Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W122 2205567-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Koordinierungsstelle, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.08.2018, Zl. 1067850308 - 150479724, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Koordinierungsstelle, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 13.08.2018, Zl. 1067850308 - 150479724, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 09.05.2015 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, sein Herkunftsland verlassen zu haben, weil es in seiner Heimatregion sehr viele Taliban gegeben hätte, welche viele Jugendliche, wie auch ihn, hätten mitnehmen wollen, damit sie mit ihnen Krieg führen würden. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er mit den Taliban mitgehe. Er wäre aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung aus Afghanistan geflüchtet. Seine wirtschaftliche Lage wäre sehr schlecht gewesen sowie auch die Sicherheitslage.
3. Am 13.02.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an:
Die Taliban hätten ihn zum Kämpfen mitnehmen wollen. Sie seien immer wieder gekommen und hätten seine Eltern geschlagen und gefragt, warum seine Eltern ihn nicht zu ihnen schicken würden. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er zu ihnen gehe, sondern dass er sich bilde. Es sei nicht möglich gewesen, dass er regelmäßig zur Schule gehe. Er wisse nicht, wieso die Taliban gerade ihn gewollt hätten. Sie seien immer wieder gekommen, und er habe sich manchmal versteckt. Es seien nicht immer die gleichen Leute gewesen, sondern immer unterschiedliche. Er wisse nicht, ob auch andere Jugendliche von den Taliban so aufgefordert worden seien, wie er. Er wisse nicht wie viele Taliban in seinem Dorf gewesen seien, weil er nicht so oft hinausgegangen sei, aber die Taliban seien immer im Dorf gewesen. Sie seien am Tag zwei Mal bei ihm gewesen und seien sehr oft gekommen. Er wisse nicht, wie oft. Auf Nachfrage, warum die Taliban - wenn man dem Beschwerdeführer oder seinen Eltern mit dem Tode gedroht hätte, wenn seine Eltern ihn nicht mitgehen lassen würden - dennoch so oft zu ihm gekommen wären, ohne dass etwas Diesbezügliches geschehen wäre, wiederholte sich der Beschwerdeführer und sagte, dass sie seine Eltern geschlagen hätten. Die Tage, an denen er nicht zur Schule gegangen sei, hätte er seinen Eltern geholfen. Sein Vater sei nachts in die Arbeit gegangen, damit er tagsüber zu Hause sei, falls es Schwierigkeiten geben würde. Wenn er zur Schule gegangen sei, hätten ihn die Lehrer manchmal nicht in die Schule gelassen, manchmal aber doch, es habe keinen richtigen Unterricht gegeben. Wenn er zum Beispiel die Taliban auf der Straße zur Schule getroffen habe, hätten sie ihn gefragt, wohin er gehen würde. Er habe gesagt zum Basar. Dann hätten sie ihn gefragt, was in seiner Tasche sei und diese geöffnet und die darin befindlichen Schulsachen zerrissen. Sie hätten nicht zugelassen, dass er zur Schule gehe. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. Sein Vater hätte einmal in Kabul, XXXX, gemeldet, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich woanders in seinem Heimatland hinzubegeben. Wenn er zurückkehren würde, würde er umgebracht werden oder in den Kampf ziehen müssen.Die Taliban hätten ihn zum Kämpfen mitnehmen wollen. Sie seien immer wieder gekommen und hätten seine Eltern geschlagen und gefragt, warum seine Eltern ihn nicht zu ihnen schicken würden. Seine Eltern hätten nicht gewollt, dass er zu ihnen gehe, sondern dass er sich bilde. Es sei nicht möglich gewesen, dass er regelmäßig zur Schule gehe. Er wisse nicht, wieso die Taliban gerade ihn gewollt hätten. Sie seien immer wieder gekommen, und er habe sich manchmal versteckt. Es seien nicht immer die gleichen Leute gewesen, sondern immer unterschiedliche. Er wisse nicht, ob auch andere Jugendliche von den Taliban so aufgefordert worden seien, wie er. Er wisse nicht wie viele Taliban in seinem Dorf gewesen seien, weil er nicht so oft hinausgegangen sei, aber die Taliban seien immer im Dorf gewesen. Sie seien am Tag zwei Mal bei ihm gewesen und seien sehr oft gekommen. Er wisse nicht, wie oft. Auf Nachfrage, warum die Taliban - wenn man dem Beschwerdeführer oder seinen Eltern mit dem Tode gedroht hätte, wenn seine Eltern ihn nicht mitgehen lassen würden - dennoch so oft zu ihm gekommen wären, ohne dass etwas Diesbezügliches geschehen wäre, wiederholte sich der Beschwerdeführer und sagte, dass sie seine Eltern geschlagen hätten. Die Tage, an denen er nicht zur Schule gegangen sei, hätte er seinen Eltern geholfen. Sein Vater sei nachts in die Arbeit gegangen, damit er tagsüber zu Hause sei, falls es Schwierigkeiten geben würde. Wenn er zur Schule gegangen sei, hätten ihn die Lehrer manchmal nicht in die Schule gelassen, manchmal aber doch, es habe keinen richtigen Unterricht gegeben. Wenn er zum Beispiel die Taliban auf der Straße zur Schule getroffen habe, hätten sie ihn gefragt, wohin er gehen würde. Er habe gesagt zum Basar. Dann hätten sie ihn gefragt, was in seiner Tasche sei und diese geöffnet und die darin befindlichen Schulsachen zerrissen. Sie hätten nicht zugelassen, dass er zur Schule gehe. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. Sein Vater hätte einmal in Kabul, römisch 40 , gemeldet, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei. Er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich woanders in seinem Heimatland hinzubegeben. Wenn er zurückkehren würde, würde er umgebracht werden oder in den Kampf ziehen müssen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 13.08.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (zugestellt am 13.08.2018) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe, sowie, dass keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
5. Mit Schreiben vom 10.09.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und ficht diesen in vollem Umfang hinsichtlich aller Spruchpunkte an. Er beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben sowie festzustellen, dass seine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei.
Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass er in seinem Herkunftsstaat vielfältiger individueller Gefahr ausgesetzt sei: Zwangsrekrutierung, Entführung bis hin zur Ermordung durch die Taliban sowie auch aufgrund der prekären Allgemeinlage, ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen. Die ihn bedrohende Situation sei in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. führte er aus, dass die belangte Behörde insgesamt trotz hoher Vulnerabilität Minderjähriger nicht seine Minderjährigkeit hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt habe.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. führte er aus, dass die belangte Behörde insgesamt trotz hoher Vulnerabilität Minderjähriger nicht seine Minderjährigkeit hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt habe.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2018 in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde.
Im Zuge der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer zunächst seine gesundheitlichen Probleme. Er habe Lungenprobleme und müsse täglich zwei Medikamente (Sultanol und Mucoclear) nehmen. Dazu legte er eine ärztliche Bestätigung vom 25.10.2017 und eine Ambulanzkarte vom 14.09.2018 vor. Er wisse nicht, ob es diese Medikamente auch in Afghanistan gebe. Er sei in Afghanistan wegen dieser Krankheit bereits ca. ein Monat im Spital geblieben. Er habe manchmal wegen dieser Krankheit auch nicht aufstehen und in die Schule gehen können.
Auf die Frage, wie viele Geschwister er habe, gab er zunächst an, drei Geschwister zu haben. Er habe vor 4 Jahren einen "neuen" Bruder bekommen. Auf weiteres Nachfragen, führte er aus, dass er der Jüngste sei. Er habe drei Schwestern und drei Brüder. Er habe die Frage vorhin missverstanden. Dabei gab er weiters an, sie seien drei Brüder, nicht er habe drei Brüder. In der Folge machte er unterschiedliche Angaben zu deren Alter.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens wiederholte er im Wesentlichen seine bereits getroffenen Ausführungen über die Taliban: Das erste Mal als sie gekommen sind, das war ein Fest. Nein, das war kein Fest. Sie sind gekommen und haben mir gesagt, dass wenn ich dieses Mal nicht mitkomme, dann kommen wir noch einmal, dann werden wir dich mit Gewalt mitnehmen. Dann haben meine Eltern Angst bekommen. Dann war ich in der Nacht musste ich wo anders mit meinem Vater gehen. Ich weiß nicht, mit wem mein Vater gesprochen hat. Er hat mich in ein Auto setzen lassen und das Auto ist dann losgefahren. Die Richtung weiß ich nicht wohin.
Auf die Frage wie oft er zuvor von den Taliban bedroht worden sei, antwortete er, das sei "oftmals" gewesen.
Hinsichtlich der ins Treffen geführten Lungenerkrankung des Beschwerdeführers legte dessen Rechtsvertreter einen Kommentar von Mag. Thomas RUTTIG vom 19.09.2017 sowie ein Interview mit diesem im Kurier vom 23.06.2018 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, ledige und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Dari, Paschtu und etwas Deutsch.Der männliche, ledige und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde am römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er spricht Dari, Paschtu und etwas Deutsch.
Er ist 6 Jahre zur Schule gegangen und hat keinen Fachberuf erlernt. Er ist in XXXX in der Provinz Kabul in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern.Er ist 6 Jahre zur Schule gegangen und hat keinen Fachberuf erlernt. Er ist in römisch 40 in der Provinz Kabul in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Im Herkunftsstaat lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern.
Der Beschwerdeführer ist mit ca. 13 Jahren aus Afghanistan schlepperunterstützt ausgereist.
Der Beschwerdeführer leidet an irreversiblen Lungenveränderungen (Bronchiektasien). Im Juli 2017 musste ihm der linke Unterlappen der Lunge entfernt werden. Der Beschwerdeführer befindet sich aus diesem Grund in ärztlicher Behandlung und unter medikamentöser Therapie (Sultanol und Mucoclear).
Der Beschwerdeführer steht kurz vor Erreichen der Volljährigkeit und ist im erwerbsfähigen Alter. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Fluchtgründe
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach ihn die Taliban hätten mitnehmen wollen, um ihn zwangsweise zur Rekrutierung heranzuziehen, kann nicht als der Wahrheit entsprechend festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen.
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Weder die Volksgruppenzugehörigkeit noch die Glaubensrichtung des Beschwerdeführers hat ihm in Afghanistan Probleme bereitet.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder vom afghanischen Staat noch von Privaten verfolgt wird oder wurde.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer war in Österreich kein Zeuge einer Straftat.
Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen § 141 StGB (Entwendung) wurde eingestellt.Ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 141, StGB (Entwendung) wurde eingestellt.
Der Beschwerdeführer treibt in seiner Freizeit regelmäßig Sport wie Basketball und Volleyball und trainiert Karate.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang ca. 3 1/2 Jahre.
Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.
Er hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert.
1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner individuellen asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Er war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Rückkehr nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er wird grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen können und voraussichtlich nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten.
Der Beschwerdeführer kann die Stadt Mazar-e Sharif und Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Die Stadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.
Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternativ zum Mohnanbau werden. Die Stadt Herat ist eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Sie ist relativ sicher. Die Taliban konnten die Stadt Herat nicht einnehmen, da sie von den Sicherheitskräften sehr gut bewacht ist. In Herat ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt. Insgesamt ist die Sicherheitslage in der Stadt Herat als ausreichend sicher zu bewerten.
Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.
Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke schwach ausgeprägt bzw. nicht vorhanden sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden.
Trotz seiner Lungenkrankheit, würde der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Mazar e Sharif oder Herat Gefahr nicht Gefahr laufen, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, zumal er sich auch in den genannten Städten einer entsprechenden Behandlung unterziehen kann.
Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 sowie vom 11.09.2018:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016)
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanis