TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 W193 2012935-1

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AVG §57
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W193 2012935-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. und durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, betreffend die Feststellung der Parteistellung der Bürgerinitiative " XXXX " im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF., nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 11.03.2010, Zl. IVe-415.46, wurde festgestellt, dass für den "Stadttunnel Feldkirch" eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.

2. Mit Schreiben vom 09.07.2013 stellten das XXXX , vertreten durch die XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des "Stadttunnel Feldkirch".

3. Mit Edikt vom 13.05.2014 wurden der verfahrenseinleitende Antrag sowie die Dauer der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme in die konsolidierten Einreichunterlagen kundgemacht. Die Auflagefrist dauerte vom 26.05.2014 bis zum 18.07.2014.

4. Am 17.07.2014 reichte die Bürgerinitiative " XXXX " eine mit 15.07.2014 datierte Stellungnahme samt Unterstützungserklärungen bei der UVP-Behörde ein und stellte hiermit den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Verfahren "Stadttunnel Feldkirch".

5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde festgestellt, dass der Bürgerinitiative " XXXX " gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Bestimmung über die Öffentlichkeitsbeteiligung in UVP-Verfahren, die eine Beteiligung der sogenannten "betroffenen Öffentlichkeit" impliziere, auf das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" (sog. Aarhus-Konvention) zurückgehe. Die Ziele und Inhalte dieser Konvention seien in der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme umgesetzt worden und hätten zu einer Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten geführt. Der österreichische Gesetzgeber habe die Regelungsinhalte in § 19 UVP-G 2000 umgesetzt und sich dazu entschlossen, zusätzliche Parteistellungen zu normieren, anstatt allgemein die "betroffene Öffentlichkeit" mit Rechten auszustatten. Nach nationalem Recht käme einer Bürgerinitiative im "normalen" UVP-Verfahren Parteistellung, im vereinfachten UVP-Verfahren hingegen nur Beteiligtenstellung zu. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen gewesen, ob diese Differenzierung zulässig sei, oder ob Bürgerinitiativen als Gruppierungen anzusehen seien, die von der Aarhus-Konvention und den darauf aufbauenden einschlägigen Bestimmungen der UVP-RL erfasst seien.

Im Ergebnis sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass eine im Sinne von § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 gültig zustande gekommene Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren als "betroffene Öffentlichkeit" anzusehen sei. § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 verstoße gegen das derzeit maßgebliche Unionsrecht, weshalb nationale Behörden verpflichtet seien, die Bestimmung unangewendet zu lassen. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 12.05.2011, Rs C-115/09, wonach Art. 11 der UVP-RL einer unmittelbaren Anwendung offenstehe, habe dies die unmittelbare Anwendung der UVP-RL zur Folge. Dies bedeute, dass einer Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren die Möglichkeit der Anfechtung der Entscheidung einzuräumen gewesen sei. Da nach dem österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht eine Anfechtung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nur durch eine Verfahrenspartei möglich sei, sei der in diesem Verfahren ordnungsgemäß konstituierten inländischen Bürgerinitiative " XXXX " die Parteistellung zuzuerkennen gewesen.

6. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014, welcher am 07.10.2014, mithin binnen offener Anfechtungsfrist, bei der belangten Behörde eingelangt war, erhob XXXX Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids und brachten hiezu vor, dass Bürgerinitiativen im vereinfachten UVP-Verfahren weder aufgrund der geltenden österreichischen Rechtslage, noch aufgrund einschlägiger Bestimmungen des Umweltvölkerrechts sowie unionsrechtlicher Normen Parteistellung zukomme. In den Erläuterungen zur Genehmigung des Abschlusses der Aarhus-Konvention durch den Nationalrat sei festgehalten worden, dass die gesamte Konvention der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich sei. Da die Aarhus-Konvention selbst nicht unmittelbar anwendbar sei, und die Bestimmungen der Aarhus-Konvention nahezu wortgleich in die RL 2011/92/EU (UVP-RL) übernommen worden seien, würden folglich auch nicht die von der Arhus-Konvention in die UVP-RL übernommenen Bestimmungen unmittelbare Anwendung finden.

Die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 11 UVP-RL scheide jedoch auch insbesondere wegen Unbestimmtheit aus. Voraussetzung für die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie sei, dass diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheine. Die Begriffe "Öffentlichkeit" oder "betroffene Öffentlichkeit" oder die Einschränkung "sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedsstaats dies als Voraussetzung erfordert" würden aber gerade ein großes Ermessen in der Umsetzung einräumen. Aus den Entscheidungen des EuGH (12.4.2011, Rs C-115/09; 08.03.2011, Rs C-240/09) ergebe sich, dass Art. 11 UVP-RL nicht unmittelbar anwendbar sei, da dieser einen zu großen Ermessensspielraum für die Mitgliedsstaaten zulasse. Auch der VfGH habe mit Erkenntnis vom 28.06.2011, Zl. B 254/11, ausgesprochen, dass Art. 11 UVP-RL keine unmittelbare Anwendbarkeit zukomme. Hieraus ergebe sich, dass die unmittelbare Anwendung des Art. 11 UVP-RL unionsrechtswidrig und wegen Nichtanwendung der maßgeblichen Vorschriften des UVP-G 2000, insbesondere des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000, gesetzwidrig sei.

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention müsse Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, wer Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit sei und zusätzlich ein ausreichendes Interesse oder eine Rechtsverletzung geltend mache. Abgesehen von Nichtregierungsorganisationen würde sich in der UVP-RL bzw. der Aarhus-Konvention keine ausdrückliche Festlegung weiterer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit finden. Art. 11 Abs. 3 UVP-RL (bzw. Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention) verweise für die Festlegung des ausreichenden Interesses auf die Umsetzung der Mitgliedstaaten; dies sei in § 19 UVP-G 2000 unter Ausnützung des eingeräumten Spielraums erfolgt, indem Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren "bloße" Beteiligtenstellung eingeräumt werde. Dies entspreche auch der Rechtsansicht des Bundeskanzleramts-Verfassungsdiensts, wonach die Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren ein rein innerstaatliches und autonom eingeführtes Schutzinstrument sei, das aufgrund der geringeren Umweltrelevanz im vereinfachten Verfahren sachlich vertretbar erscheine. Auch für den Umweltsenat ergebe sich nicht zwingend, dass Bürgerinitiativen als "betroffene Öffentlichkeit" in allen Fällen nach innerstaatlichem Recht Parteistellung und damit das Recht zur Berufung einzuräumen sei. Weder aus dem Umweltvölkerrecht, noch aus dem Unionsrecht lasse sich daher eine Parteistellung für eine Bürgerinitiative im vereinfachten UVP-Verfahren ableiten. Der österreichische Gesetzgeber unterscheide - entsprechend der UVP-RL - zwischen Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen. Würden im Sinne der Ansicht der belangten Behörde Bürgerinitiativen mit Nichtregierungsorganisationen gleichgestellt werden, wären Umweltorganisationen benachteiligt, da diese ein aufwendiges Anerkennungsverfahren zu durchlaufen hätten, während dies für Bürgerinitiativen nicht der Fall sei. Dies sei durch die UVP-RL bzw. Aarhus-Konvention nicht gedeckt und somit jedenfalls gleichheitswidrig.

Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abweisung des Antrags der Bürgerinitiative auf Zuerkennung der Parteistellung, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

7. Mit Schreiben vom 20.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid und stellte den Verfahrensparteien frei, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und bekannt zu geben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.

8. Mit Schreiben vom 03.12.2014 erstattete die Bürgerinitiative "

XXXX ", vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, eine Stellungnahme, worin ausgeführt wurde, dass die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 11 UVP-RL gegeben sei. Nach Ansicht des EuGH (08.03.2011, Rs C-240/09) könne einem Übereinkommen unmittelbare Wirkung zukommen. Zudem habe der EuGH in der Entscheidung vom 12.05.2011, Rs C-115/09, die unmittelbare Anwendbarkeit der Sätze 2 und 3 des Art. 11 Abs. 3 UVP-RL (Art. 11 UVP-RL entspreche dem früheren Art. 10a RL 85/337) ausgesprochen. Auf Basis dieser Entscheidung könne sich eine Nichtregierungsorganisation in allen UVP-Verfahren auf die durch Art. 11 UVP-RL unmittelbar gewährte Parteistellung berufen. Stelle man daher eine Bürgerinitiative aufgrund der durch das UVP-G 2000 zuerkannten Rechtspersönlichkeit, die ihr wegen der Zugehörigkeit zur "betroffenen Öffentlichkeit" gewährt werde, einer Umweltorganisation gleich, müsse ihr die Parteistellung auch im vereinfachten Verfahren aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser beiden Sätze zukommen. Unabhängig davon sei einer Bürgerinitiative die Parteistellung jedoch auch alleine aufgrund der Zugehörigkeit zur "betroffenen Öffentlichkeit" zu gewähren, zumal der EuGH (15.10.2009, Rs C-263/08) den in Art. 11 UVP-RL bestehenden Spielraum für den Gesetzgeber eingeschränkt habe. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich unzweifelhaft, dass Art. 11 UVP-RL einer unmittelbaren Anwendung offen stehe.

Der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach es aufgrund des den Mitgliedsstaaten gewährten Spielraums ausreiche, unter dem Begriff der betroffenen Öffentlichkeit ausschließlich Nichtregierungsorganisationen zu subsumieren und auf diese Weise nur für Nichtregierungsorganisationen einen Zugang zu Gericht zur Überprüfung von Genehmigungsentscheidungen in vereinfachten UVP-Verfahren vorzusehen, sei nicht beizupflichten. Dies lasse sich mit dem Ziel der UVP-RL, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gericht zu gewähren, nicht vereinbaren. Eine Bürgerinitiative sei daher von der Begriffsbestimmung der "betroffenen Öffentlichkeit" erfasst und das für den Zugang zu Gericht notwendige "ausreichende Interesse" gegeben.

Es sei der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wonach keine überzeugende Begründung gefunden werden könne, weshalb die Betroffenheit bei Projekten, die nach dem vereinfachten Verfahren zu behandeln seien, geringer sei, als bei jenen nach dem "normalen" UVP-Verfahren. Richtigerweise werte die belangte Behörde die bestehende Unterscheidung als ungerechtfertigte Differenzierung und komme zur korrekten Rechtsauffassung, dass eine Bürgerinitiative auch im vereinfachten Verfahren als "betroffene Öffentlichkeit" anzusehen sei. Dem EuGH (15.10.2009, Rs C-263/08) folgend reiche es nicht aus, nur großen Umweltorganisationen Parteistellung zu gewähren und darauf hinzuweisen, dass sich eine auf lokaler Ebene organisierte Vereinigung an diese wenden könne. Die Definition der "betroffenen Öffentlichkeit" erfasse alle Umweltverträglichkeitsprüfungen, weshalb gemäß dem in Art. 11 UVP-RL vorgesehenen weiten Zugang zu Gericht eine unterschiedliche Zuerkennung der Parteistellung im vereinfachten und "normalen" UVP-Verfahren unionsrechtswidrig sei. Da das UVP-G 2000 Bürgerinitiativen zulasse und sie aufgrund der normierten Voraussetzungen unzweideutig zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehören würden, sei ihnen in allen UVP-Verfahren auch der entsprechende Rechtsschutz zu gewähren.

Sofern das Bundesverwaltungsgericht nicht zum Ergebnis gelangen würde, dass nationale Genehmigungsbehörden den mit der UVP-RL konfligierenden § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 unangewendet zu belassen hätten, sei die Frage, inwieweit Art. 11 iVm Art. 1 UVP-RL § 19 Abs. 2 UVP-G 2000 verdränge, jedenfalls im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bürgerinitiative " XXXX " im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7, wurde ausgesprochen, dass eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen ist und ihr ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zukommt, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Schreiben vom 09.07.2013 stellten das XXXX , vertreten durch die XXXX einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für die Errichtung und den Betrieb des "Stadttunnel Feldkirch".

2. Am 17.07.2014 reichte die Bürgerinitiative " XXXX " eine mit 15.07.2014 datierte Stellungnahme samt Unterstützungserklärungen bei der UVP-Behörde ein und stellte hiermit den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im UVP-Verfahren "Stadttunnel Feldkirch".

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 09.09.2014, Zl. Ib-314-2013/0001, wurde festgestellt, dass der Bürgerinitiative " XXXX " gemäß § 19 Abs. 1 Z. 6 und Abs. 2 sowie § 39 UVP-Gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 14/2014, in Verbindung mit § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" die Parteistellung zukomme (Spruchpunkt I).

4. Mit Schriftsatz vom 06.10.2014, welcher am 07.10.2014, mithin binnen offener Anfechtungsfrist, bei der belangten Behörde eingelangt war, erhob XXXX Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, W193 2012935-1/10E, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.09.2014 stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bürgerinitiative " XXXX " im Rahmen des vereinfachten UVP-Genehmigungsverfahrens zum "Stadttunnel Feldkirch" Beteiligtenstellung zukommt.

6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7, wurde ausgesprochen, dass eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen ist und ihr ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zukommt, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7, wurde ausgesprochen, dass eine Bürgerinitiative, sofern sie die verfahrensrechtlichen Anforderungen des nationalen Gesetzgebers erfüllt, als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne Art. 1 Abs. 2 lit. e UVP-RL anzusehen ist und ihr ihr daher in Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm Art. 6 Aarhus-Konvention ein Recht auf Beteiligung als Partei zukommt, unabhängig davon, ob ein solches Verfahren innerstaatlich als "ordentliches" Genehmigungsverfahren oder als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet ist. Damit erweist sich jedoch der in § 19 UVP-G 2000 vorgesehene Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen in vereinfachten Verfahren als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen hätte. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7.

Schlagworte

Aarhus - Konvention, Beteiligte, Betroffenheit, Bürgerinitiative,
Ermessen, Ermessensspielraum, Genehmigungsantrag,
Genehmigungsverfahren, Parteistellung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Verfahrenspartei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W193.2012935.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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