TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W237 2151902-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W237 2151902-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 1113098502/160600865, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. 1113098502/160600865, zu Recht:

A)

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, aufgehoben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 28.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 07.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen und über seine Fluchtgründe näher befragt. Er gab dabei an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 03.03.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine bis zum 02.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 03.03.2017 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine bis zum 02.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 29.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheids Beschwerde, welche am 29.03.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.

3.1. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.11.2018 eine mündliche Verhandlung an. Nach Mitteilung durch die Rechtsvertreterin an diesem Tag, dass der Beschwerdeführer ein am XXXX geborenes Kind habe, welches selbst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wurde die Verhandlung kurzfristig abberaumt. Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge die entsprechende Geburtsurkunde vom 16.10.2018, die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom selben Tag sowie den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 12.11.2018 eine mündliche Verhandlung an. Nach Mitteilung durch die Rechtsvertreterin an diesem Tag, dass der Beschwerdeführer ein am römisch 40 geborenes Kind habe, welches selbst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wurde die Verhandlung kurzfristig abberaumt. Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in der Folge die entsprechende Geburtsurkunde vom 16.10.2018, die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft vom selben Tag sowie den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 28.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Verfahrensgang bezüglich dieses Antrags wird wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt; zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 03.03.2017, mit dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und stellte am 28.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Verfahrensgang bezüglich dieses Antrags wird wie unter Pkt. römisch eins. dargelegt festgestellt; zum Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 03.03.2017, mit dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies, beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboren; bei der Kindesmutter handelt es sich um eine somalische Staatsangehörige, die Tochter besitzt ebenso die somalische Staatsangehörigkeit. Für sie wurde durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin am 16.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens gestellt. Über diesen Antrag erging zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch kein verfahrensabschließender Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboren; bei der Kindesmutter handelt es sich um eine somalische Staatsangehörige, die Tochter besitzt ebenso die somalische Staatsangehörigkeit. Für sie wurde durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin am 16.10.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz im Wege des asylrechtlichen Familienverfahrens gestellt. Über diesen Antrag erging zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch kein verfahrensabschließender Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen lassen sich aus dem Verfahrensakt betreffend den Beschwerdeführer treffen. Dass am XXXX die Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboren wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Mitteilung seiner Rechtsvertreterin am 12.11.2018 in Verbindung mit der unter einem vorgelegten Geburtsurkunde vom 16.10.2018. Die somalische Staatsangehörigkeit der Tochter war aufgrund der entsprechenden Staatsangehörigkeit ihrer beiden Eltern festzustellen; die Identität der Kindesmutter ist sowohl aus der Geburtsurkunde als auch aus dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 ersichtlich. Dass an diesem Tag für die Tochter des Beschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, ausgefüllten Antragsformular sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesem ist - in Übereinstimmung mit den Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - zu entnehmen, dass das Verfahren über den Antrag der Tochter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.Die obigen Feststellungen lassen sich aus dem Verfahrensakt betreffend den Beschwerdeführer treffen. Dass am römisch 40 die Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboren wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der Mitteilung seiner Rechtsvertreterin am 12.11.2018 in Verbindung mit der unter einem vorgelegten Geburtsurkunde vom 16.10.2018. Die somalische Staatsangehörigkeit der Tochter war aufgrund der entsprechenden Staatsangehörigkeit ihrer beiden Eltern festzustellen; die Identität der Kindesmutter ist sowohl aus der Geburtsurkunde als auch aus dem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2018 ersichtlich. Dass an diesem Tag für die Tochter des Beschwerdeführers ein Antrag auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten, ausgefüllten Antragsformular sowie einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Diesem ist - in Übereinstimmung mit den Angaben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers - zu entnehmen, dass das Verfahren über den Antrag der Tochter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 22/2018, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2017 persönlich zugestellt. Die am 29.03.2017 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.03.2017 persönlich zugestellt. Die am 29.03.2017 der belangten Behörde per Fax übermittelte Beschwerde ist somit gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17; vgl. auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist.Bei einer Aufhebung eines Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17; vergleiche auch VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162), die von einer Erledigung in Beschlussform nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden ist.

3.2. § 34 AsylG 2005 lautet:3.2. Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:

"Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2.1. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.3.2.1. Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater seiner in Österreich am XXXX geborenen Tochter und damit ihr Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.3.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater seiner in Österreich am römisch 40 geborenen Tochter und damit ihr Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Folglich ist der Ausgang seines Beschwerdeverfahrens insofern vom Schicksal des beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Asylverfahrens betreffend seine minderjährige Tochter abhängig, als sein Antrag auf internationalen Schutz betreffend die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht rechtskräftig abgewiesen werden kann, wenn seiner Tochter der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, damit das Asylverfahren des Beschwerdeführers "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren betreffend seine Familienangehörige geführt werden kann (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben, damit das Asylverfahren des Beschwerdeführers "unter einem" mit dem beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren betreffend seine Familienangehörige geführt werden kann vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).

3.3. Diese Behebung des angefochtenen Bescheids erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (anders BVwG 10.10.2017, W170 2164801-1 ua.). Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs,3.3. Diese Behebung des angefochtenen Bescheids erfolgt nicht auf der verfahrensrechtlichen Grundlage des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, weil die Behörde in der vorliegenden Fallkonstellation nicht notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (anders BVwG 10.10.2017, W170 2164801-1 ua.). Die Aufhebung hat vielmehr auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu erfolgen; mag eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand bei dieser Erledigungsart auch regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, kann im Einzelfall über den zugrundeliegenden (sodann unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein (s. Fister/Fuchs/Sachs,

Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich als unerledigt aushaftenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "unter einem" mit dem Antrag seiner minderjährigen Tochter zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienangehöriger gemeinsam zu erledigen haben.Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17 mwN). Dies ist auch vorliegend der Fall: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird den bezüglich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich als unerledigt aushaftenden Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "unter einem" mit dem Antrag seiner minderjährigen Tochter zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienangehöriger gemeinsam zu erledigen haben.

Zu B)

1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2. Im gegenständlichen Fall kommt der Frage der Auslegung der Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 in Hinblick auf die gegebene Verfahrenskonstellation grundsätzliche Bedeutung zu:2. Im gegenständlichen Fall kommt der Frage der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in Hinblick auf die gegebene Verfahrenskonstellation grundsätzliche Bedeutung zu:

2.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfahrensrechtliche Problematik, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde eines Asylwerbers das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieser Person im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.2.1. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die verfahrensrechtliche Problematik, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde eines Asylwerbers das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieser Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig ist.

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 sieht vor, dass Verfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen" sind. Diese Regelung interpretiert der Verfassungsgerichtshof dahingehend, dass das Asylverfahren eines vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Fremden ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieses Fremden "zwingend gemeinsam" mit dem Familienangehörigen "als Familienverfahren durchzuführen" sei. Der Verfassungsgerichtshof geht folglich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Verfahrenskonstellation den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl "aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit [dem oder den vor der Behörde anhängigen Familienangehörigen] anzuordnen" habe (vgl. VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sieht vor, dass Verfahren von Familienangehörigen "unter einem zu führen" sind. Diese Regelung interpretiert der Verfassungsgerichtshof dahingehend, dass das Asylverfahren eines vor dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führenden Fremden ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen dieses Fremden "zwingend gemeinsam" mit dem Familienangehörigen "als Familienverfahren durchzuführen" sei. Der Verfassungsgerichtshof geht folglich davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bei einer solchen Verfahrenskonstellation den angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl "aufzuheben und die Durchführung eines Familienverfahrens mit [dem oder den vor der Behörde anhängigen Familienangehörigen] anzuordnen" habe vergleiche VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).

Mangels anderslautender höchstgerichtlicher Judikatur folgt das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und hebt den Bescheid - unter Hinweis, dass der nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "unter einem" mit dem Antrag seiner Tochter zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienangehöriger gemeinsam zu erledigen sein werden - auf Basis des § 28 Abs. 1 VwGVG auf (ebenso zuletzt BVwG 29.01.2018, W226 2118493-1; 07.09.2017, W103 2167875-1; 02.08.2017, L507 2126192-1; sowie 06.06.2017, L521 2131503-1, wo die Revision zur gegenständlichen Frage ebenfalls zugelassen wurde).Mangels anderslautender höchstgerichtlicher Judikatur folgt das Bundesverwaltungsgericht mit der vorliegenden Entscheidung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und hebt den Bescheid - unter Hinweis, dass der nunmehr neuerlich als unerledigt aushaftende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "unter einem" mit dem Antrag seiner Tochter zu führen und die Rechtssachen sämtlicher Familienangehöriger gemeinsam zu erledigen sein werden - auf Basis des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG auf (ebenso zuletzt BVwG 29.01.2018, W226 2118493-1; 07.09.2017, W103 2167875-1; 02.08.2017, L507 2126192-1; sowie 06.06.2017, L521 2131503-1, wo die Revision zur gegenständlichen Frage ebenfalls zugelassen wurde).

2.2. Diese Rechtsprechung begegnet allerdings Bedenken: Wie in der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 gegen das zur selben Verfahrenskonstellation ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017, W237 2127749-1 ua., aufgezeigt, steht die gewählte Vorgehensweise in vielen Fällen mit der Zielsetzung des Gesetzgebers "der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband" im Sinne einer "Vereinfachung und Straffung der Verfahren" (RV 952 BlgNR 22. GP, 54) in Konflikt. Dies zeigt sich gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerde eines erwachsenen Familienangehörigen mit eigenen Fluchtgründen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, seine Rechtssache nunmehr aber lediglich wegen eines nachgeborenen Kindes - für welches (derzeit) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden - neuerlich von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist (vgl. die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in BVwG 13.03.2018, W237 2127749-1 ua.).2.2. Diese Rechtsprechung begegnet allerdings Bedenken: Wie in der Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 gegen das zur selben Verfahrenskonstellation ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017, W237 2127749-1 ua., aufgezeigt, steht die gewählte Vorgehensweise in vielen Fällen mit der Zielsetzung des Gesetzgebers "der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband" im Sinne einer "Vereinfachung und Straffung der Verfahren" Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54) in Konflikt. Dies zeigt sich gerade im gegenständlichen Fall, in dem die Beschwerde eines erwachsenen Familienangehörigen mit eigenen Fluchtgründen beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, seine Rechtssache nunmehr aber lediglich wegen eines nachgeborenen Kindes - für welches (derzeit) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht werden - neuerlich von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist vergleiche die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in BVwG 13.03.2018, W237 2127749-1 ua.).

2.2.1. Dieses Ergebnis ließe sich vermeiden, wenn man § 34 Abs. 4 AsylG 2005 dahingehend interpretierte, dass sich die verfahrensrechtliche Anordnung zur gemeinsamen Führung von Asylverfahren von Familienangehörigen bloß an die Verwaltungsbehörde richtet. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von Familienangehörigen, über deren Anträge auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, inhaltlich behandeln könnte, ohne dass auf einen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf internationalen Schutz eines (weiteren) Familienangehörigen und damit dessen Verfahrensanhängigkeit beim Bundesamt Rücksicht zu nehmen wäre; erst wenn dieser Familienangehörige eine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid während des noch offenen Beschwerdeverfahrens der übrigen Familienangehörigen erheben würde, hätte das Bundesverwaltungsgericht sein Beschwerdeverfahren gemeinsam mit jenem seiner Angehörigen "unter einem zu führen" (s. in diesem Sinne auch die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017, W237 2127749-1 ua.). Für diese Auslegung spräche auch der Wortlaut des § 34 Abs. 5 AsylG 2005, wonach die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 "sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht" gelten; dem Wortlaut dieser Regelung kann durchaus entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung auch der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung in § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und jenem vor dem Verwaltungsgericht vor Augen hatte.2.2.1. Dieses Ergebnis ließe sich vermeiden, wenn man Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 dahingehend interpretierte, dass sich die verfahrensrechtliche Anordnung zur gemeinsamen Führung von Asylverfahren von Familienangehörigen bloß an die Verwaltungsbehörde richtet. Dies hätte zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden von Familienangehörigen, über deren Anträge auf internationalen Schutz im Wege des Familienverfahrens im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden wurde, inhaltlich behandeln könnte, ohne dass auf einen im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf internationalen Schutz eines (weiteren) Familienangehörigen und damit dessen Verfahrensanhängigkeit beim Bundesamt Rücksicht zu nehmen wäre; erst wenn dieser Familienangehörige eine Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid während des noch offenen Beschwerdeverfahrens der übrigen Familienangehörigen erheben würde, hätte das Bundesverwaltungsgericht sein Beschwerdeverfahren gemeinsam mit jenem seiner Angehörigen "unter einem zu führen" (s. in diesem Sinne auch die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2017 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2017, W237 2127749-1 ua.). Für diese Auslegung spräche auch der Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, wonach die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 "sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht" gelten; dem Wortlaut dieser Regelung kann durchaus entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung auch der in Rede stehenden Verfahrensbestimmung in Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und jenem vor dem Verwaltungsgericht vor Augen hatte.

2.2.1.1. Einer solchen Lösung stünde allerdings zum einen die klare Judikatur des Verfassungsgerichtshofes entgegen (s. Pkt. 2.1.).

2.2.1.2. Des Weiteren führte sie in gewissen Fällen ebenso zu Konstellationen, die im Ergebnis der vom Gesetzgeber beabsichtigten "Vereinfachung und Straffung der Verfahren" zuwider laufen würden:

Wiese das Bundesverwaltungsgericht nämlich Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts, mit denen Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und Rückkehrentscheidungen verfügt werden, ab und würde das Bundesamt erst danach einem Familienangehörigen der Beschwerdeführer einen Schutzstatus zuerkennen, müssten diese erst erneut Anträge auf internationalen Schutz stellen, um denselben Schutz zu erhalten. Statt das Verfahren aller Familienangehörigen "unter einem" zu führen, damit allen in einem Verfahren derselbe Schutzstatus zuerkannt werden könnte, wären die Verfahren getrennt geführt und im Falle der vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglosen Beschwerdeführer sogar verdoppelt.

Fraglich scheint daher, ob in einem solchen Fall die Anhängigkeit des Verfahrens eines Familienangehörigen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu führen würde, dass bei einer (vollinhaltlichen) Abweisung der Beschwerden der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Familienmitglieder deren Rückkehrentscheidung aufgrund von Art. 8 EMRK vorübergehend unzulässig sein müsste. Andernfalls wären diese während des noch laufenden Verfahrens ihres Familienangehörigen von einer Abschiebung bedroht und würden sich - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zu freiwilligen Ausreise - illegal im Bundesgebiet aufhalten (mit allen rechtlichen Konsequenzen). Im Fall der Durchführung der Abschiebung wäre eine neuerliche Antragstellung durch die abgewiesenen Beschwerdeführer und anschließende Schutzgewährung im Familienverfahren vorerst vereitelt.Fraglich scheint daher, ob in einem solchen Fall die Anhängigkeit des Verfahrens eines Familienangehörigen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dazu führen würde, dass bei einer (vollinhaltlichen) Abweisung der Beschwerden der vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Familienmitglieder deren Rückkehrentscheidung aufgrund von Artikel 8, EMRK vorübergehend unzulässig sein müsste. Andernfalls wären diese während des noch laufenden Verfahrens ihres Familienangehörigen von einer Abschiebung bedroht und würden sich - nach Ablauf der zweiwöchigen Frist zu freiwilligen Ausreise - illegal im Bundesgebiet aufhalten (mit allen rechtlichen Konsequenzen). Im Fall der Durchführung der Abschiebung wäre eine neuerliche Antragstellung durch die abgewiesenen Beschwerdeführer und anschließende Schutzgewährung im Familienverfahren vorerst vereitelt.

2.2.2. Eine andere Möglichkeit zur Führung von Familienverfahren "unter einem" bestünde freilich darin, im Falle der BFA-Verfahrensanhängigkeit eines Familienangehörigen von Beschwerdeführern mit der Entscheidung über deren Beschwerden zuzuwarten, bis das Verfahren durch das Bundesamt mittels Bescheid beendet und (womöglich) eine Beschwerde durch den Familienangehörigen erhoben wird.

Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht allerdings schon deshalb als unzulässig, weil es verpflichtet ist, über Beschwerden in Asylsachen innerhalb der (jeweiligen) Frist des § 21 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018, zu entscheiden, und keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat. Außerdem müsste das Bundesverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Bundesamts über den nachträglichen Antrag des Familienangehörigen noch den Ablauf der Rechtsmittelfrist samt Einrechnung der Tage eines gewöhnlichen Postwegs abwarten, um festzustellen, ob dieser Familienangehörige überhaupt eine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhebt - was schon deshalb schwierig scheint, weil das Bundesverwaltungsgericht gar nicht weiß, wann die Entscheidung des Bundesamts über den Antrag des Familienangehörigen ergeht (diesbezüglich ist dem Gesetz auch keine Pflicht des Bundesamts zur Mitteilung einer solchen Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen).Dies erachtet das Bundesverwaltungsgericht allerdings schon deshalb als unzulässig, weil es verpflichtet ist, über Beschwerden in Asylsachen innerhalb der (jeweiligen) Frist des Paragraph 21, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, zu entscheiden, und keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Verfahrensdauer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat. Außerdem müsste das Bundesverwaltungsgericht nach der Entscheidung des Bundesamts über den nachträglichen Antrag des Familienangehörigen noch den Ablauf der Rechtsmittelfrist samt Einrechnung der Tage eines gewöhnlichen Postwegs abwarten, um festzustellen, ob dieser Familienangehörige überhaupt eine Beschwerde gegen diese Entscheidung erhebt - was schon deshalb schwierig scheint, weil das Bundesverwaltungsgericht gar nicht weiß, wann die Entscheidung des Bundesamts über den Antrag des Familienangehörigen ergeht (diesbezüglich ist dem Gesetz auch keine Pflicht des Bundesamts zur Mitteilung einer solchen Entschei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten