TE Bvwg Beschluss 2018/11/12 W128 2109607-2

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Veröffentlicht am 12.11.2018
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Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AVG §38
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
UG §103 Abs10
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

W128 2109607-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch BREITENFELD Rechtsanwälte GmbH & Co KG, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach Allgemeinmedizin gemäß § 103 UG vom 30.04.2011, durch das Rektorat der Medizinischen Universität Wien, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 30.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 103 UG die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach Allgemeinmedizin.

2. Am 30.03.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Bundesverwaltungsgericht ein.

3. Am 25.06.2015 fand ein Habilitationskolloquium statt in dessen Anschluss die Habilitationskommission den Beschluss fasste, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Lehrbefugnis nicht gegeben seien.

4. Mit Schreiben vom 14.01.2016, eingelangt am 19.01.2016, legte die belangte Behörde die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit (Teil-)Erkenntnis vom 20.12.2017, GZ W128 2109607-2/6Z verwies das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss der Habilitationskommission vom 25.06.2015 gemäß § 103 Abs. 10 UG zurück und setzte das Verfahren bis zur Vorlage eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission aus.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision und führte begründend insbesondere aus, das Bundesverwaltungsgericht habe entgegen § 28 Abs. 7 VwGVG nicht "in der Sache selbst" entschieden.

7. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2018, Zl. Ra 2018/10/0039-3 wurde die Revision zurückgewiesen. In der Begründung wird ausgeführt, dass eine Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach § 103 Abs. 10 UG im Säumnisbeschwerdeverfahren (anstelle der dazu an sich berufenen belangten Behörde) eine abschließende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht darstelle. Erst bei Vorliegen eines neuerlichen Beschlusses der Habilitationskommission komme die Erlassung eines Bescheides nach § 103 Abs. 9 UG (durch das Rektorat) in Betracht. Einer Aussetzung des Verfahrens hätte es somit gar nicht bedurft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 103. Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 hat das Rektorat (bzw. im Säumnisbeschwerdeverfahren an seiner Stelle das Verwaltungsgericht) entweder auf der Grundlage des Beschlusses der Habilitationskommission über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis zu entscheiden oder aber den Beschluss nach § 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 zurückzuverweisen.

Nach der verfahrensgegenständlich überbundenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Zurückverweisung des Beschlusses der Habilitationskommission nach § 103 Abs. 10 Universitätsgesetz 2002 im Säumnisbeschwerdeverfahren (anstelle der dazu an sich berufenen belangten Behörde - Rektorat) eine abschließende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht dar (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/10/0039).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, GZ W128 2109607-2/6Z wurde der Beschluss der Habilitationskommission vom 25.06.2015 gemäß § 103 Abs. 10 Universitätsgesetz (UG), BGBl I Nr. 120/2002, idgF, zurückverwiesen. Der unter einem ausgesprochenen Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches, wie ausgeführt, die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers mit dieser Entscheidung abschließend erledigt hat, hätte es somit gar nicht bedurft. Daher war das Verfahren nunmehr spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - obzitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Habilitationskommission, Lehrbefugnis,
Rechtsschutzinteresse, Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2109607.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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