Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
W228 2004888-1/56E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH (vormals " XXXX " XXXX m.b.H.), vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.11.2010, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH (vormals " römisch 40 " römisch 40 m.b.H.), vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.11.2010, römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.03.2009, XXXX , hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OöGKK) festgestellt, dass Herr XXXX , VSNR XXXX , aufgrund seiner Tätigkeit als Speisenzusteller für die XXXX GmbH (vormals " XXXX mbH), im Folgenden Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2003 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.Mit Bescheid vom 05.03.2009, römisch 40 , hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (OöGKK) festgestellt, dass Herr römisch 40 , VSNR römisch 40 , aufgrund seiner Tätigkeit als Speisenzusteller für die römisch 40 GmbH (vormals " römisch 40 mbH), im Folgenden Beschwerdeführerin, in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.01.2003 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Einspruch mit Bescheid vom 15.11.2010, XXXX keine Folge gegeben.Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat dem Einspruch mit Bescheid vom 15.11.2010, römisch 40 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid vom 15.11.2010 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde den Antrag gestellt habe, sie möge alle Zustellkollegen des Herrn XXXX zum Beweis dafür einvernehmen, dass er im Prüfungszeitraum nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin voll- bzw. teilversichert nach dem ASVG sei. Diesen Beweisanträgen habe der Landeshauptmann von Oberösterreich zu Unrecht nicht entsprochen. Herr XXXX sei auch an keinen Dienstort und hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an keinerlei Weisungen gebunden gewesen. Die Tätigkeit sei mit seinem eigenen Pkw erfolgt und er sei auch ausdrücklich berechtigt gewesen, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Die Zusteller hätten sich einmal im Monat getroffen und die Dienste für den folgenden Monat völlig frei eingeteilt. Es sei auch tatsächlich vorgekommen, dass sich Herr XXXX vertreten habe lassen; durch wen dies geschehen sei, sei ausschließlich ihm oblegen. Die Zustelltätigkeit sei sehr einfach, aus diesem Grund sei der Kreis der möglichen Vertreter sehr groß und nicht auf Betriebsangehörige beschränkt. Eine Einschulung des Vertreters sei nicht notwendig gewesen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, sich im Lokal aufzuhalten. Die Speisenzusteller seien erst dann für weitere Zustellungen zur Verfügung gestanden, wenn sie sich im Computer zurückgemeldet hätten - dies sei ihrer freien Entscheidung überlassen gewesen. Die Speisenzusteller seien ausschließlich nach der Anzahl der Speisenzustellungen entlohnt worden, eine Entlohnung nach Stunden sei nicht erfolgt. Die nunmehrige Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche auch den SV-Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (E-MVB, Punkt 004-ABC-Z-003), wonach Pizza-Zustelldienste als neue Selbständige anzuerkennen seien. Die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur - hervorzuheben seien die Entscheidungen VwGH 99/9/0011 und OGH 8 ObA 45/03f. Vor allem in der letztgenannten Entscheidung habe sich der OGH detailliert mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt und seien mit dieser sämtliche Argumente der belangten Behörde widerlegt. Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010 weise keine Parallelen auf, da es einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffe.Gegen diesen Bescheid vom 15.11.2010 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der belangten Behörde den Antrag gestellt habe, sie möge alle Zustellkollegen des Herrn römisch 40 zum Beweis dafür einvernehmen, dass er im Prüfungszeitraum nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin voll- bzw. teilversichert nach dem ASVG sei. Diesen Beweisanträgen habe der Landeshauptmann von Oberösterreich zu Unrecht nicht entsprochen. Herr römisch 40 sei auch an keinen Dienstort und hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes an keinerlei Weisungen gebunden gewesen. Die Tätigkeit sei mit seinem eigenen Pkw erfolgt und er sei auch ausdrücklich berechtigt gewesen, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Die Zusteller hätten sich einmal im Monat getroffen und die Dienste für den folgenden Monat völlig frei eingeteilt. Es sei auch tatsächlich vorgekommen, dass sich Herr römisch 40 vertreten habe lassen; durch wen dies geschehen sei, sei ausschließlich ihm oblegen. Die Zustelltätigkeit sei sehr einfach, aus diesem Grund sei der Kreis der möglichen Vertreter sehr groß und nicht auf Betriebsangehörige beschränkt. Eine Einschulung des Vertreters sei nicht notwendig gewesen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, sich im Lokal aufzuhalten. Die Speisenzusteller seien erst dann für weitere Zustellungen zur Verfügung gestanden, wenn sie sich im Computer zurückgemeldet hätten - dies sei ihrer freien Entscheidung überlassen gewesen. Die Speisenzusteller seien ausschließlich nach der Anzahl der Speisenzustellungen entlohnt worden, eine Entlohnung nach Stunden sei nicht erfolgt. Die nunmehrige Argumentation im angefochtenen Bescheid widerspreche auch den SV-Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (E-MVB, Punkt 004-ABC-Z-003), wonach Pizza-Zustelldienste als neue Selbständige anzuerkennen seien. Die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Judikatur - hervorzuheben seien die Entscheidungen VwGH 99/9/0011 und OGH 8 ObA 45/03f. Vor allem in der letztgenannten Entscheidung habe sich der OGH detailliert mit der vorliegenden Problematik auseinandergesetzt und seien mit dieser sämtliche Argumente der belangten Behörde widerlegt. Das angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2010 weise keine Parallelen auf, da es einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betreffe.
Mit Schreiben vom 20.12.2011 übermittelte das BMASK (als Berufungsbehörde) der Beschwerdeführerin die Niederschriften mit den Zustellern, welche von der OöGKK durchgeführt wurden. Zu diesen erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen bestritten wird.
Mit Bescheid vom 22.05.2013, XXXX , wies das BMASK die Berufung (nunmehr Beschwerde) ab und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.11.2010.Mit Bescheid vom 22.05.2013, römisch 40 , wies das BMASK die Berufung (nunmehr Beschwerde) ab und bestätigte den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15.11.2010.
Gegen diesen Bescheid vom 22.05.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. XXXX , eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 30.09.2014, 2013/08/0255, den Bescheid des BMASK vom 22.05.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Rechtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der (durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, bestätigte) Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG 1988, auf den sich das BMASK zur Begründung der Lohnsteuerpflicht des Herrn XXXX stütze, habe sich aufgrund der geringen (nicht steuerpflichtigen) Einkommenshöhe nicht auch auf diesen bezogen, sodass die belangte Behörde zu Unrecht eine Bindung iSd § 38 AVG an den genannten Haftungsbescheid angenommen habe.Gegen diesen Bescheid vom 22.05.2013 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. römisch 40 , eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 30.09.2014, 2013/08/0255, den Bescheid des BMASK vom 22.05.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Rechtlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, der (durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, bestätigte) Haftungsbescheid gemäß Paragraph 82, EStG 1988, auf den sich das BMASK zur Begründung der Lohnsteuerpflicht des Herrn römisch 40 stütze, habe sich aufgrund der geringen (nicht steuerpflichtigen) Einkommenshöhe nicht auch auf diesen bezogen, sodass die belangte Behörde zu Unrecht eine Bindung iSd Paragraph 38, AVG an den genannten Haftungsbescheid angenommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.02.2016, Zl. W201 2004888-1, die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 15.11.2010 als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 02.02.2017, Ra 2016/08/0148, der Revision der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2016 Folge gegeben und das Erkenntnis vom 04.02.2016 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung vom Verfahrensvorschriften aufgehoben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass zu Unrecht eine mündliche Verhandlung unterblieben sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2018 und am 12.10.2018 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie Mag. XXXX als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der beiden Verhandlungstermine wurden mehrere, ehemals für die Beschwerdeführerin tätige Zusteller sowie der Prokurist der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2018 und am 12.10.2018 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie Mag. römisch 40 als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der beiden Verhandlungstermine wurden mehrere, ehemals für die Beschwerdeführerin tätige Zusteller sowie der Prokurist der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Firma " XXXX " XXXX mbH (FN XXXX ) wurde per 16.05.1988 am Landesgericht Linz ersteingetragen. Per 28.05.1998 verlegte das Unternehmen den Sitz von Leonding nach Traun mit der Geschäftsanschrift XXXX , 4050 Traun. Per 23.07.2011 wurde der Name der Firma in XXXX GmbH geändert. Am Anfang des Bestehens des Unternehmens war Herr XXXX , geboren XXXX .1940 , Geschäftsführer der GmbH, per 26.01.2002 wurden XXXX , geb. XXXX 1973 und XXXX , geboren XXXX .1971 Geschäftsführer der (damaligen) " XXXX mbH eingetragen und üben diese Funktion bis dato aus. Als Prokuristen fungieren XXXX (vertritt seit 17.12.2001 selbständig) und XXXX , geboren XXXX .1977 (vertritt seit 01.02.2010 selbständig).Die Firma " römisch 40 " römisch 40 mbH (FN römisch 40 ) wurde per 16.05.1988 am Landesgericht Linz ersteingetragen. Per 28.05.1998 verlegte das Unternehmen den Sitz von Leonding nach Traun mit der Geschäftsanschrift römisch 40 , 4050 Traun. Per 23.07.2011 wurde der Name der Firma in römisch 40 GmbH geändert. Am Anfang des Bestehens des Unternehmens war Herr römisch 40 , geboren römisch 40 .1940 , Geschäftsführer der GmbH, per 26.01.2002 wurden römisch 40 , geb. römisch 40 1973 und römisch 40 , geboren römisch 40 .1971 Geschäftsführer der (damaligen) " römisch 40 mbH eingetragen und üben diese Funktion bis dato aus. Als Prokuristen fungieren römisch 40 (vertritt seit 17.12.2001 selbständig) und römisch 40 , geboren römisch 40 .1977 (vertritt seit 01.02.2010 selbständig).
Die Beschwerdeführerin unterhält an verschiedenen Standorten einen Speisen- und Getränkezustelldienst.
Die Filialen Unionsstraße und Traun wurden seit 01.06.2000 von der XXXX OEG, jetzt XXXX GmbH, als Franchisenehmer im Rahmen eines Franchisevertrages geführt. Für die beiden Filialen in der Freistädter Straße hatte die Beschwerdeführerin bis Juni 2003 keinen Franchisenehmer gefunden. Diese Filialen wurden daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2003 von der Beschwerdeführerin selbst geführt.Die Filialen Unionsstraße und Traun wurden seit 01.06.2000 von der römisch 40 OEG, jetzt römisch 40 GmbH, als Franchisenehmer im Rahmen eines Franchisevertrages geführt. Für die beiden Filialen in der Freistädter Straße hatte die Beschwerdeführerin bis Juni 2003 keinen Franchisenehmer gefunden. Diese Filialen wurden daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2003 von der Beschwerdeführerin selbst geführt.
Herr XXXX hat im Jänner 2003 in einer der beiden Filialen in der Freistädter Straße gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er in der Filiale Freistädter Straße Nummer 2 oder Nummer 313 tätig war.Herr römisch 40 hat im Jänner 2003 in einer der beiden Filialen in der Freistädter Straße gearbeitet. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er in der Filiale Freistädter Straße Nummer 2 oder Nummer 313 tätig war.
Herr XXXX war nach einem in den monatlichen Zusteller-Besprechungen im Voraus erstellten Schichtplan für die Beschwerdeführerin als Zusteller tätig. Im Zuge dieser monatlichen Besprechung trug Herr XXXX seine Schichten für den ganzen Monat in den Plan ein. Die möglichen auszuwählenden Schichten waren vom Zeitrahmen vorgegeben. Er hatte sich an die einmal getroffene Einteilung grundsätzlich zu halten und zu Beginn seiner Schicht in der Filiale der Beschwerdeführerin zu erscheinen. Zu Beginn jeder Schicht musste sich Herr XXXX bei Betreten der Filiale im EDV-System anmelden. Die Bestellungen gingen bei der Beschwerdeführerin ein, Herr XXXX trug im EDV-System ein, dass er deren Zustellung übernimmt und nach jeder Zustellfahrt musste sich Herr XXXX im EDV-System in der Filiale zurückmelden. Er nahm die Lieferung der Speisen und Getränke mit dem eigenen Pkw vor.Herr römisch 40 war nach einem in den monatlichen Zusteller-Besprechungen im Voraus erstellten Schichtplan für die Beschwerdeführerin als Zusteller tätig. Im Zuge dieser monatlichen Besprechung trug Herr römisch 40 seine Schichten für den ganzen Monat in den Plan ein. Die möglichen auszuwählenden Schichten waren vom Zeitrahmen vorgegeben. Er hatte sich an die einmal getroffene Einteilung grundsätzlich zu halten und zu Beginn seiner Schicht in der Filiale der Beschwerdeführerin zu erscheinen. Zu Beginn jeder Schicht musste sich Herr römisch 40 bei Betreten der Filiale im EDV-System anmelden. Die Bestellungen gingen bei der Beschwerdeführerin ein, Herr römisch 40 trug im EDV-System ein, dass er deren Zustellung übernimmt und nach jeder Zustellfahrt musste sich Herr römisch 40 im EDV-System in der Filiale zurückmelden. Er nahm die Lieferung der Speisen und Getränke mit dem eigenen Pkw vor.
Im Zuge der monatlichen Zusteller-Besprechungen wurde, abgesehen von der Erstellung des Schichtplanes für den folgenden Monat, der vergangene Monat durchbesprochen; es wurde Feedback von der Beschwerdeführerin gegeben und wurden die Rückmeldungen der Kunden besprochen; es wurde besprochen, was gut läuft und was zu verbessern ist.
Warmhaltetaschen, Arbeitskleidung (T-Shirt, Polo bzw. Jacke jeweils mit Firmenaufschrift) sowie ein Magnetschild mit Firmenaufschrift für den Pkw wurden Herrn XXXX von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.Warmhaltetaschen, Arbeitskleidung (T-Shirt, Polo bzw. Jacke jeweils mit Firmenaufschrift) sowie ein Magnetschild mit Firmenaufschrift für den Pkw wurden Herrn römisch 40 von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Es gab zu Beginn der Tätigkeit als Zusteller eine Einschulungsphase, im Zuge derer der neue Zusteller bei dienstälteren Zustellern mitgefahren ist. Im Zuge dieser Einschulungsphase wurden die verschiedenen Routen erklärt und es wurde dargelegt, wie das Auftreten gegenüber den Kunden zu erfolgen hat.
Die Beschwerdeführerin hatte eine Aktion "30 Minuten Garantie"; dies bedeutete, dass ab Anruf des Kunden bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Pizza nicht mehr als 30 Minuten vergehen durften, andernfalls wäre die Pizza dem Kunden zu schenken gewesen. Für Herrn XXXX hatte eine Überschreitung dieses Zeitlimits keine Konsequenzen.Die Beschwerdeführerin hatte eine Aktion "30 Minuten Garantie"; dies bedeutete, dass ab Anruf des Kunden bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Pizza nicht mehr als 30 Minuten vergehen durften, andernfalls wäre die Pizza dem Kunden zu schenken gewesen. Für Herrn römisch 40 hatte eine Überschreitung dieses Zeitlimits keine Konsequenzen.
Die Entlohnung erfolgte nach einem vereinbarten Stundenhonorar. Herr XXXX war im Jänner 2003 für die Beschwerdeführerin mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze tätig. Laut Buchhaltungsunterlagen und der vorgelegten Rechnung erhielt Herr XXXX im Jänner 2003 eine Entlohnung in Höhe von € 625,65 für insgesamt 215 Zustellungen. Bei Verhinderung des Herrn XXXX war eine Vertretung aus dem "Zustellerpool" zu organisieren (entweder durch die Kassenkraft, welcher die Unmöglichkeit des Antrittes der Schicht mitzuteilen war, oder durch den verhinderten Zusteller selbst). Eine Vertretung durch Personen, welche dem "Zustellerpool" nicht angehörten, war nicht möglich gewesen.Die Entlohnung erfolgte nach einem vereinbarten Stundenhonorar. Herr römisch 40 war im Jänner 2003 für die Beschwerdeführerin mit einer Entlohnung über der Geringfügigkeitsgrenze tätig. Laut Buchhaltungsunterlagen und der vorgelegten Rechnung erhielt Herr römisch 40 im Jänner 2003 eine Entlohnung in Höhe von € 625,65 für insgesamt 215 Zustellungen. Bei Verhinderung des Herrn römisch 40 war eine Vertretung aus dem "Zustellerpool" zu organisieren (entweder durch die Kassenkraft, welcher die Unmöglichkeit des Antrittes der Schicht mitzuteilen war, oder durch den verhinderten Zusteller selbst). Eine Vertretung durch Personen, welche dem "Zustellerpool" nicht angehörten, war nicht möglich gewesen.
Grundlage für die Tätigkeit der Zusteller im verfahrensrelevanten Zeitraum waren entweder als "freie Dienstverträge" oder als "Werkverträge" bezeichnete Vereinbarungen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, wonach für die Filialen in der Freistädter Straße bis Juni 2003 kein Franchisenehmer gefunden wurden und diese Filialen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2003 von der Beschwerdeführerin selbst geführt wurden, ergibt sich aus der Aussage des XXXX , Prokurist bei der Beschwerdeführerin, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018.Die Feststellung, wonach für die Filialen in der Freistädter Straße bis Juni 2003 kein Franchisenehmer gefunden wurden und diese Filialen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2003 von der Beschwerdeführerin selbst geführt wurden, ergibt sich aus der Aussage des römisch 40 , Prokurist bei der Beschwerdeführerin, in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018.
Die Feststellung, dass Herr XXXX im Jänner 2003 in einer der beiden Filialen in der Freistädter Straße gearbeitet hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich nicht daran erinnern, in welcher Filiale er im Jänner 2003 gearbeitet hat und konnten auch die anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen (ehemals als Zusteller für die Beschwerdeführerin tätige Personen) hierzu keine Angaben machen. XXXX wusste lediglich aufgrund der Rechnung, dass Herr XXXX in diesem Zeitraum in der Freistädter Straße gearbeitet hat; er konnte jedoch nicht angeben, ob in der Filiale Nummer 2 oder Nummer 313.Die Feststellung, dass Herr römisch 40 im Jänner 2003 in einer der beiden Filialen in der Freistädter Straße gearbeitet hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer selbst konnte sich nicht daran erinnern, in welcher Filiale er im Jänner 2003 gearbeitet hat und konnten auch die anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen (ehemals als Zusteller für die Beschwerdeführerin tätige Personen) hierzu keine Angaben machen. römisch 40 wusste lediglich aufgrund der Rechnung, dass Herr römisch 40 in diesem Zeitraum in der Freistädter Straße gearbeitet hat; er konnte jedoch nicht angeben, ob in der Filiale Nummer 2 oder Nummer 313.
Die Feststellungen betreffend die monatliche Zusteller-Besprechung, das Prozedere der Erstellung des monatlichen Schichtplanes sowie betreffend den Ablauf während einer Schicht ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Herrn XXXX , des XXXX sowie des XXXX . Auch XXXX bestätigte, dass es monatlich eine Besprechung gab und führte er aus, dass dort allgemeine Dinge, Aktionen und Besonderheiten besprochen worden seien.Die Feststellungen betreffend die monatliche Zusteller-Besprechung, das Prozedere der Erstellung des monatlichen Schichtplanes sowie betreffend den Ablauf während einer Schicht ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Herrn römisch 40 , des römisch 40 sowie des römisch 40 . Auch römisch 40 bestätigte, dass es monatlich eine Besprechung gab und führte er aus, dass dort allgemeine Dinge, Aktionen und Besonderheiten besprochen worden seien.
Die Feststellung, wonach bei Verhinderung eines Zustellers eine Vertretung aus dem "Zustellerpool" zu organisieren war und eine Vertretung durch Personen, welche nicht dem "Zustellerpool" angehörten, nicht möglich war, ergibt sich aus den Angaben von Herrn XXXX und XXXX , welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend ausgesagt haben, dass eine Vertretung durch Betriebsfremde ausgeschlossen war. Sie sagten aus, dass eine Verhinderung des eingeteilten Zustellers der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden sei und habe sich entweder der verhinderte Zusteller oder die Kassenkraft um einen Ersatz aus dem "Zustellerpool" gekümmert. Auch XXXX gab an, dass, wenn ein Ausfall kurzfristig gewesen sei, sich die Beschwerdeführerin selbst um Ersatz aus dem "Zustellerpool" gekümmert habe. Den Ausführungen des XXXX , wonach es im Fall von Verhinderungen teilweise auch vorgekommen sei, dass Zusteller manchmal Freunde von der Uni bei Zustellfahrten mitgenommen hätten und diese Personen dann auch als Vertretung stundenweise eingesetzt worden seien, erscheint hingegen nicht lebensnah und kann diesen Ausführungen daher nicht gefolgt werden.Die Feststellung, wonach bei Verhinderung eines Zustellers eine Vertretung aus dem "Zustellerpool" zu organisieren war und eine Vertretung durch Personen, welche nicht dem "Zustellerpool" angehörten, nicht möglich war, ergibt sich aus den Angaben von Herrn römisch 40 und römisch 40 , welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend ausgesagt haben, dass eine Vertretung durch Betriebsfremde ausgeschlossen war. Sie sagten aus, dass eine Verhinderung des eingeteilten Zustellers der Beschwerdeführerin bekanntgegeben worden sei und habe sich entweder der verhinderte Zusteller oder die Kassenkraft um einen Ersatz aus dem "Zustellerpool" gekümmert. Auch römisch 40 gab an, dass, wenn ein Ausfall kurzfristig gewesen sei, sich die Beschwerdeführerin selbst um Ersatz aus dem "Zustellerpool" gekümmert habe. Den Ausführungen des römisch 40 , wonach es im Fall von Verhinderungen teilweise auch vorgekommen sei, dass Zusteller manchmal Freunde von der Uni bei Zustellfahrten mitgenommen hätten und diese Personen dann auch als Vertretung stundenweise eingesetzt worden seien, erscheint hingegen nicht lebensnah und kann diesen Ausführungen daher nicht gefolgt werden.
Die Feststellung betreffend die "30 Minuten Garantie" ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung betreffend die Einschulungsphase ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des XXXX .Die Feststellung betreffend die Einschulungsphase ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des römisch 40 .
Die Feststellung, wonach die Ausstattung (Warmhaltetaschen, Arbeitskleidung sowie ein Magnetschild mit Firmenaufschrift für den PKW) von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Herrn XXXX sowie des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Den Ausführung des XXXX , wonach Herr XXXX die gesamte Ausstattung von der Beschwerdeführerin gekauft habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal XXXX dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine diesbezügliche Rechnung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Ebenso wenig konnte den Ausführungen des XXXX , wonach es in "Schadensfällen" (zb. wenn Herr XXXX nicht zu seiner Schicht erschienen ist) Strafen dahingehend gegeben habe, dass 10 Cent pro Zustellung in dem Monat weniger bezahlt worden seien, gefolgt werden, zumal XXXX auch dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine diesbezügliche Gegenverrechnung vorzulegen, nicht nachgekommen ist.Die Feststellung, wonach die Ausstattung (Warmhaltetaschen, Arbeitskleidung sowie ein Magnetschild mit Firmenaufschrift für den PKW) von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Herrn römisch 40 sowie des römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Den Ausführung des römisch 40 , wonach Herr römisch 40 die gesamte Ausstattung von der Beschwerdeführerin gekauft habe, kann hingegen nicht gefolgt werden, zumal römisch 40 dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine diesbezügliche Rechnung vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Ebenso wenig konnte den Ausführungen des römisch 40 , wonach es in "Schadensfällen" (zb. wenn Herr römisch 40 nicht zu seiner Schicht erschienen ist) Strafen dahingehend gegeben habe, dass 10 Cent pro Zustellung in dem Monat weniger bezahlt worden seien, gefolgt werden, zumal römisch 40 auch dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine diesbezügliche Gegenverrechnung vorzulegen, nicht nachgekommen ist.
Die Entlohnung des Herrn XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze im Jänner 2003 ergibt sich aus der vorliegenden Rechnung.Die Entlohnung des Herrn römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze im Jänner 2003 ergibt sich aus der vorliegenden Rechnung.
Festzuhalten ist im Zusammenhang mit den "Werkverträgen" und "freien Dienstverträgen" jedoch, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere