TE Bvwg Beschluss 2018/11/8 W114 2103099-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2103099-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, nach Vorlageantrag vom 10.10.2014 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211, wird ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 ersatzlos behoben wird und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 05.04.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen mit einem Flächenausmaß von 16,63 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX).

Im MFA für das Antragsjahr 2012 für die XXXX hat die Bewirtschafterin dieser Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 161,56 ha beantragt.

Im MFA für das Antragsjahr 2012 für das XXXX hat die Bewirtschafterin dieser Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 270,53 ha beantragt.

Im MFA für das Antragsjahr 2012 für die XXXX hat die Bewirtschafterin dieser Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 95,36 ha beantragt.

Im MFA für das Antragsjahr 2012 für die XXXX hat der Bewirtschafter dieser Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 164,63 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012 AZ II/7-EBP/12-118769200, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 86,03 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR

XXXX und einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 16,63 ha, jedoch ohne Berücksichtigung der Almen, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 aufgetrieben hatte, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

4. Am 19.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der XXXX im Wege der zuständigen Bezirksbauernkammer bei der AMA eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 164,63 ha auf 159,54 ha. Jedoch wurde beim reduzierten Ausmaß eine Almfutterfläche von 0,03 ha auf Flächen angegeben, welche im Antragsjahr 2012 ursprünglich noch nicht beantragt waren.

5. Am 23.04.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX bei der AMA eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 161,56 ha auf 149,76 ha. Im Zuge der Korrektur wurde jedoch beim Feldstück 3 die Fläche von 121,65 ha auf 136,03 ha erhöht. Diese Erhöhung wurde nicht berücksichtigt, sodass sich nach dieser freiwilligen Korrektur der Almfutterfläche eine anzurechnende beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX in Höhe von nur mehr 135,38 ha.

6. Auch von der Beschwerdeführerin des XXXXs wurde im Wege der Bezirksbauernkammer XXXX eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 270,53 ha auf 227,94 ha durchgeführt.

7. Ausgehend von den durchgeführten freiwilligen rückwirkenden Almfutterflächenreduktionen auf der XXXX, der XXXX und des XXXXs wurde dem Beschwerdeführer in einem Abänderungsbescheid des AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119903788, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde infolge von Flächenabgleichen der in den Jahren 2009 - 2012 beantragten Futterflächen auf der XXXX und der XXXX im Rahmen von Verwaltungskontrollen für die XXXX nur mehr eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 91,89 ha und für die XXXX nur mehr eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 147,06 ha festgestellt.

8. Am 02.10.2013 (vorangekündigt am 01.10.2013) fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem zwischenzeitig reduzierten Ausmaß von 159,51 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 145,06 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 17.10.2013, AZ GB I/TPD/120007605, zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

9. Auch auf der XXXX wurde am 03.10.2013 eine VOK durch die AMA durchgeführt, wobei für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 132,46 ha, und damit um eine um 2,92 ha größere beihilfefähige Fläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm in ihrem MFA für das Antragsjahr 2012 beantragt bzw. reduziert wurde, festgestellt wurde.

10. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine sogenannte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" (LWK-Bestätigung) betreffend die XXXX im Antragsjahr 2012 ein. Dabei bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass der Bewirtschafter der XXXX für das Antragsjahr 2012 die Flächen im Rahmen einer, bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Bewirtschafter der XXXX noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

Am 30.01.2014 langte bei der AMA auch eine LWK-Bestätigung betreffend die XXXX im Antragsjahr 2012 ein. Dabei bestätigte die Landwirtschaftskammer Tirol, dass die Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2012 die Flächen im Rahmen einer, bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Bewirtschafterin der XXXX noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

11. Mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, wurde - ohne die beiden LWK-Bestätigungen zu berücksichtigen - für den Beschwerdeführer auf der Grundlage von 86,03 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 16,63 ha, einer von der Almbewirtschafterin der XXXX mit einem Ausmaß von 135,38 ha beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche, einer auf dieser Alm festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 132,46 ha, einer vom Almbewirtschafter der XXXX mit einem Ausmaß von 95,36 ha beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche, einer auf dieser Alm festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 91,89 ha, einer vom Almbewirtschafter der XXXX mit einem Ausmaß von 159,51 ha beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche, einer auf dieser Alm festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,06 ha und einer von der Almbewirtschafterin des XXXXes mit einem Ausmaß von 227,94 ha beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche sowie einer auf dieser Alm festgestellten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 227,94 ha dem BF für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei eine Flächensanktion in Höhe von -XXXX EUR verfügt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.03.2014 zugestellt.

12. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.03.2014 rechtzeitig Beschwerde.

Begründet wurde dieses Rechtsmittel im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass frühere VOKs, auf die sich der Beschwerdeführer verlassen habe, nicht berücksichtigt worden wären.

Den BF treffe kein Verschulden, da sich während des Verpflichtungszeitraumes das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert habe.

Die verfügte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

13. Nunmehr die beiden LWK-Bestätigungen berücksichtigend wurde dem BF mit Abänderungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2014 zugestellt.

14. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.10.2014 einen Vorlageantrag, welcher am 15.10.2014 bei der AMA einlangte.

15. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 13.03.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

16. Am 23.02.2018 teilte die AMA dem BVwG mit, dass am 18.08.2014 auch auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde und sich daraus ebenfalls Flächenabweichungen ergeben würden, die zu einer Änderung der dem BF zu gewährenden EBP 2012 hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP, wobei er für seinen Heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 16,63 ha beantragt hat.

1.2. Der BF hat im Antragsjahr 2012 als Auftreiber sowohl die XXXX, die XXXX, die XXXX als auch das XXXX bestoßen.

1.3. Im Zuge des Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung der förderfähigen Flächen wurden von den Bewirtschaftern der XXXX, der XXXX und des XXXXs die beihilfefähigen Almfutterflächen rückwirkend für das Antragsjahr 2012 reduziert. Zudem fanden auf der XXXX und der XXXX Flächenabgleiche und auf der XXXX und der XXXX auch Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA statt.

1.4. Am 30.01.2014 langten bei der AMA zwei LWK-Bestätigungen betreffend die Beantragung der Almfutterflächen für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX und der XXXX ein.

1.5. Ohne diese beiden LWK-Bestätigungen zu berücksichtigen wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei - ausgehend von einer festgestellten Differenzfläche mit einem Ausmaß von 2,35 ha - eine Flächensanktion in Höhe von -XXXX EUR verfügt wurde.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 03.03.2014 zugestellt.

1.6. Ausgehend von einer Beschwerde gegen diese Entscheidung vom 14.03.2014, die bei der AMA am 18.03.2014 einlangte, wurde - nunmehr die beiden LWK-Bestätigungen betreffend die XXXX und der XXXX berücksichtigend - im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211, für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen.

1.7. Gegen diese Entscheidung, die dem BF am 03.10.2014 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 10.10.2014 einen Vorlageantrag gestellt.

1.8. Nachdem die AMA am 13.03.2015 dem BVwG die Beschwerde und den Vorlageantrag samt den Unterlagen des Verwaltungsverfahren übermittelt hatte, teilte sie dem BVwG am 23.02.2018 mit, dass am 18.08.2014 auch auf dem XXXX eine VOK durchgeführt worden wäre, woraus sich auch für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen ergeben würden und daher bei der Gewährung der EBP für den BF für das Antragsjahr 2012 auch zu berücksichtigen sei. Zudem sei auch ein Flächenabgleich von beihilfefähigen Flächen der Antragsjahre 2012 bis 2015 und eine Änderung der dem BF für das Antragsjahr 2012 zustehenden Zahlungsansprüche zu berücksichtigen. Es liege nunmehr eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,80 ha vor, sodass nur mehr Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festzustellen wären.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Jedoch hat sich zwischenzeitig auch durch die zu berücksichtigende VOK auf dem XXXX der maßgebliche Sachverhalt verändert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid von 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, langte am 18.03.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 25.09.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121718211, nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln.

3.2. Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

3.3. Zur Zurückverweisung

Die AMA hat dem BVwG am 23.02.2018 mitgeteilt, dass am 18.08.2014 auch auf dem XXXX eine VOK durchgeführt wurde und diese VOK auch dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer auch für das Antragsjahr 2012 eine geänderte EBP zuzuerkennen sei. Zudem sei auch ein Flächenabgleich von beihilfefähigen Flächen der Antragsjahre 2012 bis 2015 und eine Änderung der dem BF für das Antragsjahr 2012 zustehenden Zahlungsansprüche zu berücksichtigen. Es liege nunmehr eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,80 ha vor, sodass nur mehr Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festzustellen wären.

Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120904878, zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhaltes.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
ersatzlose Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, Kontrolle,
Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Rückwirkung,
unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, verspätete
Entscheidung, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2103099.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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