Entscheidungsdatum
13.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2158095-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1053042807 - 150235361, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. 1053042807 - 150235361, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 05.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 06.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in seinem Heimatland Krieg herrsche und die Sicherheitslage sehr schlecht sei. In Afghanistan, insbesondere in seinem Gebiet, würden die Gesetze der Taliban gelten. Diese würden ihre Gesetze durchsetzen und über das Gebiet herrschen. Er habe Pakistan verlassen müssen, da die Taliban an der Macht seien. Die Taliban hätten ihn aufgefordert Spionagetätigkeiten durchzuführen und sich ihnen anzuschließen. Ansonsten drohe ihm der Tod, sein Leben sei in Gefahr gewesen.
3. Am 20.02.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass es im Flüchtlingslager in Pakistan eine Moschee gegeben habe. Im Keller der Moschee seien Kinder unterrichtet worden. Im Keller seien Filme über den Jihad gezeigt worden. Sie (Anm. BVwG: die Jugendlichen) hätten nach Afghanistan sollen, da dort Amerikaner seien, damit sie diese töten und ins Paradies gelangen würden. Keiner habe von dem Keller in der Moschee und von dem, was dort unterrichtet wurde, gewusst. Als er seinen Eltern davon erzählt habe, haben diese ihm nicht geglaubt. Sein Onkel sei dann zur Moschee gegangen um sich ein Bild zu machen und habe mit dem Mullah gesprochen. Der Mullah habe dem Onkel gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers getötet werde, falls der Beschwerdeführer sich weigern und nicht mehr wiederkommen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin neun Monate lang in Afghanistan bei einem anderen Onkel gelebt. Da auch dort viele Taliban gewesen seien, habe er Afghanistan verlassen.3. Am 20.02.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass es im Flüchtlingslager in Pakistan eine Moschee gegeben habe. Im Keller der Moschee seien Kinder unterrichtet worden. Im Keller seien Filme über den Jihad gezeigt worden. Sie Anmerkung BVwG: die Jugendlichen) hätten nach Afghanistan sollen, da dort Amerikaner seien, damit sie diese töten und ins Paradies gelangen würden. Keiner habe von dem Keller in der Moschee und von dem, was dort unterrichtet wurde, gewusst. Als er seinen Eltern davon erzählt habe, haben diese ihm nicht geglaubt. Sein Onkel sei dann zur Moschee gegangen um sich ein Bild zu machen und habe mit dem Mullah gesprochen. Der Mullah habe dem Onkel gesagt, dass die Familie des Beschwerdeführers getötet werde, falls der Beschwerdeführer sich weigern und nicht mehr wiederkommen würde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin neun Monate lang in Afghanistan bei einem anderen Onkel gelebt. Da auch dort viele Taliban gewesen seien, habe er Afghanistan verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er eine wohlbegründete Furcht glaubhaft gemacht habe. Es komme in Afghanistan zunehmend zu Zwangsrekrutierungen. Es bestehe in Kabul auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da er den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht habe und daher nach den pakistanischen Gepflogenheiten sozialisiert sei. Es bestehe eine konkrete Gefährdung in Afghanistan.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 7; Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2018, OZ 16, S. 8f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 7; Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2018, OZ 16, Sitzung 8f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Pakistan, XXXX, gezogen. Dort ist der Beschwerdeführer in einem Lager für afghanische Flüchtlinge mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinen drei Brüdern und einem Onkel väterlicherseits und dessen Familie aufgewachsen (OZ 16, S. 8f). Bevor der Beschwerdeführer nach Europa ausgereist ist, hat er neun Monate lang bei einem Onkel seines Vaters in Afghanistan, in der Provinz Kunar gelebt (OZ 16, S. 13f).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Geburt mit seinen Eltern nach Pakistan, römisch 40 , gezogen. Dort ist der Beschwerdeführer in einem Lager für afghanische Flüchtlinge mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinen drei Brüdern und einem Onkel väterlicherseits und dessen Familie aufgewachsen (OZ 16, Sitzung 8f). Bevor der Beschwerdeführer nach Europa ausgereist ist, hat er neun Monate lang bei einem Onkel seines Vaters in Afghanistan, in der Provinz Kunar gelebt (OZ 16, Sitzung 13f).
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan sieben Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat in Afghanistan neun Monate lang auf einem Feld Kanäle gegraben (OZ 16, S. 10f).Der Beschwerdeführer hat in Pakistan sieben Jahre lang eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, er hat in Afghanistan neun Monate lang auf einem Feld Kanäle gegraben (OZ 16, Sitzung 10f).
In Afghanistan in der Provinz Kunar leben noch die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers, der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers und der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers (OZ 16, S. 11f). Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt.In Afghanistan in der Provinz Kunar leben noch die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers, der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers und der Onkel des Vaters des Beschwerdeführers (OZ 16, Sitzung 11f). Der Beschwerdeführer hat zu seiner Familie regelmäßig Kontakt.
Der Beschwerdeführer wurde mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert und ist mit diesen vertraut.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest März 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 7, AS 9).
Der Beschwerdeführer hat im November 2017 seine Verlobte in Österreich kennengelernt. Seit ca. Dezember 2017 ist er mit dieser verlobt. Die Verlobte des Beschwerdeführers ist XXXX Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte haben getrennte Finanzen, sie wohnen nicht gemeinsam (OZ 16, S. 8-9; S. 17). Es gibt keine konkreten Hochzeitspläne.Der Beschwerdeführer hat im November 2017 seine Verlobte in Österreich kennengelernt. Seit ca. Dezember 2017 ist er mit dieser verlobt. Die Verlobte des Beschwerdeführers ist römisch 40 Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte haben getrennte Finanzen, sie wohnen nicht gemeinsam (OZ 16, Sitzung 8-9; Sitzung 17). Es gibt keine konkreten Hochzeitspläne.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Der Beschwerdeführer besucht derzeit keinen Deutschkurs (OZ 16, S. 15). Der Beschwerdeführer verständigt sich mit seiner Verlobten in der deutschen Sprache (OZ 16, S. 6).Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und eine Prüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Der Beschwerdeführer besucht derzeit keinen Deutschkurs (OZ 16, Sitzung 15). Der Beschwerdeführer verständigt sich mit seiner Verlobten in der deutschen Sprache (OZ 16, Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2015/2016 das erste Semester eines Berufskollegs der Berufsschule Gastgewerbe besucht (AS 271). Da die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht gut waren, hat er das Berufskolleg abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich noch nicht über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten informiert (OZ 16, S. 16). Darüber hinaus besucht der Beschwerdeführer keine Kurse und keine Schule, er ist nicht Mitglied in einem Verein (OZ 16, S. 5).Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2015/2016 das erste Semester eines Berufskollegs der Berufsschule Gastgewerbe besucht (AS 271). Da die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers nicht gut waren, hat er das Berufskolleg abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich noch nicht über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten informiert (OZ 16, Sitzung 16). Darüber hinaus besucht der Beschwerdeführer keine Kurse und keine Schule, er ist nicht Mitglied in einem Verein (OZ 16, Sitzung 5).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer zweimal pro Woche, 5 bis 6 Monate lang, bei der Caritas Gläser hergestellt und künstlerische Arbeiten ausgeführt. Derzeit übt er keine regelmäßige Beschäftigung oder ehrenamtliche Tätigkeit aus (OZ 16, S. 15).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Im Jahr 2017 hat der Beschwerdeführer zweimal pro Woche, 5 bis 6 Monate lang, bei der Caritas Gläser hergestellt und künstlerische Arbeiten ausgeführt. Derzeit übt er keine regelmäßige Beschäftigung oder ehrenamtliche Tätigkeit aus (OZ 16, Sitzung 15).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer nimmt Schlaftabletten (OZ 16, S. 17; S. 6).Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Der Beschwerdeführer nimmt Schlaftabletten (OZ 16, Sitzung 17; Sitzung 6).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 11.10.2017 eines Landesgerichts wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 2a und 3 SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter gewerbsmäßig und vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Cannabiskraut anderen Personen gegen Entgelt überlassen, nämlich im Zeitraum von Anfang September 2017 bis zum 19. September 2017 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 220g zu einem Grammpreis von jeweils EUR 10,0 an unbekannte Dritte und zuletzt am 19.09.2017 an einen verdeckten Ermittler. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter hatten am 19.09.2017 zudem weitere sechs Säckchen mit insgesamt 7,2g Cannabiskraut zum Verkauf bei sich.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 11.10.2017 eines Landesgerichts wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 2 a und 3 SMG, Paragraph 15, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer weiteren Person als Mittäter gewerbsmäßig und vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrs