TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W224 2208244-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  7. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  9. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  10. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  11. SchUG § 25 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  12. SchUG § 25 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  13. SchUG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  14. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  15. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  16. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  17. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  18. SchUG § 25 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  19. SchUG § 25 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  20. SchUG § 25 gültig von 01.09.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015
  21. SchUG § 25 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  22. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  23. SchUG § 25 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2005
  24. SchUG § 25 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W224 2208244-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 2.10.2018, Zl. A3-405-44/3-2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Erziehungsberechtigten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 2.10.2018, Zl. A3-405-44/3-2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 25 Abs. 1, § 71 Abs. 2 lit. c, Abs. 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 35/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera c,, Absatz 4 und 6 Schulunterrichtsgesetz - SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die fünfte Klasse (9. Schulstufe) des XXXX Gymnasiums in XXXX , XXXX .1. Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die fünfte Klasse (9. Schulstufe) des römisch 40 Gymnasiums in römisch 40 , römisch 40 .

2. Am 11.09.2018 legte die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Italienisch eine Wiederholungsprüfung ab, welche mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Die Klassenkonferenz erklärte am selben Tag, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil nach Ablegung der Wiederholungsprüfung 11.09.2018 feststehe, dass sie die Note "Nicht genügend" in Italienisch erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht vorlägen.2. Am 11.09.2018 legte die Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Italienisch eine Wiederholungsprüfung ab, welche mit "Nicht genügend" beurteilt wurde. Die Klassenkonferenz erklärte am selben Tag, dass die Beschwerdeführerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, weil nach Ablegung der Wiederholungsprüfung 11.09.2018 feststehe, dass sie die Note "Nicht genügend" in Italienisch erhalten habe und die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht vorlägen.

3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch ein und führte dazu unter anderem aus, der "§ 22 LBV Punkt 7" lasse einen bis zu 60 Minuten verzögerten Beginn gegenüber der bekanntgegebenen Prüfung zu, allerdings kein Vorziehen der Prüfung.

4. Der Landesschulrat für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 02.10.2018, Zl. A3-405-44/3-2018, den Widerspruch betreffend die Nichtberechtigung zum Aufstieg in die nächsthöhere Schulstufe ab und führte im Wesentlichen aus, dass der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung 9 Minuten vorgezogen worden sei und die Beschwerdeführerin keinerlei Anzeichen gemacht habe, damit nicht einverstanden zu sein. Insgesamt habe der mündliche Teil der Wiederholungsprüfung 23 Minuten gedauert (nämlich von 11:21 bis 11:45 Uhr). Die belangte Behörde führte weiter aus, alle Vorgaben der Leistungsbeurteilungsverordnung eingehalten zu haben und dass kein Formalfehler vorliege. Durch den um 9 Minuten vorverlegten Beginn der Prüfung habe die Beschwerdeführerin statt 1 Stunde und 45 Minuten zur Vorbereitung tatsächlich 1 Stunde und 36 Minuten gehabt. Aus pädagogischer und rechtlicher Sicht stelle dies kein Problem dar.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin - im Zweifel - fristgerecht Beschwerde und erstattete dabei im Wesentlichen das gleiche Vorbringen zu der um 9 Minuten vorgezogenen mündlichen Wiederholungsprüfung wie im Widerspruch.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakten mit Schreiben vom 22.10.2018, eingelangt am 24.10.2018, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die fünfte Klasse (9. Schulstufe) des XXXX Gymnasiums in XXXX , XXXX .Die mj. Beschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2017/2018 die fünfte Klasse (9. Schulstufe) des römisch 40 Gymnasiums in römisch 40 , römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin wurde in der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Italienisch mit "Nicht genügend" und in den Pflichtgegenständen Deutsch, Geographie, Mathematik und Biologie mit "Genügend" beurteilt, wobei das "Genügend" in Mathematik ein nicht abgesichertes "Genügend" ist.

Sie verfügt im Pflichtgegenständen Mathematik über keine Leistungsreserven, um die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Pflichtgegenstand Italienisch zu beseitigen und andererseits trotz der hierfür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen.

Die Wiederholungsprüfung in Italienisch am 11.09.2018 wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 11.09.2018, dass die Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da sie die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllt.Die Wiederholungsprüfung in Italienisch am 11.09.2018 wurde mit "Nicht genügend" beurteilt. Die Klassenkonferenz erklärte mit Entscheidung vom 11.09.2018, dass die Beschwerdeführerin die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht erhält, da sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, SchUG nicht erfüllt.

Die Beispiele und Aufgaben, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung gestellt wurden, waren lehrplankonform.

Die Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung erfolgte rechtskonform.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Durchführung der Wiederholungsprüfung insgesamt derart mangelhaft gewesen ist, dass das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung anders als auf "Nicht genügend" zu lauten gehabt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Beurteilung der Leistungen der Beschwerdeführerin bei der Wiederholungsprüfung erfolgte durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes Italienisch in der Klasse der Beschwerdeführerin als Prüfer gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter bestimmten Lehrer des Unterrichtsgegenstandes Italienisch als Beisitzer.

Über den Verlauf der Prüfung wurden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Die im Verwaltungsakt aufscheinenden Beurteilungsunterlagen, Aufzeichnungen und Dokumentationen im Pflichtgegenstand Italienisch, welche von dem der Wiederholungsprüfung am 11.09.2018 vorsitzenden und dem beisitzenden Lehrer geführt wurden, sind hinsichtlich der Beurteilung und Notenfindung plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen, sodass von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerde ist der Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand Italienisch nicht substantiiert entgegen getreten, um die Aufzeichnungen des zuständigen Prüfers bzw. des zuständigen Beisitzers zum Ergebnis dieser Leistungsbeurteilungen widerlegen zu können.

Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.Die Beschwerde trat den Feststellungen der belangten Behörde auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" lediglich inhaltsleer vergleiche VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete die Feststellungen der belangten Behörde insofern nicht. Die Aufgabenstellungen der schriftlichen und mündlichen Wiederholungsprüfung waren lehrplankonform und entsprachen auch bezüglich des Schwierigkeitsgrades und der Länge den Anforderungen an den Lehrplan. Der geprüfte Lehrstoff wurde auch im Unterricht behandelt. Dies wurde auch durch die Beschwerde nie bestritten.

Wenn die Beschwerde letztlich in Bezug auf die Durchführung der mündlichen Wiederholungsprüfung geltend macht, sie sei für 11.09.2018, 11:30 Uhr, angesetzt gewesen und habe tatsächlich um 11:21 Uhr - also 9 Minuten früher - begonnen, so ist dazu auszuführen, dass nicht absehbar ist, dass die Beschwerdeführerin - selbst wenn die mündliche Prüfung um 11:30 Uhr - also 9 Minuten später als tatsächlich - begonnen hätte, eine positive Note erreich hätte.

Laut der Stellungnahme der prüfenden Lehrkraft und einem Fachgutachten des Landesschulinspektors bestanden bei der Beschwerdeführerin wesentliche Lücken hinsichtlich Grammatik und Wortschatz, welche am Ende des 1. Lernjahres beherrscht werden müssten. Die Beschwerdeführerin hat während der mündlichen Prüfung Hilfestellungen von Seiten der Lehrkraft erhalten - was auch durch die Dauer von 23 Minuten indiziert ist - und hat trotzdem die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht überwiegend erfüllt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, lauten:

"Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Paragraph 25, (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten