TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W164 2177357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2177355-1/11E

W164 2177357-1/11E

W164 2177353-1/11E

W164 2177359-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) XXXX , geb. XXXX , (2.) XXXX , geb. XXXX , (3.) XXXX , geb. XXXX , und (4.) XXXX , geb. XXXX , alle STA Afghanistan, alle ehemals vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich., nun vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.10.2017, (1.) Zl. 1076150107-150784691, (2.) Zl. 1076154705-150784815, (3.) Zl. 1003050906-14464368 und (4.) Zl. 1076155201-150784888, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle STA Afghanistan, alle ehemals vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich., nun vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.10.2017, (1.) Zl. 1076150107-150784691, (2.) Zl. 1076154705-150784815, (3.) Zl. 1003050906-14464368 und (4.) Zl. 1076155201-150784888, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und (1.) XXXX (2.), XXXX , (3.) XXXX , und (4.) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass (1.) XXXX (2.) XXXX , (3.) XXXX , undDen Beschwerden wird stattgegeben und (1.) römisch 40 (2.), römisch 40 , (3.) römisch 40 , und (4.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass (1.) römisch 40 (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , und

(4.) XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.(4.) römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist sein Vater, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) ist seine Mutter und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) ist seine Schwester. Diese reisten ebenfalls illegal nach Österreich ein und stellten am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF3, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Herat, Afghanistan, geboren, sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2004 bis 2007 die Grundschule besucht. Zuletzt habe er in XXXX , XXXX , gelebt. Von 2008 bis 2011 habe er sich illegal in Teheran, Iran, aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seine zwei Brüder bei der Polizei in Afghanistan gearbeitet hätten. Sein Vater sei Koch bei den Ausländern gewesen. Sein Vater sei von einem Mullah, einem Mitglied der Taliban, bedroht worden. Der Vater hätte Gift ins Essen mischen sollen. Dem habe sich der Vater widersetzt und sei er von den Taliban entführt worden. Dem Vater sei eine Hand abgeschnitten worden. Ein Bruder des BF3 sei von den Taliban ermordet worden.Der BF3, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Herat, Afghanistan, geboren, sei ledig, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe von 2004 bis 2007 die Grundschule besucht. Zuletzt habe er in römisch 40 , römisch 40 , gelebt. Von 2008 bis 2011 habe er sich illegal in Teheran, Iran, aufgehalten. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass seine zwei Brüder bei der Polizei in Afghanistan gearbeitet hätten. Sein Vater sei Koch bei den Ausländern gewesen. Sein Vater sei von einem Mullah, einem Mitglied der Taliban, bedroht worden. Der Vater hätte Gift ins Essen mischen sollen. Dem habe sich der Vater widersetzt und sei er von den Taliban entführt worden. Dem Vater sei eine Hand abgeschnitten worden. Ein Bruder des BF3 sei von den Taliban ermordet worden.

Eine Röntgenuntersuchung vom 09.04.2014 ergab, dass der BF eindeutig minderjährig sei.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF3 zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater habe bei einer XXXX XXXX firma namens XXXX als Koch im Ort XXXX gearbeitet. Die Familie habe in XXXX gelebt, sodass der Vater nur alle zwei Wochen nach Hause gekommen sei. Nachdem sein Vater eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes gefunden habe, sei die ganze Familie dorthin gezogen. Sie hätten dann weit weg von den älteren Brüdern gelebt und diese hätten dann nicht so oft zu ihnen kommen können. Wenn die Brüder sie besuchten, seien diese immer mit dem Polizeiauto zu ihnen gekommen. Als der BF3 einmal draußen gespielt habe, habe ihn der Mullah über seine Familie befragt und zwar insbesondere darüber, was sein Vater und seine Brüder machen würden. Ein paar Tage später sei der Mullah mit zwei weiteren Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätte nach seinem Vater gefragt. Sein Vater habe den übrigen Familienmitgliedern gesagt, dass sie in einem anderen Zimmer bleiben sollten. Als sein Vater nach einer Stunde noch nicht aus dem Zimmer herausgekommen gewesen sei, habe die Mutter dem BF3 gesagt, dass er nachsehen solle. Da habe er gesehen, dass sein Vater zwischen den beiden Personen und dem Mullah gesessen sei und dazwischen seien auch eine Waffe und ein Buch gelegen. Ein paar Minuten später sei sein Vater aus dem Zimmer gekommen. Am nächsten Tag sei der Vater zu Mittag von der Arbeit nach Hause gekommen, sie hätten die wichtigsten Sachen gepackt und seien nach XXXX gefahren, zu einem seiner Brüder. Der andere Bruder sei angerufen worden und von seiner Arbeit in Herat gekommen. Der Vater habe ihm erzählt, dass ihm mit seinem Tod und dem Tod seiner Kinder gedroht worden sei. Daraufhin habe dieser Bruder seine Arbeit verlassen. Der andere Bruder habe weiter bei der Polizei gearbeitet. Nach ein paar Tagen habe der Nachbar die Familie gewarnt, dass sie wegmüssten. Daraufhin habe der Vater dem BF3 und seinen beiden Brüdern gesagt, dass sie weglaufen sollen. Sie seien dann zu dritt in die Berge gelaufen und hätten dort übernachtet. Als sie in der Früh heimkamen, hätten Mutter und Schwester geweint. Sie hätten erfahren, dass die Taliban den Vater mitgenommen hätten. Der Bruder habe den ganzen Tag vergeblich nach dem Vater gesucht. Die ganze Nacht habe die Familie nicht geschlafen, sondern befürchtet, dass die Taliban wieder kommen würden. In der Früh habe es wieder geklopft. Die Mutter sei nachschauen gegangen und habe zu schreien und weinen begonnen. Jemand habe seinen Vater gebracht, der voll Blut gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Arm abgeschnitten und er sei auch am Bauch verletzt gewesen. Die Mutter und die beiden Brüder hätten den Vater in eine Klinik gebracht. Die Ärzte dort hätten gesagt, dass er sofort in ein Spital müsse. Daraufhin hätten die Mutter und ein Bruder den Vater in ein Spital nach Kabul gebracht. Der anderer Bruder hätte zum BF3 und seiner Schwester fahren sollen, sei aber unterwegs von Taliban angehalten und getötet worden. Der Nachbar habe dem BF3 und seiner Schwester dann geholfen, ein Auto nach Kabul zu bekommen. Dort angekommen habe die Schwester den Bruder angerufen, der sie in eine Unterkunft gebracht habe. Etwa ein Monat hätten sie sich in Kabul aufgehalten und seien dann in den Iran ausgezogen.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gab der BF3 zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater habe bei einer römisch 40 römisch 40 firma namens römisch 40 als Koch im Ort römisch 40 gearbeitet. Die Familie habe in römisch 40 gelebt, sodass der Vater nur alle zwei Wochen nach Hause gekommen sei. Nachdem sein Vater eine Wohnung in der Nähe seines Arbeitsortes gefunden habe, sei die ganze Familie dorthin gezogen. Sie hätten dann weit weg von den älteren Brüdern gelebt und diese hätten dann nicht so oft zu ihnen kommen können. Wenn die Brüder sie besuchten, seien diese immer mit dem Polizeiauto zu ihnen gekommen. Als der BF3 einmal draußen gespielt habe, habe ihn der Mullah über seine Familie befragt und zwar insbesondere darüber, was sein Vater und seine Brüder machen würden. Ein paar Tage später sei der Mullah mit zwei weiteren Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätte nach seinem Vater gefragt. Sein Vater habe den übrigen Familienmitgliedern gesagt, dass sie in einem anderen Zimmer bleiben sollten. Als sein Vater nach einer Stunde noch nicht aus dem Zimmer herausgekommen gewesen sei, habe die Mutter dem BF3 gesagt, dass er nachsehen solle. Da habe er gesehen, dass sein Vater zwischen den beiden Personen und dem Mullah gesessen sei und dazwischen seien auch eine Waffe und ein Buch gelegen. Ein paar Minuten später sei sein Vater aus dem Zimmer gekommen. Am nächsten Tag sei der Vater zu Mittag von der Arbeit nach Hause gekommen, sie hätten die wichtigsten Sachen gepackt und seien nach römisch 40 gefahren, zu einem seiner Brüder. Der andere Bruder sei angerufen worden und von seiner Arbeit in Herat gekommen. Der Vater habe ihm erzählt, dass ihm mit seinem Tod und dem Tod seiner Kinder gedroht worden sei. Daraufhin habe dieser Bruder seine Arbeit verlassen. Der andere Bruder habe weiter bei der Polizei gearbeitet. Nach ein paar Tagen habe der Nachbar die Familie gewarnt, dass sie wegmüssten. Daraufhin habe der Vater dem BF3 und seinen beiden Brüdern gesagt, dass sie weglaufen sollen. Sie seien dann zu dritt in die Berge gelaufen und hätten dort übernachtet. Als sie in der Früh heimkamen, hätten Mutter und Schwester geweint. Sie hätten erfahren, dass die Taliban den Vater mitgenommen hätten. Der Bruder habe den ganzen Tag vergeblich nach dem Vater gesucht. Die ganze Nacht habe die Familie nicht geschlafen, sondern befürchtet, dass die Taliban wieder kommen würden. In der Früh habe es wieder geklopft. Die Mutter sei nachschauen gegangen und habe zu schreien und weinen begonnen. Jemand habe seinen Vater gebracht, der voll Blut gewesen sei. Die Taliban hätten seinen Arm abgeschnitten und er sei auch am Bauch verletzt gewesen. Die Mutter und die beiden Brüder hätten den Vater in eine Klinik gebracht. Die Ärzte dort hätten gesagt, dass er sofort in ein Spital müsse. Daraufhin hätten die Mutter und ein Bruder den Vater in ein Spital nach Kabul gebracht. Der anderer Bruder hätte zum BF3 und seiner Schwester fahren sollen, sei aber unterwegs von Taliban angehalten und getötet worden. Der Nachbar habe dem BF3 und seiner Schwester dann geholfen, ein Auto nach Kabul zu bekommen. Dort angekommen habe die Schwester den Bruder angerufen, der sie in eine Unterkunft gebracht habe. Etwa ein Monat hätten sie sich in Kabul aufgehalten und seien dann in den Iran ausgezogen.

Der BF1, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2015 im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, sei verheiratet, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter und Koch gearbeitet. Zuletzt habe er in Maydan Wardak, XXXX , gelebt. Er sei mit seiner Familie vor ungefähr sechs Jahren aus Afghanistan ausgereist und sie hätten sich drei Jahre in Teheran und danach zwei Jahre und acht Monate in der Türkei aufgehalten bis sie nach Österreich eingereist seien. Afghanistan hätten aus Angst vor den Taliban verlassen. Diese hätten den BF1 mitgenommen, ihn geschlagen und ihm die linke Hand abgehackt, da seine Söhne XXXX (im Folgenden: H) und XXXX (im Folgenden: A) für die afghanische Nationalarmee bzw. Polizei gearbeitet hätten und er selbst für eine staatliche Firma als Koch tätig gewesen sei. Sein Sohn H. sei von den Taliban vor ca. 6 Jahren ermordet worden.Der BF1, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, gab bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.08.2015 im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren, sei verheiratet, Schiit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Hilfsarbeiter und Koch gearbeitet. Zuletzt habe er in Maydan Wardak, römisch 40 , gelebt. Er sei mit seiner Familie vor ungefähr sechs Jahren aus Afghanistan ausgereist und sie hätten sich drei Jahre in Teheran und danach zwei Jahre und acht Monate in der Türkei aufgehalten bis sie nach Österreich eingereist seien. Afghanistan hätten aus Angst vor den Taliban verlassen. Diese hätten den BF1 mitgenommen, ihn geschlagen und ihm die linke Hand abgehackt, da seine Söhne römisch 40 (im Folgenden: H) und römisch 40 (im Folgenden: A) für die afghanische Nationalarmee bzw. Polizei gearbeitet hätten und er selbst für eine staatliche Firma als Koch tätig gewesen sei. Sein Sohn H. sei von den Taliban vor ca. 6 Jahren ermordet worden.

Die BF2, eine Staatsangehörige von Afghanistan, gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie sei am XXXX in XXXX , Afghanistan, geboren, sei verheiratet, Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Schneiderin gearbeitet. In Afghanistan habe sie zuletzt in XXXX gelebt und davor in Herat. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätten. Ihr Sohn H. sei von den Taliban getötet worden. Daher suche sie für ihre Tochter und sie um Asyl an.Die BF2, eine Staatsangehörige von Afghanistan, gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, sie sei am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren, sei verheiratet, Schiitin und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Sie habe keine Ausbildung und habe zuletzt als Schneiderin gearbeitet. In Afghanistan habe sie zuletzt in römisch 40 gelebt und davor in Herat. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen hätten. Ihr Sohn H. sei von den Taliban getötet worden. Daher suche sie für ihre Tochter und sie um Asyl an.

Am 22.06.2017 wurde der BF3 erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und machte nähere Angaben zu seinem Privat und Familienleben in Österreich.

Am 07.08.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der BF1 bestätigte zunächst seine Angaben betreffend seine persönlichen Daten, die er bereits bei der Erstbefragung bekannt gegeben hat. Er legte außerdem eine Kopie seiner Tazkira und zwei Deutschkursbestätigungen vor. Zu seinem gesundheitlichen Zustand gab er an, dass er asthmatische Beschwerden habe und seine Prothese derzeit nicht trage, da eine Schraube kaputtgegangen sei. Zu seinem Lebenslauf führte der BF1 ergänzend an, er sei in Kabul aufgewachsen. Sein Vater sei entführt worden als er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Danach habe der BF1 zu arbeiten begonnen. Mit 18 oder 19 Jahren sei er in den Iran gereist, habe dort geheiratet und bei einer Firma gearbeitet, die Plastik hergestellt habe. Nach sieben bis acht Jahren sei er wieder nach Kabul ins Haus seiner Eltern zurückgekehrt. Dort habe er einen Minibus gehabt und einen Fahrer beschäftigt. Vier bis fünf Jahre später sei er nach Herat gegangen. Dort habe er in einer Küche gearbeitet. Sein Sohn habe zunächst ein Geschäft für Kleidung eröffnet und sei dann Polizist geworden. Bis 1387 sei er in Herat gewesen und dann in den Iran gegangen. Danach habe er in der Türkei gelebt. Den BF3 sehe er jede zweite Woche. Über Nachfragen gab er an, dass er zur Zeit von Karzai vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei und dass die Taliban damals noch an der Macht gewesen seien. Auf diesen Widerspruch angesprochen meinte er, dass sie zwar damals schon gewählt hätten, aber Karzai noch nicht in der Regierung gewesen sei. Der BF3 sei in Herat geboren worden.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass die Schiiten in Afghanistan keine Rechte hätten und von den Taliban festgenommen, geschlagen und geköpft würden. Seine Sohn A sei bei der Polizei in Herat und sein Sohn H bei der Polizei in Maydan Wardak gewesen. Der BF1 selbst habe bei der Firma XXXX in XXXX in der Küche gearbeitet. Das sei von seinem Wohnort in XXXX weit entfernt gewesen, weshalb er nur alle zwei oder drei Wochen nach Hause gekommen sei. Deshalb hätten sie beschlossen nach XXXX zu übersiedeln. Ungefähr ein Monat später hätten drei Männer an die Türe geklopft. Der BF3 habe geöffnet und den BF1 geholt. Die drei Personen hätten ihn dann gefragt, warum seine Söhne für die Polizei arbeiten würden und ob er für diese Firma in der Küche arbeiten würde, wo auch XXXX und XXXX hinkommen würden. Er habe geantwortet, dass es gut sei, dass seine Söhne etwas für Afghanistan machen würden und dass in der Firma keineswegs regelmäßig Ausländer essen würden. Die Personen hätten ihm dann gesagt, dass seine Söhne ihre Arbeit bei der Polizei verlassen sollten und dass der BF1 eine Substanz, die sie ihm geben würden, unter das Essen mischen solle. Der BF1 habe widersprochen. Da hätten sie eine Waffe gezogen und gemeint, dass sie wiederkommen würden und ihn und seine Söhne töten würden. Das habe er seiner Frau und seinem Sohn H erzählt. Am nächsten Tag sei er zur Arbeit gegangen. Er habe seinem Gehilfen gesagt, dass er einkaufen gehe, sei aber zu seiner Familie gefahren und sie seien gemeinsam nach Herat und weiter nach Kabul gefahren. Dort hätten sie eine Nacht verbracht und seien dann nach Maydan Wardak gefahren. Nach zwei bis drei Wochen Aufenthalt in Maydan Wardak habe ihnen ein Nachbar gesagt, dass sie von drei oder vier Männern gesucht würden. Daher habe der BF1 seinen Söhnen gesagt, dass sie sich in den Bergen verstecken sollen. Dann seien die Leute in sein Haus gekommen, hätten ihn und seine Frau geschlagen und gefragt, wo seine Söhne seien und warum er nicht gefolgt habe. Er habe seine Söhne aber nicht verraten. Sie hätten ihn dann zu einer Holzhütte mitgenommen, die ungefähr eine Stunde zu Fuß entfernt gewesen sei, und hätten ihn bis zum nächsten Tag dort festgehalten und geschlagen, sodass er immer wieder ohnmächtig geworden sei. Er sei immer wieder aufgefordert worden zu sagen, wo seine Söhne seien, und ihm sei gedroht worden, dass er sonst umgebracht würde. Einmal als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass sie seinen Arm abhacken würden. Danach habe er gemerkt, dass sie seinen Unterarm auf seine Brust gelegt hätten und nicht mehr da seien. Daraufhin habe er versucht zu fliehen, sei dabei aber wieder ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er im Krankenhaus gewesen. Ein Hirte habe ihn gefunden und seine Frau und seine Söhne A und H hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Das sei ihm so erzählt worden. H sei dann zurück zu den anderen Kindern gefahren, sei aber am Weg umgebracht geworden. Im Krankenhaus sei der BF1 zunächst stationär gewesen und danach hätten sie sich in einem Hotel aufgehalten. Von dort seien sie dann in den Iran gezogen, wo sie zwei Jahre und acht Monate geblieben seien, und danach seien sie weiter in die Türkei gereist. Über Nachfragen, weshalb er sich nicht aufgrund dieser Vorfälle an die Polizei gewandt habe, meinte der BF1, dass man bei der Polizei niemandem vertrauen könne. Manche Polizisten seien am Abend Taliban gewesen.Zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass die Schiiten in Afghanistan keine Rechte hätten und von den Taliban festgenommen, geschlagen und geköpft würden. Seine Sohn A sei bei der Polizei in Herat und sein Sohn H bei der Polizei in Maydan Wardak gewesen. Der BF1 selbst habe bei der Firma römisch 40 in römisch 40 in der Küche gearbeitet. Das sei von seinem Wohnort in römisch 40 weit entfernt gewesen, weshalb er nur alle zwei oder drei Wochen nach Hause gekommen sei. Deshalb hätten sie beschlossen nach römisch 40 zu übersiedeln. Ungefähr ein Monat später hätten drei Männer an die Türe geklopft. Der BF3 habe geöffnet und den BF1 geholt. Die drei Personen hätten ihn dann gefragt, warum seine Söhne für die Polizei arbeiten würden und ob er für diese Firma in der Küche arbeiten würde, wo auch römisch 40 und römisch 40 hinkommen würden. Er habe geantwortet, dass es gut sei, dass seine Söhne etwas für Afghanistan machen würden und dass in der Firma keineswegs regelmäßig Ausländer essen würden. Die Personen hätten ihm dann gesagt, dass seine Söhne ihre Arbeit bei der Polizei verlassen sollten und dass der BF1 eine Substanz, die sie ihm geben würden, unter das Essen mischen solle. Der BF1 habe widersprochen. Da hätten sie eine Waffe gezogen und gemeint, dass sie wiederkommen würden und ihn und seine Söhne töten würden. Das habe er seiner Frau und seinem Sohn H erzählt. Am nächsten Tag sei er zur Arbeit gegangen. Er habe seinem Gehilfen gesagt, dass er einkaufen gehe, sei aber zu seiner Familie gefahren und sie seien gemeinsam nach Herat und weiter nach Kabul gefahren. Dort hätten sie eine Nacht verbracht und seien dann nach Maydan Wardak gefahren. Nach zwei bis drei Wochen Aufenthalt in Maydan Wardak habe ihnen ein Nachbar gesagt, dass sie von drei oder vier Männern gesucht würden. Daher habe der BF1 seinen Söhnen gesagt, dass sie sich in den Bergen verstecken sollen. Dann seien die Leute in sein Haus gekommen, hätten ihn und seine Frau geschlagen und gefragt, wo seine Söhne seien und warum er nicht gefolgt habe. Er habe seine Söhne aber nicht verraten. Sie hätten ihn dann zu einer Holzhütte mitgenommen, die ungefähr eine Stunde zu Fuß entfernt gewesen sei, und hätten ihn bis zum nächsten Tag dort festgehalten und geschlagen, sodass er immer wieder ohnmächtig geworden sei. Er sei immer wieder aufgefordert worden zu sagen, wo seine Söhne seien, und ihm sei gedroht worden, dass er sonst umgebracht würde. Einmal als er wieder zu sich gekommen sei, habe er gemerkt, dass sie seinen Arm abhacken würden. Danach habe er gemerkt, dass sie seinen Unterarm auf seine Brust gelegt hätten und nicht mehr da seien. Daraufhin habe er versucht zu fliehen, sei dabei aber wieder ohnmächtig geworden. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er im Krankenhaus gewesen. Ein Hirte habe ihn gefunden und seine Frau und seine Söhne A und H hätten ihn ins Krankenhaus gebracht. Das sei ihm so erzählt worden. H sei dann zurück zu den anderen Kindern gefahren, sei aber am Weg umgebracht geworden. Im Krankenhaus sei der BF1 zunächst stationär gewesen und danach hätten sie sich in einem Hotel aufgehalten. Von dort seien sie dann in den Iran gezogen, wo sie zwei Jahre und acht Monate geblieben seien, und danach seien sie weiter in die Türkei gereist. Über Nachfragen, weshalb er sich nicht aufgrund dieser Vorfälle an die Polizei gewandt habe, meinte der BF1, dass man bei der Polizei niemandem vertrauen könne. Manche Polizisten seien am Abend Taliban gewesen.

Die BF2 gab zu ihrem Lebenslauf an, dass sie mit ihrer Familie in den Iran gegangen sei und dort ihren Mann geheiratet habe. Sie habe dann mit ihrem Mann in Kabul, Herat und in einer Ortschaft gelebt, deren Namen sie nicht mehr wisse. Ihre Söhne A und H seien im Iran auf die Welt gekommen, der BF3 in Herat und die BF4 im Iran. Sie habe ungefähr zwei Jahre im Iran einen Alphabetisierungskurs besucht. Mit etwa 15 Jahren habe sie geheiratet. Dann seien ihre beiden Söhne A und H zur Welt gekommen und sie seien nach Kabul gezogen. Zu dieser Zeit seien die Taliban an der Macht gewesen. Der BF1 habe dort ein Haus geerbt; das Erbe aufgeteilt worden. Die Tochter XXXX (im Folgenden: Z) sei in Kabul geboren worden. Der BF1 habe einen Minibus gehabt und ein Fahrer, den er bezahlt habe, habe die Leute befördert.Die BF2 gab zu ihrem Lebenslauf an, dass sie mit ihrer Familie in den Iran gegangen sei und dort ihren Mann geheiratet habe. Sie habe dann mit ihrem Mann in Kabul, Herat und in einer Ortschaft gelebt, deren Namen sie nicht mehr wisse. Ihre Söhne A und H seien im Iran auf die Welt gekommen, der BF3 in Herat und die BF4 im Iran. Sie habe ungefähr zwei Jahre im Iran einen Alphabetisierungskurs besucht. Mit etwa 15 Jahren habe sie geheiratet. Dann seien ihre beiden Söhne A und H zur Welt gekommen und sie seien nach Kabul gezogen. Zu dieser Zeit seien die Taliban an der Macht gewesen. Der BF1 habe dort ein Haus geerbt; das Erbe aufgeteilt worden. Die Tochter römisch 40 (im Folgenden: Z) sei in Kabul geboren worden. Der BF1 habe einen Minibus gehabt und ein Fahrer, den er bezahlt habe, habe die Leute befördert.

Zu ihrem Fluchtgrund berichtete die BF2 über einen Konflikt mit einer Familie aus Anlass dessen, dass sich der Sohn A. mit deren Tochter verloben wollte und sie etwas später tatsächlich geheiratet habe. Der BF1 habe zu dieser Zeit in XXXX gelebt. Der Sohn H sei dann bei der Polizei angestellt gewesen und auch A habe bei der Polizei zu arbeiten begonnen. Der BF1 sei nur alle zwei Wochen oder einmal im Monat nach Hause gekommen. Unterwegs habe er damit rechnen müssen, von den Taliban aufgehalten zu werden. Aus Sorge um ihren Mann habe die BF2 vorgeschlagen näher zu seinem Arbeitsort zu ziehen. Am neuen Wohnort hätten viele Paschtunen gelebt, was die BF2 vorher nicht gewusst habe. Nach ungefähr zwei Monaten seien Leute zu ihnen gekommen und ihr Mann habe sie hereingelassen. Die BF2 habe zunächst gedacht, dass jemand um die Hand ihrer Tochter anhalten möchte. Ihr Mann habe ihr dann jedoch erzählt, dass die Leute ihn nach seiner Arbeit gefragt hätten und nach den beiden Söhnen bezüglich ihrer Arbeit bei der Polizei. Sie hätten ihnen vorgeworfen die Ungläubigen zu unterstützen und hätten ihm angeboten, stattdessen gemeinsam mit seinen Söhnen für sie zu arbeiten. Sie hätten dem BF1 etwas gegeben, das er ins Essen mischen sollte. Der BF1 habe sich zunächst geweigert und sie seien wiedergekommen. Die BF2 habe mit dem BF1 beschlossen, nach XXXX zu fahren um dort die Verlobung des Sohnes H zu feiern. Ihr Mann habe in der Arbeit zu seinem Gehilfen gesagt, dass er einkaufen gehen würde, sei dann mit einem Auto zu ihnen gekommen und sie seien nach Herat, dann Kabul und weiter nach Maidan Wardak und XXXX gefahren. Dann sei ein Nachbar gekommen und habe gesagt, dass verdächtige Personen nach ihnen gefragt hätten. Ihre drei Söhne seien aus dem Fenster geflüchtet. Sie, ihr Mann und die Tochter Z hätten es nicht aus dem Fenster geschafft. Sie seien von den Männern geschlagen worden. Den BF1 hätten die Leute mitgenommen. Die BF2 sei mit Z zu den Nachbarn gegangen und habe dort übernachtet. In der Früh seien die Söhne gekommen. Die BF2 habe sich gefreut. H habe überlegt in die Arbeit zu gehen und die Leute in der Umgebung nach dem Verbleib des Vaters zu fragen. Dann sei ein Hirte gekommen und habe den BF1 auf einem Esel gebracht. Die BF2 habe gedacht, dass er tot sei, aber er sei nur ohnmächtig gewesen. Sie hätten seinen Puls gefühlt. Er sei voller Blut gewesen und ein Arm habe ihm gefehlt. H hat ein Auto organisiert um den Vater zum Arzt zu bringen. Der BF1 habe eine Infusion erhalten. Die Ärzte hätten geraten, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Die BF2 habe vorgeschlagen, dass A den Vater ins Krankenhaus bringe und H zu den anderen Kindern fahren solle. Diese seien noch bei den Nachbarn gewesen. Von Kabul aus habe A versucht, H telefonisch zu erreichen und als sie Zahra erreicht hätten, habe diese gemeint, dass H nicht bei ihnen sei. Drei Tage später habe die BF2 erfahren, dass H umgebracht wurde. A habe dann Kontakt mit dem Nachbarn aufgenommen und habe die Geschwister abgeholt. Nach etwa einem Monat sei die Familie in den Iran gezogen. Die Schwiegertochter (Anm.: Frau des A.) habe die BF2 ein paar Monate später in den Iran geholt: Sie sei mit Z. nach Afghanistan gefahren, habe die Schwiegertochter getroffen und in den Iran mitgenommen.Zu ihrem Fluchtgrund berichtete die BF2 über einen Konflikt mit einer Familie aus Anlass dessen, dass sich der Sohn A. mit deren Tochter verloben wollte und sie etwas später tatsächlich geheiratet habe. Der BF1 habe zu dieser Zeit in römisch 40 gelebt. Der Sohn H sei dann bei der Polizei angestellt gewesen und auch A habe bei der Polizei zu arbeiten begonnen. Der BF1 sei nur alle zwei Wochen oder einmal im Monat nach Hause gekommen. Unterwegs habe er damit rechnen müssen, von den Taliban aufgehalten zu werden. Aus Sorge um ihren Mann habe die BF2 vorgeschlagen näher zu seinem Arbeitsort zu ziehen. Am neuen Wohnort hätten viele Paschtunen gelebt, was die BF2 vorher nicht gewusst habe. Nach ungefähr zwei Monaten seien Leute zu ihnen gekommen und ihr Mann habe sie hereingelassen. Die BF2 habe zunächst gedacht, dass jemand um die Hand ihrer Tochter anhalten möchte. Ihr Mann habe ihr dann jedoch erzählt, dass die Leute ihn nach seiner Arbeit gefragt hätten und nach den beiden Söhnen bezüglich ihrer Arbeit bei der Polizei. Sie hätten ihnen vorgeworfen die Ungläubigen zu unterstützen und hätten ihm angeboten, stattdessen gemeinsam mit seinen Söhnen für sie zu arbeiten. Sie hätten dem BF1 etwas gegeben, das er ins Essen mischen sollte. Der BF1 habe sich zunächst geweigert und sie seien wiedergekommen. Die BF2 habe mit dem BF1 beschlossen, nach römisch 40 zu fahren um dort die Verlobung des Sohnes H zu feiern. Ihr Mann habe in der Arbeit zu seinem Gehilfen gesagt, dass er einkaufen gehen würde, sei dann mit einem Auto zu ihnen gekommen und sie seien nach Herat, dann Kabul und weiter nach Maidan Wardak und römisch 40 gefahren. Dann sei ein Nachbar gekommen und habe gesagt, dass verdächtige Personen nach ihnen gefragt hätten. Ihre drei Söhne seien aus dem Fenster geflüchtet. Sie, ihr Mann und die Tochter Z hätten es nicht aus dem Fenster geschafft. Sie seien von den Männern geschlagen worden. Den BF1 hätten die Leute mitgenommen. Die BF2 sei mit Z zu den Nachbarn gegangen und habe dort übernachtet. In der Früh seien die Söhne gekommen. Die BF2 habe sich gefreut. H habe überlegt in die Arbeit zu gehen und die Leute in der Umgebung nach dem Verbleib des Vaters zu fragen. Dann sei ein Hirte gekommen und habe den BF1 auf einem Esel gebracht. Die BF2 habe gedacht, dass er tot sei, aber er sei nur ohnmächtig gewesen. Sie hätten seinen Puls gefühlt. Er sei voller Blut gewesen und ein Arm habe ihm gefehlt. H hat ein Auto organisiert um den Vater zum Arzt zu bringen. Der BF1 habe eine Infusion erhalten. Die Ärzte hätten geraten, ihn ins Krankenhaus zu bringen. Die BF2 habe vorgeschlagen, dass A den Vater ins Krankenhaus bringe und H zu den anderen Kindern fahren solle. Diese seien noch bei den Nachbarn gewesen. Von Kabul aus habe A versucht, H telefonisch zu erreichen und als sie Zahra erreicht hätten, habe diese gemeint, dass H nicht bei ihnen sei. Drei Tage später habe die BF2 erfahren, dass H umgebracht wurde. A habe dann Kontakt mit dem Nachbarn aufgenommen und habe die Geschwister abgeholt. Nach etwa einem Monat sei die Familie in den Iran gezogen. Die Schwiegertochter Anmerkung, Frau des A.) habe die BF2 ein paar Monate später in den Iran geholt: Sie sei mit Z. nach Afghanistan gefahren, habe die Schwiegertochter getroffen und in den Iran mitgenommen.

Mit vier Bescheiden des BFA vom 13.10.2017, (1.) Zl. 1076150107-150784691, (2.) Zl. 1076154705-150784815, (3.) Zl. 1003050906-14464368 und (4.) Zl. 1076155201-150784888 wurden die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2018 erteilt.Mit vier Bescheiden des BFA vom 13.10.2017, (1.) Zl. 1076150107-150784691, (2.) Zl. 1076154705-150784815, (3.) Zl. 1003050906-14464368 und (4.) Zl. 1076155201-150784888 wurden die Anträge der BF1-4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2018 erteilt.

Begründend wurde betreffend den BF1 im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm in Afghanistan keine Verfolgung drohe. Sein Fluchtvorbringen sei nicht plausibel. Der BF1 und seine Frau hätten es in keinen realistischen zeitlichen Rahmen setzen können. Auch seien die Angaben zu seiner Einlieferung ins Spital widersprüchlich gewesen. Auch keinem anderen Familienmitglied sei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der BF1 behindert und höchstens eingeschränkt arbeitsfähig sei. Die Familie verfüge auch nicht über ein gesichertes und tragfähiges soziales Netz in Afghanistan. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Bescheide betreffend die BF2, BF3 und BF4 entsprechen im Wesentlichen dem Bescheid betreffend den BF1 bzw. wurde auf die darin angeführte Begründung verwiesen, da keine eigenen Fluchtgründe festgestellt worden seien. Eine asylrelevante Verfolgung der BF2 oder der BF4 aufgrund des Geschlechts sei nicht gegeben.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2017 wurde den BF1-4 amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF 1-4 fristgerecht durch ihre Rechtsberatung Beschwerde gegen und führten nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des von den BF1-4 vorgebrachten Sachverhaltes aus, dass die Beweiswürdigung unzutreffend sei. Die BF1-3 hätten ihr Fluchtvorbringen in freier Erzählung sehr detailliert geschildert. Ihre Angaben seien nicht deckungsgleich wie bei einer eingelernten Geschichte, sondern würden je nach Blickwinkel unterschiedliche Aspekte betonen. Die Ungenauigkeiten bei den zeitlichen Angaben würden sich daraus erklären, dass die Sachverhalte teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Dass der Mullah die Familie in Maydan Wardak gefunden habe, sei dadurch zu erklären, dass der BF1 und der BF3 diesem gesagt hätten, dass der Sohn H. in Maydan Wardak Polizist sei. Dass die Familie keine Untersuchungen bei der Polizei eingeleitet hätte sei nachvollziehbar, da sich die Ereignisse überschlagen hätten und die Familie stets zum sofortigen Handeln gezwungen gewesen sei. Auch die vom BFA ins Treffen geführten Widersprüche bezüglich der Einlieferung ins Krankenhaus seien erklärbar bzw. sei darauf hinzuweisen, dass der BF1 diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen kenne.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhoben die BF 1-4 fristgerecht durch ihre Rechtsberatung Beschwerde gegen und führten nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des von den BF1-4 vorgebrachten Sachverhaltes aus, dass die Beweiswürdigung unzutreffend sei. Die BF1-3 hätten ihr Fluchtvorbringen in freier Erzählung sehr detailliert geschildert. Ihre Angaben seien nicht deckungsgleich wie bei einer eingelernten Geschichte, sondern würden je nach Blickwinkel unterschiedliche Aspekte betonen. Die Ungenauigkeiten bei den zeitlichen Angaben würden sich daraus erklären, dass die Sachverhalte teilweise Jahrzehnte zurückliegen. Dass der Mullah die Familie in Maydan Wardak gefunden habe, sei dadurch zu erklären, dass der BF1 und der BF3 diesem gesagt hätten, dass der Sohn H. in Maydan Wardak Polizist sei. Dass die Familie keine Untersuchungen bei der Polizei eingeleitet hätte sei nachvollziehbar, da sich die Ereignisse überschlagen hätten und die Familie stets zum sofortigen Handeln gezwungen gewesen sei. Auch die vom BFA ins Treffen geführten Widersprüche bezüglich der Einlieferung ins Krankenhaus seien erklärbar bzw. sei darauf hinzuweisen, dass der BF1 diesen Sachverhalt nur vom Hörensagen kenne.

Aus den UNHCR-Richtlinien gehe auch hervor, dass Mitarbeiter der Regierung und Unterstützer internationaler Organisationen einem erhöhten Risiko ausgesetzt seien, Opfer von Übergriffen Aufständischer zu werden. Da der BF1 die Zusammenarbeit mit seinen Angreifern verweigert habe, handle es sich um eine Verfolgung aus politischen Motiven.

Die BF2 und die BF4 würden einen westlichen Lebensstil führen. Auch die Tochter Z lebe als alleinerziehende Mutter in Deutschland und führe einen westlichen Lebensstil. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wären sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise relevanter Verfolgung ausgesetzt.

Am 19.10.2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der alle BeschwerdeführerInnen in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung teilnahmen. Das ebenfalls geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm nicht an der Verhandlung teil.

Der BF1 machte die folgenden ergänzenden Angaben:

Er sei in Kabul, Afghanistan geboren und aufgewachsen. Ab seinem 13. Lebensjahr habe er gearbeitet. Sein Vater habe ein Geschäft gehabt, wo man Kochgeschirr hergestellt habe. Dort habe er mitgearbeitet. Mit 18 Jahren seit der BF1 in den Iran gezogen. Dort habe er die BF2 geheiratet. Im Iran seit der BF1 in einer Plastik Kunststofffabrik tätig gewesen. Nach Afghanistan zurückgezogen sei die Familie, da der BF1 im Iran Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Dies sei etwa im Jahr 1370 gewesen. Nach Meinung des BF1 sei dies der Anfang der Regierung Karzai gewesen; genau wisse es der BF1 aber nicht. Er habe sich mit der Politik in Afghanistan nie beschäftigt. Die erste Station in Afghanistan nach der Rückkehr aus dem Iran sei Kabul gewesen. Dort habe BF1 ein Minibusunternehmen gehabt. Dieses habe er nach einiger Zeit aufgegeben und sei mit seiner Familie nach Herat gezogen um etwas Neues zu beginnen. Das Geschäft sei nicht mehr gut gegangen. In Herat habe der BF1 Kleider verkauft. Die Arbeit in der " XXXX Firma" habe ihm ein Verwandter vermittelt, der bei dieser Firma als Kraftfahrer gearbeitet habe. Dieser habe ihm geholfen, eine Einstellung als Koch zu bekommen. Der BF1 habe etwa anderthalb Jahre bei dieser Firma gearbeitet, er glaube, in den Jahren 1387 und oder 1386. Es habe sich eigentlich nicht um eine XXXX Firma gehandelt. Es seien dort nur Italiener ein und ausgegangen: XXXX und XXXX hätten kontrolliert, ob das Essen die erforderliche Qualität habe und ob auf Hygiene geachtet werde. In der Firma hätten vier oder fünf Ingenieure gearbeitet. Der Rest seien afghanische Mitarbeiter gewesen. Es habe sich um eine staatliche Firma gehandelt. Der Staat habe diese XXXX - XXXX Kontrollorganisation beauftragt, überall dort zu kontrollieren, wo staatliche Projekte stattfinden. Diese Leute seien dann immer in gepanzerten Autos und unter dem Schutz bewaffneter Personen gekommen. XXXX liege wahrscheinlich im Distrikt XXXX , jedenfalls nahe XXXX . Die Familie habe in XXXX gewohnt, einem Stadtteil von Herat. Die ältesten Söhne des BF1 seien zunächst mit ihm im Kleidergeschäft tätig gewesen. Es habe damals wenig Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Die Söhne des BF1 hätten eine sichere Arbeit angestrebt und seien deshalb zur Polizei gegangen. A. habe dann in Herat gelebt und H. in Maydan Wardak. Nach der Bedrohung durch den Mullah sei der BF1 zu H. nach XXXX in die Provinz Maydan Wardak, Distrikt XXXX gezogen. A. habe seine Arbeit bei der Polizei beendet. Der BF1 habe auch H. geraten, seine Arbeit bei der Polizei zu beenden. Er habe sich Sorgen gemacht. Befragt ob die Familie überlegt habe, dass H. mit seinem Vorgesetzten sprechen könnte, damit die Familie polizeilichen Schutz erhalten könne, gab das BF1 an, die Zeit sehr sei sehr knapp gewesen. Es habe keine Gelegenheit für so eine Aktion bestanden. Der BF1 habe die Lage ausführlich mit seiner Frau besprochen und dann mit seinen Söhnen jeweils kurz telefoniert. Als Maßnahme hätten sie beschlossen, wegzuziehen. In Maydan Wardak habe es keine Gelegenheit gegeben, neue Maßnahmen zu besprechen. Bereits etwa zwei Wochen, nachdem sie zu ihren Sohn gezogen seien, sei jener Vorfall passiert, als ihnen der Nachbar mitteilte, dass jemand die Familie gesucht hätte. Der älteste Sohn habe bei der Polizei eine eher niedrige Position gehabt. Er habe junge Leute ausgebildet. Der BF1 schilderte erneut die Vorgeschichte und den Hergang der von ihm erlebten Entführung. Er habe damals im XXXX gearbeitet und sei einmal im Monat zu seiner Familie gefahren. Dieser Weg sei gefährlich gewesen. Die Familie habe sich daher entschlossen, nach XXXX zu ziehen. Das sei auf halbem Weg zwischen Herat und seinem Arbeitsort gewesen. Einen Monat später habe man den BF3 ausgefragt. Dieser habe den Leuten erzählt, dass der BF1 als Koch beschäftigt sei und dass seine beiden Söhne bei der Polizei tätig seien. Kurz darauf habe es spätnachts an der Tür geklopft. Drei Personen seien draußen gestanden. Der BF1 habe sie hereingelassen und sich mit ihnen zusammengesetzt. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie informiert seien, dass seine Söhne bei der Polizei tätig seien und dass der BF1 bei dieser Firma arbeite. Dann hätten sie von ihm verlangt, seine Arbeit aufzugeben. Auch seine ältesten Söhne sollten dies tun. Der BF1 habe zunächst nicht akzeptiert. Die drei Personen seien weggegangen und hätten ihm mitgeteilt, sie würden wiederkommen. Nach zwei Tagen seien sie wiedergekommen und hätten das Gleiche von ihm verlangt. Der BF1 habe argumentiert, dass er seine Arbeit nicht aufgeben könne, weil er eine Familie habe. Die Leute hätten daraufhin gedroht, ihn und seine Familie zu ermorden. Am nächsten Tag habe der BF1 den Sohn H. angerufen und ihm von diesem Vorfall erzählt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, nach Maydan Wardak zu kommen. Der BF1 sei dann trotzdem arbeiten gegangen, damit nicht auffalle, dass er seine Wohnung verlassen wolle. Dann sei die Familie im Lauf des Tages nach Maydan Wardak gefahren. Etwa nach zwei Wochen in Maydan Wardak sei der BF1 wieder gewarnt worden, dass Leute nach ihm suchen. Die Söhne seien geflüchtet, der BF1 sei mit seiner Frau im Haus geblieben. Die Leute seien gekommen, hätten ihn und seine Frau im Haus brutal zusammengeschlagen und ihn dann mitgenommen. Nach einer etwa einstündigen Fahrt hätten sie ihn wieder zusammengeschlagen. Er sei dann ohnmächtig gewesen, sei zu sich gekommen und erneut niedergeschlagen worden. Er sei erneut ohnmächtig geworden und als er zu sich kam, habe er gesehen, dass seine Hand abgehackt wurde. Als der BF1 versuchte, von dort zu flüchten, habe er nur ein kurzes Stück gehen können. Er sei dann wieder ohnmächtig geworden. Ein Hirte habe ihn gefunden und nach Hause gebracht. Der BF1 sei erst nach der Operation im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Vom Tod seines ältesten Sohnes hatte ihm seine Frau im Iran erzählt. In Österreich besuche der BF1 derzeit einen A2-Kurs in Deutsch. Für seine jüngste Tochter wünsche er sich dass sie einen Beruf erlernen und ein selbstbestimmtes Leben führen könne.Er sei in Kabul, Afghanistan geboren und aufgewachsen. Ab seinem 13. Lebensjahr habe er gearbeitet. Sein Vater habe ein Geschäft gehabt, wo man Kochgeschirr hergestellt habe. Dort habe er mitgearbeitet. Mit 18 Jahren seit der BF1 in den Iran gezogen. Dort habe er die BF2 geheiratet. Im Iran seit der BF1 in einer Plastik Kunststofffabrik tätig gewesen. Nach Afghanistan zurückgezogen sei die Familie, da der BF1 im Iran Probleme mit der Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Dies sei etwa im Jahr 1370 gewesen. Nach Meinung des BF1 sei dies der Anfang der Regierung Karzai gewesen; genau wisse es der BF1 aber nicht. Er habe sich mit der Politik in Afghanistan nie beschäftigt. Die erste Station in Afghanistan nach der Rückkehr aus dem Iran sei Kabul gewesen. Dort habe BF1 ein Minibusunternehmen gehabt. Dieses habe er nach einiger Zeit aufgegeben und sei mit seiner Familie nach Herat gezogen um etwas Neues zu beginnen. Das Geschäft sei nicht mehr gut gegangen. In Herat habe der BF1 Kleider verkauft. Die Arbeit in der " römisch 40 Firma" habe ihm ein Verwandter vermittelt, der bei dieser Firma als Kraftfahrer gearbeitet habe. Dieser habe ihm geholfen, eine Einstellung als Koch zu bekommen. Der BF1 habe etwa anderthalb Jahre bei dieser Firma gearbeitet, er glaube, in den Jahren 1387 und oder 1386. Es habe sich eigentlich nicht um eine römisch 40 Firma gehandelt. Es seien dort nur Italiener ein und ausgegangen: römisch 40 und römisch 40 hätten kontrolliert, ob das Essen die erforderliche Qualität habe und ob auf Hygiene geachtet werde. In der Firma hätten vier oder fünf Ingenieure gearbeitet. Der Rest seien afghanische Mitarbeiter gewesen. Es habe sich um eine staatliche Firma gehandelt. Der Staat habe diese römisch 40 - römisch 40 Kontrollorganisation beauftragt, überall dort zu kontrollieren, wo staatliche Projekte stattfinden. Diese Leute seien dann immer in gepanzerten Autos und unter dem Schutz bewaffneter Personen gekommen. römisch 40 liege wahrscheinlich im Distrikt römisch 40 , jedenfalls nahe römisch 40 . Die Familie habe in römisch 40 gewohnt, einem Stadtteil von Herat. Die ältesten Söhne des BF1 seien zunächst mit ihm im Kleidergeschäft tätig gewesen. Es habe damals wenig Arbeitsmöglichkeiten gegeben. Die Söhne des BF1 hätten eine sichere Arbeit angestrebt und seien deshalb zur Polizei gegangen. A. habe dann in Herat gelebt und H. in Maydan Wardak. Nach der Bedrohung durch den Mullah sei der BF1 zu H. nach römisch 40 in die Provinz Maydan Wardak, Distrikt römisch 40 gezogen. A. habe seine Arbeit bei der Polizei beendet. Der BF1 habe auch H. geraten, seine Arbeit bei der Polizei zu beenden. Er habe sich Sorgen gemacht. Befragt ob die Familie überlegt habe, dass H. mit seinem Vorgesetzten sprechen könnte, damit die Familie polizeilichen Schutz erhalten könne, gab das BF1 an, die Zeit sehr sei sehr knapp gewesen. Es habe keine Gelegenheit für so eine Aktion bestanden. Der BF1 habe die Lage ausführlich mit seiner Frau besprochen und dann mit seinen Söhnen jeweils kurz telefoniert. Als Maßnahme hätten sie beschlossen, wegzuziehen. In Maydan Wardak habe es keine Gelegenheit gegeben, neue Maßnahmen zu besprechen. Bereits etwa zwei Wochen, nachdem sie zu ihren Sohn gezogen seien, sei jener Vorfall passiert, als ihnen der Nachbar mitteilte, dass jemand die Familie gesucht hätte. Der älteste Sohn habe bei der Polizei eine eher niedrige Position gehabt. Er habe junge Leute ausgebildet. Der BF1 schilderte erneut die Vorgeschichte und den Hergang der von ihm erlebten Entführung. Er habe damals im römisch 40 gearbeitet und sei einmal im Monat zu seiner Familie gefahren. Dieser Weg sei gefährlich gewesen. Die Familie habe sich daher entschlossen, nach römisch 40 zu ziehen. Das sei auf halbem Weg zwischen Herat und seinem Arbeitsort gewesen. Einen Monat später habe man den BF3 ausgefragt. Dieser habe den Leuten erzählt, dass der BF1 als Koch beschäftigt sei und dass seine beiden Söhne bei der Polizei tätig seien. Kurz darauf habe es spätnachts an der Tür geklopft. Drei Personen seien draußen gestanden. Der BF1 habe sie hereingelassen und sich mit ihnen zusammengesetzt. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sie informiert seien, dass seine Söhne bei der Polizei tätig seien und dass der BF1 bei dieser Firma arbeite. Dann hätten sie von ihm verlangt, seine Arbeit aufzugeben. Auch seine ältesten Söhne sollten dies tun. Der BF1 habe zunächst nicht akzeptiert. Die drei Personen seien weggegangen und hätten ihm mitgeteilt, sie würden wiederkommen. Nach zwei Tagen seien sie wiedergekommen und hätten das Gleiche von ihm verlangt. Der BF1 habe argumentiert, dass er seine Arbeit nicht aufgeben könne, weil er eine Familie habe. Die Leute hätten daraufhin gedroht, ihn und seine Familie zu ermorden. Am nächsten Tag habe der BF1 den Sohn H. angerufen und ihm von diesem Vorfall erzählt. Dieser habe ihm vorgeschlagen, nach Maydan Wardak zu kommen. Der BF1 sei dann trotzdem arbeiten gegangen, damit nicht auffalle, dass er seine Wohnung verlassen wolle. Dann sei die Familie im Lauf des Tages nach Maydan Wardak gefahren. Etwa nach zwei Wochen in Maydan Wardak sei der BF1 wieder gewarnt worde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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