Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W108 2160842-1/10E
W108 2160841-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX , geb. XXXX , und 2. der XXXX , geb. XXXX , beide Staatsangehörigkeit Syrien, 2. vertreten durch 1., beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wissam BARBAR, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, 1. Zl. 1096782110-151869539, 2. Zl. 1136748008-161618231, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit Syrien, 2. vertreten durch 1., beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wissam BARBAR, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, 1. Zl. 1096782110-151869539, 2. Zl. 1136748008-161618231, wegen Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der minderjährigen (im Jahr XXXX in Österreich geborenen) ledigen Zweitbeschwerdeführerin, dessen Vater der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , ist, dem der Asylstatus mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, W108 1424123-1/5E, zuerkannt wurde. In dieser Entscheidung wurde die Verfolgung des XXXX durch das syrische Regime wegen seiner gegen das syrische Regime gerichteten politischen Gesinnung als glaubhaft beurteilt. XXXX hatte in seinem Asylverfahren angegeben, ein Gegner der syrischen Regierung zu sein, nach dem deshalb bereits in Syrien gesucht worden sei. Er habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, gegen das Regime aufgerufen und die Hinrichtung des syrischen Präsidenten gefordert. Überdies habe er den Militärdienst in Syrien nach Erhalt eines Einberufungsbefehls verweigert. Der syrische Sicherheitsdienst sei mehrmals in Syrien bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. In Österreich habe er regelmäßig an Kundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, ist die Mutter der minderjährigen (im Jahr römisch 40 in Österreich geborenen) ledigen Zweitbeschwerdeführerin, dessen Vater der in Österreich asylberechtigte syrische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , ist, dem der Asylstatus mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014, W108 1424123-1/5E, zuerkannt wurde. In dieser Entscheidung wurde die Verfolgung des römisch 40 durch das syrische Regime wegen seiner gegen das syrische Regime gerichteten politischen Gesinnung als glaubhaft beurteilt. römisch 40 hatte in seinem Asylverfahren angegeben, ein Gegner der syrischen Regierung zu sein, nach dem deshalb bereits in Syrien gesucht worden sei. Er habe in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen, gegen das Regime aufgerufen und die Hinrichtung des syrischen Präsidenten gefordert. Überdies habe er den Militärdienst in Syrien nach Erhalt eines Einberufungsbefehls verweigert. Der syrische Sicherheitsdienst sei mehrmals in Syrien bei ihm zu Hause gewesen, um ihn mitzunehmen. In Österreich habe er regelmäßig an Kundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen.
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG). Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde der Antrag am 01.12.2016 gestellt.
Zu diesen Anträgen erstattete die Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin, im behördlichen Verfahren folgendes Vorbringen:
Sie gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie stamme aus der syrischen Provinz Hasaka, XXXX , Dorf XXXX , und habe Syrien illegal verlassen. Sie werde in Syrien verfolgt. Der "Islamische Staat" (IS, Daesh) sei in die Nähe ihres Dorfes gekommen. Die Sicherheitslage in Syrien sei wegen des Krieges sehr kritisch gewesen. Es sei gekämpft und Mädchen seien in Hasaka entführt worden. Sie habe ihr Studium nicht mehr fortsetzen können. Durch die Kämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen sei die Verbindung zwischen Hasaka und ihrem Dorf unterbrochen worden. In XXXX sei es zu keinen Entführungen gekommen. Sie selbst habe immer wieder Schießereien gehört. Persönlich sei sie nie - mit Entführung - bedroht worden. Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten habe sie nicht gehabt. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihr Leben. Sie sei der Entführungsgefahr ausgesetzt. Ihr drohe der Tod. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG solle sich auf ihr Asylverfahren beziehen. Der Vater ihrer Tochter, den sie heiraten werde, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt.Sie gehöre der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie stamme aus der syrischen Provinz Hasaka, römisch 40 , Dorf römisch 40 , und habe Syrien illegal verlassen. Sie werde in Syrien verfolgt. Der "Islamische Staat" (IS, Daesh) sei in die Nähe ihres Dorfes gekommen. Die Sicherheitslage in Syrien sei wegen des Krieges sehr kritisch gewesen. Es sei gekämpft und Mädchen seien in Hasaka entführt worden. Sie habe ihr Studium nicht mehr fortsetzen können. Durch die Kämpfe zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppen sei die Verbindung zwischen Hasaka und ihrem Dorf unterbrochen worden. In römisch 40 sei es zu keinen Entführungen gekommen. Sie selbst habe immer wieder Schießereien gehört. Persönlich sei sie nie - mit Entführung - bedroht worden. Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits-)Behörden, dem Militär oder Gerichten habe sie nicht gehabt. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte sie um ihr Leben. Sie sei der Entführungsgefahr ausgesetzt. Ihr drohe der Tod. Ihre Tochter habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Antrag auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG solle sich auf ihr Asylverfahren beziehen. Der Vater ihrer Tochter, den sie heiraten werde, sei in Österreich als Flüchtling anerkannt.
2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt III. dieser Bescheide gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.2. Mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Aus der Begründung der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu Grunde legte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine individuelle Verfolgungssituation nicht gegeben sei und die drohenden Gefahren der allgemein schwierigen Lage in Syrien zuzuschreiben seien (weshalb den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde). Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund der Kriegssituation in Syrien ausgereist und habe Syrien verlassen, weil sie ihr Studium nicht habe fortsetzen können. Es hätten sich in der Einvernahme keinerlei Bedrohungsszenarien gegen ihre Person ergeben, die Erstbeschwerdeführerin sei in Syrien keiner konkreten, gegen ihre Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Eine Entführung sei ihr gegenüber nie angedroht worden, sie selbst habe Entführungen auch nie persönlich miterlebt. Die angespannte Lage der Frauen in Syrien werde keineswegs verkannt. Wäre die Erstbeschwerdeführerin einer konkreten Verfolgung wegen ihrer etwaigen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen ausgesetzt gewesen, hätte sie die Frage nach einer solchen nicht dezidiert verneint. Außerdem könne der Aspekt, dass die allgemeine Lage in Syrien so schlecht sei und sie deshalb geflohen sei, nicht als persönliche Bedrohung oder Verfolgung gewertet werden.
In dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wurde Folgendes ausgeführt:
Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest. Sie sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des XXXX , geboren am XXXX . Zwischen den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin habe kein Eheverhältnis im Herkunftsstaat bestanden, die Eltern hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Nach vorheriger Manuduktion habe die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG gestellt. Deshalb und aufgrund des § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG sei nur das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Deren Antrag auf internationalen Schutz sei jedoch abgewiesen worden. Nicht festgestellt werden könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Syrien zu gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin stehe fest. Sie sei die Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des römisch 40 , geboren am römisch 40 . Zwischen den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin habe kein Eheverhältnis im Herkunftsstaat bestanden, die Eltern hätten sich erst in Österreich kennengelernt. Nach vorheriger Manuduktion habe die Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, für die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG gestellt. Deshalb und aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 AsylG sei nur das Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Deren Antrag auf internationalen Schutz sei jedoch abgewiesen worden. Nicht festgestellt werden könne, dass die Zweitbeschwerdeführerin begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Syrien zu gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätte.
3. Gegen Spruchpunkt I. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie im Wesentlichen ausführten, dass die Erstbeschwerdeführerin, nachdem sie nach Österreich gekommen sei, den Vater der gemeinsamen Tochter, den anerkannten Flüchtling XXXX , geheiratet habe. Die Vaterschaft sei durch das Standesamt beurkundet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit das Recht auf Asyl gemäß § 34 AsylG. Die Erstbeschwerdeführerin habe Syrien verlassen, da auf Grund des Krieges immer wieder Kämpfe ausgetragen worden seien und sie Angst gehabt hätte, als gebildete Studierende, so wie viele andere Mädchen, entführt zu werden. Die Lage der Frau in Syrien sei prekär, Frauen seien in Syrien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen, insbesondere durch den IS, ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkämen. Sie würden laut UNHCR als Personen mit Risikoprofil eingestuft. Auch die Lage der Kurden in Syrien sei weiterhin prekär und auch die Kurden würden laut UNHCR weiterhin als Gruppe mit Risikoprofil identifiziert. Die kurdische Minderheit leide schon seit langem unter ihrer Unterdrückung und werde auch weiterhin auf aggressive Weise zur Assimilation gedrängt. Auf Grund der zusätzlichen Verfolgung, stünden Kurden noch mehr zwischen den Fronten und würden von mehreren Seiten bedroht. Der Bescheid sei mangelhaft, der Erstbeschwerdeführerin komme der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide (Versagung des Asylstatus) erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie im Wesentlichen ausführten, dass die Erstbeschwerdeführerin, nachdem sie nach Österreich gekommen sei, den Vater der gemeinsamen Tochter, den anerkannten Flüchtling römisch 40 , geheiratet habe. Die Vaterschaft sei durch das Standesamt beurkundet worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe somit das Recht auf Asyl gemäß Paragraph 34, AsylG. Die Erstbeschwerdeführerin habe Syrien verlassen, da auf Grund des Krieges immer wieder Kämpfe ausgetragen worden seien und sie Angst gehabt hätte, als gebildete Studierende, so wie viele andere Mädchen, entführt zu werden. Die Lage der Frau in Syrien sei prekär, Frauen seien in Syrien schweren geschlechterspezifischen Verfolgungen und Unterdrückungsmaßnahmen, insbesondere durch den IS, ausgesetzt, die der Verfolgung einer sozialen Gruppe gleichkämen. Sie würden laut UNHCR als Personen mit Risikoprofil eingestuft. Auch die Lage der Kurden in Syrien sei weiterhin prekär und auch die Kurden würden laut UNHCR weiterhin als Gruppe mit Risikoprofil identifiziert. Die kurdische Minderheit leide schon seit langem unter ihrer Unterdrückung und werde auch weiterhin auf aggressive Weise zur Assimilation gedrängt. Auf Grund der zusätzlichen Verfolgung, stünden Kurden noch mehr zwischen den Fronten und würden von mehreren Seiten bedroht. Der Bescheid sei mangelhaft, der Erstbeschwerdeführerin komme der Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache der beschwerdeführenden Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich die Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin persönlich beteiligten und XXXX (der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin) als Zeuge vernommen wur