TE Bvwg Beschluss 2018/11/13 W266 2104353-1

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Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W266 2104353-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER über den Antrag der XXXX , die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018, W266 2104353-1/14E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2018, W266 2104353-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Hietzinger Kai vom 16.12.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Hietzinger Kai vom 25.2.2015, GZ: XXXX , betreffend den Widerruf der Zuerkennung und Rückforderung von Notstandshilfe abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. Mit Schriftsatz vom 07.11.2018 brachte die beschwerdeführende Partei XXXX eine ordentliche Revision gegen das genannte Erkenntnis ein. Zu ihrem gleichzeitig gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden führte die revisionswerbende Partei Folgendes aus:

"Aufschiebende Wirkung kann im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (§ 30 Abs 2 VwGG).

Gegenständlich ist der unverhältnismäßige Nachteil für die Revisionswerberin durch Rückforderung der Notstandshilfe evident. Notstandshilfebezieher sind schon nach der Konstruktion der Notstandshilfe auf diese als unmittelbarer und in der Regel ausschließlicher Lebensunterhalt zurückgeworfen. Notstandshilfe ermöglicht es aus faktischen Gründen nicht, Rücklagen oder Ersparnisse anzulegen. Selbst bei Auszahlung einer überhöhten Notstandshilfe wird ein restloser (gutgläubiger) Verbrauch die Folge sein, sodass jede 10 Rückforderung, insbesondere in der gegenständlichen Höhe eines vierstelligen Eurobetrages, die Verhältnisse der Notstandshilfebezieherin weit überfordert.

Bei der Beurteilung der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist eine Interessens-abwägung vorzunehmen mit öffentlichen Interessen. Die öffentlichen Interessen können gegenständlich nur darin bestehen, dass die "Versichertengemeinschaft", also die Gesellschaft schlechthin, erhöhte Geldmittel eingesetzt hat, die jedoch im Verhältnis zur Gesamtdotation des Arbeitslosensystems nahezu unbeachtlich bleiben. Im Verhältnis zur existentiellen Betroffenheit der Revisionswerberin dagegen trifft eine sofortige Rückzahlungsverpflichtung die Revisionswerberin ungleich stärker nachteilig, als die Gesellschaft als Ganzes."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Bei Entscheidungen nach § 30 Abs. 2 VwGG handelt es sich (ebenso wie bei Entscheidungen nach § 30a VwGG) um solche, die von den Verwaltungsgerichten im Revisionsverfahren (bzw. im Verfahren über die dort genannten Anträge) getroffen werden. Sie sind sohin nicht als solche anzusehen, für die ohne Weiteres jene Vorschriften maßgeblich wären, die im der Revisionserhebung vorangegangen Verfahren anzuwenden waren. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei den nach dem VwGG zu treffenden Entscheidungen jene Bestimmungen anzuwenden, die das VwGG vorsieht. Dies gilt auch für die das Verfahren und somit die Frage der Besetzung der Verwaltungsgerichte maßgeblichen Vorschriften. Da das VwGG insoweit keine gemäß Art. 135 Abs. 1 zweiter Satz B-VG von Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG abweichende Anordnung enthält und das VwGVG sowie davon abweichende Sondernormen in diesem Verfahrensstadium keine Anwendung finden (vgl. § 62 VwGG), ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsgerichte über nach § 30 Abs. 2 VwGG gestellte Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der Besetzung des Einzelrichters zu entscheiden haben (VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113; vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG). Daran vermag auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0065-5, nichts zu ändern, zumal es dort nicht um eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im (vorgelagerten) Revisionsverfahren, sondern um die von § 56 Abs. 2 AlVG abgeleitete Senatszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden (auch) gegen die aufschiebende Wirkung ausschließende Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS ging.

3. Der Revisionswerber hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu etwa VwGH 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381/A).

Mit dem oben zitierten Vorbringen vermag die Revisionswerberin keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen. Die Revisionswerberin unterlässt es, im Sinne der dargestellten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihre konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte.

Soweit die Revisionswerberin vorbringt, dass in ihrem Fall, der unverhältnismäßige Nachteil evident wäre, da sie Notstandshilfeempfängerin sei, ist auf den Beschluss des VwGH vom 28.8.2018, Ra 2018/08/0198, zu verweisen, dem ein fast identes Vorbringen zugrunde liegt, welches der VwGH als nicht ausreichend konkretisiert betrachtet hat. Im Gegenstand führt die Revisionswerberin zwar ergänzend aus, dass Notstandshilfebezieher schon nach der Konstruktion der Notstandshilfe auf diese als unmittelbarer und in der Regel ausschließlicher Lebensunterhalt angewiesen sind und dass es die Notstandshilfe aus faktischen Gründen nicht ermögliche, Rücklagen oder Ersparnisse anzulegen, sie kommt damit dennoch ihrer umfassenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht nicht nach (vgl. VwGH vom 29.8.2018, RA 2018/08/0187).

Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten der Revisionswerberin nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.

4. Aus den dargelegten Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Konkretisierung, ordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W266.2104353.1.01

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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