Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2196064-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, 15-1093633509/151706613, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, 15-1093633509/151706613, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Spruchpunkte I.-VII. und den Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides richtet - mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Der Beschwerde wird - soweit sich diese gegen die Spruchpunkte römisch eins.-VII. und den Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides richtet - mit der Maßgabe abgewiesen, dass es im Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 06.11.2015 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran Angst gehabt habe, dass er in Syrien kämpfen müsse. Sein Cousin sei bereits getötet worden.
3. Am 25.09.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet a