TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W114 2115543-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2115543-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.09.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/13-126707900, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 08.09.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/13-126707900, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2013 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 11.04.2013 XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.1. Am 11.04.2013 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF war im Antragsjahr 2013 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,18 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 98,97 ha beantragt.2. Der BF war im Antragsjahr 2013 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 32,18 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 98,97 ha beantragt.

3. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 15,16 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,92 ha festgestellt.3. Am 19.09.2013 fand auf der römisch 40 und der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 15,16 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,92 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in XXXX eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in römisch 40 eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.

4. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120789289, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären.4. Die Ergebnisse der VOK auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120789289, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 15.01.2014 Beschwerde.

6. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer6. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer

XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2013, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2013, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

7. Die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387547, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 weiterhin abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.7. Die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387547, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 weiterhin abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Hinsichtlich der auf der römisch 40 festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 06.05.2014 einen Vorlageantrag.

9. Aufgrund einer Änderung der Zahlungsansprüche des BF sowie der Flächendaten wurde von der AMA ein "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2013, Berechnungsstand: 05.09.2014" erstellt.

10. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2013 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Beantragung 2013 das übernommene Ergebnis der Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beantragung für den MFA 2013 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen wären.10. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2013 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Beantragung 2013 das übernommene Ergebnis der Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 darstelle. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beantragung für den MFA 2013 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen wären.

11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015, GZ W155 2015332-1/2E, wurde der Beschwerde vom 15.01.2014 stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückverwiesen.

12. Unter Berücksichtigung einer Änderung des Werts der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/13-126707900, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 weiterhin abgewiesen.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.09.2015 eine Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Frühere VOK seien nicht berücksichtigt worden. Er habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.

Die verfügte Sanktion stelle zudem eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX. In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2013 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,18 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 98,97 ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2013 einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 sowie Auftreiber auf die römisch 40 . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2013 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 32,18 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 98,97 ha beantragt.

1.2. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 15,16 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,92 ha festgestellt.1.2. Am 19.09.2013 fand auf der römisch 40 und der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,29 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 15,16 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,92 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in XXXX eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in römisch 40 eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.

1.3. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120789289, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden.1.3. Die Ergebnisse der VOK auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120789289, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt wurden.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 15.01.2014 Beschwerde.

1.5. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2013, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.1.5. Am 31.01.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2013 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2013, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

1.6. Die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387547, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 weiterhin abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion.1.6. Die vorgelegte LWK-Bestätigung hinsichtlich der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121387547, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 weiterhin abgewiesen, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien. Hinsichtlich der auf der römisch 40 festgestellten Abweichungen erfolgte eine Richtigstellung ohne Sanktion.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 06.05.2014 einen Vorlageantrag.

1.8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2015, GZ W155 2015332-1/2E, wurde der Beschwerde vom 15.01.2014 stattgegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückverwiesen.

1.9. Unter Berücksichtigung einer Änderung des Werts der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/7-EBP/13-126707900, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2013 weiterhin abgewiesen.

Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 73,18 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,89 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 59,79 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 37,50 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 12,26 ha, zumal für die auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 1,13 ha keine Sanktion verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 59,79 ha bedeuten 12,26 ha eine Abweichung von etwas mehr als 20,51 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine EBP gewährt.Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 73,18 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 50,89 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 59,79 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 37,50 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 12,26 ha, zumal für die auf der römisch 40 festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 1,13 ha keine Sanktion verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 59,79 ha bedeuten 12,26 ha eine Abweichung von etwas mehr als 20,51 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine EBP gewährt.

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei VOK haben eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.

Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 61 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die fehlerhafte Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte bewusst sein müssen.Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der römisch 40 ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 61 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die fehlerhafte Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 hätte bewusst sein müssen.

Weiters kann sich der BF hinsichtlich der XXXX nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der XXXX festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, zumal vom BF seit dem MFA 2010 ein höheres Futterflächenausmaß beantragt wurde.Weiters kann sich der BF hinsichtlich der römisch 40 nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der römisch 40 festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, zumal vom BF seit dem MFA 2010 ein höheres Futterflächenausmaß beantragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 48), geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 04.05.2016, lautet auszugsweise:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(...)"

§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:Paragraph 14, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 14, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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