Entscheidungsdatum
12.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L519 2174571-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 Abs. 1a und 53 Abs. 1 und 2 Z. 6 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 idgF, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, Absatz eins a und 53 Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak stellte am 4.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 22.10.2015 erstbefragt und von einem Organwalter des BFA am 6.9.2017 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger des Irak stellte am 4.10.2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 22.10.2015 erstbefragt und von einem Organwalter des BFA am 6.9.2017 niederschriftlich einvernommen.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF zusammengefasst vor, dass in Bagdad Bürgerkrieg herrsche und er Angst um sein Leben gehabt habe. Er sei Polizist gewesen und hätte auf Seiten der Asaib Al El Haq Miliz kämpfen sollen, was der BF aber abgelehnt habe.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, L524 2174571-1, gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 57,10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52Abs. 2 Z.2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, L524 2174571-1, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 57,,10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52 A, b, s, 2 Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es - wie bereits vom BFA festgestellt wurde - dem Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund auch nach Ansicht des BVwG an jeglicher Glaubwürdigkeit mangelt. Der BF habe beim BFA einen völlig anderen Fluchtgrund als noch bei der Erstbefragung angegeben. Bei der Erstbefragung habe er vom Bürgerkrieg in Bagdad gesprochen. Beim BFA brachte er hingegen eine Meinungsverschiedenheit mit einem Offizier an seiner Arbeitsstelle vor, der verlangt habe, dass der BF für eine Miliz kämpft.
Es könne nicht gesagt werden, dass der BF bei seiner Erstbefragung keine Zeit gehabt habe, seinen Fluchtgrund zu schildern, da diese 1 Sunde und 20 Minuten gedauert hat. Die Erstbefragung dient in erster Linie der Abklärung der Identität und der Eruierung des Reiseweges. Dennoch müsse davon ausgegangen werden können, dass der Fluchtgrund in der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt wird, zumal diese der Ausreise zeitlich am nächsten liegt.
Der BF habe sein Vorbringen auch durch die vorgelegten Dokumente nicht glaubhaft machen können. Diese seien ausschließlich Kopien. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass man sich im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder echte Urkunde mit richtigem Inhalt, beschaffen kann. Anhand der vorgelegten Kopien habe der BF daher seine Tätigkeit bei der Polizei nicht glaubhaft machen können.
Aufgrund der vagen Angaben, des gesteigerten Vorbringens sowie der erheblichen Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten innerhalb des Vorbringens des BF ergebe eine Gesamtschau zweifelsfrei, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte.
Dieses Erkenntnis des BVwG erwuchs am 17.1.2018 in Rechtskraft.
I.4. Am 27.3.2018 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.4. Am 27.3.2018 brachte der BF den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, dass er seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht halte. Für den Staat gelte er als Verräter, da er ohne Ankündigung seine Arbeitsstelle als Militärpolizist verlassen habe.
Beim BFA gab der BF zusammengefasst an, er könne durch Facebookauszüge beweisen, dass er bedroht würde. Außerdem habe ihm sein Bruder vor ca. 1 Woche telefonisch mitgeteilt, dass die Lage im Irak sehr schlecht sei. Der BF sei vom Gericht verurteilt worden, da er desertiert sei. Milizangehörige seien zum Schwager des BF gekommen und hätten diesen wegen der Facebookpostings des BF bedroht. Ein Richter sei im Irak trotz Personenschutzes getötet worden.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde zudem gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z.6 FPG wurde über den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde zudem gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde über den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das Vorbringen des BF sei auch nunmehr nicht glaubhaft. So gab er bei der Erstbefragung an, den Irak verlassen zu haben, da er als Militärpolizist desertiert sei. Im Rahmen des Parteiengehörs am 18.4.2018 gab er völlig konträr an, als Polizist desertiert zu sein. Im selben Atemzug korrigierte er seine Aussage und gab an, er sei zwar Polizist, habe aber einen Bürojob gehabt und sei dem Innenministerium unterstellt gewesen. Ein weiterer Widerspruch finde sich auf S. 9/12 der EV, wo der BF überzeugt behauptete, als Polizist dem Innenministerium unterstellt gewesen zu sein. Über Vorhalt, ob der BF zu diesem Widerspruch etwas angeben möchte, habe dieser nur geschmunzelt und gemeint, dass es so etwas wie Militärpolizist nicht gebe.Begründend wurde ausgeführt, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei, zumal der BF sich auf jene Gründe stütze, die er in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren vorbrachte. Diesen Fluchtgründen kam keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zu. Das Vorbringen des BF sei auch nunmehr nicht glaubhaft. So gab er bei der Erstbefragung an, den Irak verlassen zu haben, da er als Militärpolizist desertiert sei. Im Rahmen des Parteiengehörs am 18.4.2018 gab er völlig konträr an, als Polizist desertiert zu sein. Im selben Atemzug korrigierte er seine Aussage und gab an, er sei zwar Polizist, habe aber einen Bürojob gehabt und sei dem Innenministerium unterstellt gewesen. Ein weiterer Widerspruch finde sich auf Sitzung 9/12 der EV, wo der BF überzeugt behauptete, als Polizist dem Innenministerium unterstellt gewesen zu sein. Über Vorhalt, ob der BF zu diesem Widerspruch etwas angeben möchte, habe dieser nur geschmunzelt und gemeint, dass es so etwas wie Militärpolizist nicht gebe.
Die Beweismittel wurden übersetzt. Dabei konnte nicht schlüssig nachvollzogen werden, inwiefern die Textbausteine des BF einen direkten verbalen Angriff auf die Miliz darstellen. Zu Ungunsten des BF könne das Beweismittel der Bedrohung des Milizanführers nicht gewertet werden, da kein Substrat enthalten sei, welches in irgendeiner Form beurteilbar wäre.
Ein gravierender Widerspruch sei auch, dass der BF zuerst vorbrachte, lediglich Angestellter und kein Beamter gewesen zu sein. Bei der folgenden Frage behauptete er hingegen, Beamter gewesen zu sein. Im Zuge der EV steigerte der BF sein Vorbringen, indem er angab, sein Bruder habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass der BF verurteilt worden sei, weil er als Polizist desertiert sei. Zusätzlich habe der Bruder Angst um den BF, da ein Kollege von ihm, der Richter gewesen sei, getötet wurde. Dies sei dem BF seit 28.2.2018 bekannt. Gegen Ende der EV gab der BF divergierend dazu aber an, dass dieser Vorfall erst mit 14.4.2018 bekannt geworden sei.
Für die Behörde sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der BF dieses Vorbringen nicht früher der Behörde kundgetan hat. Aus der Erstbefragung vom 27.3.2018 ergibt sich, dass der BF das Vorbringen (Militärpolizist) seit (zu diesem Zeitpunkt) 3 Monaten kannte. Das Verfahren wurde mit 17.1.2018 rk. negativ. Der BF hätte vor Antragstellung sein Begehren der erstinstanzlichen Behörde als auch das BVwG darauf aufmerksam machen können. Ferner konnte der BF nicht glaubhaft erklären, weshalb er erst am 27.3.2018 den 2. Antrag stellte, wenn er doch bereits seit 28.2.2018 bedroht worden sein soll.
Das BFA konnte auch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Irak seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.Das BFA konnte auch keine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des BF im Falle einer Rückkehr in den Irak erkennen. Auch habe sich die allgemeine maßgebliche Lage im Irak seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht geändert.
Zu Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine familiären Bindungen in Österreich habe. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF habe keine anderwertigen besonderen sozialen Bindungen in Österreich. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass der BF keine familiären Bindungen in Österreich habe. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF habe keine anderwertigen besonderen sozialen Bindungen in Österreich. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung überwiegen.
Dieser Bescheid des BFA wurde dem BF rechtswirksam am 18.10.2018 zugestellt.
I.6. Mit Schreiben des BF vom 1.11.2018 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.römisch eins.6. Mit Schreiben des BF vom 1.11.2018 wurde fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Feststellungen sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.
Der BF legte erneut jene Gründe dar, warum er den Irak verlassen habe.
Unter anderem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung zur Darlegung der Fluchtgründe des BF anzuordnen.
I.7. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.7. Hinsichtlich des Verfahrensinhalts im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführerrömisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer
Beim BF handelt es sich um einen ledigen, kinderlosen, männlichen irakischen Staatsbürger, dessen Muttersprache Arabisch ist. Der BF ist weitgehend gesund und hat keine Befunde vorgelegt. Der BF bekennt sich zum schiitischen Islam und stammt aus Bagdad.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein.
Im Irak, Bagdad leben 1 Bruder und 3 Schwestern des BF.
Der 1. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der 1. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, L524 2174571-1, gem. §§ 3, 8 Abs. 1, 57,10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52Abs. 2 Z.2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Absatz 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.1.2018, L524 2174571-1, gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 57,,10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52 A, b, s, 2 Ziffer 2 und Absatz 9, 46 und 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 6.10.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Diese Entscheidung erwuchs am 17.1.2018 i