TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W118 2169308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 13 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010
  1. § 6 gültig von 01.10.2019 bis 20.04.2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2021
  2. § 6 gültig von 11.11.2016 bis 30.09.2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
  3. § 6 gültig von 01.03.2010 bis 10.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2010
  4. § 6 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2010

Spruch

W118 2169308-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr.XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5377359010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr.XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5377359010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Rahmen der Prämiengewährung für die gekoppelte Stützung lediglich für die fünf nicht fristgerecht gemeldeten Rinder keine Prämie gewährt wird. Darüber hinausgehende Sanktionen werden nicht ausgesprochen. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Rahmen der Prämiengewährung für die gekoppelte Stützung lediglich für die fünf nicht fristgerecht gemeldeten Rinder keine Prämie gewährt wird. Darüber hinausgehende Sanktionen werden nicht ausgesprochen. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Im Antragsjahr 2016 trieb der BF je 5 Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.Im Antragsjahr 2016 trieb der BF je 5 Rinder auf die Almen mit den BNrn. römisch 40 und römisch 40 auf.

2. Mit Datum vom 07.09.2016 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden insbesondere mehrere als gealpt gemeldete Rindern nicht vorgefunden. Davon betroffen waren u.a. fünf durch Ohrmarken-Nummern identifizierte Rinder des Beschwerdeführers. Diese seien laut Prüfbericht bereits am 05.09.2016 abgetrieben worden.2. Mit Datum vom 07.09.2016 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden insbesondere mehrere als gealpt gemeldete Rindern nicht vorgefunden. Davon betroffen waren u.a. fünf durch Ohrmarken-Nummern identifizierte Rinder des Beschwerdeführers. Diese seien laut Prüfbericht bereits am 05.09.2016 abgetrieben worden.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 11.755,53. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde.

Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 8.110,09 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.465,44. Fünf als gealpt gemeldete Rinder hätten laut Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden werden können. Die gekoppelte Stützung sei dem BF nicht gewährt worden, da bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet werde (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 8.110,09 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.465,44. Fünf als gealpt gemeldete Rinder hätten laut Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden werden können. Die gekoppelte Stützung sei dem BF nicht gewährt worden, da bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet werde (Artikel 31, Absatz 2, UAbs. 3 VO 640/2014).

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 08.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, der Auftrieb der fünf gegenständlichen Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX sei am 11.06.2016 erfolgt und fristgerecht gemeldet worden. Witterungsbedingt seien diese Tiere statt wie vorgesehen am 08.09.2016 bereits am 05.09.2016 abgetrieben worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 habe der Almobmann dies dem Prüfer bekanntgegeben und habe der Prüfer vermerkt, dass sie mit den abgetriebenen Rindern noch in der Meldefrist seien. Dem BF sei erst mit der Auszahlung der Direktzahlungen 2016 bewusst geworden, dass das Abtriebsdatum laut Prüfbericht nicht übernommen worden sei und er für die aufgetriebenen Tiere keine Prämie bekomme. Das im Prüfbericht vermerkte tatsächliche Abtriebsdatum müsse als fristgerechte und schriftliche Meldung anerkannt werden bzw. ausreichend sein, da der tatsächliche Abtrieb am 05.09.2016 durchgeführt worden sei und somit die 60 Tage Alpungsdauer eingehalten worden seien.4. Mit online gestellter Beschwerde vom 08.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, der Auftrieb der fünf gegenständlichen Rinder auf die Alm mit der BNr. römisch 40 sei am 11.06.2016 erfolgt und fristgerecht gemeldet worden. Witterungsbedingt seien diese Tiere statt wie vorgesehen am 08.09.2016 bereits am 05.09.2016 abgetrieben worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 habe der Almobmann dies dem Prüfer bekanntgegeben und habe der Prüfer vermerkt, dass sie mit den abgetriebenen Rindern noch in der Meldefrist seien. Dem BF sei erst mit der Auszahlung der Direktzahlungen 2016 bewusst geworden, dass das Abtriebsdatum laut Prüfbericht nicht übernommen worden sei und er für die aufgetriebenen Tiere keine Prämie bekomme. Das im Prüfbericht vermerkte tatsächliche Abtriebsdatum müsse als fristgerechte und schriftliche Meldung anerkannt werden bzw. ausreichend sein, da der tatsächliche Abtrieb am 05.09.2016 durchgeführt worden sei und somit die 60 Tage Alpungsdauer eingehalten worden seien.

5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 30.08.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, die im Bescheid mit Ablehnungscode 21306 versehenen Tiere seien bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 nicht vorgefunden worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei dem Almbewirtschafter übermittelt worden. Da der Abtrieb der Tiere bereits am 05.09.2016 stattgefunden habe, wäre gemäß Art. 2 Abs. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG das tatsächliche (geänderte) Abtriebsdatum zu melden gewesen. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass das Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 30.08.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, die im Bescheid mit Ablehnungscode 21306 versehenen Tiere seien bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 nicht vorgefunden worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei dem Almbewirtschafter übermittelt worden. Da der Abtrieb der Tiere bereits am 05.09.2016 stattgefunden habe, wäre gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG das tatsächliche (geänderte) Abtriebsdatum zu melden gewesen. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass das Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).

6. Mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2018 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Alm/Weidemeldung unter Verwendung eines Formblattes der AMA durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen ist. Im Zusammenhang mit der verhängten Sanktion und einer Prüfung des Verschuldens an der Unregelmäßigkeit wurde der BF aufgefordert, eine Stellungnahme des Almobmanns der betroffenen Alm binnen einer Frist von drei Wochen vorzulegen.

7. Mit Datum vom 23.06.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme des Obmanns der Alm mit der BNr. XXXX, in der ausgeführt wird, der Almobmann habe bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 den Prüforganen den vorzeitigen Abtrieb der Tiere des BF am 05.09.2016 gemeldet. Die Prüfer hätten dies in den Prüfunterlagen vermerkt und dem Obmann zu verstehen gegeben, dass dadurch das voraussichtliche Abtriebsdatum in der Rinderdatenbank korrigiert werde. Es seien keinerlei Hinweise gegeben worden, dass trotzdem eine Korrektur der der Alm/Weidemeldung erforderlich sei.7. Mit Datum vom 23.06.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme des Obmanns der Alm mit der BNr. römisch 40 , in der ausgeführt wird, der Almobmann habe bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 den Prüforganen den vorzeitigen Abtrieb der Tiere des BF am 05.09.2016 gemeldet. Die Prüfer hätten dies in den Prüfunterlagen vermerkt und dem Obmann zu verstehen gegeben, dass dadurch das voraussichtliche Abtriebsdatum in der Rinderdatenbank korrigiert werde. Es seien keinerlei Hinweise gegeben worden, dass trotzdem eine Korrektur der der Alm/Weidemeldung erforderlich sei.

8. Über Aufforderung durch das BVwG übermittelte die AMA mit Schreiben vom 13.07.2018 unter Bezugnahme auf die o.a. Ausführungen des Almobmanns folgende Stellungnahme des Kontrollorgans: "Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurde darauf hingewiesen, dass der Landwirt/Obmann die Abtriebsmeldung persönlich machen muss, da wir als Prüfer lediglich Kontrollfeststellungen machen können jedoch keine Korrektur der Abtriebsmeldung durchführen können!" In dem Schreiben wies die AMA weiters darauf hin, dass lediglich bei Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb innerhalb der Frist fehlende Zu- und Abgangsmeldungen, Geburts- und Verendungsmeldungen noch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom Prüforgan telefonisch im Namen des Rinderhalters an das Referat für Rinderkennzeichnung und Registrierung gemeldet würden, um die Erfassung in der Rinderdatenbank direkt zu veranlassen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben, der darauf basierenden gängigen Praxis und der Rückmeldung des Kontrollorgans könnten die Ausführungen des BF und des Almobmanns daher nicht nachvollzogen werden.

9. Der BF nahm mit Datum vom 02.08.2018 zu dem ihm zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Vorbringen der AMA Stellung und gab an, die Ausführungen des Kontrollorgans könnten von ihm nicht nachvollzogen werden. Er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen und könne er die unterschiedlichen Aussagen des Kontrollorgans und des Almobmanns nicht bewerten. Im Sinne des Grundsatzes "Vertrauen auf eine gute Verwaltungspraxis" seien für ihn jedoch die Aussagen des Almobmanns nachvollziehbar. Weiters könne aufgrund der von der AMA dargestellten Erfassung von fehlenden Meldungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb leicht angenommen werden, dass dieselbe Verwaltungspraxis auch bei fehlenden Alm/Weidemeldungen erfolge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 02.05.2016 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der BF trieb im Antragsjahr 2016 je fünf potentiell prämienfähige sonstige Rinder auf die Almen mit den BNrn.XXXX bzw. XXXX auf. Die Alm/Weidemeldung hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX erfolgte am 25.06.2016, dabei wurde das Auftriebsdatum mit 11.06.2016 und das Abtriebsdatum mit 08.09.2016 angegeben.Der BF trieb im Antragsjahr 2016 je fünf potentiell prämienfähige sonstige Rinder auf die Almen mit den BNrn.XXXX bzw. römisch 40 auf. Die Alm/Weidemeldung hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 erfolgte am 25.06.2016, dabei wurde das Auftriebsdatum mit 11.06.2016 und das Abtriebsdatum mit 08.09.2016 angegeben.

Der BF beantragte für das Antragsjahr 2016 eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 63,6080 ha, davon nach Maßgabe der als gealpt gemeldeten Rinder eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 2,7684 ha hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX und 4,7844 ha hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX. Der BF verfügte im Antragsjahr 2016 über 48,9514 Zahlungsansprüche, die zur Gänze zur Auszahlung gelangten.Der BF beantragte für das Antragsjahr 2016 eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 63,6080 ha, davon nach Maßgabe der als gealpt gemeldeten Rinder eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 2,7684 ha hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 und 4,7844 ha hinsichtlich der Alm mit der BNr. römisch 40 . Der BF verfügte im Antragsjahr 2016 über 48,9514 Zahlungsansprüche, die zur Gänze zur Auszahlung gelangten.

Mit Datum vom 07.09.2016 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden die fünf als gealpt gemeldeten Rinder des BF nicht vorgefunden. Diese wurden bereits am 05.09.2016 abgetrieben. Eine Meldung an die Rinderdatenbank mit dem Datum des tatsächlichen Abtriebs dieser Rinder ist nicht erfolgt.Mit Datum vom 07.09.2016 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden die fünf als gealpt gemeldeten Rinder des BF nicht vorgefunden. Diese wurden bereits am 05.09.2016 abgetrieben. Eine Meldung an die Rinderdatenbank mit dem Datum des tatsächlichen Abtriebs dieser Rinder ist nicht erfolgt.

Ein Verschulden des Obmanns an der unterlassenen Abtriebsmeldung konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, den gealpten Rindern, der Alm/Weidemeldung vom 25.06.2016, der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 und der unterbliebenen Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums an die Rinderdatenbank ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen in Einklang mit den Angaben des BF.

Zum mangelnden Verschulden des Obmanns ist festzuhalten:

Grundsätzlich erscheint die Angabe des Prüfers in der mit Schreiben vom 13.07.2018 übermittelten Stellungnahme der AMA, wonach er den Almobmann auf die Meldeverpflichtung hingewiesen hat, schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Vorbringen des Kontrollorgans steht mit den geltenden Bestimmungen betreffend die Einbringung der Alm/Weidemeldung, die postalisch oder online bei der AMA zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), und den Angaben der AMA über die gängige Praxis bei fehlenden Alm/Weidemeldungen in Einklang. Zugleich aber ist festzuhalten, dass sich der gesetzgeberisch vorgegebene Formalismus im vorliegenden Fall in einer Weise zuspitzt, dass ein Missverständnis zwischen Prüfer und Obmann so lebensnah und nachvollziehbar erscheint, dass von einem vorwerfbaren Verschulden des Obmanns nicht mehr ausgegangen werden kann.Grundsätzlich erscheint die Angabe des Prüfers in der mit Schreiben vom 13.07.2018 übermittelten Stellungnahme der AMA, wonach er den Almobmann auf die Meldeverpflichtung hingewiesen hat, schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Vorbringen des Kontrollorgans steht mit den geltenden Bestimmungen betreffend die Einbringung der Alm/Weidemeldung, die postalisch oder online bei der AMA zu erfolgen hat (Paragraph 6, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), und den Angaben der AMA über die gängige Praxis bei fehlenden Alm/Weidemeldungen in Einklang. Zugleich aber ist festzuhalten, dass sich der gesetzgeberisch vorgegebene Formalismus im vorliegenden Fall in einer Weise zuspitzt, dass ein Missverständnis zwischen Prüfer und Obmann so lebensnah und nachvollziehbar erscheint, dass von einem vorwerfbaren Verschulden des Obmanns nicht mehr ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, Sitzung 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

  • -Strichaufzählung
    Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

  • -Strichaufzählung
    sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, Sitzung 23 in der Fassung Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, Sitzung 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

  • -Strichaufzählung
    die Registriernummer des Weideplatzes

  • -Strichaufzählung
    und für jedes Rind

  • -Strichaufzählung
    die individuelle Kennnummer des Tieres;

  • -Strichaufzählung
    die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

  • -Strichaufzählung
    das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

  • -Strichaufzählung
    den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten