Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2192673-1/9E
W226 2192670-1/8E
W226 2192665-1/6E
W226 2192668-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: Weißrussland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, 1.) Zl. 1165624501-170992248,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Weißrussland, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2018, 1.) Zl. 1165624501-170992248,
2.) Zl. 1165624610-170992230, 3.) Zl. 1165538207-170992264 und 4.) Zl. 1165538305-170992256, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Absatz 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9 FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die BF sind Staatsangehörige von Weißrussland, gehören der weißrussischen Volksgruppe bzw. der Roma (BF2) und dem orthodoxen Glauben an.
Am 26.08.2017 stellten die BF die nunmehr gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge der am 26.08.2017 erfolgten Erstbefragung schilderte der BF1, dass sich seine Eltern und sein Bruder nach wie vor in Weißrussland aufhalten würden. Der Reisepass sei beim Schlepper verblieben, dies bereits in Weißrussland.
Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land der EU um Asyl angesucht habe, schilderte der BF1, dass er im Jahr XXXX in Dänemark Asylanträge zurückgezogen habe und freiwillig in die Heimat zurückgereist sei. Die Schwiegermutter sei sehr krank gewesen und habe die Hilfe der BF2 gebraucht. Damals habe es in Dänemark noch keine rechtskräftige Entscheidung gegeben. Sie hätten sich von Dezember XXXX bis Oktober XXXX in Dänemark als Asylwerber aufgehalten. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er belastendes Beweismaterial gegen den XXXX des derzeitigen weißrussischen XXXX besessen habe, dieses Beweismittel habe er aber gar nicht mehr, doch würden die Weißrussischen Behörden das denken. Aus diesem Grund werde er nicht in Ruhe gelassen, er sei im XXXX nach Weißrussland zurückgekehrt und habe gedacht, dass sich die Lage wieder beruhigt habe.Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Land der EU um Asyl angesucht habe, schilderte der BF1, dass er im Jahr römisch 40 in Dänemark Asylanträge zurückgezogen habe und freiwillig in die Heimat zurückgereist sei. Die Schwiegermutter sei sehr krank gewesen und habe die Hilfe der BF2 gebraucht. Damals habe es in Dänemark noch keine rechtskräftige Entscheidung gegeben. Sie hätten sich von Dezember römisch 40 bis Oktober römisch 40 in Dänemark als Asylwerber aufgehalten. Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass er belastendes Beweismaterial gegen den römisch 40 des derzeitigen weißrussischen römisch 40 besessen habe, dieses Beweismittel habe er aber gar nicht mehr, doch würden die Weißrussischen Behörden das denken. Aus diesem Grund werde er nicht in Ruhe gelassen, er sei im römisch 40 nach Weißrussland zurückgekehrt und habe gedacht, dass sich die Lage wieder beruhigt habe.
Ca. vier Monate später sei er zum KGB vorgeladen worden und befragt worden, was er in Europa gemacht habe. Kurze Zeit später sei er von mehreren Beamten in Zivil aufgesucht worden, diese hätten das Haus durchsucht und den BF1 verprügelt. Sie hätten nach einer "Flashcard" gesucht und auch den Computer mitgenommen. Danach habe sich der BF1 bis zur Ausreise versteckt gehalten, habe als Hirte gearbeitet, um das Geld für die Ausreise zu verdienen. Im Fall der Rückkehr würde er von den Behörden getötet werden.
Dem BF1 wurde weiters vorgehalten, dass nach einem EURODAC-Treffer feststehe, dass er auch bereits in Schweden um Asyl angesucht habe, die Antwort lautete, dass dies richtig sei, es sei aber schon lange her, mehr als zehn Jahre, er sei auch in Finnland gewesen. Warum er das vorher nicht gesagt habe, das wisse er selbst nicht, aus Schweden sei er auch einmal Richtung Spanien ausgereist um dort zu arbeiten. Als er von Spanien nach Schweden zurückgekommen sei, habe er ein zweites Mal um Asyl dort angesucht.
Die BF2 schilderte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, dass ihre Mutter und zwei Geschwister weiterhin in Weißrussland leben würden. Sie seien gemeinsam in einem Kleinbus aus Weißrussland ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Auch die BF2 schilderte, dass die ganze Familie bereits in Dänemark ein Asylverfahren gehabt habe, sie seien dort ein Jahr und acht Monate aufhältig gewesen und seien am XXXX nach Weißrussland zurückgekehrt.Die BF2 schilderte im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag, dass ihre Mutter und zwei Geschwister weiterhin in Weißrussland leben würden. Sie seien gemeinsam in einem Kleinbus aus Weißrussland ausgereist und über unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Auch die BF2 schilderte, dass die ganze Familie bereits in Dänemark ein Asylverfahren gehabt habe, sie seien dort ein Jahr und acht Monate aufhältig gewesen und seien am römisch 40 nach Weißrussland zurückgekehrt.
Die BF2 schilderte, dass der BF1 vor einigen Jahren unschuldig für XXXX Jahre ins Gefängnis gesteckt worden sei, es sei um eine "Flashkarte" gegangen. Am XXXX habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, dabei sei der BF1 zusammengeschlagen worden. Als die Männer das Nebengebäude (Stall) durchsucht hätten, hätten sie fliehen können. Danach hätten sie sich bis zur Ausreise aus Weißrussland versteckt gehalten. BF1 sei beim letzten Vorfall ernsthaft mit einem Messer verletzt worden. Außerdem befürchte BF2, dass sie im Fall der Rückkehr als Landesverräterin eingesperrt werde, weil sie im Ausland um Asyl angesucht habe.Die BF2 schilderte, dass der BF1 vor einigen Jahren unschuldig für römisch 40 Jahre ins Gefängnis gesteckt worden sei, es sei um eine "Flashkarte" gegangen. Am römisch 40 habe es eine Hausdurchsuchung gegeben, dabei sei der BF1 zusammengeschlagen worden. Als die Männer das Nebengebäude (Stall) durchsucht hätten, hätten sie fliehen können. Danach hätten sie sich bis zur Ausreise aus Weißrussland versteckt gehalten. BF1 sei beim letzten Vorfall ernsthaft mit einem Messer verletzt worden. Außerdem befürchte BF2, dass sie im Fall der Rückkehr als Landesverräterin eingesperrt werde, weil sie im Ausland um Asyl angesucht habe.
Die belangte Behörde führte Dublin-Konsultationen, wobei die dänische Einwanderungsbehörde mit Schreiben vom 06.09.2017 mitteilte, dass der BF1 seinen Asylantrag zurückgezogen habe und am XXXX samt Familie unter Beihilfe von XXXX nach Weißrussland zurückgebracht worden seien.Die belangte Behörde führte Dublin-Konsultationen, wobei die dänische Einwanderungsbehörde mit Schreiben vom 06.09.2017 mitteilte, dass der BF1 seinen Asylantrag zurückgezogen habe und am römisch 40 samt Familie unter Beihilfe von römisch 40 nach Weißrussland zurückgebracht worden seien.
Am 14.03.2018 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen von BF1 und BF2 durch die belangte Behörde. BF1 schilderte, in der Grundversorgung zu sein und einen Deutschkurs zu besuchen, in Österreich hätten sie keine Verwandten.
Im Wesentlichen schilderte der BF1, dass er im Jahr 2009 zufällig einen USB-Stick bekommen habe, darauf seien irgendwelche Informationen gespeichert gewesen. Er habe diesen Stick im Jahr 2009 von einem gewissen XXXX bekommen. Dieser sei ein alter Bekannter von ihm gewesen, der ihn ersucht habe, den USB-Stick zu bewahren. Dieser sei ein Krimineller gewesen, ein Dieb. Er habe auch eine gewisse kriminelle Autorität dargestellt. Auf diesem USB-Stick seien Informationen über ein nicht näher beschreibbares Strafverfahren gewesen, der Bekannte XXXX habe ihm gesagt, dass die Informationen darauf gegen den XXXX des XXXX seien. Es seien mehrere Rechnungen und Listen mit Familiennamen und Bankverbindungen zu sehen gewesen.Im Wesentlichen schilderte der BF1, dass er im Jahr 2009 zufällig einen USB-Stick bekommen habe, darauf seien irgendwelche Informationen gespeichert gewesen. Er habe diesen Stick im Jahr 2009 von einem gewissen römisch 40 bekommen. Dieser sei ein alter Bekannter von ihm gewesen, der ihn ersucht habe, den USB-Stick zu bewahren. Dieser sei ein Krimineller gewesen, ein Dieb. Er habe auch eine gewisse kriminelle Autorität dargestellt. Auf diesem USB-Stick seien Informationen über ein nicht näher beschreibbares Strafverfahren gewesen, der Bekannte römisch 40 habe ihm gesagt, dass die Informationen darauf gegen den römisch 40 des römisch 40 seien. Es seien mehrere Rechnungen und Listen mit Familiennamen und Bankverbindungen zu sehen gewesen.
Am XXXX sei es in seinem Haus zu einer Hausdurchsuchung gekommen, Polizisten seien mit zwei Zeugen und einem Durchsuchungsbefehl gekommen, dies mit der Begründung, dass Drogen vermutet werden und BF1 ein Drogendealer sei. Nach der Durchsuchung sei ein Paket mit Cannabis gefunden worden, dieses sei ihm untergejubelt worden. Bei den Einvernahmen, die danach gefolgt seien, sei er gefragt worden, ob er den USB-Stick von XXXX erhalten habe, dabei sei er auch zusammengeschlagen worden, drei Zähne seien ihm ausgeschlagen worden. Er sei danach zu XXXX Jahren Haft verurteilt worden, nach zweieinhalb Jahren sei er vorzeitig entlassen worden und habe danach als Taxifahrer gearbeitet. Ende November XXXX seien erneut zivil bekleidete Personen gekommen, die ihm wieder vorgeworfen hätten, dass er den USB-Stick immer noch besitze. Er sei wieder geschlagen worden, einen Monat später seien sie dann nach Dänemark geflüchtet. Den USB-Stick habe er seiner Mutter gegeben, diese habe ihn einem LKW-Fahrer mitgegeben, damit der USB-Stick nach Dänemark gebracht werde. BF1 hätte diesen USB-Stick in XXXX am Busbahnhof abholen sollen, er sei aber in Berlin von der Polizei angehalten worden und habe das Treffen nicht wahrnehmen können. Den USB-Stick hätte er gebraucht, um ihn in Dänemark als Beweismittel vorlegen zu können, leider sei dies nicht möglich gewesen.Am römisch 40 sei es in seinem Haus zu einer Hausdurchsuchung gekommen, Polizisten seien mit zwei Zeugen und einem Durchsuchungsbefehl gekommen, dies mit der Begründung, dass Drogen vermutet werden und BF1 ein Drogendealer sei. Nach der Durchsuchung sei ein Paket mit Cannabis gefunden worden, dieses sei ihm untergejubelt worden. Bei den Einvernahmen, die danach gefolgt seien, sei er gefragt worden, ob er den USB-Stick von römisch 40 erhalten habe, dabei sei er auch zusammengeschlagen worden, drei Zähne seien ihm ausgeschlagen worden. Er sei danach zu römisch 40 Jahren Haft verurteilt worden, nach zweieinhalb Jahren sei er vorzeitig entlassen worden und habe danach als Taxifahrer gearbeitet. Ende November römisch 40 seien erneut zivil bekleidete Personen gekommen, die ihm wieder vorgeworfen hätten, dass er den USB-Stick immer noch besitze. Er sei wieder geschlagen worden, einen Monat später seien sie dann nach Dänemark geflüchtet. Den USB-Stick habe er seiner Mutter gegeben, diese habe ihn einem LKW-Fahrer mitgegeben, damit der USB-Stick nach Dänemark gebracht werde. BF1 hätte diesen USB-Stick in römisch 40 am Busbahnhof abholen sollen, er sei aber in Berlin von der Polizei angehalten worden und habe das Treffen nicht wahrnehmen können. Den USB-Stick hätte er gebraucht, um ihn in Dänemark als Beweismittel vorlegen zu können, leider sei dies nicht möglich gewesen.
Die Rückkehr im Oktober XXXX aus Dänemark sei erfolgt, da die Schwiegermutter des BF1 sehr krank geworden sei. Sie hätten gehofft, dass die Geschichte zuhause "bereits vergessen" sei, sodass sie ein ruhiges Leben führen könnten. Am XXXX seien BF1 und BF2 dann vom KGB telefonisch aufgefordert worden zu erscheinen. BF1 habe gesagt, dass er nur bei einer schriftlichen Ladung komme. Im Februar XXXX seien sie dann zuhause aufgesucht worden. Drei Personen hätten erneut den USB-Stick verlangt und den BF1 zusammengeschlagen. Dabei habe er auch eine Stichwunde am rechten Oberarm erlitten. Er sei gefoltert und mit dem Tod bedroht worden, als er zu sich gekommen sei, habe die Frau geholfen, ihm zu helfen. Dann, Ende März - Anfang April XXXX sei er von der XXXX aufgehalten worden. Die Polizisten hätten testen wollen, ob der BF1 alkoholisiert sei, er sei natürlich nüchtern gewesen, habe aber mitbekommen, dass die Verkehrspolizei den Befehl erhalten habe, ihn festzuhalten. Daraufhin sei er geflüchtet und sich entschlossen, erneut auszureisen.Die Rückkehr im Oktober römisch 40 aus Dänemark sei erfolgt, da die Schwiegermutter des BF1 sehr krank geworden sei. Sie hätten gehofft, dass die Geschichte zuhause "bereits vergessen" sei, sodass sie ein ruhiges Leben führen könnten. Am römisch 40 seien BF1 und BF2 dann vom KGB telefonisch aufgefordert worden zu erscheinen. BF1 habe gesagt, dass er nur bei einer schriftlichen Ladung komme. Im Februar römisch 40 seien sie dann zuhause aufgesucht worden. Drei Personen hätten erneut den USB-Stick verlangt und den BF1 zusammengeschlagen. Dabei habe er auch eine Stichwunde am rechten Oberarm erlitten. Er sei gefoltert und mit dem Tod bedroht worden, als er zu sich gekommen sei, habe die Frau geholfen, ihm zu helfen. Dann, Ende März - Anfang April römisch 40 sei er von der römisch 40 aufgehalten worden. Die Polizisten hätten testen wollen, ob der BF1 alkoholisiert sei, er sei natürlich nüchtern gewesen, habe aber mitbekommen, dass die Verkehrspolizei den Befehl erhalten habe, ihn festzuhalten. Daraufhin sei er geflüchtet und sich entschlossen, erneut auszureisen.
Zum genannten XXXX führte der BF aus, dass er mit diesem ein paar Mal telefoniert habe, er wisse nur, dass XXXX in Haft sitze. XXXX sitze ungefähr seit XXXX in Haft. Hätte er den USB-Stick an Behörden ausgehändigt, hätte er Probleme mit Kriminellen bekommen, wo der USB-Stick jetzt sei, das wisse er nicht. Er habe versucht, den erwähnten LKW-Fahrer anzurufen, doch sei gesagt worden, dass dessen deutsche Telefonnummer nicht mehr existent sei. Mit welcher konkreten Polizeieinheit er dieses Problem wegen des USB-Sticks habe, das wisse er nicht, niemand habe sich vorgestellt. Er denke, dass er das Problem mit den Behörden, eher mit dem KGB habe. Im Falle der Rückkehr komme er hinter Gitter oder werde umgebracht.Zum genannten römisch 40 führte der BF aus, dass er mit diesem ein paar Mal telefoniert habe, er wisse nur, dass römisch 40 in Haft sitze. römisch 40 sitze ungefähr seit römisch 40 in Haft. Hätte er den USB-Stick an Behörden ausgehändigt, hätte er Probleme mit Kriminellen bekommen, wo der USB-Stick jetzt sei, das wisse er nicht. Er habe versucht, den erwähnten LKW-Fahrer anzurufen, doch sei gesagt worden, dass dessen deutsche Telefonnummer nicht mehr existent sei. Mit welcher konkreten Polizeieinheit er dieses Problem wegen des USB-Sticks habe, das wisse er nicht, niemand habe sich vorgestellt. Er denke, dass er das Problem mit den Behörden, eher mit dem KGB habe. Im Falle der Rückkehr komme er hinter Gitter oder werde umgebracht.
Die BF2 schilderte in ihrer Einvernahme am selben Tag im Wesentlichen, dass sie im Herkunftsstaat in einem XXXX als XXXX gearbeitet habe, BF1 sei von Beruf XXXX und XXXX gewesen. Der BF1 sei im November 2011 bei einer Hausdurchsuchung festgenommen worden, BF1 seien Drogen untergejubelt worden und BF1 sei zu XXXX Jahren Haft verurteilt worden. BF1 habe sich geweigert, ein Geständnis zu unterschreiben, da hätten sie ihm die Zähne ausgeschlagen. Auch nach der Entlassung von BF1 seien immer wieder Leute in Anzügen zu ihnen gekommen, es sei um einen USB-Stick gegangen. Dann seien sie außer Landes gereist und hätten in Dänemark ein Jahr und acht Monate verbracht, wegen der Erkrankung der Mutter seien sie dann nach Weißrussland zurückgekehrt. Die Kinder hätten dann wieder die Schule besucht, jedoch nur ab und zu. Zwischen Februar und April XXXX seien drei Männer zu ihnen nachhause gekommen, Männer hätten die BF2 geschlagen, sie habe sich im Schuppen versteckt. Der BF1 sei alleine im Haus geblieben, er sei bedroht worden, nachdem sie ins Haus zurückgekommen sei, habe sie den Mann auf dem Fußboden liegend mit einer Stichverletzung am rechten Oberarm vorgefunden. Dann sind sie zu ihrer Mutter gefahren und BF1 habe sich irgendwo versteckt. Die gemeinsamen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.Die BF2 schilderte in ihrer Einvernahme am selben Tag im Wesentlichen, dass sie im Herkunftsstaat in einem römisch 40 als römisch 40 gearbeitet habe, BF1 sei von Beruf römisch 40 und römisch 40 gewesen. Der BF1 sei im November 2011 bei einer Hausdurchsuchung festgenommen wo