TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W147 2184401-3

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W147 2184400-3/3E

W147 2184403-3/3E

W147 2184401-3/3E

W147 2184396-3/3E

W147 2184402-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 6. Oktober 2018, Zln. 1.) 1136331902, 2.) 1136332202, 3.) 1136329403, 4.) 1136329708 und 5.) 1136329904, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 6. Oktober 2018, Zln. 1.) 1136331902, 2.) 1136332202, 3.) 1136329403, 4.) 1136329708 und 5.) 1136329904, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Erstes Verfahren (in Rechtskraft erwachsen):

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an.

Die beschwerdeführenden Parteien gelangten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet und stellten am 28. November 2016 erste Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden.

Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Sohn, der nunmehrige Drittbeschwerdeführer, sei mit einer Behinderung auf die Welt gekommen. Schon bald nach seiner Geburt seien zwei Operationen in Grosny und in der Folge vier weitere Operationen in Moskau durchgeführt worden; diese Operationen seien "schlecht gemacht" worden, weshalb der Erstbeschwerdeführer gegen Ärzte und Krankenhäuser eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hätte. Durch diese Umstände habe sein Sohn keine weitere ärztliche Hilfe mehr erhalten, der Erstbeschwerdeführer selbst habe Drohanrufe erhalten und sei aufgefordert worden, die Anzeige zurückzunehmen; andernfalls würde man seinen Sohn in der gesamten Russischen Föderation nicht mehr ärztlich behandeln. Der Erstbeschwerdeführer habe desöfteren versucht, mit Ärzten in Kontakt zu treten, doch es habe niemand mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Da sein Sohn dringend ärztliche Hilfe benötige, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Österreich zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um die Gesundheit seines Sohnes, da dieser dort keine ärztliche Hilfe bekomme; außerdem würden sie aufgrund ihrer Flucht durch die Behörden verfolgt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung zum Grund ihrer Flucht an, dass ihr Sohn schwer krank sei; dieser sei XXXX Jahre alt und könne nicht ohne Windeln gehen. Dieser sei bereits fünfmal in Moskau und dreimal in Grosny operiert worden;Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung zum Grund ihrer Flucht an, dass ihr Sohn schwer krank sei; dieser sei römisch 40 Jahre alt und könne nicht ohne Windeln gehen. Dieser sei bereits fünfmal in Moskau und dreimal in Grosny operiert worden;

dabei sei er bei der Operation "verpfuscht worden." In der Folge hätten sie das "Krankenhaus" verklagt, dabei jedoch verloren;

nunmehr würden sie ihren Sohn im Krankenhaus nicht mehr behandeln wollen. In der Schule werde ihr Sohn von anderen Kindern ausgelacht und verspottet, da er immer noch eine Windel tragen müsse. Sie hätten ihr Land verlassen, damit ihr Sohn eine gute medizinische Behandlung erhalte.

Mit Eingabe vom 7. April 2017 langte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ein, darunter Befunde des XXXX vom 23. Februar 2017 (Diagnosen Überlauf-Enkopresis, St.P. hoher Form einer Analatresie, St.p. postparatal Versuch eines PSARP am 2. Lebenstag, Anlage eines Transversostoma nach 1 Woche, sowie 2x Revision in Tschetschenien, Fistel bei Zustand nach mehrmaliger Hypospadie-Korrektur) sowie Übersetzungen von Befunden aus der Russischen Föderation.Mit Eingabe vom 7. April 2017 langte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ein, darunter Befunde des römisch 40 vom 23. Februar 2017 (Diagnosen Überlauf-Enkopresis, St.P. hoher Form einer Analatresie, St.p. postparatal Versuch eines PSARP am 2. Lebenstag, Anlage eines Transversostoma nach 1 Woche, sowie 2x Revision in Tschetschenien, Fistel bei Zustand nach mehrmaliger Hypospadie-Korrektur) sowie Übersetzungen von Befunden aus der Russischen Föderation.

Am 23. Mai 2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er legte seinen russischen Inlandspass sowie seinen russischen Führerschein vor. Er sei Tschetschene und Moslem, gesundheitlich ginge es ihm gut, Anfang Jänner habe er eine Blinddarm-Operation gehabt. Mit Ausnahme seiner mitgereisten Familienmitglieder habe er keine Verwandten in Österreich. Seine in Tschetschenien lebenden Angehörigen hielten sich allesamt in XXXX auf, sein Bruder sei aus beruflichen Gründen öfter in Grosny. Das Verhältnis zu seinen Angehörigen gestalte sich gut, sie hätten zuletzt alle im Haus seiner Eltern gelebt. Im Herkunftsstaat habe er eine elfjährige Schulbildung absolviert und von 2003 bis 2013 als Elektriker gearbeitet, danach habe er den Beruf des KFZ-Spenglers erlernt und diesen inoffiziell ausgeübt. Er habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen und sich nie politisch betätigt. Die Ausreise habe er durch Verkauf seines BMW finanzieren können. Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Hauptgrund sei die schwere Erkrankung ihres erstgeborenen Kindes; gleich nach der Geburt sei klar gewesen, dass es Probleme gebe, der Darm des Neugeborenen sei nicht durchlässig gewesen, weshalb er am dritten Tag operiert worden wäre. Die Operation sei nicht gut verlaufen und in den medizinischen Unterlagen nicht erfasst worden; es hätten drei weitere Operationen gefolgt, sie seien dann nach Moskau verwiesen worden. Es habe zusätzlich noch ein urologisches Problem gegeben. In Moskau hätte man ihnen mitgeteilt, dass die Operation in Tschetschenien falsch gemacht und die Gesundheit ihres Kindes verdorben worden wäre. Ende 2012 hätten sie sich in Grosny an die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige gegen das dortige Republikanische Kinderspital und das Tschetschenische Gesundheitsministerium gewandt. Wie bei ihnen üblich, habe der Erstbeschwerdeführer die Anzeige selbst verfasst, welche von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden wäre. Eine Kopie besitze er, nachgefragt, nicht. Drei Tage später habe er einen Anruf einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer, welcher sich nicht vorgestellt und tschetschenisch gesprochen hätte, habe auf diese Anzeige Bezug genommen und gesagt: "Wenn ihr glaubt, dass das die Dinge besser macht, dann irrt ihr euch!" Er habe eine Zurückziehung der Anzeige verlangt, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Tatsache sei, dass ihr Kind seither als gesund gelte und keine wirkliche Behandlung mehr bekommen hätte; man habe gesagt, dass es nur die Medikamente einnehmen müsse. Von den Behörden hätten sie nie etwas gehört; Beamte und Verantwortungsträger in Tschetschenien würden nicht die geringste Kritik akzeptieren. Dies sei sein Fluchtgrund. Auf die Frage, ob ihm bei dem Anruf auch gedroht worden wäre, meinte der Erstbeschwerdeführer, der Mann habe sich ihm gegenüber während des gesamten Gesprächs abfällig und respektlos verhalten; dieser habe geflucht, ein Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann aufgelegt. Das Telefon habe noch mehrmals geklingelt, der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nicht mehr abgehoben. Etwa eine Woche später sei er neuerlich zur Staatsanwaltschaft gegangen, um sich nach seiner Anzeige zu erkundigen. Ihm sei gesagt worden, wenn er sich weiterhin an die Behörden und das Gesundheitsministerium wenden würde, würde das ein schlechtes Ende nehmen; man würde ihn diesfalls öffentlich bloßstellen und in einer Reportage aufzeigen, dass das Krankenhaus alles richtig gemacht hätte. Auf seinen Einwand hin, dass sie nach Moskau geschickt worden wären und man ihnen dort gesagt hätte, dass das Kind falsch behandelt worden wäre, sei ihm gesagt worden, dass er Ruhe geben sollte, wenn er keine Probleme wolle. Der Ton des Telefongesprächs sei bedrohlich gewesen, konkrete Bedrohungen seien jedoch nicht ausgesprochen worden. Es habe nur diesen einen Anruf gegeben, etwa drei Tage nachdem er im Jahr 2012 die Anzeige abgegeben hätte. Seiner Frau habe er gleich fünf Minuten später telefonisch von dem Anruf berichtet, seinen Eltern habe er es am Abend des gleichen Tages gesagt; dabei sei seine Frau nicht anwesend gewesen. Seine Frau habe sich sehr aufgeregt und gemeint, dass es besser wäre, wenn sie nichts mehr machen würden; das Telefongespräch mit seiner Frau habe etwa zwei Minuten gedauert, am Abend hätten sie es dann näher besprochen. Die Frage, ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden wäre, verneinte der Erstbeschwerdeführer; es sei jedoch behördlich registriert, dass er das Land verlassen hätte. Die Frage, ob es konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint; es sei lediglich so gewesen, dass sein Kind keine adäquate Behandlung mehr bekommen hätte. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs, er treibe Sport und helfe, wo es möglich wäre. Er würde gerne arbeiten. Nach Belehrung über das Neuerungsverbot und gefragt, ob er noch etwas Ergänzendes zu Protokoll geben wolle, erklärte der Erstbeschwerdeführer, alle Gründe angegeben zu haben. Ausschlaggebend sei zuletzt gewesen, dass sein Sohn inkontinent sei und aus diesem Grund von anderen Kindern in der Schule ausgelacht und erniedrigt worden wäre, sodass er sich geweigert hätte, die Schule weiter zu besuchen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass sein Sohn nach wie vor keine medizinische Hilfe bekomme. Befragt, ob sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie seien in Moskau gewesen und der Drittbeschwerdeführer sei dort operiert worden, dies habe die Situation jedoch nicht verbessert. In Moskau sei es scheinbar nicht besser gewesen, auch gebe es in Moskau keine Schulen für solche Kinder. Auf eine Aushändigung der Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Erstbeschwerdeführer, da er über die dortige Situation Bescheid wüsste. Abschließend bestätigte der Erstbeschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben und sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er legte seinen russischen Inlandspass sowie seinen russischen Führerschein vor. Er sei Tschetschene und Moslem, gesundheitlich ginge es ihm gut, Anfang Jänner habe er eine Blinddarm-Operation gehabt. Mit Ausnahme seiner mitgereisten Familienmitglieder habe er keine Verwandten in Österreich. Seine in Tschetschenien lebenden Angehörigen hielten sich allesamt in römisch 40 auf, sein Bruder sei aus beruflichen Gründen öfter in Grosny. Das Verhältnis zu seinen Angehörigen gestalte sich gut, sie hätten zuletzt alle im Haus seiner Eltern gelebt. Im Herkunftsstaat habe er eine elfjährige Schulbildung absolviert und von 2003 bis 2013 als Elektriker gearbeitet, danach habe er den Beruf des KFZ-Spenglers erlernt und diesen inoffiziell ausgeübt. Er habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen und sich nie politisch betätigt. Die Ausreise habe er durch Verkauf seines BMW finanzieren können. Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Hauptgrund sei die schwere Erkrankung ihres erstgeborenen Kindes; gleich nach der Geburt sei klar gewesen, dass es Probleme gebe, der Darm des Neugeborenen sei nicht durchlässig gewesen, weshalb er am dritten Tag operiert worden wäre. Die Operation sei nicht gut verlaufen und in den medizinischen Unterlagen nicht erfasst worden; es hätten drei weitere Operationen gefolgt, sie seien dann nach Moskau verwiesen worden. Es habe zusätzlich noch ein urologisches Problem gegeben. In Moskau hätte man ihnen mitgeteilt, dass die Operation in Tschetschenien falsch gemacht und die Gesundheit ihres Kindes verdorben worden wäre. Ende 2012 hätten sie sich in Grosny an die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige gegen das dortige Republikanische Kinderspital und das Tschetschenische Gesundheitsministerium gewandt. Wie bei ihnen üblich, habe der Erstbeschwerdeführer die Anzeige selbst verfasst, welche von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden wäre. Eine Kopie besitze er, nachgefragt, nicht. Drei Tage später habe er einen Anruf einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer, welcher sich nicht vorgestellt und tschetschenisch gesprochen hätte, habe auf diese Anzeige Bezug genommen und gesagt: "Wenn ihr glaubt, dass das die Dinge besser macht, dann irrt ihr euch!" Er habe eine Zurückziehung der Anzeige verlangt, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Tatsache sei, dass ihr Kind seither als gesund gelte und keine wirkliche Behandlung mehr bekommen hätte; man habe gesagt, dass es nur die Medikamente einnehmen müsse. Von den Behörden hätten sie nie etwas gehört; Beamte und Verantwortungsträger in Tschetschenien würden nicht die geringste Kritik akzeptieren. Dies sei sein Fluchtgrund. Auf die Frage, ob ihm bei dem Anruf auch gedroht worden wäre, meinte der Erstbeschwerdeführer, der Mann habe sich ihm gegenüber während des gesamten Gesprächs abfällig und respektlos verhalten; dieser habe geflucht, ein Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann aufgelegt. Das Telefon habe noch mehrmals geklingelt, der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nicht mehr abgehoben. Etwa eine Woche später sei er neuerlich zur Staatsanwaltschaft gegangen, um sich nach seiner Anzeige zu erkundigen. Ihm sei gesagt worden, wenn er sich weiterhin an die Behörden und das Gesundheitsministerium wenden würde, würde das ein schlechtes Ende nehmen; man würde ihn diesfalls öffentlich bloßstellen und in einer Reportage aufzeigen, dass das Krankenhaus alles richtig gemacht hätte. Auf seinen Einwand hin, dass sie nach Moskau geschickt worden wären und man ihnen dort gesagt hätte, dass das Kind falsch behandelt worden wäre, sei ihm gesagt worden, dass er Ruhe geben sollte, wenn er keine Probleme wolle. Der Ton des Telefongesprächs sei bedrohlich gewesen, konkrete Bedrohungen seien jedoch nicht ausgesprochen worden. Es habe nur diesen einen Anruf gegeben, etwa drei Tage nachdem er im Jahr 2012 die Anzeige abgegeben hätte. Seiner Frau habe er gleich fünf Minuten später telefonisch von dem Anruf berichtet, seinen Eltern habe er es am Abend des gleichen Tages gesagt; dabei sei seine Frau nicht anwesend gewesen. Seine Frau habe sich sehr aufgeregt und gemeint, dass es besser wäre, wenn sie nichts mehr machen würden; das Telefongespräch mit seiner Frau habe etwa zwei Minuten gedauert, am Abend hätten sie es dann näher besprochen. Die Frage, ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden wäre, verneinte der Erstbeschwerdeführer; es sei jedoch behördlich registriert, dass er das Land verlassen hätte. Die Frage, ob es konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint; es sei lediglich so gewesen, dass sein Kind keine adäquate Behandlung mehr bekommen hätte. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs, er treibe Sport und helfe, wo es möglich wäre. Er würde gerne arbeiten. Nach Belehrung über das Neuerungsverbot und gefragt, ob er noch etwas Ergänzendes zu Protokoll geben wolle, erklärte der Erstbeschwerdeführer, alle Gründe angegeben zu haben. Ausschlaggebend sei zuletzt gewesen, dass sein Sohn inkontinent sei und aus diesem Grund von anderen Kindern in der Schule ausgelacht und erniedrigt worden wäre, sodass er sich geweigert hätte, die Schule weiter zu besuchen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass sein Sohn nach wie vor keine medizinische Hilfe bekomme. Befragt, ob sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie seien in Moskau gewesen und der Drittbeschwerdeführer sei dort operiert worden, dies habe die Situation jedoch nicht verbessert. In Moskau sei es scheinbar nicht besser gewesen, auch gebe es in Moskau keine Schulen für solche Kinder. Auf eine Aushändigung der Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Erstbeschwerdeführer, da er über die dortige Situation Bescheid wüsste. Abschließend bestätigte der Erstbeschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben und sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. Für ihre drei Kinder würden die gleichen Fluchtgründe und Rückkehrgefährdungen wie für ihre eigene Person gelten. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt zu Protokoll genommen worden. Auch sie legte ihren russischen Inlandspass vor. Sie sei ebenfalls Tschetschenin und Moslem. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, psychische Probleme und ein Frauenleiden zu haben; sie hätte schlechte Nerven sowie Irosia (Absenkung des Gebärmutterhalses). Sie stünde jedoch aktuell nicht in Behandlung. Ihre beiden Töchter seien gesund. Mit ihrem Sohn seien sie in Österreich bei Ärzten gewesen, es sei ihnen gesagt worden, dass man ihm helfen könne, es jedoch schwierig und langwierig würde. Bis jetzt sei er noch nicht operiert worden, sie hätten die Einvernahmen abwarten sollen. Befragt, ob es abschätzbar wäre, wie lange der Minderjährige noch in Behandlung sein werde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es sei ihnen gesagt worden, dass er nach der ersten Operation einen Ausgang am Bauch haben werde und eine Rückoperation erst nach sechs Monaten erfolgen würde. In Moskau habe er ein Stück Harnleiter bekommen, welches jedoch nicht lang genug wäre, was auch in Österreich korrigiert werden könnte. Der Darm sei jedoch prioritär. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Ausnahme der Mitglieder ihrer Kernfamilie keine Verwandten, sie spreche noch nicht Deutsch. Ihr Verhältnis zu ihren unverändert in Tschetschenien aufhältigen Verwandten sei gut. Sie selbst habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet, sie habe dort keine Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht politisch tätig gewesen. Ihren Herkunftsstaat habe sie wegen der Gesundheit ihres Kindes verlassen; sie hätten keine Hilfe bekommen, es sei ihnen beispielsweise gesagt worden, dass ihr Sohn das ganze Leben eine Windel brauchen werde. Sie hätten Konflikte mit dem Gesundheitsministerium gehabt. In Moskau sei ihnen gesagt worden, dass die Operationen in Tschetschenien nicht richtig gemacht worden wären. Ihr Mann habe daraufhin Anzeige erstattet und es sei zu besagten Konflikten gekommen. Die Republik sei klein, ihr Sohn sei im Republikanischen Krankenhaus behandelt worden. Dort sei ein Mann für die gesamten Unterlagen und die Krankengschichte verantwortlich gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass man nichts mehr tun können und nur Tabletten, Massagen und Physiotherapie verschrieben. Sie hätten gemeint, weitere Operationen würden nichts bringen, man würde das Kind nur quälen und sie sollten sich damit abfinden, dass er ein Leben lang Windeln tragen würde. Als er im XXXX in die Schule geokommen wäre, habe sich die Lage insofern zugespitzt, als er von den anderen Kindern diskriminiert worden wäre. Ihr Mann habe gegen die Ärzte, die das Kind operiert hätten, Anzeige erhoben; danach sei es so gewesen, dass wo immer sie mit ihm vorgesprochen hätte, lediglich mit den Schultern gezuckt und gesagt worden wäre, dass man leider nichts mehr tun könne. Nach etwaigen Drohungen gefragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, ihr gegenüber sei es zu keinen Drohungen gekommen, doch ihr Mann habe ihr erzählt, dass er angerufen und bedroht worden sei. Dies sei, so glaube sie, im Jahr 2012 gewesen, an die näheren Umstände könne sie sich nicht erinnern; es sei wohl im Winter gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von Anfang an gegen die Anzeige gewesen, da sie gefürchtet hätte, dass diese ihrem Sohn noch mehr schade. Nach diesem Anruf im Jahr 2012 habe es keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben. Sie sei mit starken Rückenschmerzen ins Krankenhaus gekommen; ihre beiden Söhne seien bereits im Mutterleib verstorben. Die Fragen, ob nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden wäre und ob es konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurden von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. In Österreich besuche sie keinen Deutschkurs und sei immer nur mit den Kindern zuhause. Ihr Sohn sei für September zur Schule, die beiden Mädchen für den Kindergarten, angemeldet worden. Das Wichtigste sei für sie die Gesundheit ihres Kindes sowie die Schulbildung der Kinder. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass man sich ihrem Sohn gegenüber nach wie vor gleich verhaltenen und diesem nicht helfen würde. Nach der Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien in Moskau gewesen, ihr Sohn sei auch dort operiert worden; hier habe man gesagt, dass all diese Operationen in Russland falsch gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat, bestätigte, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und keine weiteren Angaben erstatten zu wollen. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. Für ihre drei Kinder würden die gleichen Fluchtgründe und Rückkehrgefährdungen wie für ihre eigene Person gelten. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt zu Protokoll genommen worden. Auch sie legte ihren russischen Inlandspass vor. Sie sei ebenfalls Tschetschenin und Moslem. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, psychische Probleme und ein Frauenleiden zu haben; sie hätte schlechte Nerven sowie Irosia (Absenkung des Gebärmutterhalses). Sie stünde jedoch aktuell nicht in Behandlung. Ihre beiden Töchter seien gesund. Mit ihrem Sohn seien sie in Österreich bei Ärzten gewesen, es sei ihnen gesagt worden, dass man ihm helfen könne, es jedoch schwierig und langwierig würde. Bis jetzt sei er noch nicht operiert worden, sie hätten die Einvernahmen abwarten sollen. Befragt, ob es abschätzbar wäre, wie lange der Minderjährige noch in Behandlung sein werde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es sei ihnen gesagt worden, dass er nach der ersten Operation einen Ausgang am Bauch haben werde und eine Rückoperation erst nach sechs Monaten erfolgen würde. In Moskau habe er ein Stück Harnleiter bekommen, welches jedoch nicht lang genug wäre, was auch in Österreich korrigiert werden könnte. Der Darm sei jedoch prioritär. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Ausnahme der Mitglieder ihrer Kernfamilie keine Verwandten, sie spreche noch nicht Deutsch. Ihr Verhältnis zu ihren unverändert in Tschetschenien aufhältigen Verwandten sei gut. Sie selbst habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet, sie habe dort keine Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht politisch tätig gewesen. Ihren Herkunftsstaat habe sie wegen der Gesundheit ihres Kindes verlassen; sie hätten keine Hilfe bekommen, es sei ihnen beispielsweise gesagt worden, dass ihr Sohn das ganze Leben eine Windel brauchen werde. Sie hätten Konflikte mit dem Gesundheitsministerium gehabt. In Moskau sei ihnen gesagt worden, dass die Operationen in Tschetschenien nicht richtig gemacht worden wären. Ihr Mann habe daraufhin Anzeige erstattet und es sei zu besagten Konflikten gekommen. Die Republik sei klein, ihr Sohn sei im Republikanischen Krankenhaus behandelt worden. Dort sei ein Mann für die gesamten Unterlagen und die Krankengschichte verantwortlich gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass man nichts mehr tun können und nur Tabletten, Massagen und Physiotherapie verschrieben. Sie hätten gemeint, weitere Operationen würden nichts bringen, man würde das Kind nur quälen und sie sollten sich damit abfinden, dass er ein Leben lang Windeln tragen würde. Als er im römisch 40 in die Schule geokommen wäre, habe sich die Lage insofern zugespitzt, als er von den anderen Kindern diskriminiert worden wäre. Ihr Mann habe gegen die Ärzte, die das Kind operiert hätten, Anzeige erhoben; danach sei es so gewesen, dass wo immer sie mit ihm vorgesprochen hätte, lediglich mit den Schultern gezuckt und gesagt worden wäre, dass man leider nichts mehr tun könne. Nach etwaigen Drohungen gefragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, ihr gegenüber sei es zu keinen Drohungen gekommen, doch ihr Mann habe ihr erzählt, dass er angerufen und bedroht worden sei. Dies sei, so glaube sie, im Jahr 2012 gewesen, an die näheren Umstände könne sie sich nicht erinnern; es sei wohl im Winter gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von Anfang an gegen die Anzeige gewesen, da sie gefürchtet hätte, dass diese ihrem Sohn noch mehr schade. Nach diesem Anruf im Jahr 2012 habe es keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben. Sie sei mit starken Rückenschmerzen ins Krankenhaus gekommen; ihre beiden Söhne seien bereits im Mutterleib verstorben. Die Fragen, ob nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden wäre und ob es konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurden von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. In Österreich besuche sie keinen Deutschkur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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