Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2148158-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 1046791010 - 140228767 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zl. 1046791010 - 140228767 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 30.11.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Afghanistan aus gesundheitlichen und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, sowie wegen der unsicheren Sicherheitslage, sonst habe er keine Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer gab zudem an minderjährig zu sein.
3. Am 18.12.2014 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend sein Alter statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er 19 Jahre alt und nicht minderjährig sei, er sein genaues Geburtsdatum jedoch nicht kenne.
4. Am 23.11.2106 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen statt. Zu diesen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Amt bei der Polizei gearbeitet habe. Sein Vater sei von den Taliban bedroht und erschossen worden. Sein Bruder habe als Dolmetscher für die XXXX gearbeitet und sei von den Taliban bedroht worden. Aus diesen Gründen habe seine Familie Afghanistan verlassen.4. Am 23.11.2106 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt zu seinen Fluchtgründen statt. Zu diesen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater im Amt bei der Polizei gearbeitet habe. Sein Vater sei von den Taliban bedroht und erschossen worden. Sein Bruder habe als Dolmetscher für die römisch 40 gearbeitet und sei von den Taliban bedroht worden. Aus diesen Gründen habe seine Familie Afghanistan verlassen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes mangelhaft sei. Seine Glaubwürdigkeit habe durch Erkundigungen und Erhebungen vor Ort vergrößert werden können. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere in Kabul verschlechtert. Er verfüge in Afghanistan weder über eine Unterkunft noch über eine finanzielle Unterstützung. Zudem sei auch die Versorgungslage in Afghanistan unzureichend.
7. Das Gericht beraumte für den 09.04.2018 eine mündliche Verhandlung an. Zu dieser ist zwar der Vertreter des Beschwerdeführers erschienen, der Beschwerdeführer ist der Verhandlung jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Der Beschwerdeführervertreter hat den Beschwerdeführer schriftlich über den Verhandlungstermin informiert und mehrfach versucht den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte erneut am 24.10.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden der Beschwerdeführer und eine Zeugin einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; Protokoll vom 24.10.2018, OZ 14, S. 7). Der Beschwerdeführer spricht zudem etwas Paschtu, Hindi, Englisch und Deutsch (As 54).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache (AS 1; Protokoll vom 24.10.2018, OZ 14, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer spricht zudem etwas Paschtu, Hindi, Englisch und Deutsch (As 54).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen (OZ 14, S. 10). Der Beschwerdeführer hat 11 Jahre lang in der Stadt Kabul eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei Jahre lang einen Englischkurs belegt und ein Jahr lang einen Türkischkurs. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt (OZ 14, S. 8; AS 57).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern und zwei Schwestern aufgewachsen (OZ 14, Sitzung 10). Der Beschwerdeführer hat 11 Jahre lang in der Stadt Kabul eine Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat zudem zwei Jahre lang einen Englischkurs belegt und ein Jahr lang einen Türkischkurs. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt (OZ 14, Sitzung 8; AS 57).
Ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben noch in der Stadt Kabul (OZ 14, S. 9; AS 58). Der Onkel väterlicherseits hat zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene, bereits verheiratete Tochter (OZ 14, S. 22). Der Onkel väterlicherseits ist Bauunternehmer. Dieser besitzt zudem ein Lebensmittelgeschäft in dem seine Söhne arbeiten sowie mehrere Grundstücke. Dem Onkel väterlicherseits geht es finanziell gut, ebenso der Tante mütterlicherseits. Die Tante mütterlicherseits sowie die Tante väterlicherseits sind verheiratet und werden von den Ehemännern versorgt (OZ 14, S. 18; AS 59). Der Beschwerdeführer hat bereits einige Monate bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er kann jederzeit Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan aufnehmen und auch von seinen Verwandten in Kabul zumindest vorübergehend unterstützt werden (AS 59, AS 61; OZ 14, S. 10).Ein Onkel väterlicherseits, eine Tante väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben noch in der Stadt Kabul (OZ 14, Sitzung 9; AS 58). Der Onkel väterlicherseits hat zwei erwachsene Söhne und eine erwachsene, bereits verheiratete Tochter (OZ 14, Sitzung 22). Der Onkel väterlicherseits ist Bauunternehmer. Dieser besitzt zudem ein Lebensmittelgeschäft in dem seine Söhne arbeiten sowie mehrere Grundstücke. Dem Onkel väterlicherseits geht es finanziell gut, ebenso der Tante mütterlicherseits. Die Tante mütterlicherseits sowie die Tante väterlicherseits sind verheiratet und werden von den Ehemännern versorgt (OZ 14, Sitzung 18; AS 59). Der Beschwerdeführer hat bereits einige Monate bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt. Er kann jederzeit Kontakt zu seinen Verwandten in Afghanistan aufnehmen und auch von seinen Verwandten in Kabul zumindest vorübergehend unterstützt werden (AS 59, AS 61; OZ 14, Sitzung 10).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest November 2014 durchgehend in Österreich auf (AS 1, AS 3).
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1,
1. Teil besucht. Der Beschwerdeführer hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 abgelegt. Er ist bereits zu einer Prüfung auf dem Niveau B1 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (OZ 14, S. 13-14; Beilage ./E; Beilage ./D; AS 169-171; OZ 5).1. Teil besucht. Der Beschwerdeführer hat Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 abgelegt. Er ist bereits zu einer Prüfung auf dem Niveau B1 angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden (OZ 14, Sitzung 13-14; Beilage ./E; Beilage ./D; AS 169-171; OZ 5).
Der Beschwerdeführer hat für eine Gemeinde im Jahr 2017 im April, im August und im September gemeinnützige Hilfstätigkeiten verrichtet (AS 175). Der Beschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs des österreichischen Integrationsfonds sowie an einem Vertiefungskursen zu Kultur und Gesellschaft bzw. Umwelt und Nachbarschaft teilgenommen (Beilage ./B).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er geht keiner Erwerbstätigkeit nach (Beilage ./I; OZ 14, S. 14). Der Beschwerdeführer hat seit August 2017, somit 7 Monate nach Erhalt des angefochtenen Bescheides, eine Beziehung zu einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben getrennte Finanzen. Sie treffen sich alle zwei Tage bzw. am Wochenende. Diese haben noch keine konkreten Zukunftspläne und sind nicht miteinander verlobt (OZ 14, S. 7-8, S. 16f, S. 22f). Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 14, S. 15, S. 23).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er geht keiner Erwerbstätigkeit nach (Beilage ./I; OZ 14, Sitzung 14). Der Beschwerdeführer hat seit August 2017, somit 7 Monate nach Erhalt des angefochtenen Bescheides, eine Beziehung zu einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin haben getrennte Finanzen. Sie treffen sich alle zwei Tage bzw. am Wochenende. Diese haben noch keine konkreten Zukunftspläne und sind nicht miteinander verlobt (OZ 14, Sitzung 7-8, Sitzung 16f, Sitzung 22f). Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 14, Sitzung 15, Sitzung 23).
Der Beschwerdeführer hat eine Skoliose an der Wirbelsäule. Der Arzt hat dem Beschwerdeführer empfohlen sich sportlich zu betätigen. Seit der Beschwerdeführer regelmäßig Sport betreibt, hat er keine Beschwerden mehr. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (OZ 14, S. 16).Der Beschwerdeführer hat eine Skoliose an der Wirbelsäule. Der Arzt hat dem Beschwerdeführer empfohlen sich sportlich zu betätigen. Seit der Beschwerdeführer regelmäßig Sport betreibt, hat er keine Beschwerden mehr. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (OZ 14, Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1 Der Vater des Beschwerdeführers hat nicht für die afghanische Regierung, die Polizei oder das Verteidigungsministerium gearbeitet. Der Bruder des Beschwerdeführers war nicht als Dolmetscher für dieXXXX oder für andere ausländische Organisationen tätig.
Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers verstorben ist.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan von den Taliban oder von anderen Personen mit der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban nicht gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan nicht aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität oder wegen Lebensgefahr verlassen.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Kabul sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung,