Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W 163 2208278-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, §§ 52,53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52,,53, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.
Am 09.05.2017 fand die Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich statt. Zum Fluchtgrund hat der BF in der Erstbefragung angegeben, es gebe seit vielen Jahren Streit zwischen der Familie des BF und einer anderen Familie aus seinem Dorf. Bei dem Streit sei sein Onkel ums Leben gekommen. Der BF sei selbst mehrmals angegriffen und verletzt worden. In weiterer Folge sei der BF mit dem Tod bedroht worden. Da die andere Familie politisch aktiv und reich sei, habe der BF aus Angst um sein Leben Indien verlassen.
Am 31.07.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF im Wesentlichen zu den Fluchtgründen an, seine Eltern hätten in XXXX ein Grundstück gekauft. Ein anderer Dorfbewohner namens XXXX habe das Grundstück rechtswidrig in Besitz genommen. XXXX sei wohlhabend und pflege gute Kontakte zu Politikern. XXXX sei für den Tod des Onkels vom BF verantwortlich und habe versucht den BF zu ermorden. Die "gegnerische" Familie möchte den BF aus dem Weg schaffen, weil dieser der einzige Erbe des Grundstückes sei. Der BF sei von 10-15 Personen verfolgt und geschlagen worden.Am 31.07.2017 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF im Wesentlichen zu den Fluchtgründen an, seine Eltern hätten in römisch 40 ein Grundstück gekauft. Ein anderer Dorfbewohner namens römisch 40 habe das Grundstück rechtswidrig in Besitz genommen. römisch 40 sei wohlhabend und pflege gute Kontakte zu Politikern. römisch 40 sei für den Tod des Onkels vom BF verantwortlich und habe versucht den BF zu ermorden. Die "gegnerische" Familie möchte den BF aus dem Weg schaffen, weil dieser der einzige Erbe des Grundstückes sei. Der BF sei von 10-15 Personen verfolgt und geschlagen worden.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.08.2017, Zl. XXXX, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Darin bewertete das BFA das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft. Der Bescheid wurde dem BF am 09.08.2017 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 01.08.2017, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Darin bewertete das BFA das Fluchtvorbringen des BF als nicht glaubhaft. Der Bescheid wurde dem BF am 09.08.2017 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
2. Zweites (gegenständliches ) Verfahren:
Am 06.09.2018 stellte der BF, ohne das Bundesgebiet verlassen zu haben, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, er habe vor seiner Ausreise für "Khalistan" (gemeint wohl die Khalistan-Bewegung) geworben und Werbung gemacht. In Indien habe es vor kurzem ein 20/20 Referendum gegeben, wobei es wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Hindus und Sikhs gekommen sei. Dieses Referendum solle nicht stattfinden. Der BF werde von der Regierung verfolgt, weil er Sikh ist. Als Beweise könne er eine Polizeianzeige und andere Beweismittel auf Bedarf vorlegen.
Am 21.09.2018 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. In der Einvernahme vor dem BFA brachte der BF zu den Fluchtgründen befragt im Wesentlichen vor:
Der BF werde weiterhin von der "gegnerischen" Familie vom Grundstücksstreit bedroht. Die "gegnerische" Familie von damals habe nun Schlägertypen zu den Eltern nach Hause geschickt. Der BF sei Mitglied der Sikh-Gesellschaft und aktives Mitglied der Khalistan-Bewegung, welche gegen die Hindu-Regierung demonstriert habe. Die Demonstrationen seien 2007 oder 2008 bis 2011 gewesen. Die "gegnerische" Familie von damals seien ebenfalls Hindus gewesen und hätten daher andere Hindus auf den BF aufgehetzt aufgrund der damaligen Demonstrationen. Die Demonstrationen haben allerdings bereits vor der damaligen Ausreise zu Problemen geführt. Einmal habe der BF in der Stadt XXXX demonstriert. Gegen die Demonstrationen und damit auch gegen den BF haben sich damals Hindus, politische Parteien und Religionsrichtungen zur Wehr gesetzt. Es habe viele Verletzte gegeben, Schüsse seien abgegeben worden und der BF sei auf Anzeigen gegen Demonstrationsleiter aufgeschienen. In Indien werde derzeit auf politischer Ebene über die Gründung Khalistans verhandelt. Im Jahr 2020 werde es diesbezüglich ein Referendum geben, welches die aktuelle Regierung und extreme Hindu-Religionsrichtungen verhindern wollen. Die "Schlägertypen" könnten daher auch im Zusammenhang mit der Khalistan-Bewegung stehen. Der BF habe diesen Themenblock im ersten Verfahren nicht erwähnt, weil die damaligen Probleme abgeschlossen worden sei. Er habe deshalb keine Probleme in Indien gehabt.Der BF werde weiterhin von der "gegnerischen" Familie vom Grundstücksstreit bedroht. Die "gegnerische" Familie von damals habe nun Schlägertypen zu den Eltern nach Hause geschickt. Der BF sei Mitglied der Sikh-Gesellschaft und aktives Mitglied der Khalistan-Bewegung, welche gegen die Hindu-Regierung demonstriert habe. Die Demonstrationen seien 2007 oder 2008 bis 2011 gewesen. Die "gegnerische" Familie von damals seien ebenfalls Hindus gewesen und hätten daher andere Hindus auf den BF aufgehetzt aufgrund der damaligen Demonstrationen. Die Demonstrationen haben allerdings bereits vor der damaligen Ausreise zu Problemen geführt. Einmal habe der BF in der Stadt römisch 40 demonstriert. Gegen die Demonstrationen und damit auch gegen den BF haben sich damals Hindus, politische Parteien und Religionsrichtungen zur Wehr gesetzt. Es habe viele Verletzte gegeben, Schüsse seien abgegeben worden und der BF sei auf Anzeigen gegen Demonstrationsleiter aufgeschienen. In Indien werde derzeit auf politischer Ebene über die Gründung Khalistans verhandelt. Im Jahr 2020 werde es diesbezüglich ein Referendum geben, welches die aktuelle Regierung und extreme Hindu-Religionsrichtungen verhindern wollen. Die "Schlägertypen" könnten daher auch im Zusammenhang mit der Khalistan-Bewegung stehen. Der BF habe diesen Themenblock im ersten Verfahren nicht erwähnt, weil die damaligen Probleme abgeschlossen worden sei. Er habe deshalb keine Probleme in Indien gehabt.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 11.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52. ABs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt. II.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Absatz 1 iVm Abs. 2 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid, zugestellt am 11.10.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, ABs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt. römisch zwei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der BF sich zum einen auf den bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Sachverhalt gestützt habe - dieser sei bereits im Erstverfahren überprüft und als nicht glaubhaft befunden worden.
Zum nunmehrigen Vorbringen stellt das BFA im Wesentlichen fest, dass sich die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen die bereits Verfahrensgegenstand des ersten Verfahrens waren. Das Vorbringen wurde aber dahingehend erweitert, dass die "Gegner" im Grundstücksstreit nun "Schlägertypen" zu den Eltern des BF nach Hause geschickt haben um den BF zu suchen und die Eltern zu bedrohen. Der BF sei vor seiner Ausreise Mitglied der Sikh-Gesellschaft gewesen und hätte mehrmals im Zeitraum von 2007 oder 2008 bis 2011 gegen die Hindu-Regierung demonstriert. Die Grundstücksgegner seien zusätzlich Hindus gewesen würden ihn daher auch aus diesem Grund verfolgen. Ziel ist dabei die Beseitigung vom BF. Die Angaben bezüglich der aktiven Mitgliedschaft der Khalistan-Bewegung seien im ersten Verfahren nicht erwähnt worden und seien zu keinem Zeitpunkt ausreichend substantiiert gewesen. Die Angaben bezüglich der Demonstrationen blieben sehr vage. Den Angaben sei daher die Glaubhaftigkeit zu versagen. Trotz ausreichend langer eingeräumter Frist seien bis dato keinerlei Schriftstücke zum Beweis des Vorbringens beim BFA eingelangt. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht somit nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Gegen den oben genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 19.10.2018 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Der BF bringt zusammengefasst vor, dass sehr wohl ein neuer asylrelevanter Sachverhalt vorgebracht worden sei. Die Schilderungen des BF seien glaubwürdig, gründlich substantiiert, in sich konsistent und durch Länderberichte belegt. Der BF beantragte ihm internationalen Schutz zu gewähren; eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Einreiseverbot aufzuheben bzw. in eventu die Länge zu kürzen. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 24.10.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Asylanträge des BF, seiner Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 09.10.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz
Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.05.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017 Zl. XXXXrechtskräftig abgewiesen. Verfahrensgegenstand war dabei der Lebenssachverhalt "Familienfehde aufgrund eines Grundstückstreites". Die Eltern des BF hätten ein Grundstück erworben, welches die Familie von XXXX gerne hätte. Der BF sei der einzige Erbe seiner Eltern und die "gegnerische" Familie möchte ihn daher Beseitigen. Im Jahr 2003 oder 2004 wäre der BF daher von 15 Personen verfolgt und geschlagen worden. Unter den 15 Personen sei auch ein Sohn von XXXX gewesen.Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.05.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 01.08.2017 Zl. XXXXrechtskräftig abgewiesen. Verfahrensgegenstand war dabei der Lebenssachverhalt "Familienfehde aufgrund eines Grundstückstreites". Die Eltern des BF hätten ein Grundstück erworben, welches die Familie von römisch 40 gerne hätte. Der BF sei der einzige Erbe seiner Eltern und die "gegnerische" Familie möchte ihn daher Beseitigen. Im Jahr 2003 oder 2004 wäre der BF daher von 15 Personen verfolgt und geschlagen worden. Unter den 15 Personen sei auch ein Sohn von römisch 40 gewesen.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren amXXXX, und stammt aus XXXX in Indien. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der SIKH. Der BF spricht Punjabi und etwas Hindi. Der BF hat allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF hält sich seit Mai 2017 in Österreich auf. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF genoss 12 Jahre Schuldbildung in seinem Herkunfsstaat und besitzt einen Maturaabschluss. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF ist gesund. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF reiste trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der BF bemühte sich nicht, ein heimatstaatliches Reisedokument zu erhalten und wendete sich diesbezüglich auch nicht an seine heimatstaatliche Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat).Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren amXXXX, und stammt aus römisch 40 in Indien. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der SIKH. Der BF spricht Punjabi und etwas Hindi. Der BF hat allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Der BF hält sich seit Mai 2017 in Österreich auf. Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Der BF genoss 12 Jahre Schuldbildung in seinem Herkunfsstaat und besitzt einen Maturaabschluss. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Familie des BF lebt in Indien. Der BF ist gesund. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF reiste trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Der BF bemühte sich nicht, ein heimatstaatliches Reisedokument zu erhalten und wendete sich diesbezüglich auch nicht an seine heimatstaatliche Vertretungsbehörde (Botschaft, Konsulat).
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr nach Indien konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Politische Lage
Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch:
FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sin