TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W251 2152490-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W251 2152490-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1094181710 - 151741435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2017, Zl. 1094181710 - 151741435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte im November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 10.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater beim Verein, Jamiate Islami, gewesen sei. Obwohl sein Vater dort schon vor einiger Zeit nicht mehr Mitglied gewesen sei, sei seine ganze Familie von Unbekannten bedroht worden. Da das Leben aller Familienmitglieder in Gefahr gewesen sei, habe die ganze Familie Afghanistan verlassen.

3. Am 03.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater bei der Partei Hezbe Jamiat gewesen sei. Sie (Anm. BVwG: die Familie des Beschwerdeführers) seien mehrmals von den Taliban und auch von anderen Personen bedroht worden. Es seien sein Vater und sein Bruder bedroht worden, seinem Vater sei in die linke Hand geschossen worden. Danach sei sein Vater nochmals attackiert worden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg von der Schule nach Hause mit einem Stock auf den Rücken geschlagen worden und nach seinem Vater gefragt worden. Es habe auch Probleme mit den drei Onkeln väterlicherseits gegeben. Einmal wegen Grundstücksstreitigkeiten und einmal, weil die Onkel Mitglieder in anderen Parteien gewesen seien.3. Am 03.03.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater bei der Partei Hezbe Jamiat gewesen sei. Sie Anmerkung BVwG: die Familie des Beschwerdeführers) seien mehrmals von den Taliban und auch von anderen Personen bedroht worden. Es seien sein Vater und sein Bruder bedroht worden, seinem Vater sei in die linke Hand geschossen worden. Danach sei sein Vater nochmals attackiert worden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg von der Schule nach Hause mit einem Stock auf den Rücken geschlagen worden und nach seinem Vater gefragt worden. Es habe auch Probleme mit den drei Onkeln väterlicherseits gegeben. Einmal wegen Grundstücksstreitigkeiten und einmal, weil die Onkel Mitglieder in anderen Parteien gewesen seien.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, es würden Feststellungen zur Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlen. Auch seien die getroffenen Länderfeststellungen mangelhaft. Die Sicherheitslage sei in Afghanistan schlecht, auch die Stadt Kabul sei nicht sicher. Da Angriffe der Taliban und von anderen Gruppierungen aufgrund des großen geografischen Einflussbereichs in ganz Afghanistan stattfinden können, bestehe in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Taliban können den Beschwerdeführer in Afghanistan überall ausfindig machen. Auch die Versorgungslage habe sich in Afghanistan verschlechtert.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

7. Mit Stellungnahme vom 23.10.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seinem Onkel väterlicherseits verfeindet sei, sodass er von diesem keine Hilfe erwarten könne. Seine Verwandten mütterlicherseits seien lediglich moralisch, jedoch nicht gesetzlich verpflichtet ihm Hilfe und Unterstützung zu leisten. Bei einer Rückkehr sei er auf familiäre und soziale Netzwerke angewiesen. Seine Verwandten in Afghanistan seien jedoch nicht bereit ihn zu unterstützen. Alleinstehenden Männern sei nur unter speziellen Umständen und nur ohne besondere Vulnerabilität eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Kabul stelle grundsätzlich keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Eine Stellungnahem von Amnesty International habe ergeben, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten verschlechtert habe. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte. Aus einem Urteil des französischen Höchstgerichts ergebe sich zudem, dass bei einer bloßen Anwesenheit in der Stadt Kabul bei einer Rückkehr nach Kabul ein reales Risiko einer schwerwiegenden Bedrohung bestehe. Auch aus dem Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 ergebe sich, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu rechnen sei. Es bestehe in gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die Gefahr einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden.7. Mit Stellungnahme vom 23.10.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er mit seinem Onkel väterlicherseits verfeindet sei, sodass er von diesem keine Hilfe erwarten könne. Seine Verwandten mütterlicherseits seien lediglich moralisch, jedoch nicht gesetzlich verpflichtet ihm Hilfe und Unterstützung zu leisten. Bei einer Rückkehr sei er auf familiäre und soziale Netzwerke angewiesen. Seine Verwandten in Afghanistan seien jedoch nicht bereit ihn zu unterstützen. Alleinstehenden Männern sei nur unter speziellen Umständen und nur ohne besondere Vulnerabilität eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar. Kabul stelle grundsätzlich keine innerstaatliche Fluchtalternative dar. Eine Stellungnahem von Amnesty International habe ergeben, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan für Zivilisten verschlechtert habe. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Auf Grund der schlechten Sicherheitslage drohe dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte. Aus einem Urteil des französischen Höchstgerichts ergebe sich zudem, dass bei einer bloßen Anwesenheit in der Stadt Kabul bei einer Rückkehr nach Kabul ein reales Risiko einer schwerwiegenden Bedrohung bestehe. Auch aus dem Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018 ergebe sich, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu rechnen sei. Es bestehe in gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die Gefahr einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie Paschtu, Farsi, Englisch und etwas Hindi und Deutsch (AS 1; AS 41; Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018, OZ 14, S. 6; Lebenslauf - Beilage zu OZ 10).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie Paschtu, Farsi, Englisch und etwas Hindi und Deutsch (AS 1; AS 41; Verhandlungsprotokoll vom 11.10.2018, OZ 14, Sitzung 6; Lebenslauf - Beilage zu OZ 10).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sieben Brüdern aufgewachsen (OZ 14, S. 6, 8). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang in Afghanistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat dreieinhalb bis vier Jahre lang als Schweißer gearbeitet (OZ 14, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde entsprechend der afghanischen Kultur und Tradition sozialisiert.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sieben Brüdern aufgewachsen (OZ 14, Sitzung 6, 8). Der Beschwerdeführer hat neun Jahre lang in Afghanistan eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat dreieinhalb bis vier Jahre lang als Schweißer gearbeitet (OZ 14, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer wurde entsprechend der afghanischen Kultur und Tradition sozialisiert.

Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist 30 bis 35 Autominuten von der Stadt Kabul entfernt. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers kann von der Stadt Kabul aus sicher erreicht werden (OZ 14, S. 8). Drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Provinz Kabul im Distrikt XXXX (OZ 14, S. 9). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits, die in der Stadt Kabul oder in anderen Distrikten der Provinz Kabul leben. Die Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers haben jeweils eigene Familien, sodass der Beschwerdeführer zahlreiche Cousins und Cousinen in der Provinz Kabul hat (OZ 14, S. 10).Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist 30 bis 35 Autominuten von der Stadt Kabul entfernt. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers kann von der Stadt Kabul aus sicher erreicht werden (OZ 14, Sitzung 8). Drei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben ebenfalls in der Provinz Kabul im Distrikt römisch 40 (OZ 14, Sitzung 9). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer drei Onkel mütterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und vier Tanten mütterlicherseits, die in der Stadt Kabul oder in anderen Distrikten der Provinz Kabul leben. Die Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers haben jeweils eigene Familien, sodass der Beschwerdeführer zahlreiche Cousins und Cousinen in der Provinz Kabul hat (OZ 14, Sitzung 10).

Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Distrikt XXXX ein Eigentumshaus und Grundstücke im Ausmaß von 40 Jerib (1 Jerib entspricht 0,1 Hektar) (OZ 14, S. 11).Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Distrikt römisch 40 ein Eigentumshaus und Grundstücke im Ausmaß von 40 Jerib (1 Jerib entspricht 0,1 Hektar) (OZ 14, Sitzung 11).

Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan sowie zu seinen ehemaligen Mitschülern aus Afghanistan. Die ehemaligen Mitschüler des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kabul, manche in der Stadt Kabul und manche im Distrikt XXXX (OZ 14, S. 17).Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan sowie zu seinen ehemaligen Mitschülern aus Afghanistan. Die ehemaligen Mitschüler des Beschwerdeführers leben in der Provinz Kabul, manche in der Stadt Kabul und manche im Distrikt römisch 40 (OZ 14, Sitzung 17).

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und die sieben Brüder des Beschwerdeführers das Heimatdorf in Afghanistan oder Afghanistan verlassen haben.

Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend die Stadt Kabul, er ist schon öfter von seinem Heimatdorf nach Kabul zum Einkaufen gefahren (OZ 14, S. 8).Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend die Stadt Kabul, er ist schon öfter von seinem Heimatdorf nach Kabul zum Einkaufen gefahren (OZ 14, Sitzung 8).

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest November 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1; Beilage ./I; OZ 14, S. 9).Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest November 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1; Beilage ./I; OZ 14, Sitzung 9).

Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer macht derzeit seien Pflichtschulabschluss. Er hat fast alle Teilprüfungen, abgesehen von Mathematik, bereits abgelegt (OZ 14, S. 12). Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig.Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs besucht. Der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten