Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W214 2166078-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX (auchXXXX), geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. XXXX (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 (auchXXXX), geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2017, Zl. römisch 40 (Spruchpunkt römisch eins.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung am nächsten Tag gab er an, seinen Wohnsitz in XXXX gehabt zu haben. Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Er habe wegen der Einberufung zur syrischen Armee und weil er von der Polizei gesucht werde, seinen Herkunftsstaat verlassen. Außerdem habe er an einem Ort gewohnt, an dem die Leute gegen den syrischen Präsidenten seien.2. Bei der Erstbefragung am nächsten Tag gab er an, seinen Wohnsitz in römisch 40 gehabt zu haben. Er sei illegal aus Syrien ausgereist. Er habe wegen der Einberufung zur syrischen Armee und weil er von der Polizei gesucht werde, seinen Herkunftsstaat verlassen. Außerdem habe er an einem Ort gewohnt, an dem die Leute gegen den syrischen Präsidenten seien.
3. Am 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen zu haben. Danach habe er an der Universität in XXXX drei Jahre studiert. Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet, er sei aber einberufen worden. Zum Beweis lege er sein Militärdienstbuch vor. Sein Militärdienst sei bis XXXX2016 aufgeschoben worden, weil er studiert habe. Aufgefordert, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen, gab er an, von den Geheimdiensten gesucht zu werden. Einen bestimmten Grund dafür gebe es nicht. "Die" seien an der Uni gewesen und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei nicht dort gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden, deshalb habe er seine Wohnung verlassen. Es sei ihm gelungen, aus dem Gebiet, welches unter Kontrolle der Regierung gestanden habe, zu fliehen, weil er einen Militäroffizier gekannt habe. Er sei dann in einem Gebiet gewesen, das unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden habe. Auch dort sei verlangt worden, dass er mitkämpfe. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt. Dabei würden unschuldige Menschen getötet werden und daher habe er beschlossen, Syrien zu verlassen.3. Am 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, zwölf Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen zu haben. Danach habe er an der Universität in römisch 40 drei Jahre studiert. Seinen Militärdienst habe er nicht abgeleistet, er sei aber einberufen worden. Zum Beweis lege er sein Militärdienstbuch vor. Sein Militärdienst sei bis XXXX2016 aufgeschoben worden, weil er studiert habe. Aufgefordert, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen, gab er an, von den Geheimdiensten gesucht zu werden. Einen bestimmten Grund dafür gebe es nicht. "Die" seien an der Uni gewesen und hätten nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei nicht dort gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sie zu ihm nach Hause kommen würden, deshalb habe er seine Wohnung verlassen. Es sei ihm gelungen, aus dem Gebiet, welches unter Kontrolle der Regierung gestanden habe, zu fliehen, weil er einen Militäroffizier gekannt habe. Er sei dann in einem Gebiet gewesen, das unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee gestanden habe. Auch dort sei verlangt worden, dass er mitkämpfe. Der Beschwerdeführer habe das nicht gewollt. Dabei würden unschuldige Menschen getötet werden und daher habe er beschlossen, Syrien zu verlassen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 28.06.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2017, Zl. XXXX, dahingehend gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2018 erteilt werde.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 28.06.2017 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2017, Zl. römisch 40 , dahingehend gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.06.2018 erteilt werde.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die Behörde die Identität des Beschwerdeführers sowie den Aufschub seiner Einberufung zum Militärdienst bis zum XXXX2016 fest. Sie ging weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer Syrien aus Angst vor der Ableistung seines Militärdienstes verlassen habe. Dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst oder durch die syrische Polizei zu gewärtigen habe, führte die Behörde hingegen keiner positiven Feststellung zu. Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nahm die Behörde an, dass nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr "aufgrund des Bürgerkrieges zum Wehrdienst eingezogen werden" würde. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise bei seiner Rückkehr "mit menschenrechtswidrigen Sanktionen zu rechnen" hätte. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK erkannte die Behörde darin jedoch nicht und führte aus, dass Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft seien, ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukommen würden.
5. Nur gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen falscher rechtlicher Beurteilung der Behörde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei der Militärdienst aufgrund der Ableistung seines Studiums jährlich aufgeschoben worden, zuletzt bis zum XXXX2016. Noch bevor der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt habe, habe er von seinen Freunden erfahren, dass er an der Universität vom Geheimdienst gesucht werde. Der Beschwerdeführer, der an der Universität auch persisch gelernt habe, vermute, dass er womöglich für Übersetzungstätigkeiten gesucht werde, weil seit 2013 vermehrt persisch-sprachige Soldaten aus dem Iran für die syrische Armee kämpfen würden. Da er in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes gerückt sei, habe er es nicht gewagt, seinen Militäraufschub zu verlängern, da er sonst womöglich zwangsrekrutiert worden wäre. Daher habe der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen und sei ausgereist. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Unterstellung einer politischen Gesinnung ableiten lasse und werde diesbezüglich auf die von der Behörde auch herangezogenen Länderberichte verwiesen. Auch die Tatsache der illegalen Ausreise habe die Behörde unberücksichtigt gelassen.5. Nur gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen falscher rechtlicher Beurteilung der Behörde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei der Militärdienst aufgrund der Ableistung seines Studiums jährlich aufgeschoben worden, zuletzt bis zum XXXX2016. Noch bevor der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag gestellt habe, habe er von seinen Freunden erfahren, dass er an der Universität vom Geheimdienst gesucht werde. Der Beschwerdeführer, der an der Universität auch persisch gelernt habe, vermute, dass er womöglich für Übersetzungstätigkeiten gesucht werde, weil seit 2013 vermehrt persisch-sprachige Soldaten aus dem Iran für die syrische Armee kämpfen würden. Da er in das Blickfeld des syrischen Geheimdienstes gerückt sei, habe er es nicht gewagt, seinen Militäraufschub zu verlängern, da er sonst womöglich zwangsrekrutiert worden wäre. Daher habe der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen und sei ausgereist. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Unterstellung einer politischen Gesinnung ableiten lasse und werde diesbezüglich auf die von der Behörde auch herangezogenen Länderberichte verwiesen. Auch die Tatsache der illegalen Ausreise habe die Behörde unberücksichtigt gelassen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, am XXXXXXXX geboren und heißt XXXX. Er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimisch sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer war in XXXX wohnhaft.Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, am XXXXXXXX geboren und heißt römisch 40 . Er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist muslimisch sunnitischen Glaubens. Der Beschwerdeführer war in römisch 40 wohnhaft.
Dem Beschwerdeführer wurde wegen des Bürgerkriegs in Syrien subsidiärer Schutz zuerkannt.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien (auch) aus Angst, an Checkpoints eingezogen und zur Ableistung des Wehrdienstes, den er noch nicht abgeleistet hat, für die syrische Regierung (zwangsweise) herangezogen zu werden. Zuvor war dem Beschwerdeführer mehrmals ein Aufschub der Ableistung seines Wehrdienstes gewährt worden, weil er auf der Universität studierte. Noch bevor er einen weiteren Aufschub bei den syrischen Behörden beantragte, entzog er sich dem Verfahren, indem er illegal aus Syrien ausreiste, weil er dem Militärdienst aus Gesinnungsgründen nicht Folge leisten wollte/will.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund der aktuellen Situation in Syrien bei einem Aufenthalt bzw. seiner Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee und/oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zwangsweise - herangezogen zu werden und Menschenrechtsverletzungen zu begehen und lehnt dies ab. Bei einer Weigerung droht ihm die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen bis hin zur extralegalen Tötung.
Der Beschwerdeführer reiste deswegen illegal aus Syrien aus und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am XXXX2017.
Es liegen im Fall des Beschwerdeführers keine Asylausschlussgründe vor.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Zur Wehrpflicht bzw. betreffend (zwangsweise) Rekrutierungen:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter AbschnittDie Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie vor unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt
"15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]
Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017).
Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).
Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).
Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017).
Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017)
Befreiung und Aufschub
Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden oder diesen aufschieben. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, die Situation in der Praxis ist jedoch anders. Präsident al-Assad versucht den Druck in Bezug auf den Wehrdienst zu erhöhen, und es gibt nun weniger Befreiungen und Aufschübe beim Wehrdienst. Generell werden die Regelungen nun strenger durchgesetzt, außerdem gibt es Gerüchte, dass Personen trotz einer Befreiung oder eines Aufschubs rekrutiert werden. Was die Regelungen zur Befreiung oder zum Aufschub des Wehrdienstes betrifft, so hat man als einziger Sohn der Familie noch die besten Chancen. Das Risiko der Willkür ist jedoch immer gegeben (BFA 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der e