TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/9 W253 2134625-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2018
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Entscheidungsdatum

09.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W253 2134625-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX[l1], geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias XXXX[l1], geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 09.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in Baghlan, Afghanistan, geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Muslim und habe sieben Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer gab die finanzielle Situation seiner Familie mit "mittel" an. Vor ungefähr eineinhalb Monaten hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe seine Familie anschließend in Teheran, im Iran, zurückgelassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei der Dorfälteste gewesen und sein Onkel sei dessen Stellvertreter gewesen. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie ihnen alles weggenommen und viele Leute getötet. Sein Onkel und sein Vater seien von den Taliban festgenommen worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers und ein paar Bekannte in den Iran geflüchtet seien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.10.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 in Baghlan, Afghanistan, geboren, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, sei schiitischer Muslim und habe sieben Jahre die Grundschule in seinem Heimatort besucht. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer gab die finanzielle Situation seiner Familie mit "mittel" an. Vor ungefähr eineinhalb Monaten hätten der Beschwerdeführer und seine Familie Afghanistan verlassen. Der Beschwerdeführer habe seine Familie anschließend in Teheran, im Iran, zurückgelassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei der Dorfälteste gewesen und sein Onkel sei dessen Stellvertreter gewesen. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie ihnen alles weggenommen und viele Leute getötet. Sein Onkel und sein Vater seien von den Taliban festgenommen worden, weshalb die Familie des Beschwerdeführers und ein paar Bekannte in den Iran geflüchtet seien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer von den Taliban getötet zu werden.

3. Am 30.05.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Verfahrensanordnung fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am

XXXX geboren wurde.römisch 40 geboren wurde.

4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.08.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei immer gesund gewesen und stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX, Dorf XXXX, wo er mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen fünf Schwestern gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Familie unterwegs zwischen dem Iran und der Türkei verloren. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer drei Tanten mütterlicherseits. Diese würden in Herat bzw. Mazar-e Sharif leben, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wo seine dritte Tante sei. Ebenso wisse er nicht, wo sich sein Onkel mütterlicherseits aufhalte. Zudem habe er zwei Tanten väterlicherseits, wovon eine in Kabul lebe, und einen Onkel väterlicherseits im Iran.4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.08.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er sei immer gesund gewesen und stamme aus der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , wo er mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern und seinen fünf Schwestern gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe seine Familie unterwegs zwischen dem Iran und der Türkei verloren. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer drei Tanten mütterlicherseits. Diese würden in Herat bzw. Mazar-e Sharif leben, wobei der Beschwerdeführer nicht wisse, wo seine dritte Tante sei. Ebenso wisse er nicht, wo sich sein Onkel mütterlicherseits aufhalte. Zudem habe er zwei Tanten väterlicherseits, wovon eine in Kabul lebe, und einen Onkel väterlicherseits im Iran.

In Afghanistan seien ihre Lebensumstände schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe keinen Beruf erlernt, aber neun Jahre die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, es habe Krieg geherrscht, keine Sicherheit und überall Tote gegeben. Sein Onkel mütterlicherseits sei in XXXX ums Leben gekommen, woraufhin alle geflüchtet seien. Ein persönlich betreffendes Gefährdungsszenario könne der Beschwerdeführer nicht schildern; man habe sich nicht frei bewegen können. Vor zwei Jahren sei sein Vater von den Taliban festgenommen worden und über Freunde wieder freigekommen. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, er würde für die Regierung arbeiten. Die Regierungsleute seien gekommen und hätten gegen die Taliban gekämpft, woraufhin sein Vater freigekommen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor noch gesagt habe, sein Vater wäre durch Freunde freigekommen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, wie es gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil dort Krieg gewesen sei. Der unmittelbare Auslöser für die Flucht sei ein Angriff auf die Familie seines Onkels mütterlicherseits gewesen. Diese hätte die Familie des Beschwerdeführers kontaktiert und um Hilfe gebeten. Sein Vater habe ihnen geholfen und sei dann nicht mehr zurückgekehrt. Daraufhin hätten seine Schwester, seine Brüder und seine Mutter Afghanistan verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder soziale Kontakte.In Afghanistan seien ihre Lebensumstände schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe keinen Beruf erlernt, aber neun Jahre die Grundschule besucht. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, es habe Krieg geherrscht, keine Sicherheit und überall Tote gegeben. Sein Onkel mütterlicherseits sei in römisch 40 ums Leben gekommen, woraufhin alle geflüchtet seien. Ein persönlich betreffendes Gefährdungsszenario könne der Beschwerdeführer nicht schildern; man habe sich nicht frei bewegen können. Vor zwei Jahren sei sein Vater von den Taliban festgenommen worden und über Freunde wieder freigekommen. Seinem Vater sei vorgeworfen worden, er würde für die Regierung arbeiten. Die Regierungsleute seien gekommen und hätten gegen die Taliban gekämpft, woraufhin sein Vater freigekommen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor noch gesagt habe, sein Vater wäre durch Freunde freigekommen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht genau, wie es gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan verlassen, weil dort Krieg gewesen sei. Der unmittelbare Auslöser für die Flucht sei ein Angriff auf die Familie seines Onkels mütterlicherseits gewesen. Diese hätte die Familie des Beschwerdeführers kontaktiert und um Hilfe gebeten. Sein Vater habe ihnen geholfen und sei dann nicht mehr zurückgekehrt. Daraufhin hätten seine Schwester, seine Brüder und seine Mutter Afghanistan verlassen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder soziale Kontakte.

5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei und er seinen Lebensunterhalt in Kabul bestreiten könne.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Schreiben vom 01.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und brachte zusammenfassend vor, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verlassen. Sein Vater sei als Bürgermeister des Dorfes XXXX vor ungefähr zwei Jahren von den Taliban entführt und für eine Nacht unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. Regierungsfreundliche Truppen hätten das Taliban-Quartier gestürmt, weshalb seinem Vater die Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban gelungen sei. Etwa ein Jahr später, im Sommer 2015, sei der Vater des Beschwerdeführers mit anderen regierungstreuen Familienangehörigen nach vorangegangenem Angriff und tätlicher Auseinandersetzung von den Taliban wieder entführt worden. Er sei bis zum heutigen Tag verschollen. Aus Angst als Sohn des regierungstreuen Bürgermeisters ebenfalls Opfer eines Racheangriffs durch die Taliban zu werden, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern beschlossen Afghanistan zu verlassen. Jedoch habe der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Türkei seine Mutter und seine Geschwister verloren.6. Mit Schreiben vom 01.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und brachte zusammenfassend vor, er habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verlassen. Sein Vater sei als Bürgermeister des Dorfes römisch 40 vor ungefähr zwei Jahren von den Taliban entführt und für eine Nacht unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. Regierungsfreundliche Truppen hätten das Taliban-Quartier gestürmt, weshalb seinem Vater die Flucht aus der Gefangenschaft der Taliban gelungen sei. Etwa ein Jahr später, im Sommer 2015, sei der Vater des Beschwerdeführers mit anderen regierungstreuen Familienangehörigen nach vorangegangenem Angriff und tätlicher Auseinandersetzung von den Taliban wieder entführt worden. Er sei bis zum heutigen Tag verschollen. Aus Angst als Sohn des regierungstreuen Bürgermeisters ebenfalls Opfer eines Racheangriffs durch die Taliban zu werden, habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern beschlossen Afghanistan zu verlassen. Jedoch habe der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Türkei seine Mutter und seine Geschwister verloren.

Der Beschwerdeführer monierte, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen seien einseitig und unvollständig. Sie würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der behördlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer seine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie geltend gemacht. Zudem sei der Beschwerdeführer als junger Mann in Afghanistan gefährdet, Opfer von Entführung und Zwangsrekrutierung zu werden. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, genauere Ermittlungen zur Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Kabul durchzuführen. Der Beschwerdeführer kenne den derzeitigen Aufenthaltsort seiner Verwandten nicht. Auf eine finanzielle Unterstützung der Verwandten könne er nicht hoffen, da diese selbst ohne regelmäßige Einkommensquelle täglich ums Überleben kämpfen würden. In Österreich besuche der Beschwerdeführer seit vier Wochen einmal wöchentlich einen Deutschkurs.

7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 12.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W119 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.

8. Am 15.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer brachte neu vor, dass er einmal mit einem Messer bedroht worden sei, weil ihn jemand vergewaltigen hätte wollen. Zudem sei er von den paschtunischen Nachbarn zu verschiedenen Arbeiten gezwungen und bedroht worden; er sei jeden Tag geschlagen und bedroht worden. Der schlimmste Vorfall sei gewesen, als Leute in das Haus seines Onkels mütterlicherseits gekommen seien und seinen Onkel getötet hätten. Nach dem Erhalt des negativen Bescheides sei es dem Beschwerdeführer schlecht gegangen; er leide an Vergesslichkeit. Die Beschwerdeführervertreterin legte diverse Länderberichte (ACCORD-Anfragebeantwortung a-10266-v2 vom 30.08.2017, Information des irischen Flüchtlingsinformationszentrums vom 25.01.2018, BBC-News Artikel sowie Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 31.01.2018, Gutachten zur Sicherheitslage von Dr. Sarajuddin Rasuly [W107 2163759-1/12Z] vom 29.01.2018, Chronologie der Angriffe in Kabul bis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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