Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W125 2102894-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.8.2018, Zahl XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.8.2018, Zahl römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., und VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsyG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, §§ 52 Abs 9, 46 FPG und § 55 Abs 1a FPG und § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsyG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser wie folgt zu lauten hat: "Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Mongolen zugehörig, stellte am 3.1.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 4.1.2015 wurde der Beschwerdeführer vor Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2010 den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und diesen schließlich am 20.12.2014 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin per Zug verlassen zu haben; mit Hilfe eines Schleppers seien sie über Polen nach Österreich eingereist. Einen Reisepass habe er noch nie besessen. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er einen Pavillon betrieben habe. Im Jahr 2010 hätten Männer versucht, Schutzgeld von ihm zu erpressen; er habe jedoch nichts bezahlt und Anzeige bei der Polizei erstattet. Daraufhin sei es wiederholt zu Drohungen gegen sein Leben gekommen. Im Jahr 2012 sei er nach Griechenland geflohen, jedoch im Jahr 2013 wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt; die Drohungen hätten aber nicht aufgehört. Es gäbe laut eines Erlasses des Präsidenten Putin keine Arbeitsbewilligung für Ausländer, deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 14.8.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt.
4. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fand am 23.8.2018 statt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, zwar einen Reisepass besessen zu haben, aber nicht zu wissen, wo sich dieser befinde; gleich darauf brachte er vor, keine Staatsbürgerschaft zu haben, sondern lediglich über eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen. Seit 1973 lebe er dort, zuletzt in XXXX. Er habe in XXXX mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind gewohnt, das Kind sei verstorben. Er sei verheiratet und lebe in "wilde[r] Ehe", ohne Heiratsurkunde (im Einvernahmeprotokoll wurde dazu angemerkt, dass keine Heirat vorliegt). In Österreich führe er eine Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Probleme 2006 oder 2007 begonnen hätten, als er auf einem Markt in XXXX gehandelt hätte. Der Markt sei erweitert worden und wären Pavillons gebaut worden; er habe dort sein eigenes Geld investiert. Dann hätten lokale Banditen herausgefunden, dass er kein russischer Staatsbürger sei und ihm seinen Pavillon "praktisch zum Nulltarif abknöpfen" wollen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darauf eingestiegen sei, hätten die Banditen begonnen, ihn zu bedrohen und zu schlagen. Er habe sich mehrmals an die lokale Polizei und Staatsanwaltschaft gewandt, woraufhin es jedoch noch schlimmer geworden sei, weil sich alle untereinander kennen würden; er sei elf Tage lang eingesperrt worden. Daraufhin sei er nach Moskau geflohen und habe dort von 2010 bis 2012 gelebt. Er sei aber gefunden worden und es wäre noch schlimmer geworden; er sei mit dem Tod bedroht worden, sollte er nicht sein Grundstück hergeben. 2012 wäre er für acht bis neun Monate nach Griechenland gefahren und dann zurückgeflogen, weil das Leben dort "schrecklich" gewesen sei. In Moskau habe er schließlich wieder begonnen, Dinge zu verkaufen, bevor er nach Österreich gekommen sei.4. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fand am 23.8.2018 statt. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, zwar einen Reisepass besessen zu haben, aber nicht zu wissen, wo sich dieser befinde; gleich darauf brachte er vor, keine Staatsbürgerschaft zu haben, sondern lediglich über eine vorübergehende Aufenthaltsbewilligung in der Russischen Föderation zu verfügen. Seit 1973 lebe er dort, zuletzt in römisch 40 . Er habe in römisch 40 mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Kind gewohnt, das Kind sei verstorben. Er sei verheiratet und lebe in "wilde[r] Ehe", ohne Heiratsurkunde (im Einvernahmeprotokoll wurde dazu angemerkt, dass keine Heirat vorliegt). In Österreich führe er eine Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Probleme 2006 oder 2007 begonnen hätten, als er auf einem Markt in römisch 40 gehandelt hätte. Der Markt sei erweitert worden und wären Pavillons gebaut worden; er habe dort sein eigenes Geld investiert. Dann hätten lokale Banditen herausgefunden, dass er kein russischer Staatsbürger sei und ihm seinen Pavillon "praktisch zum Nulltarif abknöpfen" wollen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht darauf eingestiegen sei, hätten die Banditen begonnen, ihn zu bedrohen und zu schlagen. Er habe sich mehrmals an die lokale Polizei und Staatsanwaltschaft gewandt, woraufhin es jedoch noch schlimmer geworden sei, weil sich alle untereinander kennen würden; er sei elf Tage lang eingesperrt worden. Daraufhin sei er nach Moskau geflohen und habe dort von 2010 bis 2012 gelebt. Er sei aber gefunden worden und es wäre noch schlimmer geworden; er sei mit dem Tod bedroht worden, sollte er nicht sein Grundstück hergeben. 2012 wäre er für acht bis neun Monate nach Griechenland gefahren und dann zurückgeflogen, weil das Leben dort "schrecklich" gewesen sei. In Moskau habe er schließlich wieder begonnen, Dinge zu verkaufen, bevor er nach Österreich gekommen sei.
5. Am 23.8.2018 erhielt der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme die Information zur Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG 2005.5. Am 23.8.2018 erhielt der Beschwerdeführer im Anschluss an seine Einvernahme die Information zur Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005.
6. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.8.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und weiters gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX2015 verloren hat.6. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 30.8.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und weiters gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). In Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2