalt vorläge, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Antragstellerin keine Familienangehörigen oder Lebenspartner oder Verwandte in Österreich habe. Auch sei während des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privatleben entstanden und würde die Antragstellerin die in Somalia gängige Sprache sprechen. Im Rahmen einer Interessensabwägung würdedie öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die durch die illegale Einreise verletzt worden seien, die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen gewesen und weiters eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG und würde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Weiters wären auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei und dass sich weder aus der individuellen Situation, noch aus der allgemeinen Lage in Somalia ableiten lasse, dass die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei exzeptionellen Umständen und einer sehr hohen Schwelle eine Verletzung des Artikel 3 EMRK anzunehmen sei. Im Falle der Beschwerdeführerin sei ihre Erkrankung in römisch 40 behandelbar und sei daher nicht zu erwarten, dass bei einer Abschiebung es zu einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen würde, dass sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Es seien daher im vorliegenden Fall die von der Judikatur des EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben und hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung des Paragraph 50, FPG ergeben, sodass insgesamt kein Sachverhalt vorläge, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Zu Spruchteil römisch drei. wurde insbesondere hervorgehoben, dass die Antragstellerin keine Familienangehörigen oder Lebenspartner oder Verwandte in Österreich habe. Auch sei während des kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin kein schützenswertes Privatleben entstanden und würde die Antragstellerin die in Somalia gängige Sprache sprechen. Im Rahmen einer Interessensabwägung würdedie öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die durch die illegale Einreise verletzt worden seien, die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen zu erteilen gewesen und weiters eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es ergebe sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG und würde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Weiters wären auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile, erhob die Antragstellerin, vertreten durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, dass sie ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen habe und die gestellten Fragen alle beantwortet habe, jedoch auch bereit gewesen wäre, detailliertere Antworten auf entsprechende Fragen zu geben. In Somalia habe ihre Familie Probleme mit der Al-Shabaab gehabt. Ihr Vater sei Imam einer Moschee in XXXX gewesen und gegen diese terroristische Gruppierung gewesen und habe öffentlich gegen die Al-Shabaab gepredigt. Aus diesem Grunde sei ein Bruder von ihr von der Al-Shabaab ermordet worden und fürchte sie sich deswegen noch immer nach Somalia zurückzukehren.Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile, erhob die Antragstellerin, vertreten durch den römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte vor, dass sie ausführlich zu ihren Asylgründen Stellung genommen habe und die gestellten Fragen alle beantwortet habe, jedoch auch bereit gewesen wäre, detailliertere Antworten auf entsprechende Fragen zu geben. In Somalia habe ihre Familie Probleme mit der Al-Shabaab gehabt. Ihr Vater sei Imam einer Moschee in römisch 40 gewesen und gegen diese terroristische Gruppierung gewesen und habe öffentlich gegen die Al-Shabaab gepredigt. Aus diesem Grunde sei ein Bruder von ihr von der Al-Shabaab ermordet worden und fürchte sie sich deswegen noch immer nach Somalia zurückzukehren.

Sie leide an einer terminalen dialysepflichten Niereninsuffizienz und beidseitigen Schrumpfnieren und sei in Österreich in ständiger Behandlung. Dreimal wöchentlich müsse eine Dialyse durchgeführt werden und verweise sie auf die diesbezüglichen Arztbefunde des behandelnden Krankenhauses der XXXX . Laut dem Schreiben des behandelnden Arztes würde die Beschwerdeführerin ohne Dialyse in kurzer Zeit versterben. Auch widerspreche sie den Ausführungen der Behörde, dass ihre gesundheitlichen Probleme auch in XXXX behandelbar wäre und habe die Behörde insbesondere nicht überprüft, ob die diesbezüglichen Einrichtungen öffentlich zugänglich seien. Weiters könne sie sich eine Privatklinik, wie das XXXX nicht leisten und würde sie daher bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten, sodass jedenfalls subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen wäre.Sie leide an einer terminalen dialysepflichten Niereninsuffizienz und beidseitigen Schrumpfnieren und sei in Österreich in ständiger Behandlung. Dreimal wöchentlich müsse eine Dialyse durchgeführt werden und verweise sie auf die diesbezüglichen Arztbefunde des behandelnden Krankenhauses der römisch 40 . Laut dem Schreiben des behandelnden Arztes würde die Beschwerdeführerin ohne Dialyse in kurzer Zeit versterben. Auch widerspreche sie den Ausführungen der Behörde, dass ihre gesundheitlichen Probleme auch in römisch 40 behandelbar wäre und habe die Behörde insbesondere nicht überprüft, ob die diesbezüglichen Einrichtungen öffentlich zugänglich seien. Weiters könne sie sich eine Privatklinik, wie das römisch 40 nicht leisten und würde sie daher bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Lage geraten, sodass jedenfalls subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen wäre.

Nach Vorlage weiterer ärztlicher Befunde beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.08.2018 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung eines Mitarbeiters ihrer ausgewiesenen Vertretung. Sie legte zunächst ein Konvolut mit medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2017 und 2018, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vor. Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass bei der Beschwerdeführerin zwischenzeitig erfolgreich eine Nierentransplantation erfolgt sei.

Die Beschwerdeführerin hielt ihr Vorbringen aufrecht, gab aber an, dass sie viele Dinge bei der Einvernahme nicht gesagt habe, wegen ihres Gesundheitszustandes und nunmehr alles erzählen möchte. Sie sei somalische Staatsangehörige, habe darüber aber kein Dokument. Sie habe wohl einen somalischen Reisepass besessen, aber dieser sei auf dem Weg nach Europa verloren gegangen. Sie spreche Somalisch und verstehe auch Arabisch, habe aber mit dem aus Ägypten stammenden Dolmetscher bei der Erstbefragung Verständigungsprobleme gehabt, da sie einen saudi-arabischen Dialekt spreche. Sie sei Moslemin/Sunnitin und gehöre dem Hauptclan Haawiye und dem Sub-Clan XXXX an. Sie sei in XXXX geboren, wisse aber nicht genau wann. Nunmehr sei sie 28 Jahre alt. Zunächst habe sie in XXXX gelebt. Als sie acht Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Tante väterlicherseits nach Saudi-Arabien übersiedelt. Ungefähr vor sechs Jahren sei sie nach Somalia zurückgeschoben worden. Über Vorhalt, dass sie beim BFA (AS 151) angegeben habe, dass sie 2014 direkt von Saudi-Arabien in die Türkei gereist wäre, ohne nach Somalia zurückgekehrt zu sein, gab sie an, dass das stimme. Sie sei nur sieben Monate in Somalia geblieben, dann wieder von Saudi-Arabien nach Europa gereist. Über Vorhalt, dass sie beim BFA weiters gesagt habe (AS 152), dass sie mit acht Jahren das letzte Mal in Somalia gewesen sei, bestritt sie dies.Die Beschwerdeführerin hielt ihr Vorbringen aufrecht, gab aber an, dass sie viele Dinge bei der Einvernahme nicht gesagt habe, wegen ihres Gesundheitszustandes und nunmehr alles erzählen möchte. Sie sei somalische Staatsangehörige, habe darüber aber kein Dokument. Sie habe wohl einen somalischen Reisepass besessen, aber dieser sei auf dem Weg nach Europa verloren gegangen. Sie spreche Somalisch und verstehe auch Arabisch, habe aber mit dem aus Ägypten stammenden Dolmetscher bei der Erstbefragung Verständigungsprobleme gehabt, da sie einen saudi-arabischen Dialekt spreche. Sie sei Moslemin/Sunnitin und gehöre dem Hauptclan Haawiye und dem Sub-Clan römisch 40 an. Sie sei in römisch 40 geboren, wisse aber nicht genau wann. Nunmehr sei sie 28 Jahre alt. Zunächst habe sie in römisch 40 gelebt. Als sie acht Jahre alt gewesen sei, sei sie mit ihrer Tante väterlicherseits nach Saudi-Arabien übersiedelt. Ungefähr vor sechs Jahren sei sie nach Somalia zurückgeschoben worden. Über Vorhalt, dass sie beim BFA (AS 151) angegeben habe, dass sie 2014 direkt von Saudi-Arabien in die Türkei gereist wäre, ohne nach Somalia zurückgekehrt zu sein, gab sie an, dass das stimme. Sie sei nur sieben Monate in Somalia geblieben, dann wieder von Saudi-Arabien nach Europa gereist. Über Vorhalt, dass sie beim BFA weiters gesagt habe (AS 152), dass sie mit acht Jahren das letzte Mal in Somalia gewesen sei, bestritt sie dies.

Sie sei Analphabetin und habe nie eine Schule besucht. Ihre Eltern würden nicht mehr leben. Ihre Mutter sei schon verstorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei und ihr Vater vor einem Jahr. Ihre Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, ihr Vater sei ein Gegner der Al-Shabaab gewesen. Diese habe ihn getötet. Sie habe nur gehört, dass ihr Vater auf dem Weg von der Moschee nach Hause gewesen sei und von der Al-Ahabaab erschossen worden sei. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter bei ihrem Vater aufgewachsen und später mit ihrer Tante nach Saudi-Arabien gegangen. Ihr Vater sei aber in Somalia geblieben. Sie habe auch noch zwei Schwestern. Beide wären aber bereits verstorben. Sie wären durch ein Sprengstoffattentat in XXXX ums Leben gekommen. Zunächst habe ihre Tante sie versorgt, welche als Reinigungskraft gearbeitet habe. Nach ihrer Heirat habe sie ihr Mann erhalten. Sie selbst habe nicht gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme hätten sie damals nicht gehabt. Ihr Vater habe nicht alle Geschwister versorgen können, deshalb habe ihre Tante sie nach Saudi-Arabien mitgenommen. Dort wären sie illegal gewesen. Ihren Mann habe sie beim Einkaufen kennengelernt. Ein Jahr später hätte sie ihr Kind zur Welt gebracht, das jetzt neun Jahre alt sei. Sie hätten dann nach der Heirat, etwa 2009, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Etwa zwei Monate, bevor sie in die Türkei geflohen sei, sei ihr Mann nach Somalia abgeschoben worden. Über Vorhalt, ob sie auch nach Somalia abgeschoben worden sei und dort sieben Monaten gelebt hätte, gab sie an: "Ja, sie seien zu dritt gewesen. Ihr Mann, ihr Sohn, sie und die Tochter ihres Mannes aus einer früheren Ehe". Sie hätten dann im Bezirk XXXX in XXXX gelebt. Ihr Mann sei Chauffeur gewesen und habe als solcher gearbeitet, aber das Geld sei nicht genug gewesen. Deswegen habe sie beschlossen, auf der Straße Tee zu verkaufen. In der Nähe sei ein Stützpunkt der Regierungstruppen gewesen, die auch bei ihr Tee gekauft hätten. Eines Tages habe sie einen Anruf der Al-Shabaab erhalten und sei aufgefordert worden, mit dieser Tätigkeit aufzuhören, weil sie für die Gegner der Al-Shabaab arbeiten würde. Sie habe aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufhören können. Nach einer Woche habe sie dann wieder einen Anruf der Al-Shabaab erhalten, die sie wieder aufgefordert hätten, mit ihrer Arbeit aufzuhören und gedroht hätten, sie zu töten. Sie habe aber weitergearbeitet. Nach zwei Wochen habe sie einen neuerlichen Anruf erhalten, wo ihr gedroht wurde, dass sie noch am selben Tage getötet würde. Sie habe dann einen Schock gehabt und aufgehört zu arbeiten und sei nicht nach Hause, sondern zu einer Freundin im Bezirk XXXX gegangen. Am nächsten Tag sei sie dann mit den Kindern zu ihr gekommen und hätten sie noch am selben Tag das Land verlassen.Sie sei Analphabetin und habe nie eine Schule besucht. Ihre Eltern würden nicht mehr leben. Ihre Mutter sei schon verstorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei und ihr Vater vor einem Jahr. Ihre Mutter sei eines natürlichen Todes gestorben, ihr Vater sei ein Gegner der Al-Shabaab gewesen. Diese habe ihn getötet. Sie habe nur gehört, dass ihr Vater auf dem Weg von der Moschee nach Hause gewesen sei und von der Al-Ahabaab erschossen worden sei. Sie sei nach dem Tod ihrer Mutter bei ihrem Vater aufgewachsen und später mit ihrer Tante nach Saudi-Arabien gegangen. Ihr Vater sei aber in Somalia geblieben. Sie habe auch noch zwei Schwestern. Beide wären aber bereits verstorben. Sie wären durch ein Sprengstoffattentat in römisch 40 ums Leben gekommen. Zunächst habe ihre Tante sie versorgt, welche als Reinigungskraft gearbeitet habe. Nach ihrer Heirat habe sie ihr Mann erhalten. Sie selbst habe nicht gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme hätten sie damals nicht gehabt. Ihr Vater habe nicht alle Geschwister versorgen können, deshalb habe ihre Tante sie nach Saudi-Arabien mitgenommen. Dort wären sie illegal gewesen. Ihren Mann habe sie beim Einkaufen kennengelernt. Ein Jahr später hätte sie ihr Kind zur Welt gebracht, das jetzt neun Jahre alt sei. Sie hätten dann nach der Heirat, etwa 2009, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Etwa zwei Monate, bevor sie in die Türkei geflohen sei, sei ihr Mann nach Somalia abgeschoben worden. Über Vorhalt, ob sie auch nach Somalia abgeschoben worden sei und dort sieben Monaten gelebt hätte, gab sie an: "Ja, sie seien zu dritt gewesen. Ihr Mann, ihr Sohn, sie und die Tochter ihres Mannes aus einer früheren Ehe". Sie hätten dann im Bezirk römisch 40 in römisch 40 gelebt. Ihr Mann sei Chauffeur gewesen und habe als solcher gearbeitet, aber das Geld sei nicht genug gewesen. Deswegen habe sie beschlossen, auf der Straße Tee zu verkaufen. In der Nähe sei ein Stützpunkt der Regierungstruppen gewesen, die auch bei ihr Tee gekauft hätten. Eines Tages habe sie einen Anruf der Al-Shabaab erhalten und sei aufgefordert worden, mit dieser Tätigkeit aufzuhören, weil sie für die Gegner der Al-Shabaab arbeiten würde. Sie habe aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht aufhören können. Nach einer Woche habe sie dann wieder einen Anruf der Al-Shabaab erhalten, die sie wieder aufgefordert hätten, mit ihrer Arbeit aufzuhören und gedroht hätten, sie zu töten. Sie habe aber weitergearbeitet. Nach zwei Wochen habe sie einen neuerlichen Anruf erhalten, wo ihr gedroht wurde, dass sie noch am selben Tage getötet würde. Sie habe dann einen Schock gehabt und aufgehört zu arbeiten und sei nicht nach Hause, sondern zu einer Freundin im Bezirk römisch 40 gegangen. Am nächsten Tag sei sie dann mit den Kindern zu ihr gekommen und hätten sie noch am selben Tag das Land verlassen.

Sie seien dann zu viert wieder nach Saudi-Arabien gegangen. Dort seien sie aber nur vier Monate geblieben. Ihr Mann sei dann nochmals von Saudi-Arabien nach Somalia abgeschoben worden. Sie sei im Spital gewesen und er habe die Kinder mitgenommen. Auch in Saudi-Arabien habe sie dreimal (in der Woche) zur Dialyse müssen. Mit zehn Jahren hätten ihre Nierenprobleme begonnen. Nach sieben Jahren habe sie die Niere ihres Halbbruders bekommen. Mit der medizinischen Behandlung in Saudi-Arabien sei sie nicht zufrieden gewesen. Sie habe nur in ein Spital einer Hilfsorganisation gehen können, da sie dort illegal gewesen sei. Während ihres Aufenthaltes in Somalia sei sie nicht medizinisch behandelt worden. Sie habe aber von ihrer Tante Medikamente aus Saudi-Arabien erhalten. Damals habe sie nicht zur Dialyse müssen. Mit Behördenorganen oder Privatpersonen habe sie in Somalia keine Probleme gehabt, sondern lediglich mit der Al-Shabaab. Als ihr Mann mit den Kindern nach Somalia abgeschoben worden sei und sie dort alleine gewesen sei, habe sie sich entschlossen, nach Europa zu fliehen, weil sie Angst gehabt habe, nach Somalia abgeschoben zu werden. Sie sei mit einem Flugzeug von Saudi-Arabien in die Türkei geflogen. Der Mann, bei dem seine Tante arbeite, und der ein wohlhabender Saudi-Araber sei, habe ihr bei der Finanzierung der Ausreise geholfen. Seit sie in Österreich sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Mann und ihrem Sohn. Als sie das letzte Mal noch Kontakt gehabt habe, sei ihr Mann an der somalisch-kenianischen Grenze gewesen. Auch die Familienangehörigen ihres Mannes wären bereits verstorben und da er selbst Angst gehabt habe, getötet zu werden, habe er sich entschlossen, nach Kenia zu flüchten. Sie habe früher Kontakt mit ihrem Mann gehabt, seit sechs Monaten aber nicht mehr.

Gesundheitlich gehe es ihr jetzt besser. Sie müsse nur mehr einmal im Monat zur ärztlichen Kontrolle gehen. Zur Dialyse müsse sie nicht mehr. Sie danke der österreichischen Regierung, dass sie ihr geholfen habe. Andere Erkrankungen habe sie nicht mehr. Sie habe auch keine Beschwerden mehr. Sie werde mit einem Deutschkurs anfangen. Früher habe sie nicht arbeiten können, da sie dauernd in ärztlicher bzw. Spitalsbehandlung gewesen sei, aber wenn es der Arzt erlaube und sie eine Arbeit finde, würde sie jederzeit arbeiten. Sie möchte aber zuerst die Sprache lernen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe sie Angst, von der Al-Shabaab getötet zu werden. Sie habe keinerlei Verwandte mehr in Somalia und auch zu sonst niemandem mehr Kontakt. Sie verfüge auch über keine Häuser oder Grundstücke in Somalia und könne sich auch nicht vorstellen, in anderen Teilen Somalias, außerhalb von XXXX zu leben. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.Gesundheitlich gehe es ihr jetzt besser. Sie müsse nur mehr einmal im Monat zur ärztlichen Kontrolle gehen. Zur Dialyse müsse sie nicht mehr. Sie danke der österreichischen Regierung, dass sie ihr geholfen habe. Andere Erkrankungen habe sie nicht mehr. Sie habe auch keine Beschwerden mehr. Sie werde mit einem Deutschkurs anfangen. Früher habe sie nicht arbeiten können, da sie dauernd in ärztlicher bzw. Spitalsbehandlung gewesen sei, aber wenn es der Arzt erlaube und sie eine Arbeit finde, würde sie jederzeit arbeiten. Sie möchte aber zuerst die Sprache lernen. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe sie Angst, von der Al-Shabaab getötet zu werden. Sie habe keinerlei Verwandte mehr in Somalia und auch zu sonst niemandem mehr Kontakt. Sie verfüge auch über keine Häuser oder Grundstücke in Somalia und könne sich auch nicht vorstellen, in anderen Teilen Somalias, außerhalb von römisch 40 zu leben. Ein weiteres Vorbringen habe sie nicht.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das Parteiengehör unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia eingeräumt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte lediglich die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung Gebrauch. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass Somalia weiterhin ein sehr gefährliches Land für Frauen und Mädchen sei und es der Regierung nicht gelinge, vor allem Frauen, den erforderlichen Schutz zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführerin sei auch keine interne Schutzalternative zumutbar. Außerdem verfüge die Beschwerdeführerin über kein soziales und familiäres Netzwerk in Somalia und würde sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten. Auch die Sicherheitslage sei weiterhin prekär.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen

Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, gehört dem Clan Haawiye an und wurde im Jahre XXXX geboren. Bereits im Alter von sechs Jahren verlor sie ihre Mutter und lebte sie zunächst bei ihrem Vater. Mit acht Jahren übersiedelte sie mit ihrer Tante väterlicherseits nach Saudi-Arabien, wo sie illegal lebte. Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitig wieder nach Somalia zurückgekehrt ist oder von Saudi-Arabien gleich nach Europa geflohen ist, kann mangels glaubhafter Angaben nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Sie hat jedenfalls etwa 2009 nach islamischem Ritus einen Somalier geheiratet und mit diesem einen Sohn. Ihr Mann und ihr Sohn sind nach Somalia zurückgekehrt, sie hat aber derzeit keinen Kontakt mehr mit ihren nächsten Familienangehörigen und sind diese möglicherweise zwischenzeitig in Kenia. Auch ihr Vater und ihre beiden Schwestern sind verstorben. Die Beschwerdeführerin hat weder Verwandte, noch sonstige Personen, mit denen sie in Somalia in Kontakt ist.Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Somalia, gehört dem Clan Haawiye an und wurde im Jahre römisch 40 geboren. Bereits im Alter von sechs Jahren verlor sie ihre Mutter und lebte sie zunächst bei ihrem Vater. Mit acht Jahren übersiedelte sie mit ihrer Tante väterlicherseits nach Saudi-Arabien, wo sie illegal lebte. Ob die Beschwerdeführerin zwischenzeitig wieder nach Somalia zurückgekehrt ist oder von Saudi-Arabien gleich nach Europa geflohen ist, kann mangels glaubhafter Angaben nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Sie hat jedenfalls etwa 2009 nach islamischem Ritus einen Somalier geheiratet und mit diesem einen Sohn. Ihr Mann und ihr Sohn sind nach Somalia zurückgekehrt, sie hat aber derzeit keinen Kontakt mehr mit ihren nächsten Familienangehörigen und sind diese möglicherweise zwischenzeitig in Kenia. Auch ihr Vater und ihre beiden Schwestern sind verstorben. Die Beschwerdeführerin hat weder Verwandte, noch sonstige Personen, mit denen sie in Somalia in Kontakt ist.

Bereits im Alter von zehn Jahren erlitt die Beschwerdeführerin eine Nierenerkrankung, einige Jahre später erhielt sie von ihrem Halbbruder eine Spenderniere, wodurch sich die Nierenerkrankung zwischenzeitig besserte, jedoch im Laufe der Zeit wieder verschlechterte, sodass sie schon in Saudi-Arabien zur Nieren-Dialyse musste. Über die Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Jedenfalls gelangte die Beschwerdeführerin spätestens am 05.09.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich. In Österreich wurde am 22.10.2017 eine erfolgreich verlaufende Nierentransplantation vorgenommen. In der Zwischenzeit hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich gebessert. Sie muss nur mehr monatliche Kontrolltermine wahrnehmen. Die Beschwerdeführerin möchte zunächst Deutsch lernen, was sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Probleme zunächst nicht konnte und dann arbeiten. Sie führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage:

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vergleiche UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktivund konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

Bild kann nicht dargestellt werden

(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vergleiche FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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