TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/16 W118 2169308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.11.2018
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Entscheidungsdatum

16.11.2018

Norm

Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8f
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs1
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 §6 Abs6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2169308-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr.XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5377359010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass im Rahmen der Prämiengewährung für die gekoppelte Stützung lediglich für die fünf nicht fristgerecht gemeldeten Rinder keine Prämie gewährt wird. Darüber hinausgehende Sanktionen werden nicht ausgesprochen. Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 02.05.2016 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Im Antragsjahr 2016 trieb der BF je 5 Rinder auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX auf.

2. Mit Datum vom 07.09.2016 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden insbesondere mehrere als gealpt gemeldete Rindern nicht vorgefunden. Davon betroffen waren u.a. fünf durch Ohrmarken-Nummern identifizierte Rinder des Beschwerdeführers. Diese seien laut Prüfbericht bereits am 05.09.2016 abgetrieben worden.

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Prämien in Höhe von EUR 11.755,53. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde.

Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 8.110,09 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 3.465,44. Fünf als gealpt gemeldete Rinder hätten laut Vor-Ort-Kontrolle nicht auf der Alm vorgefunden werden können. Die gekoppelte Stützung sei dem BF nicht gewährt worden, da bei mehr als drei Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere Unregelmäßigkeiten festgestellt worden seien. Darüber hinaus sei zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 93,00 einzubehalten, der mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegengerechnet werde (Art. 31 Abs. 2 UAbs. 3 VO 640/2014).

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 08.02.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, der Auftrieb der fünf gegenständlichen Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX sei am 11.06.2016 erfolgt und fristgerecht gemeldet worden. Witterungsbedingt seien diese Tiere statt wie vorgesehen am 08.09.2016 bereits am 05.09.2016 abgetrieben worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 habe der Almobmann dies dem Prüfer bekanntgegeben und habe der Prüfer vermerkt, dass sie mit den abgetriebenen Rindern noch in der Meldefrist seien. Dem BF sei erst mit der Auszahlung der Direktzahlungen 2016 bewusst geworden, dass das Abtriebsdatum laut Prüfbericht nicht übernommen worden sei und er für die aufgetriebenen Tiere keine Prämie bekomme. Das im Prüfbericht vermerkte tatsächliche Abtriebsdatum müsse als fristgerechte und schriftliche Meldung anerkannt werden bzw. ausreichend sein, da der tatsächliche Abtrieb am 05.09.2016 durchgeführt worden sei und somit die 60 Tage Alpungsdauer eingehalten worden seien.

5. Im Rahmen der Beschwerde-Vorlage am 30.08.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, die im Bescheid mit Ablehnungscode 21306 versehenen Tiere seien bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 nicht vorgefunden worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei dem Almbewirtschafter übermittelt worden. Da der Abtrieb der Tiere bereits am 05.09.2016 stattgefunden habe, wäre gemäß Art. 2 Abs. 5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG das tatsächliche (geänderte) Abtriebsdatum zu melden gewesen. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass das Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).

6. Mit Schreiben des BVwG vom 07.06.2018 wurde der BF darauf hingewiesen, dass die Alm/Weidemeldung unter Verwendung eines Formblattes der AMA durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen ist. Im Zusammenhang mit der verhängten Sanktion und einer Prüfung des Verschuldens an der Unregelmäßigkeit wurde der BF aufgefordert, eine Stellungnahme des Almobmanns der betroffenen Alm binnen einer Frist von drei Wochen vorzulegen.

7. Mit Datum vom 23.06.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme des Obmanns der Alm mit der BNr. XXXX, in der ausgeführt wird, der Almobmann habe bei der Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2016 den Prüforganen den vorzeitigen Abtrieb der Tiere des BF am 05.09.2016 gemeldet. Die Prüfer hätten dies in den Prüfunterlagen vermerkt und dem Obmann zu verstehen gegeben, dass dadurch das voraussichtliche Abtriebsdatum in der Rinderdatenbank korrigiert werde. Es seien keinerlei Hinweise gegeben worden, dass trotzdem eine Korrektur der der Alm/Weidemeldung erforderlich sei.

8. Über Aufforderung durch das BVwG übermittelte die AMA mit Schreiben vom 13.07.2018 unter Bezugnahme auf die o.a. Ausführungen des Almobmanns folgende Stellungnahme des Kontrollorgans: "Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurde darauf hingewiesen, dass der Landwirt/Obmann die Abtriebsmeldung persönlich machen muss, da wir als Prüfer lediglich Kontrollfeststellungen machen können jedoch keine Korrektur der Abtriebsmeldung durchführen können!" In dem Schreiben wies die AMA weiters darauf hin, dass lediglich bei Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb innerhalb der Frist fehlende Zu- und Abgangsmeldungen, Geburts- und Verendungsmeldungen noch im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom Prüforgan telefonisch im Namen des Rinderhalters an das Referat für Rinderkennzeichnung und Registrierung gemeldet würden, um die Erfassung in der Rinderdatenbank direkt zu veranlassen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben, der darauf basierenden gängigen Praxis und der Rückmeldung des Kontrollorgans könnten die Ausführungen des BF und des Almobmanns daher nicht nachvollzogen werden.

9. Der BF nahm mit Datum vom 02.08.2018 zu dem ihm zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Vorbringen der AMA Stellung und gab an, die Ausführungen des Kontrollorgans könnten von ihm nicht nachvollzogen werden. Er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen und könne er die unterschiedlichen Aussagen des Kontrollorgans und des Almobmanns nicht bewerten. Im Sinne des Grundsatzes "Vertrauen auf eine gute Verwaltungspraxis" seien für ihn jedoch die Aussagen des Almobmanns nachvollziehbar. Weiters könne aufgrund der von der AMA dargestellten Erfassung von fehlenden Meldungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb leicht angenommen werden, dass dieselbe Verwaltungspraxis auch bei fehlenden Alm/Weidemeldungen erfolge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 02.05.2016 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der BF trieb im Antragsjahr 2016 je fünf potentiell prämienfähige sonstige Rinder auf die Almen mit den BNrn.XXXX bzw. XXXX auf. Die Alm/Weidemeldung hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX erfolgte am 25.06.2016, dabei wurde das Auftriebsdatum mit 11.06.2016 und das Abtriebsdatum mit 08.09.2016 angegeben.

Der BF beantragte für das Antragsjahr 2016 eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 63,6080 ha, davon nach Maßgabe der als gealpt gemeldeten Rinder eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 2,7684 ha hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX und 4,7844 ha hinsichtlich der Alm mit der BNr. XXXX. Der BF verfügte im Antragsjahr 2016 über 48,9514 Zahlungsansprüche, die zur Gänze zur Auszahlung gelangten.

Mit Datum vom 07.09.2016 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden die fünf als gealpt gemeldeten Rinder des BF nicht vorgefunden. Diese wurden bereits am 05.09.2016 abgetrieben. Eine Meldung an die Rinderdatenbank mit dem Datum des tatsächlichen Abtriebs dieser Rinder ist nicht erfolgt.

Ein Verschulden des Obmanns an der unterlassenen Abtriebsmeldung konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, den gealpten Rindern, der Alm/Weidemeldung vom 25.06.2016, der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2016 und der unterbliebenen Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums an die Rinderdatenbank ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen in Einklang mit den Angaben des BF.

Zum mangelnden Verschulden des Obmanns ist festzuhalten:

Grundsätzlich erscheint die Angabe des Prüfers in der mit Schreiben vom 13.07.2018 übermittelten Stellungnahme der AMA, wonach er den Almobmann auf die Meldeverpflichtung hingewiesen hat, schlüssig und nachvollziehbar. Dieses Vorbringen des Kontrollorgans steht mit den geltenden Bestimmungen betreffend die Einbringung der Alm/Weidemeldung, die postalisch oder online bei der AMA zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), und den Angaben der AMA über die gängige Praxis bei fehlenden Alm/Weidemeldungen in Einklang. Zugleich aber ist festzuhalten, dass sich der gesetzgeberisch vorgegebene Formalismus im vorliegenden Fall in einer Weise zuspitzt, dass ein Missverständnis zwischen Prüfer und Obmann so lebensnah und nachvollziehbar erscheint, dass von einem vorwerfbaren Verschulden des Obmanns nicht mehr ausgegangen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").

(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.

[...].

(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

[...].

4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;

b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, 11.8.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000:

Gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 schafft jeder Mitgliedstaat ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:

a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,

b) elektronischen Datenbanken,

c) Tierpässen

d) Einzelregistern in jedem Betrieb.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter folgende Anforderungen erfüllen:

-

Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,

-

sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können, und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen.

Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG, ABl. L 235, 4.9.2001, S. 23 idF Beschluss der Kommission vom 25. Mai 2010, ABl. L 127 vom 26.5.2010, S. 19:

"Artikel 1

Diese Entscheidung gilt in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Teilgebieten derselben für die Bewegungen von Rindern von verschiedenen Haltungsorten zu Weideplätzen in Berggebieten in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober.

Artikel 2

(1) Jeder der in Artikel 1 genannten Weideplätze muss eine spezifische, in der nationalen Datenbank zu erfassende Registriernummer erhalten.

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-

die Registriernummer des Weideplatzes

-

und für jedes Rind

-

die individuelle Kennnummer des Tieres;

-

die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;

-

das das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;

-

den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) Die unter Ziffer 2 genannte Liste wird von dem für die Überwachung der Rinderbewegung zuständigen Tierarzt bestätigt.

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

(5) Alle Ereignisse wie Geburten, Todesfälle und andere Bewegungen, die während des Aufenthalts der Tiere auf der Weide eintreten, sind im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen in die nationale Datenbank für Rinder aufzunehmen. Die für den Weideplatz zuständige Person muss den für den Herkunftsbetrieb Verantwortlichen darüber so schnell wie möglich unterrichten. Auch das tatsächliche Datum des Abtriebs und der Zielort jedes Tieres muss im Einklang mit den allgemeinen Bestimmungen gemeldet werden.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 21

Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen

[...].

(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;

[...].

18. "ermitteltes Tier":

a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [...]."

"Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln."

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

[...].

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.

[...].

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.

(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:

1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE

2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE

3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE

4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE

5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE

(3) Die gekoppelte Stützung beträgt

1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €

2. je sonstige RGVE 31 €.

(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung ‚Alm' angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1. bei Kühen

............................................................................

124 714 RGVE

2. bei sonstigen Rindern

.......................................................... 149 262

RGVE

3. bei Mutterschafen und Mutterziegen

.................................... 12 871 RGVE

4. bei sonstigen Schafen und Ziegen

........................................... 3 153 RGVE"

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 idF BGBl. II Nr. 66/2010:

"Meldungen durch den Tierhalter

§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1. Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von kennzeichnungspflichtigen Tieren sowie Umsetzungen von Tieren in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

2. Umsetzungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten,

3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,

4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.

Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.

[...]

(5) Die Alm/Weidemeldung ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen. Die übrigen Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 5 Abs. 1 bei der AMA einzubringen.

(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann in Österreich gemäß § 8f Abs. 1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.

Im vorliegenden Fall hat die AMA die gekoppelte Stützung für Kühe des BF im Ausmaß von 100 % gekürzt, da die fünf beantragten Rinder der Kategorie "sonstige Rinder" nicht auf der Alm, auf die die Tiere gemeldet wurden, vorgefunden wurden. Die betroffenen Rinder wurden bereits zwei Tage vor der Vor-Ort-Kontrolle abgetrieben.

Tatsächlich kann gemäß Art. 53 Abs. 4, 1. Satz VO (EU) 639/2014 i. V.m. § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 die gekoppelte Stützung für Rinder nur dann gewährt werden, wenn die Bestimmungen zur Rinderkennzeichnung eingehalten werden. Gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1760/2000 i.V.m. § 6 Abs. 1 Z 4 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 ist der Auftrieb von Rindern auf Gemeinschaftsalmen binnen sieben Tagen zu melden. Mit Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten wurde die Meldefrist auf 15 Tagen verlängert.

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, dass seitens der AMA das Fehlen der Abtriebsmeldung vor Ablauf der Meldefrist festgestellt wurde. Die AMA wirft dem BF bzw. dem Obmann laut den Ausführungen im Rahmen der Beschwerdevorlage nicht vor, dass die Meldung zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch nicht erfolgt war, sondern dass diese nach Feststellung des Fehlens im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle nicht nachgeholt wurde. Aufgrund dieses Mangels wertet die AMA die betroffenen Rinder als nicht ermittelt, kürzt die gekoppelte Stützung für die Beihilferegelung für Kühe nach den Kürzungsbestimmungen in Art. 31 VO (EU) 640/2014 auf 0 und verhängt zusätzlich einen Strafbetrag.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, die erforderlichen Meldungen an die Rinderdatenbank durchzuführen, durch eine Vor-Ort-Kontrolle mangels entsprechender entgegenstehender Regelungen grundsätzlich nicht berührt wird; zumal, wenn zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle - wie im vorliegenden Fall - noch nicht einmal eine Unregelmäßigkeit vorlag.

§ 6 Abs. 5 erster Satz Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 normiert nämlich ohne Ausnahme, dass die Alm/Weidemeldung unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes durchzuführen und postalisch oder online bei der AMA einzubringen ist.

Auf diese Verpflichtung wurden die Landwirte auch mit dem AMA-Merklatt "Alm/Weidemeldung RINDER" betreffend die Meldung des Almabtriebs, in dem sich die u.a. Passage findet, aufmerksam gemacht:

"Hinweis:

Die Alm/Weidemeldung RINDER muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Meldeereignis (Auftrieb bzw. Abtrieb) in der AMA eingelangt sein.

[...]

Hinweis:

Erfolgt keine Alm/Weidemeldung RINDER, können die Daten der aufgetriebenen Rinder im Rahmen der Prämiengewährung (ÖPUL, AZ, Direktzahlungen) nicht berücksichtigt werden.

[...]

Bei der Alm/Weidemeldung RINDER muss ein voraussichtliches Herden-Abtriebsdatum angegeben werden. Werden die Rinder zu einem anderen Datum abgetrieben, so ist das tatsächliche Abtriebsdatum zu melden, auch bei einer Abweichung von nur einem Tag.

Die Korrektur-Meldung kann über das eAMA-RinderNET bzw. durch die Übermittlung des ersten Durchschlags des Formulars ‚Alm/Weidemeldung RINDER' (siehe Ausfüllanleitung Korrekturfelder) an die AMA - auch per Fax - erfolgen.

[...]

Es gibt 2 Möglichkeiten, die Alm/Weidemeldung RINDER durchzuführen:

1. Schriftlich: Mit dem Meldeformular ‚Alm/Weidemeldung RINDER' - weitere Erläuterungen finden Sie in der Ausfüllanleitung - oder gegebenenfalls mit dem Formular ‚Alm/Weidemeldung eines ERSATZRINDES' (siehe diesbezügliches Kapitel).

2. Über Internet: Unter www.eama.at (RinderNET) kann die Alm/Weidemeldung RINDER sehr einfach über Erfassungsmasken eingegeben werden. Den notwendigen PIN-Code können Sie direkt auf www.eama.at, telefonisch unter [...] oder per E-Mail unter [...] unter Angabe Ihrer Betriebsnummer anfordern."

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann von Landwirten grundsätzlich erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C 684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073).

Gegenständlich erfolgte hinsichtlich der betroffenen Rinder keine Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums. Diese Tiere waren daher mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und die gekoppelte Stützung konnte gemäß Art. 31 VO (EU) 640/2014 nicht gewährt werden.

Allerdings kann gemäß Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 von der Verhängung von darüber hinausgehenden Sanktionen Abstand genommen werden, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt.

Ein Verschulden des BF selbst ist nicht ersichtlich. Allerdings kommt es darauf auch nicht an, da ihm ein allfälliges Verschulden des Obmanns zugrechnet wird; vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, geht das BVwG im vorliegenden Fall davon aus, dass ein vorwerfbares Verschulden, das die weitreichenden Konsequenzen, die die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS vorsehen, rechtfertigen würde, nicht vorliegt.

Die Kürzung der gekoppelten Stützung um mehr als die fünf nicht fristgerecht gemeldeten Rinder und die Verhängung des Strafbetrages erfolgten daher zu Unrecht.

Hinsichtlich der Basisprämie und der Greeningprämie ist der Beschwerdeführer dem Bescheid der AMA nicht entgegengetreten und sind darüber hinaus ohnehin alle verfügbaren Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der angeführten Entscheidungen so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Einlangen, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, gekoppelte Stützung, INVEKOS,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Meldefehler,
Meldepflicht, Meldeverstoß, Mitteilung, Nachvollziehbarkeit,
Postaufgabe, Postlauf, prämienfähige Mutterkuh, prämienfähiges Rind,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtzeitigkeit,
Sorgfaltspflicht, Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Verspätung,
Weidemeldung, zumutbare Sorgfalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2169308.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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