TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W114 2105661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2105661-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 09.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 09.09.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2011 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen hat.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 28.03.2011 XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.1. Am 28.03.2011 römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,51 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.2. Der BF war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 32,51 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115889136, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,85 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115889136, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,85 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117098225, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117098225, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 97,89 ha festgestellt. Der anwesende Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft gab eine Stellungnahme zur Futterflächenbeantragung ab.5. Am 01.08.2012 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit des Obmanns der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 97,89 ha festgestellt. Der anwesende Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft gab eine Stellungnahme zur Futterflächenbeantragung ab.

Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.Das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.

6. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.6. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, zumal Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien.

7. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.7. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.

8. In einer vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 wird ausgeführt, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden wären. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.8. In einer vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 wird ausgeführt, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden wären. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.

9. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,51 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,88 ha festgestellt.9. Am 19.09.2013 fand auf der römisch 40 und der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,51 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,88 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in XXXX eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in römisch 40 eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche dargestellt worden.

10. Der gegen den Bescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) vom 23.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1399-I/7/2013, keine Folge gegeben.

11. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844133, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.11. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844133, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

12. Am 06.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer12. Am 06.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer

XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2011, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

13. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären. Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.13. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären. Hinsichtlich der auf der römisch 40 festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2014 eine Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Begründend führte der BF im Wesentlichsten aus, die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Frühere VOK seien nicht berücksichtigt worden. Er habe auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.

Die verfügte Sanktion stelle zudem eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

15. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2011 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben habe. Diese sei fast ident mit der im Antragsjahr 2011 beantragten Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Digitalisierung für den MFA 2011 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen seien.15. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2011 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben habe. Diese sei fast ident mit der im Antragsjahr 2011 beantragten Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Digitalisierung für den MFA 2011 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen seien.

16. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,51 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 108,03ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.03.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 sowie Auftreiber auf die römisch 40 . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 32,51 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 108,03ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115889136, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,85 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11115889136, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,85 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 97,89 ha festgestellt. Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.1.3. Am 01.08.2012 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit des Obmanns der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 97,89 ha festgestellt. Das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.

1.4. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,25 ha festgestellt wurden.1.4. Das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117899251, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,25 ha festgestellt wurden.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des BMLFUW vom 23.10.2013, AZ BMLFUW-LE.4.1.10/1399-I/7/2013, keine Folge gegeben.

1.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.1.5. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.

1.6. In einer vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 wird ausgeführt, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.1.6. In einer vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 wird ausgeführt, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.

1.7. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,51 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,88 ha festgestellt.1.7. Am 19.09.2013 fand auf der römisch 40 und der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,51 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,88 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in XXXX eine starke Trockenheit geherrscht; durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 habe die AMA die relevante Almfutterfläche als zu klein festgestellt.Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden sei, gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in römisch 40 eine starke Trockenheit geherrscht; durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 habe die AMA die relevante Almfutterfläche als zu klein festgestellt.

1.8. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844133, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.8. Die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120844133, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.9. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.9. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, AZ II/7-EBP/11-121644355, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2011 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 76,75 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,73 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 61,92 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,90 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 14,58 ha, zumal für die auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,25 ha keine Sanktion verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 61,92 ha bedeuten 14,58 ha eine Abweichung von etwas mehr als 23,55 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt.Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 76,75 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,73 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 61,92 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,90 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 14,58 ha, zumal für die auf der römisch 40 festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,25 ha keine Sanktion verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 61,92 ha bedeuten 14,58 ha eine Abweichung von etwas mehr als 23,55 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 keine EBP gewährt.

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Drei VOK haben eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.

Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 63 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte bewusst sein müssen.Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der römisch 40 ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 63 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 hätte bewusst sein müssen.

Weiters kann sich der BF hinsichtlich der XXXX nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der XXXX festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, zumal vom BF sowohl im MFA 2010 als auch im MFA 2011 ein höheres Futterflächenausmaß (32,32 ha bzw. 32,51 ha) beantragt wurde.Weiters kann sich der BF hinsichtlich der römisch 40 nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der römisch 40 festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, zumal vom BF sowohl im MFA 2010 als auch im MFA 2011 ein höheres Futterflächenausmaß (32,32 ha bzw. 32,51 ha) beantragt wurde.

Der BF konnte das erkennende Gericht jedoch durch das - in seinem Namen vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erstattete - einer § 8i MOG-Erklärung entsprechende Vorbringen zur Futterflächenermittlung davon überzeugen, dass er von der sorgfältigen Beantragung unter Heranziehung aktueller technischer Hilfsmittel der Futterfläche der XXXX durch deren Bewirtschafterin hat ausgehen können und ihn daher an einer falschen Beantragung der Futterfläche dieser Alm kein Verschulden trifft.Der BF konnte das erkennende Gericht jedoch durch das - in seinem Namen vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erstattete - einer Paragraph 8 i, MOG-Erklärung entsprechende Vorbringen zur Futterflächenermittlung davon überzeugen, dass er von der sorgfältigen Beantragung unter Heranziehung aktueller technischer Hilfsmittel der Futterfläche der römisch 40 durch deren Bewirtschafterin hat ausgehen können und ihn daher an einer falschen Beantragung der Futterfläche dieser Alm kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet wer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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