TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W127 2162911-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W127 2162911-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1075285005-150747532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch das Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1075285005-150747532, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.11.2019 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist zusammen mit seinem bereits volljährigen Bruder in die Republik Österreich eingereist und hat am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung am 27.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen an, er sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. Aufgrund von Problemen mit der iranischen Bevölkerung habe er gemeinsam mit seinem Bruder den Iran verlassen. Seine übrigen Familienangehörigen würden sich noch im Iran aufhalten, in Afghanistan habe er niemanden.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.11.2015 wurde dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich Pflege und Erziehung die Obsorge übertragen.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.11.2015 wurde dem Bruder des minderjährigen Beschwerdeführers im Bereich Pflege und Erziehung die Obsorge übertragen.

Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein seines gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Eltern stammten glaublich aus der Provinz Bamyan, warum sie Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht. Hinsichtlich seines Herkunftsstaates Afghanistan habe er keine eigenen Fluchtgründe. Den Iran habe er mit seinem Bruder verlassen, da er von Iranern belästigt, beschimpft und geschlagen worden sei. Seine Familie könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie dort niemanden hätten und in Afghanistan auch die Taliban seien.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und den Gründen für seine Ausreise aus dem Iran keine Asylrelevanz zukomme. Bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seinem Bruder wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht auf sich alleine gestellt und sein Bruder könnte den Lebensunterhalt bestreiten.

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang angefochten. In der Begründung wurde ausgeführt, Zwangsrekrutierung und Entführungen durch verschiedenste Gruppierungen würden in Afghanistan häufig vorkommen und würde der Beschwerdeführer auch aufgrund mangelnder Sozialisierung in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten. Auch eine (drohende) ethnisch-religiöse Diskriminierung als schiitischer Sadat/Hazara sowie die Furcht, als Schiit von extremistischen islamischen Gruppierungen getötet zu werden, sei vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden. Die den minderjährigen Beschwerdeführer bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Die belangte Behörde habe die Sicherheitslage in Afghanistan und die spezielle Gefährdung Minderjähriger verkannt.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 29.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf die am selben Tage übermittelte Stellungnahme, mit der insbesondere ein Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018, ein Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03/2017 und ein Referat von Thomas Ruttig vom 12.04.2017 (Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul) vorgelegt wurden. Betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden Schulbesuchsbestätigungen, Empfehlungsschreiben und Schreiben betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an den sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten eines Fußballvereins vorgelegt.

Am 02.08.2018 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin eine weitere, mit 01.08.2018 datierte Stellungnahme und ein Schulzeugnis für das Schuljahr 2017/2018. Die Beschwerdeführervertreterin wies darauf hin, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Iran geboren und sozialisiert worden sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen und mit dem dortigen Leben nicht vertraut. Er befinde sich seit drei Jahren in Österreich - dies in einer entscheidenden Phase seines Lebens - und habe sich hier eingelebt und sozialisiert. Seine Verwandten würden im Iran leben, er verfüge über kein soziales Netz in Afghanistan und auch sein Bruder wäre bei einer gemeinsamen Rückkehr nicht in der Lage, ihn adäquat zu unterstützen, da dieser ebenfalls im Iran geboren sei und nie in Afghanistan gelebt habe. Sie würden in Afghanistan als Ausländer gelten und diskriminiert werden. Der EASO-Bericht Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018 stelle u.a. fest, dass Kinder ohne soziales Netz für sich selbst sorgen müssten. Diese Kinder seien besonders vulnerabel, würden als Straßenkinder enden, die Müll sammeln, und seien Kriminalität, Menschenhandel und sexuellem Missbrauch ausgesetzt.

Mit Stellungnahme vom 24.09.2018 wies die Beschwerdeführervertreterin darauf hin, dass Kabul nach den mit dem Schreiben übermittelten UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 keine innerstaatliche Fluchtalternative mehr darstelle. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Mag. Mahringer die Anerkennung als Gutachter verloren habe, und wurde in diesem Zusammenhang ein "Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer (2017)" von Thomas Ruttig übermittelt. Darüber hinaus wurde der Stellungnahme - neuerlich - das Gutachten von Friederike Stahlmann vom 28.03.2018 beigeschlossen und daran erinnert, dass der zwölfjährige Beschwerdeführer in Afghanistan nicht sozialisiert sei und in eine hoffnungslose Situation geraten würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren, seine Eltern stammen aus der afghanischen Provinz Bamyan. Er hat im Jahr 2015 gemeinsam mit einem volljährigen Bruder den Iran verlassen und ist mit diesem nach Österreich gereist. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere seine Eltern und seine anderen Geschwister - leben weiterhin im Iran. Der unmündige minderjährige Beschwerdeführer hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten und hat dort auch keine Angehörigen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan Zwangsrekrutierung, Entführung oder sexueller Missbrauch droht. Auch eine sonstige, dem Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, in der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. Ungefähr seit dem Jahr 2016 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in diesem Ausmaß anzunehmen.

Die zentral gelegene Provinz Bamyan, aus der die Familie des Beschwerdeführers stammt, ist über die im Jahr 2016 neu errichtete Straße Kabul-Bamyan zu erreichen und verfügt über einen nationalen Flughafen. Der Großteil der Bevölkerung besteht aus Hazara, gefolgt von Tadschiken, Tataren und Paschtunen. Bamyan wird als relativ friedliche Provinz erachtet; im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 10 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In Kabul sowie im Umland sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden.

Die Situation der Kinder in Afghanistan hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Aufgrund von Unsicherheit, konservativen Einstellungen und Armut haben dennoch Millionen schulpflichtiger Kinder keinen Zugang zu Bildung - insbesondere in den südlichen und südwestlichen Provinzen. Teilweise fehlen auch Schulen in der Nähe des Wohnortes. In von den Taliban kontrollierten Gegenden sind gewalttätige Übergriffe auf Schulkinder - insbesondere Mädchen - ein weiterer Hinderungsgrund beim Schulbesuch. Taliban und andere Extremisten bedrohen und greifen auch Lehrer an und setzen Schulen in Brand.

Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen.

Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Berichten zufolge arbeiten allerdings mindestens 15% der schulpflichtigen Kinder. Viele Familien sind auf die Einkünfte ihrer Kinder angewiesen, daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig.

Viele Kinder in Afghanistan sind unterernährt. Etwa 10% der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt. Im Jahr 2017 waren 30% aller zivilen Opfer Kinder. Die Hauptursachen sind Kollateralschäden bei Kämpfen am Boden, Sprengfallen und zurückgelassene Kampfmittel.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Trotz einer internen Regel der Taliban, Kinder nicht zu rekrutieren, kommt es vorliegenden Informationen zufolge dennoch zur Rekrutierung und Indoktrinierung von Kindern. In Gebieten unter der Kontrolle des IS kommt es ebenfalls zu aktiver Rekrutierung von Kindern.

In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018 wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Aufenthaltsorten und seinen Familienangehörigen beruhen auf den plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders im Rahmen der jeweiligen Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Ergänzend wurden insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage neben dem genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Sozialleistungen für Rückkehrer" vom 01.02.2018 sowie der EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 herangezogen.

Die Feststellungen zur Situation von Kindern in Afghanistan beruhen auf dem bereits genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und dem EASO Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2018.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.

Die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers ist den im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht konkret entgegengetreten und hat im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 24.07.2018, 01.08.2018 und 24.09.2018 im Wesentlichen lediglich ergänzend weitere Berichte ins Treffen geführt. Auch die darin enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen, wenngleich die Sicherheitslage und die sozioökonomische Lage teilweise schlechter dargestellt wurden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des UNHCR in den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.") nicht davon auszugehen ist, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch die EASO in dem - ebenfalls aktuellen - Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat (S. 83) und darüber hinaus insbesondere für alleinstehende leistungsfähige erwachsene Männer ("single able-bodied adult men") von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen ist (S. 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des UNHCR in den aktuellen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.") nicht davon auszugehen ist, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch die EASO in dem - ebenfalls aktuellen - Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat Sitzung 83) und darüber hinaus insbesondere für alleinstehende leistungsfähige erwachsene Männer ("single able-bodied adult men") von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen ist Sitzung 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Absatz 2, der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird.

Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:

Der minderjährige Beschwerdeführer hat - ebenso wie sein mitgereister Bruder - seine Ausreise und seine Antragstellung sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt mit Problemen im Iran begründet. Der Bruder des Beschwerdeführers hat über Befragen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fluchtgründe betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan sogar ausdrücklich verneint. Im Rahmen der Beschwerde und im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwar Bedrohungen aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie insbesondere auch im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung wurde allerdings nicht substantiiert behauptet, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder noch nie in Afghanistan ausgehalten haben und auch deren Eltern Afghanistan schon vor vielen Jahren verlassen haben. Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch Thomas Ruttig in dem von der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Referat vom 12.04.2017 davon ausgeht, dass ein Großteil der Rekrutierung für alle bewaffneten Kräfte mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierung passiert (Pkt. 4.9. auf S. 15).Der minderjährige Beschwerdeführer hat - ebenso wie sein mitgereister Bruder - seine Ausreise und seine Antragstellung sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt mit Problemen im Iran begründet. Der Bruder des Beschwerdeführers hat über Befragen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fluchtgründe betreffend den Herkunftsstaat Afghanistan sogar ausdrücklich verneint. Im Rahmen der Beschwerde und im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zwar Bedrohungen aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit sowie insbesondere auch im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung wurde allerdings nicht substantiiert behauptet, zumal sich der Beschwerdeführer und sein Bruder noch nie in Afghanistan ausgehalten haben und auch deren Eltern Afghanistan schon vor vielen Jahren verlassen haben. Dies gilt auch für das Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch Thomas Ruttig in dem von der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Referat vom 12.04.2017 davon ausgeht, dass ein Großteil der Rekrutierung für alle bewaffneten Kräfte mehrheitlich nicht durch Zwangsrekrutierung passiert (Pkt. 4.9. auf Sitzung 15).

Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit kein Vorbringen zu bereits erfolgten oder konkret drohenden Diskriminierungen oder Übergriffen erstattet. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers, die über die gleichermaßen die anderen Angehörigen seiner Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft treffenden Unbilligkeiten hinausgeht, wurde daher nicht dargetan.

Auch unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen ist somit weder aufgrund des erstatteten Vorbringens noch sonst eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Verfahren hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachT">

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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