TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/7 W121 2173247-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W121 2173247-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXXvom XXXX, GZ:XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und KommR Raimund WIDHALM (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXXvom römisch 40 , GZ:XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangt Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung von XXXX nicht vorlege und daher angenommen werde, dass eine Notlage nicht vorliege.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangt Behörde) vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigung von römisch 40 nicht vorlege und daher angenommen werde, dass eine Notlage nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die zunächst beim BVwG eingebrachte Beschwerde, datiert mit XXXX, die zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Das Schriftstück langte mit XXXX bei der belangten Behörde ein. Darin begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Beschwerde enthielt weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.Dagegen richtet sich die zunächst beim BVwG eingebrachte Beschwerde, datiert mit römisch 40 , die zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Das Schriftstück langte mit römisch 40 bei der belangten Behörde ein. Darin begehrte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Beschwerde enthielt weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides noch Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer wurde sodann mit RSb-Schreiben der belangten Behörde vom XXXX (übernommen am XXXX) ersucht, bis spätestens XXXX den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und insbesondere darzulegen, wann er den Bescheid vom XXXX erhalten hat.Der Beschwerdeführer wurde sodann mit RSb-Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 (übernommen am römisch 40 ) ersucht, bis spätestens römisch 40 den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen und insbesondere darzulegen, wann er den Bescheid vom römisch 40 erhalten hat.

Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde lediglich angab, dass seine schriftliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde lediglich angab, dass seine schriftliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.

Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß § 6 AVG iVm § 7 und 14 VwGVG iVm § 56 Abs 2 und § 58 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 , gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG und des VwGVG.

Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am XXXX langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter XXXX und dem Laienrichter XXXX befragt. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr zu erinnern, wann er den Bescheid vom XXXX erhalten hat und auch nicht zu wissen, ob es richtig sei, dass seine Beschwerde amXXXX eingebracht wurde.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie dem Laienrichter römisch 40 und dem Laienrichter römisch 40 befragt. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr zu erinnern, wann er den Bescheid vom römisch 40 erhalten hat und auch nicht zu wissen, ob es richtig sei, dass seine Beschwerde amXXXX eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX keine Folge gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Notstandshilfe vom römisch 40 keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die zunächst beim BVwG eingelangte Beschwerde, datiert mit XXXX, die zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Das Schriftstück langte mit XXXX bei der belangten Behörde ein.Dagegen richtet sich die zunächst beim BVwG eingelangte Beschwerde, datiert mit römisch 40 , die zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde. Das Schriftstück langte mit römisch 40 bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX nicht fristgerecht eingebracht hat, da diese erst am XXXX bei der belangten Behörde einlangte.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 nicht fristgerecht eingebracht hat, da diese erst am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakte des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gegen Bescheide des AMS kann binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden. Die Frist berechnet sich gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wie folgt: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gegen Bescheide des AMS kann binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden. Die Frist berechnet sich gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wie folgt: Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am XXXX ausgefertigt und sollte dem Beschwerdeführer auch spätestens am 3. Werktag durch die Post zugestellt worden sein. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom XXXX keine Angaben machte, die erforderlich waren, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (der Beschwerdeführer hätte den Tag angeben sollen, an dem er den beschwerderelevanten Bescheid erhalten hatte), wurde er mit nachweislichem Schreiben von Seiten der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs aufgefordert, bis zum XXXX der belangten Behörde jenen Tag bekannt zu geben, an dem er den Bescheid erhalten hat. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht äußern, sei davon auszugehen, dass seine Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am römisch 40 ausgefertigt und sollte dem Beschwerdeführer auch spätestens am 3. Werktag durch die Post zugestellt worden sein. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom römisch 40 keine Angaben machte, die erforderlich waren, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (der Beschwerdeführer hätte den Tag angeben sollen, an dem er den beschwerderelevanten Bescheid erhalten hatte), wurde er mit nachweislichem Schreiben von Seiten der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs aufgefordert, bis zum römisch 40 der belangten Behörde jenen Tag bekannt zu geben, an dem er den Bescheid erhalten hat. Sollte sich der Beschwerdeführer nicht äußern, sei davon auszugehen, dass seine Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.

Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde lediglich angab, dass seine schriftliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.Am römisch 40 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben, in dem er zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde lediglich angab, dass seine schriftliche Beschwerde rechtzeitig erfolgt sei.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid vom XXXX, der im Sinne des § 26 Abs 2 ZustellG am XXXX als zugestellt gilt, endete gemäß § 7 Abs 4 VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am XXXX.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid vom römisch 40 , der im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG am römisch 40 als zugestellt gilt, endete gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am römisch 40 .

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen ist, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangen ist, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Der erkennende Senat konnte somit von der Feststellung im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht abweichen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.Gemäß Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß §7 Abs 4 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß §7 Absatz 4, 1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß §32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß §32 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 26 Abs 2 Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid vom XXXX, der im Sinne des § 26 Abs 2 ZustG am XXXX als zugestellt gilt, endete gemäß § 7 Abs 4 VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am XXXX. Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Erstellung und Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht darzulegen, wann er den Bescheid erhalten hatte, weshalb von einer Zustellung am XXXX auszugehen ist.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den beschwerderelevanten Bescheid vom römisch 40 , der im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am römisch 40 als zugestellt gilt, endete gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG nach vier Wochen ab Zustellung - im vorliegenden Fall sohin am römisch 40 . Es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt für eine etwaige Abwesenheit von der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Erstellung und Zustellung des Bescheides und wurde eine solche auch zu keinem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht darzulegen, wann er den Bescheid erhalten hatte, weshalb von einer Zustellung am römisch 40 auszugehen ist.

Da die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am XXXX bei der belangten Behörde eingegangen ist, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am römisch 40 bei der belangten Behörde eingegangen ist, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W121.2173247.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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