TE Bvwg Beschluss 2018/11/19 W136 2195370-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W136 2195370-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 06.11.2018, Zl. W136 2195370-1/4Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.04.2018, GZ BMI-40023-0026-DK-Senat 1/2018, beschlossen:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 04.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.05.2018, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 09.04.2018, GZ BMI-40023-0026-DK-Senat 1/2018. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018, stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2018, GZ BMI-40023-0026-DK-Senat 1/2018, noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.05.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. W136 2195370-1/3E, am 07.11.2018 entschieden. Das Erkenntnis, mit welchem der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter mittels ERV am 12.11.2018 hinterlegt.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 07.11.2018, Zl. W136 2195370-1/3E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidungszeitpunkt,
Fristsetzungsantrag, Fristversäumnis durch Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2195370.1.01

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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