TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W108 2160842-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 24.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W108 2160842-1/10E

W108 2160841-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX , geb. XXXX , und 2. der XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Syrien, 2. vertreten durch 1., beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wissam BARBAR, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, 1. Zl. 1096782110-151869539, 2. Zl. 1136748008-161618231, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Syrien, 2. vertreten durch 1., beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wissam BARBAR, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, 1. Zl. 1096782110-151869539, 2. Zl. 1136748008-161618231, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der minderjährigen (im Jahr XXXX in Österreich geborenen) ledigen Zweitbeschwerdeführerin, dessen Vater der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , ist, dem der Asylstatus mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, W108 1424123-1/5E, zuerkannt wurde. In dieser Entscheidung wurde die Verfolgung des XXXX durch das syrische Regime wegen seiner gegen das syrische Regime gerichteten politischen Gesinnung als glaubhaft beurteilt. XXXX hatte in seinem Asylverfahren angegeben, ein Gegner der syrischen Regierung zu sein, nach dem deshalb bereits in Syrien gesucht worden sei. Er habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, gegen das Regime aufgerufen und die Hinrichtung des syrischen Präsidenten gefordert. Überdies habe er den Militärdienst in Syrien nach Erhalt eines Einberufungsbefehls verweigert. Der syrische Sicherheitsdienst sei mehrmals in Syrien bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. In Österreich habe er regelmäßig an Kundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der minderjährigen (im Jahr römisch 40 in Österreich geborenen) ledigen Zweitbeschwerdeführerin, dessen Vater der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , ist, dem der Asylstatus mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, W108 1424123-1/5E, zuerkannt wurde. In dieser Entscheidung wurde die Verfolgung des römisch 40 durch das syrische Regime wegen seiner gegen das syrische Regime gerichteten politischen Gesinnung als glaubhaft beurteilt. römisch 40 hatte in seinem Asylverfahren angegeben, ein Gegner der syrischen Regierung zu sein, nach dem deshalb bereits in Syrien gesucht worden sei. Er habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, gegen das Regime aufgerufen und die Hinrichtung des syrischen Präsidenten gefordert. Überdies habe er den Militärdienst in Syrien nach Erhalt eines Einberufungsbefehls verweigert. Der syrische Sicherheitsdienst sei mehrmals in Syrien bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. In Österreich habe er regelmäßig an Kundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen.

Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde der Antrag am 01.12.2016 gestellt.

Zu diesen Anträgen erstattete die Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, im behördlichen Verfahren folgendes Vorbringen:

Sie gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie stamme aus der syrischen Provinz Hasaka, XXXX , Dorf XXXX , und habe Syrien illegal verlassen. Sie werde in Syrien verfolgt. Der "Islamische Staat" (IS, Daesh) sei in die Nähe ihres Dorfes gekommen. Die Sicherheitslage in Syrien sei wegen des Krieges sehr kritisch gewesen. Es sei gekämpft und Mädchen seien in Hasaka entführt worden. Sie habe ihr Studium nicht mehr fortsetzen können. Durch die Kämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen sei die Verbindung zwischen Hasaka und ihrem Dorf unterbrochen worden. In XXXX sei es zu keinen Entführungen gekommen. Sie selbst habe immer wieder Schießereien gehört. Persönlich sei sie nie - mit Entführung - bedroht worden. Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten habe sie nicht gehabt. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihr Leben. Sie sei der Entführungsgefahr ausgesetzt. Ihr drohe der Tod. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG solle sich auf ihr Asylverfahren beziehen. Der Vater ihrer Tochter, den sie heiraten werde, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt.Sie gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie stamme aus der syrischen Provinz Hasaka, römisch 40 , Dorf römisch 40 , und habe Syrien illegal verlassen. Sie werde in Syrien verfolgt. Der "Islamische Staat" (IS, Daesh) sei in die Nähe ihres Dorfes gekommen. Die Sicherheitslage in Syrien sei wegen des Krieges sehr kritisch gewesen. Es sei gekämpft und Mädchen seien in Hasaka entführt worden. Sie habe ihr Studium nicht mehr fortsetzen können. Durch die Kämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen sei die Verbindung zwischen Hasaka und ihrem Dorf unterbrochen worden. In römisch 40 sei es zu keinen Entführungen gekommen. Sie selbst habe immer wieder Schießereien gehört. Persönlich sei sie nie - mit Entführung - bedroht worden. Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten habe sie nicht gehabt. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihr Leben. Sie sei der Entführungsgefahr ausgesetzt. Ihr drohe der Tod. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Antrag auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG solle sich auf ihr Asylverfahren beziehen. Der Vater ihrer Tochter, den sie heiraten werde, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt.

2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine individuelle Verfolgungssituation nicht gegeben sei und die drohenden Gefahren der allgemein schwierigen Lage in Syrien zuzuschreiben seien (weshalb den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund der Kriegssituation in Syrien ausgereist und habe Syrien verlassen, weil sie ihr Studium nicht habe fortsetzen können. Es hätten sich in der Einvernahme keinerlei Bedrohungsszenarien gegen ihre Person ergeben, die Erstbeschwerdeführerin sei in Syrien keiner konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Eine Entführung sei ihr gegenüber nie angedroht worden, sie selbst habe Entführungen auch nie persönlich miterlebt. Die angespannte Lage der Frauen in Syrien werde keineswegs verkannt. Wäre die Erstbeschwerdeführerin einer konkreten Verfolgung wegen ihrer etwaigen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt gewesen, hätte sie die Frage nach einer solchen nicht dezidiert verneint. Außerdem könne der Aspekt, dass die allgemeine Lage in Syrien so schlecht sei und sie deshalb geflohen sei, nicht als persönliche Bedrohung oder Verfolgung gewertet werden.

In dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wurde Folgendes ausgeführt:

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest. Sie sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX , geboren am XXXX . Zwischen den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin habe kein Eheverhältnis im Herkunftsstaat bestanden, die Eltern hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Nach vorheriger Manuduktion habe die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG gestellt. Deshalb und aufgrund des § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG sei nur das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Deren Antrag auf internationalen Schutz sei jedoch abgewiesen worden. Nicht festgestellt werden könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Syrien zu gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest. Sie sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 , geboren am römisch 40 . Zwischen den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin habe kein Eheverhältnis im Herkunftsstaat bestanden, die Eltern hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Nach vorheriger Manuduktion habe die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG gestellt. Deshalb und aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 AsylG sei nur das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Deren Antrag auf internationalen Schutz sei jedoch abgewiesen worden. Nicht festgestellt werden könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Syrien zu gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.

3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie im Wesentlichen ausführten, dass die Erstbeschwerdeführerin, nachdem sie nach Österreich gekommen sei, den Vater der gemeinsamen Tochter, den anerkannten Flüchtling XXXX , geheiratet habe. Die Vaterschaft sei durch das Standesamt beurkundet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit das Recht auf Asyl gemäß § 34 AsylG. Die Erstbeschwerdeführerin habe Syrien verlassen, da auf Grund des Krieges immer wieder Kämpfe ausgetragen worden seien und sie Angst gehabt hätte, als gebildete Studierende, so wie viele andere Mädchen, entführt zu werden. Die Lage der Frau in Syrien sei prekär, Frauen seien in Syrien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen, insbesondere durch den IS, ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkämen. Sie würden laut UNHCR als Personen mit Risikoprofil eingestuft. Auch die Lage der Kurden in Syrien sei weiterhin prekär und auch die Kurden würden laut UNHCR weiterhin als Gruppe mit Risikoprofil identifiziert. Die kurdische Minderheit leide schon seit langem unter ihrer Unterdrückung und werde auch weiterhin auf aggressive Weise zur Assimilation gedrängt. Auf Grund der zusätzlichen Verfolgung, stünden Kurden noch mehr zwischen den Fronten und würden von mehreren Seiten bedroht. Der Bescheid sei mangelhaft, der Erstbeschwerdeführerin komme der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie im Wesentlichen ausführten, dass die Erstbeschwerdeführerin, nachdem sie nach Österreich gekommen sei, den Vater der gemeinsamen Tochter, den anerkannten Flüchtling römisch 40 , geheiratet habe. Die Vaterschaft sei durch das Standesamt beurkundet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit das Recht auf Asyl gemäß Paragraph 34, AsylG. Die Erstbeschwerdeführerin habe Syrien verlassen, da auf Grund des Krieges immer wieder Kämpfe ausgetragen worden seien und sie Angst gehabt hätte, als gebildete Studierende, so wie viele andere Mädchen, entführt zu werden. Die Lage der Frau in Syrien sei prekär, Frauen seien in Syrien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen, insbesondere durch den IS, ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkämen. Sie würden laut UNHCR als Personen mit Risikoprofil eingestuft. Auch die Lage der Kurden in Syrien sei weiterhin prekär und auch die Kurden würden laut UNHCR weiterhin als Gruppe mit Risikoprofil identifiziert. Die kurdische Minderheit leide schon seit langem unter ihrer Unterdrückung und werde auch weiterhin auf aggressive Weise zur Assimilation gedrängt. Auf Grund der zusätzlichen Verfolgung, stünden Kurden noch mehr zwischen den Fronten und würden von mehreren Seiten bedroht. Der Bescheid sei mangelhaft, der Erstbeschwerdeführerin komme der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und XXXX (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin) als Zeuge vernommen wurde.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und römisch 40 (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin) als Zeuge vernommen wurde.

Die Erstbeschwerdeführerin sagte in der Beschwerdeverhandlung zur Bedrohungssituation aus, sie habe den Vater ihrer Tochter in Österreich nach islamischen Recht geheiratet. Die Ehe sei in Österreich nicht registriert. Die in der Beschwerde genannten Flucht- und Asylgründe seien noch aufrecht, aufgrund der geänderten Lage in Syrien hätten sich jedoch weitere Gründe ergeben. Zwar stehe ihr Herkunftsgebiet nunmehr unter der Kontrolle der Kurden und seien islamistische Gruppierungen nicht mehr in diesem Gebiet, jedoch drohe ihr nunmehr Verfolgung durch die Kurden, weil sie, obwohl sie nicht verheiratet sei, ein Kind habe. Wenn sie nach Syrien zurückkehre, gelte sie als Sünderin. Ihre Familie akzeptiere sie nicht mehr, da sie in Österreich geheiratet habe, ohne ihre Eltern zuvor um Erlaubnis gefragt zu haben. Sie hießen ihre Verehelichung nicht gut. Überdies würde sie von der kurdischen Armee einberufen werden. Sie wolle aber nicht kämpfen, weil sie gegen den Krieg sei. Sie sei in einem Alter, in dem man rekrutiert werden könne. Die Kurden rekrutierten Männer und Frauen. Die kurdischen Einheiten hätten vor 7-8 Monaten ihre 13-jährige Schwester mitgenommen und an der Waffe ausgebildet. Sodann sei ihr Bruder aus dem Irak zurückgekehrt, damit die Schwester wieder freigelassen werde. Für die Freilassung der Schwester hätten ihre Eltern auch Geld bezahlt. Ihr Bruder sei jetzt beim kurdischen Militär als Soldat statt ihrer Schwester. Sie müsse jedoch aufgrund ihres Alters zusätzlich zu ihrem Bruder bei den kurdischen Einheiten kämpfen. Ihre Eltern hätten ihr berichtet, dass sie einrücken müsse. Die kurdischen Streitkräfte würden alle aus der Nachbarschaft nehmen. Ihre Familie sei bei den kurdischen Einheiten bekannt. Sie wüssten, dass sie im Ausland sei. Personen der kurdischen Volksverteidigungskräfte seien mehrmals bei ihr zu Hause gewesen, hätten nach ihr gefragt und gesagt, dass sie einrücken müsse. Zuletzt hätte die kurdische nationale Volksarmee vor 15 oder 20 Tagen, nachdem die türkischen Einheiten nach Afrin einmarschiert seien, nach ihr bei ihren Eltern gefragt, weil sie zu wenig Soldaten hätten. Als ihr Bruder zurückgekommen sei, sei er noch am selben Tag eingezogen worden, das würde ihr bei einer Rückkehr auch passieren. Wegen der türkischen Invasion und wegen des Mangels an männlichen kurdischen Soldaten würden nunmehr mehrere Familienmitglieder, auch unter Gewaltanwendung, rekrutiert. Es gebe viele Mädchen, die zwangsweise genommen worden seien, und ganze Einheiten von Soldatinnen. Sie habe das bisher nicht vorgebracht, weil sie bei der Ausreise größere Angst davor gehabt habe, vom IS festgenommen und entführt zu werden. Dieser Grund sei für sie maßgeblicher gewesen als die Angst vor der Einziehung zur kurdischen Armee. Damals hätten mehrere Faktoren dafür gesprochen, dass sie nicht sofort zum Militär gehen müsse, die Kurden seien nicht so unter Druck gewesen, aber jetzt sei die Lage für die Kurden sehr schwierig geworden und sei so, dass alle Kurden für die kurdische Verteidigungsarmee kämpfen müssten. Die Lage, ihre Gefährdungssituation, habe sich geändert.

Der Zeuge sagte aus, er sei der Vater der Zweitbeschwerdeführerin und habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich nach islamischen Ritus geehelicht. Er habe die Vaterschaft anerkannt. Die Ehe und die Zweitbeschwerdeführerin seien in Syrien nicht registriert. Er wolle das auch nicht, weil er Angst vor dem syrischen Regime habe. Er wolle vermeiden, dass die syrischen Behörden seinen Aufenthaltsort erfahren. Denn er sei in Österreich asylberechtigt und werde in Syrien als bekannter Regimegegner noch immer gesucht. Er habe an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und gegen das Regime aufgerufen. Überdies habe er den Militärdienst in Syrien nach Erhalt eines Einberufungsbefehls verweigert. Der syrische Sicherheitsdienst sei mehrmals in Syrien bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. Er stehe auf einer Fahndungsliste der syrischen Regierung. Die Zweitbeschwerdeführerin, die seinen Namen trage, würde wegen ihm in Syrien dadurch massive Probleme bekommen. Es sei zu befürchten, dass sie von der Regierung angehalten werde, bis er nach Syrien zurückkehre, dass sie als Druckmittel verwendet werde. Das Gleiche gelte für die Erstbeschwerdeführerin, weil sie die Mutter seines Kindes sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. hinsichtlich der Lage in Syrien:

Politische Lage

In der Praxis unterhält die syrische Regierung noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin,? Ain al-Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden. Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet. In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren.

Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.

Im Laufe des Konflikts wird die kurdische Bevölkerung vor allem durch ISIS und Al-Nusra-Front als Unterstützer der YPG wahrgenommen, die beträchtliche Teile des Gebiets im Norden Syriens, das zuvor in der Hand von ISIS war, unter ihre Kontrolle gebracht hat. Extremistische Gruppen betrachten Berichten zufolge Kurden als "Ungläubige". Berichten zufolge hat ISIS in dem Bemühen, seine Herrschaft zu installieren und zu konsolidieren, vorsätzlich Zivilpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder religiösen oder ethnischen Identität angegriffen, u. a. durch willkürliche Überfälle auf (Minderheits-)Regionen, Massenhinrichtungen und Zwangsvertreibungen. ISIS führte eine Offensive im Gebiet Kobane/Ain al-Arab durch. Vor allem Kämpfer der kurdischen YPG, des bewaffneten Arms der PYD, verteidigen das Gebiet, welches für beide strategisch wichtig ist.

Die türkische Armee eroberte zusammen mit ihr verbündeten Rebellengruppen kurdische Gebiete im Nordwesten Syriens (insbesondere auch Afrin) gegen den erbitterten Widerstand der YPG, wobei der Großteil der kurdischen Bevölkerung floh. Die YPG droht mit Angriffen gegen die türkische Armee.

Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG)

Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten, welche die PYD beherrscht, eine gesetzliche Verpflichtung zum Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen (auch von Minderjährigen) oder zu rechtlichen Konsequenzen. Dieses Gesetz wurde nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Die Volksverteidigungseinheiten unterstehen direkt dem Befehl der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), ihre Führung besteht, ebenso wie diejenige der PYD, aus PKK-Kadern und PKK-Kommandanten Beim bewaffneten Arm der PYD, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), handelt es sich nicht um eine quasi-staatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor.

Zwangsrekrutierungen durch die YPG

Die Sicherheitskräfte der PYD haben nach Berichten eine unbekannte Zahl von Männern und Frauen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren an Checkpoints und an ihren Wohnsitzen in kurdischen Gebieten festgenommen und sie gezwungen, für die YPG zu kämpfen.

Berichten zufolge haben YPG und ihr interner Sicherheitsdienst Asayish tatsächliche und vermeintliche Gegner von PYD/YPG, darunter Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien, Journalisten und Bürgerjournalisten sowie politische Aktivisten und Protestierende, gezielt bedroht, eingeschüchtert, entführt, inhaftiert und körperlich misshandelt.

Es wurde gemeld

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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