TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W103 2207339-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W103 2207339-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. 1172767106-171241046, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2018, Zl. 1172767106-171241046, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine volljährige Staatsbürgerin der Ukraine, gelangte im Besitz eines Schengen-Visums in das Bundesgebiet und stellte am 03.11.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie gehöre dem christlich-orthodoxen Glauben sowie der Volksgruppe der Ukrainer an.

Zum Fluchtgrund führte die BF folgendes aus:

"Ich lebte in einem Gebiet im Osten der Ukraine, wo im Jahr 2014 Krieg ausgebrochen ist. Ein Teil der Ukraine wollte sich von der Ukraine loslösen. Es kam zu Bombenangriffen und wir mussten in Kellerabteilen um unser Leben zittern. Ich bin dann während eines längeren Waffenstillstandes nach Kharkiv gefahren und habe mir dort ein Arbeitsvisum für Polen besorgt. Zu dem Zeiptunkt war das der einfachste Weg die Ukraine zu verlassen. Ich konnte aber in Polen nicht länger bleiben, weil mein Visum abgelaufen war und ich für die Verlängerung in die Heimat zurückkehren hätte müssen. Das war mir aber zu riskant. Für diesen Krieg im Osten werden wir - als Bewohner dieser Region verantwortlich dafür gemacht, weil man uns als Separatisten betrachtet.

[...]

Meine Sicherheit ist nicht gewährleistet."

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 23.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich zu den Gründen ihrer Antragstellung einvernommen und gab dabei folgendes an:

...(...)...

"

"LA: Was ist Ihre Muttersprache? Sprechen Sie noch weitere Sprachen?

VP: Meine Muttersprache ist Russisch und außerdem spreche ich Ukrainisch.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja, habe ich.

LA: Wurden Ihnen Ihre Angaben jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja, es wurde rückübersetzt und korrekt protokolliert.

LA: Können Sie irgendwelche Dokumente (Integrationsunterlagen,Teilnahmebetätigungen...) vorlegen, die Sie bislang noch nicht in Vorlage gebracht haben?

VP: Nein.

LA: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

VP: Die Staatsangehörigkeit der Ukraine.

LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an und bin orthodoxe Christin.

LA: Sind Sie nun zum ersten Mal im Ausland?

VP: Ja.

LA: Vorhalt, Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie in Polen waren. Was sagen Sie dazu?

VP: Ja, ich war davor in Polen, aber es war am Weg nach Österreich. Ich habe ein polnisches Visum gehabt.

LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland?

VP: Mein Bruder und mein Sohn sind dort.

Die Daten sind vom Sohn: XXXX geb. und vom Bruder: XXXX geb.Die Daten sind vom Sohn: römisch 40 geb. und vom Bruder: römisch 40 geb.

LA: Hatten Sie seit der Ausreise Kontakt zu Ihrer Familie?

VP: Ja, über Skype. Mit dem Bruder nicht, nur mit dem Sohn. Mein Bruder befindet sich auf dem Gebiet der LNR, Volksrepublik Lugansk. Ich habe keinen Kontakt zu ihm.

LA: Was berichtet Ihr Sohn über die Situation im Heimatland?

VP: Das was ich auch im Fernseher sehe, also nichts besonders gutes.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Ich bin geschieden.

LA: Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Lebenssituation in Österreich!

VP: Ich bin in einer Pension in XXXX untergebracht. Ich werde vielleicht arbeiten, mir wurde Arbeit bei der Diakonie angeboten. Nachgefragt, ich habe jetzt keine Bestätigungen, ich war bis jetzt nur einmal dort, das war am Dienstag. Ich sollte heute auch hingehen, aber da ich die Einvernahme habe, konnte ich nicht.VP: Ich bin in einer Pension in römisch 40 untergebracht. Ich werde vielleicht arbeiten, mir wurde Arbeit bei der Diakonie angeboten. Nachgefragt, ich habe jetzt keine Bestätigungen, ich war bis jetzt nur einmal dort, das war am Dienstag. Ich sollte heute auch hingehen, aber da ich die Einvernahme habe, konnte ich nicht.

Das nächste Mal bin ich am 30. März dort. Nachgefragt, ich kann noch nichts dazu sagen, ich weiß nicht welches Arbeitsverhältnis ich haben werde. Man hat mir nur gesagt, dass ich 16. Stunden im Monat arbeiten darf und nicht mehr als 100 Euro im Monat verdienen darf.

Anm: VP wird aufgefordert sämtliche Bestätigungen nachzureichen.Anmerkung, VP wird aufgefordert sämtliche Bestätigungen nachzureichen.

LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

VP: Nein und im Ausland habe ich überhaupt keine Verwandten.

LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich? Mit wem haben Sie Kontakt?

VP: Mit der Diakonie habe ich Kontakt und mit den Bewohnern der Pension.

LA: Wo wohnen Sie derzeit in Österreich?

VP: Ich wohne in einer Pension in XXXX.VP: Ich wohne in einer Pension in römisch 40 .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Ich bin in Grundversorgung.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse, Schule, Vereine oder die Universität?

VP: Nein.

LA: Besuchen Sie auch schon einen Deutschkurs?

VP: Das habe ich vor. Jetzt besuche ich keinen.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft?

VP: Nein.

LA: Welche Schulbildung haben Sie absolviert?

VP: Ich habe 10 Klassen Mittelschule, danach 2 Jahre Fachschule und anschließend die Hochschule für Management absolviert.

LA: Was haben Sie im Heimatland beruflich gemacht?

VP: Ich war Hauptbuchhalterin.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Ich war Mitglied der Kommunistischen Partei, aber ich habe keine Bestätigung darüber. Das war in der Sowjetunion und danach war ich Mitglied der Regierungspartei. Ich habe auch zu dem keine Bestätigung.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt?

VP: Ich habe in XXXX gewohnt.VP: Ich habe in römisch 40 gewohnt.

LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht?

VP: Ja.

LA: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Das war Mitte April 2015. Jetzt kann ich nichts genau dazu angeben.

Es war der 14. oder 16. April.

LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel?

VP: Ich habe es geplant gehabt, nach Österreich zu kommen.

LA: Wie viel mussten Sie für die Reise insgesamt (bis Österreich) bezahlen?

VP: An das kann ich mich nicht mehr erinnern, das war im Jahr 2015. Bezahlt habe ich in Dollar. Ich kann mich nicht erinnern wie viel es genau war.

LA: Wie konnten Sie die Reise nach Österreich finanzieren?

VP: Ich habe mein Leben lang gearbeitet. Das konnte ich durch die Ersparnisse.

LA: Wo war Ihr Sohn als Sie ausgereist sind?

VP: Er war in der Ukraine. Er hat ein kleines Kind und er hat mit seiner Familie unsere Gegend verlassen, weil bei uns Krieg war. Das tat er bereits 2014, während der Bombenangriffe.

LA: Ist Ihr Sohn sicher dort?

VP: Ich denke schon, ich hoffe es zumindest.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: 2014 begann Krieg bei uns. Wir wurden Bombardiert und wir haben uns in Bombenschutzkeller verstecken müssen. Es gab viele zerstörte Häuser in unserer Stadt. Eine der Gründe ist, dass wir überhaupt keine Arbeit dort haben. Das was dort jetzt passiert, ist schwer zu ertragen. Wenn ich in meine Heimatstadt zurückkehre, kann ich dann nicht mehr in die Ukraine, weil dort jetzt die sogenannte Lugansker Volksrepublik ist. Ich werde in der Ukraine sicherlich verfolgt. Ich muss ja arbeiten, um Leben zu können und alle Personen die bei uns arbeiten, werden in der Ukraine auf der Website MIROTVORETS in eine Liste eingetragen, die Personen aus dieser Liste werden verfolgt. Nachgefragt, ich werde arbeiten müssen, es gibt aber keine Möglichkeit dort bei einer privaten Firma oder Organisation eine Arbeit zu finden. So werde ich bei den Behörden dort arbeiten müssen und aus diesem Grund wird man mich in der Ukraine verfolgen. Soweit mir bekannt ist, sind meine ehemaligen Kollegen, die jetzt bei den Behörden der Republik arbeiten, auf diese Website eingetragen und haben Angst in die Ukraine zu fahren.

LA: Können Sie sich vorstellen etwas anderes zu arbeiten?

VP: Es gibt keine Arbeit bei uns und die einzige Möglichkeit ist bei den Behörden zu arbeiten und wie gesagt, alle die bei den Behörden arbeiten werden verfolgt. Das sind die Behörden der Lugansker Volksrepublik. Außerdem ist die Lage dort nicht stabil und ziemlich unsicher.

LA: Was war jetzt der konkrete Grund, dass Sie ausgereist sind?

VP: Waffenschüsse, keine Arbeit. Im Jahr 2015 war gerad die schlimmste Zeit, also der Höhepunkt vom Konflikt.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung gesagt, dass Sie nach Kharkiv gegangen sind, warum sind Sie nicht dort geblieben?

VP: Ich habe dort Unterlagen ausstellen lassen, also Formalitäten erledigt, ich habe dort nicht gewohnt. Nachgefragt, in Kharkiv war es zwar Sicher aber nicht möglich eine Arbeit zu finden. Außerdem ist die Politik bei uns nicht ohne, man wird als Separatist und Terrorist bezeichnet, nur aus dem Grund, dass man aus diesem Gebiet kommt.

LA: Warum vermuten Sie, dass Sie als Separatist bezeichnet werden, gab es Vorfälle in der Richtung?

VP: Das war weil ich aus diesem Gebiet herkomme, das kam vom Kontakt zu den Menschen. Die Menschen werden einberufen und sterben an dieser Antiterroroperation und die Angehörigen sind wütend und für sie bin ich eine Separatistin, weil ich aus der Gegend stamme.

LA: Kann man das so zusammenfassen, dass Sie Ihre Heimat ausschließlich wegen der allgemeinen Sicherheitslage und wegen der Arbeit verlassen haben?

VP: Ja.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Das sind alle Gründe, mehr kann ich nicht dazu angeben.

LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um der Gefahr zu entgehen?

VP: Ich möchte nur sage, dass ich in der Westukraine sehr nahe Verwandte habe. Sie haben den Kontakt zu mir abgebrochen.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Es werden bestimmt diese Beschimpfungen wieder kommen und ich werde auch keine Arbeit finden und somit keine Existenzgrundlage haben.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Wie soll ich das wissen, ich weiß es nicht.

LA: Stehen Sie zurzeit auf der Liste dieser Website?

VP: Nein. Ich habe ja nicht auf dem Gebiet der Lugansker Volksrepublik gearbeitet.

LA: Ist Ihnen persönlich konkret etwas zugestoßen?

VP: Es gab verbale Beschimpfungen. Sogar hier in Österreich wurde ich von hier aufhältigen Ukrainer als Separatistin beschimpft, obwohl ich genauso eine ukrainische Staatsangehörige bin wie sie es auch sind.

LA: Wie stehen Sie persönlich zum Separatismus?

VP: Ich bin keine Separatistin und heiße es auch nicht gut. Ich bin zur Geisel der Umstände in meinem Land geworden. Es ist auch nicht richtig so, all die als Separatisten zu bezeichnen, die dort geblieben sind.

[LIB: Frist für eine Stellungnahme = eine Woche]

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert."

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt IV. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.09.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion der Beschwerdeführerin fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in deren Herkunftsstaat zu Grunde. Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates als nicht glaubhaft bzw. nicht aslyrelevant erwiesen hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass diese in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre bzw. dies künftig der Fall sein würde.

Zur Beweiswürdigung wurde Folgendes angeführt:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Identität ergeben sich aus dem von Ihnen vorgelegten Identitätsdokument - internationaler Reisepass aus der Ukraine im Original, mit Lichtbild - sowie aus Ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zu Ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion und zu Ihren familiären und sozialen Umständen beruhen auf Ihren glaubwürdigen Angaben.

Da Sie Schulbildung und Berufserfahrung aufweisen, waren die entsprechenden Feststellungen zu Ihrer Arbeitsfähigkeit zu treffen.

Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand ergibt sich aus Ihren eigenen Angaben, sowie dem Umstand, dass Sie im Verfahren trotz Aufforderung keine Befunde vorgelegt haben.

Sie gaben vor dem BFA an, dass Sie Probleme mit der Netzhaut auf Ihrem linken Auge haben. Es wurde daher festgestellt, dass Sie weitestgehend gesund sind, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und keine medikamentösen Behandlungen benötigen.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats und die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Als Grund für Ihren Antrag auf internationalen Schutz machten Sie geltend, dass Sie aufgrund der wirtschaftlichen Lage sowie der regionalen Sicherheitslage in der Ukraine Ihr Heimatland verlassen hätten.

Es ist glaubhaft, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aufgrund der regionalen Sicherheitslage die Ausreise angetreten haben.

Die darüber hinausgehend geltend gemachten Fluchtgründe waren für nic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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