TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/13 W235 1437710-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2018
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Entscheidungsdatum

13.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 1437710-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014. Zl. 830629200-14769495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2014. Zl. 830629200-14769495, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die bereits zum Einreisezeitpunkt volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte sie gemeinsam mit ihren mitgereisten Familienangehörigen (Eltern, ein zum damaligen Zeitpunkt minderjähriger Bruder und minderjährige Schwester) am 14.05.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 20.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt diesen Antrag mit Bescheid vom 20.08.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013, Zl. D14 437710-1/2013/3E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013, Zl. D14 437710-1/2013/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.

In den Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen ergingen inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.

2.1. Dem Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin (ebenso wie ihre oben erwähnten Familienangehörigen) am 19.02.2014 einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" stellte.

Am 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin (wieder gemeinsam mit den mitgereisten Angehörigen) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einräumung eines Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.02.2014 gemäß § 57 AsylG abgewiesen und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).2.2. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Einvernahme der Beschwerdeführerin, Einräumung eines Parteiengehörs zu den Länderfeststellungen) mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 19.02.2014 gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen und ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiters wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz der mitgereisten Familienangehörigen wurden ebenso abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.01.2015 im Wege ihres damaligen Vertreters fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Auch ihre Angehörigen erhoben am selben Tag Beschwerde gegen die sie betreffenden Bescheide.

4. In den Verfahren vor dem Bundesamt sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden nachstehende, die Beschwerdeführerin betreffende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* "Ehevertrag" des Islamischen Zentrum Wien vom XXXX .2017, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, am selben Tag eine traditionelle, islamische "Ehe" geschlossen haben;* "Ehevertrag" des Islamischen Zentrum Wien vom römisch 40 .2017, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 , ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, am selben Tag eine traditionelle, islamische "Ehe" geschlossen haben;

* Geburtsurkunde von XXXX , ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX .2016, aus der ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Mutter und Herr XXXX der Vater der am XXXX .2016 geborenen XXXX ist;* Geburtsurkunde von römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am römisch 40 .2016, aus der ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Mutter und Herr römisch 40 der Vater der am römisch 40 .2016 geborenen römisch 40 ist;

* Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" des XXXX mit einer Gültigkeitsdauer bis XXXX .2018 [Anm.: diese wurde zwischenzeitig bis zum XXXX .2019 verlängert; vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.11.2018];* Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" des römisch 40 mit einer Gültigkeitsdauer bis römisch 40 .2018 [Anm.: diese wurde zwischenzeitig bis zum römisch 40 .2019 verlängert; vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.11.2018];

* Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" der XXXX ;* Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" der römisch 40 ;

* ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX .2016 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden";* ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 .2016 mit der Beurteilung "sehr gut bestanden";

* Kursbesuchsbestätigung "Intensiv-Deutschkurs" auf dem Niveau A2-A2+ vom XXXX .2015;* Kursbesuchsbestätigung "Intensiv-Deutschkurs" auf dem Niveau A2-A2+ vom römisch 40 .2015;

* Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch als Zweitsprache Deutsch für leicht Fortgeschrittene A2+" vom XXXX .2015, vom XXXX .2015 und vom XXXX .2015 und* Kursbesuchsbestätigungen "Deutsch als Zweitsprache Deutsch für leicht Fortgeschrittene A2+" vom römisch 40 .2015, vom römisch 40 .2015 und vom römisch 40 .2015 und

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .2014 und vom XXXX .2015* Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .2014 und vom römisch 40 .2015

5. Am 13.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin verfahrenswesentlich vor, dass sie schwanger sei und unter ärztlicher Kontrolle stehe. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX .2018. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet; eine staatliche bzw. standesamtliche Eheschließung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter. Sie sei russische Staatsangehörige und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. An Sprachen beherrsche sie Russisch und Tschetschenisch sowie ein bisschen Deutsch. Schreiben könne sie nicht sehr gut in Deutsch. Sie habe ein A1 Zertifikat und die Niveaustufe A2 in Kursen besucht. Eine Prüfung in A2 habe sie nicht abgelegt. Abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter würden noch ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester, ihre Großmutter und ein Onkel in Österreich leben. Sie lebe nur mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt, sei allerdings jeden Tag bei ihren Eltern. Diese würden nicht weit von ihr entfernt leben. In Österreich habe sie keine Arbeit und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihr Kind. Sie würde gerne arbeiten, aber ihr sei gesagt worden, dass sie kein Recht zu arbeiten habe. Die Beschwerdeführerin würde gerne eine Lehre als Konditorin machen; sie backe auch zu Hause sehr gerne. Derzeit nehme sie auch nicht am sozialen Leben in Österreich teil, da sie sich immer um ihre Tochter kümmern müsse. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie Kurse besucht und ehrenamtlich in der Pension mitgeholfen. Die Beschwerdeführerin habe niemals ein Aufenthaltsrecht gehabt, das nicht auf dem Asylverfahren gründe. Sie sei nicht gerichtlich verurteilt worden.Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin verfahrenswesentlich vor, dass sie schwanger sei und unter ärztlicher Kontrolle stehe. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 .2018. Sie sei nach islamischem Ritus verheiratet; eine staatliche bzw. standesamtliche Eheschließung sei nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter. Sie sei russische Staatsangehörige und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe. An Sprachen beherrsche sie Russisch und Tschetschenisch sowie ein bisschen Deutsch. Schreiben könne sie nicht sehr gut in Deutsch. Sie habe ein A1 Zertifikat und die Niveaustufe A2 in Kursen besucht. Eine Prüfung in A2 habe sie nicht abgelegt. Abgesehen von ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter würden noch ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester, ihre Großmutter und ein Onkel in Österreich leben. Sie lebe nur mit ihrem Mann im gemeinsamen Haushalt, sei allerdings jeden Tag bei ihren Eltern. Diese würden nicht weit von ihr entfernt leben. In Österreich habe sie keine Arbeit und sei auch nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin kümmere sich um ihr Kind. Sie würde gerne arbeiten, aber ihr sei gesagt worden, dass sie kein Recht zu arbeiten habe. Die Beschwerdeführerin würde gerne eine Lehre als Konditorin machen; sie backe auch zu Hause sehr gerne. Derzeit nehme sie auch nicht am sozialen Leben in Österreich teil, da sie sich immer um ihre Tochter kümmern müsse. Vor der Geburt ihrer Tochter habe sie Kurse besucht und ehrenamtlich in der Pension mitgeholfen. Die Beschwerdeführerin habe niemals ein Aufenthaltsrecht gehabt, das nicht auf dem Asylverfahren gründe. Sie sei nicht gerichtlich verurteilt worden.

Am Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück. Aufrecht blieb sohin lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Am Ende der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Asyl) und römisch zwei. (subsidiärer Schutz) zurück. Aufrecht blieb sohin lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

* Schwangerschaftsbestätigung vom XXXX .2018, der der Geburtstermin XXXX .2018 zu entnehmen ist (Beilage ./1);* Schwangerschaftsbestätigung vom römisch 40 .2018, der der Geburtstermin römisch 40 .2018 zu entnehmen ist (Beilage ./1);

* Lohn/Gehaltsabrechnungen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Monate Feber, März und April 2018 (Beilage ./2) und

* Mietvertrag vom XXXX .2018, abgeschlossen vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (Beilage ./3)* Mietvertrag vom römisch 40 .2018, abgeschlossen vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (Beilage ./3)

6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 wurde die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 im Bundesgebiet befinde. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem zum Aufenthalt berechtigten Lebensgefährten und der gemeinsamen, minderjährigen Tochter, die beide über Aufenthaltstitel verfügen würden. Am XXXX .2018 sei ein weiteres, gemeinsames Kind geboren worden, welches ebenfalls bereits über einen Aufenthaltstitel verfüge. Weiters spreche die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch.6. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 wurde die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Mai 2013 im Bundesgebiet befinde. Sie lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem zum Aufenthalt berechtigten Lebensgefährten und der gemeinsamen, minderjährigen Tochter, die beide über Aufenthaltstitel verfügen würden. Am römisch 40 .2018 sei ein weiteres, gemeinsames Kind geboren worden, welches ebenfalls bereits über einen Aufenthaltstitel verfüge. Weiters spreche die Beschwerdeführerin sehr gut Deutsch.

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurden ergänzend folgende, verfahrensrelevante Unterlagen vorgelegt:

* Bescheid vom XXXX .2018 betreffend den am XXXX .2018 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, namens XXXX , mit welchem das Bundesamt dessen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie von subsidiären Schutz abweist, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, ausspricht, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Sohn der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt;* Bescheid vom römisch 40 .2018 betreffend den am römisch 40 .2018 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin, namens römisch 40 , mit welchem das Bundesamt dessen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Gewährung von Asyl sowie von subsidiären Schutz abweist, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, ausspricht, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem Sohn der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt;

* Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem Geburtseintrag des Sohnes der Beschwerdeführerin, beide vom XXXX .2018, beide ausgestellt vom Standesamt XXXX und* Geburtsurkunde sowie Auszug aus dem Geburtseintrag des Sohnes der Beschwerdeführerin, beide vom römisch 40 .2018, beide ausgestellt vom Standesamt römisch 40 und

* Empfehlungsschreiben vom XXXX .2018* Empfehlungsschreiben vom römisch 40 .2018

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die bereits im Zeitpunkt der Einreise volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Gemeinsam mit ihren Eltern, ihres zum damaligen Zeitpunkts minderjährigen Bruders und ihrer minderjährigen Schwester stellte sie nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - ebenso wie ihre mitgereisten Familienangehörigen - am 14.05.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013

bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie

bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.10.2013 abgewiesen. In den jeweiligen Verfahren der mitgereisten Familienangehörigen wurden inhaltlich gleichlautende Bescheide bzw. Erkenntnisse getroffen.

Am 07.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin (wieder ebenso wie ihre mitgereisten Familienangehörigen) den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzusprechen.1.2. Infolge der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist gegenständlich lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzusprechen.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .2017 den russischen Staatsangehörigen XXXX nach islamischem Ritus "geheiratet" und führt mit diesem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Aus dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei minderjährige Kinder; nämlich die am XXXX .2016 geborene XXXX und der am XXXX .2018 geborene XXXX . Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sowie ihr minderjähriger Sohn verfügen über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"; der minderjährigen Tochter wurde der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Sohin wird festgestellt, dass die Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerin - Lebensgefährte und zwei minderjährige Kinder - in Österreich über Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt und wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern ein aufrechtes Familienleben führt. Darüber hinaus leben in Österreich die mit der Beschwerdeführerin mitgereisten Eltern, ein zwischenzeitig volljähriger (jüngerer) Bruder und eine minderjährige Schwester. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in den Verfahren der genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Die Beschwerdeführerin kann sich in Deutsch gut verständigen und hat die Niveaustufe A1 in Deutsch erlangt. Weiterführende Deutschkurse hat die Beschwerdeführerin zwar besucht, allerdings keine Prüfung abgelegt. Sie ist strafrechtlich unbescholten.1.3. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 .2017 den russischen Staatsangehörigen römisch 40 nach islamischem Ritus "geheiratet" und führt mit diesem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Aus dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei minderjährige Kinder; nämlich die am römisch 40 .2016 geborene römisch 40 und der am römisch 40 .2018 geborene römisch 40 . Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sowie ihr minderjähriger Sohn verfügen über den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"; der minderjährigen Tochter wurde der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. Sohin wird festgestellt, dass die Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerin - Lebensgefährte und zwei minderjährige Kinder - in Österreich über Aufenthaltstitel verfügen. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten und den beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt und wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern ein aufrechtes Familienleben führt. Darüber hinaus leben in Österreich die mit der Beschwerdeführerin mitgereisten Eltern, ein zwischenzeitig volljähriger (jüngerer) Bruder und eine minderjährige Schwester. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde in den Verfahren der genannten Angehörigen der Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und diesen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. Die Beschwerdeführerin kann sich in Deutsch gut verständigen und hat die Niveaustufe A1 in Deutsch erlangt. Weiterführende Deutschkurse hat die Beschwerdeführerin zwar besucht, allerdings keine Prüfung abgelegt. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Weiters wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bestehenden, aufrechten Familienlebens zu ihrem in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährten und zu den beiden gemeinsamen, ebenfalls in Österreich aufenthaltsberechtigten Kindern, einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Familien- und Privatleben darstellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Volljährigkeit im Einreisezeitpunkt, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu ihren mitgereisten Familienangehörigen (Eltern, Bruder und Schwester) sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Verfahren der mitgereisten Angehörigen der Beschwerdeführerin aus den diesbezüglichen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013 und aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013. Ferner ergeben sich die Feststellungen zu den jeweiligen ersten Asylverfahren der mitgereisten Familienmitglieder aus der Einsicht in deren Verwaltungs- und Gerichtsakten.

2.2. Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018 (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Ferner wurde diese Zurückziehung mit Schriftsatz vom 22.10.2018 bestätigt.2.2. Die Feststellung zur Zurückziehung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus den im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2018 vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Ferner wurde diese Zurückziehung mit Schriftsatz vom 22.10.2018 bestätigt.

2.3. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sowie zum Vorliegen eines aufrechten Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern ergibt sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur islamischen "Eheschließung" aus dem diesbezüglich vorgelegten "Ehevertrag" des Islamischen Zentrum Wien vom XXXX .2017. Die Feststellungen zu den Geburten der beiden Kinder gründen nachvollziehbar auf den vorgelegten Geburtsurkunden des Standesamtes XXXX vom XXXX .2016 und vom XXXX .2018. Dass der Lebensgefährte und der minderjährige Sohn über die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" verfügten, ergibt sich betreffend den Lebensgefährten aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel und betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin aus dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2018, mit welchem diesem die "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel. Hinsichtlich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist noch ergänzend darauf zu verweisen, dass dessen Aufenthaltsberechtigung nunmehr bis zum XXXX .2019 verlängert wurde, was sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.11.2018 ergibt, sodass insgesamt betrachtet die Feststellung zu treffen war, dass die Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich über Aufenthaltstitel verfügen. Davon, dass sich die Beschwerdeführerin gut in Deutsch verständigen kann, konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 13.06.2018 selbst überzeugen. Die Feststellung zum Erreichen der Niveaustufe A1 ergibt sich aus dem ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX .2016. Da darüber hinausgehend zwar Kursbesuchsbestätigungen (im Wesentlichen aus dem Jahr 2015) vorgelegt wurden, jedoch kein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen hinsichtlich der weiterführenden bzw. aufbauenden Kurse, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Letztlich gründet sich die die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.06.2018.2.3. Die Feststellungen zur Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten sowie zum Vorliegen eines aufrechten Familienlebens zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Lebensgefährten und den beiden gemeinsamen Kindern ergibt sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.06.2018. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur islamischen "Eheschließung" aus dem diesbezüglich vorgelegten "Ehevertrag" des Islamischen Zentrum Wien vom römisch 40 .2017. Die Feststellungen zu den Geburten der beiden Kinder gründen nachvollziehbar auf den vorgelegten Geburtsurkunden des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 .2016 und vom römisch 40 .2018. Dass der Lebensgefährte und der minderjährige Sohn über die Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" verfügten, ergibt sich betreffend den Lebensgefährten aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel und betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin aus dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .2018, mit welchem diesem die "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt wurde. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Aufenthaltstitel. Hinsichtlich des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ist noch ergänzend darauf zu verweisen, dass dessen Aufenthaltsberechtigung nunmehr bis zum römisch 40 .2019 verlängert wurde, was sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 09.11.2018 ergibt, sodass insgesamt betrachtet die Feststellung zu treffen war, dass die Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführerin in Österreich über Aufenthaltstitel verfügen. Davon, dass sich die Beschwerdeführerin gut in Deutsch verständigen kann, konnte sich die erkennende Einzelrichterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 13.06.2018 selbst überzeugen. Die Feststellung zum Erreichen der Niveaustufe A1 ergibt sich aus dem ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 .2016. Da darüber hinausgehend zwar Kursbesuchsbestätigungen (im Wesentlichen aus dem Jahr 2015) vorgelegt wurden, jedoch kein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen hinsichtlich der weiterführenden bzw. aufbauenden Kurse, war die diesbezügliche Feststellung zu treffen. Letztlich gründet sich die die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 11.06.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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