Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2167076-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 21.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 22.07.2015 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23.07.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Balkh geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe aus Angst um sein Leben seine Heimat verlassen. In Afghanistan herrsche Krieg, die allgemeine Lage sei schlecht und unsicher. Das sei sein Asylgrund.Am 23.07.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Balkh geboren. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er habe aus Angst um sein Leben seine Heimat verlassen. In Afghanistan herrsche Krieg, die allgemeine Lage sei schlecht und unsicher. Das sei sein Asylgrund.
Am 19.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aus Pakistan, wo er seit Kindesbeinen an lebte, nach Afghanistan zu einer Hochzeit zurückgekehrt sei, weil ein Cousin väterlicherseits geheiratet habe. Er habe sieben Tage in XXXX in der Provinz Kunar verbracht. Es seien auch andere, namentlich genannte Freunde des BF dort anwesend gewesen. Diese seien bei der Nationalarmee und hätte ihre Kalaschnikows dabeigehabt. Sie hätten draußen getanzt und Freudenschüsse abgegeben. Ein Freund habe dem BF seine Kalaschnikow gegeben, damit auch er schießen könne. Er habe ein ganzes Magazin leergeschossen. Eine Patrone sei hängen geblieben, und sein Freund habe die Hemmung beheben wollen. Der BF habe die Kalaschnikow in der Hand gehalten. Dabei habe abgedrückt und versehentlich Schüsse ausgelöst, wodurch er eine namentlich genannte Person, der ihm gegenübergestanden sei, getroffen hätte. Es sei zu einem Durcheinander gekommen. Sein Onkel hätte ihn daraufhin mit dem Motorrad zu sich nach Hause gefahren. Er habe seinen Vater angerufen, der veranlasste, dass der BF nach Pakistan gebracht werde. Er habe dann erfahren, dass diese Person verstorben sei. Sein Bruder habe ihn eine Nummer von einem Schlepper gegeben, und der BF sei in die Türkei ausgereist. Seine Familie habe versucht, mit der Familie des Opfers eine friedliche Lösung herbeizuführen, was nicht gelang. Der BF habe ca. ein Jahr in der Türkei verbracht, um auf diese friedliche Lösung, die ihm eine Rückkehr ermöglichen würde, zu warten. Seine Familie sei in der Zwischenzeit nach Afghanistan abgeschoben worden, weswegen er nicht nach Pakistan zurückkehren habe können. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil die Familie des Opfers, die Taliban seien, ihn töten wolle.Am 19.07.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aus Pakistan, wo er seit Kindesbeinen an lebte, nach Afghanistan zu einer Hochzeit zurückgekehrt sei, weil ein Cousin väterlicherseits geheiratet habe. Er habe sieben Tage in römisch 40 in der Provinz Kunar verbracht. Es seien auch andere, namentlich genannte Freunde des BF dort anwesend gewesen. Diese seien bei der Nationalarmee und hätte ihre Kalaschnikows dabeigehabt. Sie hätten draußen getanzt und Freudenschüsse abgegeben. Ein Freund habe dem BF seine Kalaschnikow gegeben, damit auch er schießen könne. Er habe ein ganzes Magazin leergeschossen. Eine Patrone sei hängen geblieben, und sein Freund habe die Hemmung beheben wollen. Der BF habe die Kalaschnikow in der Hand gehalten. Dabei habe abgedrückt und versehentlich Schüsse ausgelöst, wodurch er eine namentlich genannte Person, der ihm gegenübergestanden sei, getroffen hätte. Es sei zu einem Durcheinander gekommen. Sein Onkel hätte ihn daraufhin mit dem Motorrad zu sich nach Hause gefahren. Er habe seinen Vater angerufen, der veranlasste, dass der BF nach Pakistan gebracht werde. Er habe dann erfahren, dass diese Person verstorben sei. Sein Bruder habe ihn eine Nummer von einem Schlepper gegeben, und der BF sei in die Türkei ausgereist. Seine Familie habe versucht, mit der Familie des Opfers eine friedliche Lösung herbeizuführen, was nicht gelang. Der BF habe ca. ein Jahr in der Türkei verbracht, um auf diese friedliche Lösung, die ihm eine Rückkehr ermöglichen würde, zu warten. Seine Familie sei in der Zwischenzeit nach Afghanistan abgeschoben worden, weswegen er nicht nach Pakistan zurückkehren habe können. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, weil die Familie des Opfers, die Taliban seien, ihn töten wolle.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 21.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF nicht glaubwürdig sei. Sein Fluchtvorbringen stehe im klaren Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung. Das Vorbringen selbst sei nicht glaubhaft. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig, von dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Eingabe vom 07.08.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er unter Zitierung von Länderinformationen und Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei, beim BF liege eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wegen Ehrverletzung durch Blutrache bedrohten Personen vor. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht mit den konkreten Lebensbedingungen der Rückkehrerinnen und Rückkehrer auseinandergesetzt. Ein innerstaatliches Fluchtalternatives Kabul liege nicht vor. Die belangte Behörde stütze sich auf Widersprüche des BF bei seinen Einvernahmen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben. Demgemäß sei auch die rechtliche Beurteilung falsch. Der BF zähle zu einer Risikogruppe laut den UNHCR Richtlinien, nämlich zu jenem Personenkreis, der in Blutfehden verwickelt sei. Daher wäre dem BF internationaler Schutz zu gewähren gewesen. Es würden in eventu die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen. Es werde jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen sein.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 08.08.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 09.08.2017 einlangte.
Am 11.01.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung entschuldigt nicht teil.
Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgesagt hatte. Das BVwG legte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das damals aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der aktualisierten Fassung vom 21.12.2017 ebenso vor, wie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 07.06.2017 zu Afghanistan: Blutrache und Blutfehde. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Das BVwG räumte sowohl dem BF als auch der belangten Behörde eine Frist von drei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Der BF gab mit Eingabe vom 24.01.2018, durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten ab, und legte Fotos von seinem verletzten Freund Najib vor. Der BF legt auch einen Bericht von Amnesty International vom Oktober 2017 und einen Artikel von Frederike Stahlmann aus dem Asylmagazin 03/2017 vor.
Mit Schreiben vom 15.10.2018 übermittelte das BVwG den Parteien des Verfahrens die aktualisierten Länderinformationen zu Afghanistan mit Stand 11.09.2018, sowie die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und räumte diesen die Möglichkeit ein, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Das BVwG führte am 15.10.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am selben Tag eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.
Mit Eingabe vom 05.11.2018 übermittelte der BF, bevollmächtigt vertreten durch den die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Stellungnahme, in welcher er umfassend unter Zitierung verschiedenster Quellen der Länderinformationen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ausführte, weswegen dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zugemutet werden könne. Zudem laufe er als potentielles Opfer von Blutrache Gefahr, von der Familie des Getöteten, umgebracht zu werden. Daher würden die Anträge in der Beschwerde vollumfänglich aufrechterhalten.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX und ist in XXXX , Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, genauer des Stammes der XXXX und sunnitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist in römisch 40 , Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, genauer des Stammes der römisch 40 und sunnitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt.
Die Muttersprache des BF ist Paschtu.
Die Kernfamilie des BF besteht aus seinem Vater, XXXX , und seiner Mutter XXXX und seinen vier Brüdern und vier Schwestern. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Kunar, wo sie auch aktuell leben. Die Brüder des BF, XXXX , XXXX und XXXX und seine Schwestern XXXX und XXXX leben ebenfalls in der Provinz Kunar, sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX leben in XXXX , in der Provinz Nangarhar und seine Schwester XXXX lebt in XXXX , in Pakistan.Die Kernfamilie des BF besteht aus seinem Vater, römisch 40 , und seiner Mutter römisch 40 und seinen vier Brüdern und vier Schwestern. Die Eltern des BF stammen aus der Provinz Kunar, wo sie auch aktuell leben. Die Brüder des BF, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 leben ebenfalls in der Provinz Kunar, sein Bruder römisch 40 und seine Schwester römisch 40 leben in römisch 40 , in der Provinz Nangarhar und seine Schwester römisch 40 lebt in römisch 40 , in Pakistan.
Der Vater des BF war Offizier und bezieht eine Pension von der afghanischen Regierung. Er arbeitet auch in der Landwirtschaft. Seine Brüder XXXX , XXXX und XXXX sind Hilfsarbeiter. Sein Bruder XXXX besucht