Entscheidungsdatum
19.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2182485-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 30.10.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan und verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis an und sei am XXXX in der Provinz Bamyan geboren. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan für das Militär gearbeitet und sei deshalb von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt.In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 30.10.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan und verheiratet zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und hänge dem muslimischen Glaubensbekenntnis an und sei am römisch 40 in der Provinz Bamyan geboren. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan für das Militär gearbeitet und sei deshalb von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt.
Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie während der Taliban-Zeit in Teheran, Iran, gelebt habe, und zwar von seinem neunten bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr. Er habe keinen Beruf gelernt, im Iran habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in der eigenen Landwirtschaft im Dorf XXXX , Bamyan. Mit achtzehn Jahren habe er sich freiwillig zum Militärdienst gemeldet und dort - in der Provinz Paktia in der Stadt XXXX - gearbeitet. Ein Taliban habe von ihm verlangt, für diese Waffen zu schmuggeln, was er abgelehnt habe, worauf dieser ihn telefonisch bedroht habe. Danach sei er vier Monate nicht nach Hause gefahren, als er dann heimgefahren sei, hätten die Taliban einen Linienbus, in dem er gesessen habe, angegriffen. Der Linienbus sei daraufhin zurückgefahren, er selbst mit dem Taxi nach Kabul gefahren und nach einem Telefongespräch mit seinem Onkel von dort geflüchtet, weil ein Talibankommandant von der Polizei verhaftet worden sei und er verdächtigt werde, ihn an diese verraten zu haben.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.10.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie während der Taliban-Zeit in Teheran, Iran, gelebt habe, und zwar von seinem neunten bis zu seinem siebzehnten Lebensjahr. Er habe keinen Beruf gelernt, im Iran habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan in der eigenen Landwirtschaft im Dorf römisch 40 , Bamyan. Mit achtzehn Jahren habe er sich freiwillig zum Militärdienst gemeldet und dort - in der Provinz Paktia in der Stadt römisch 40 - gearbeitet. Ein Taliban habe von ihm verlangt, für diese Waffen zu schmuggeln, was er abgelehnt habe, worauf dieser ihn telefonisch bedroht habe. Danach sei er vier Monate nicht nach Hause gefahren, als er dann heimgefahren sei, hätten die Taliban einen Linienbus, in dem er gesessen habe, angegriffen. Der Linienbus sei daraufhin zurückgefahren, er selbst mit dem Taxi nach Kabul gefahren und nach einem Telefongespräch mit seinem Onkel von dort geflüchtet, weil ein Talibankommandant von der Polizei verhaftet worden sei und er verdächtigt werde, ihn an diese verraten zu haben.
Seine Frau lebe bei ihren Eltern in Kabul, seine eigene Familie sei in ein Dorf in der Provinz Herat gezogen. Dies deshalb, weil sein Cousin, der in seinem Haus gewohnt habe, von den Taliban geschlagen und für eine Nacht mitgenommen worden sei und versprechen habe müssen, ihn zu den Taliban zu bringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In dem Bescheid wurde u. a. festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege, er dort über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfüge und er bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht individuell verfolgt. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, lebe von der Grundversorgung und spreche die deutsche Sprache nicht.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. In dem Bescheid wurde u. a. festgestellt, dass in seinem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vorliege, er dort über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfüge und er bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat nicht individuell verfolgt. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden, lebe von der Grundversorgung und spreche die deutsche Sprache nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beschwerdeführer habe beim Militär gearbeitet und falle daher eindeutig unter die Risikoprofile gem. UNHCR-Richtlinien. Er sei zudem individuell verfolgt worden, eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es für ihn nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 12.11.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers erhoben. In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass er in einer Asylunterkunft lebe und wenig Kontakt zu Österreichern habe. Auf Befragung und unter Beisein eines länderkundlichen Sachverständigen wurde er zu seinen individuellen Fluchtgründen befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente.
2. Feststellungen:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er ist verheiratet und kinderlos, seine Frau, seine Mutter und seine Schwester leben in Afghanistan. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer unmittelbar vor seiner Ausreise gelebt hat. Er stammt aus der Provinz Bamyan und hat längere Zeit im Iran gelebt. Die Identität des Beschwerdeführers steht mit der für das Verfahren gebotenen Sicherheit fest.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland und ist in Afghanistan auch keiner individuellen Bedrohung durch bewaffnete Gruppen ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan (insbesondere in seiner Heimat Bamyan, in Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif) weder aufgrund seiner Konfession als Schiit noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde diese - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und daher mit den afghanischen Sitten und Traditionen vertraut.
Er kann sowohl in seiner Heimat Bamyan als auch in einer der größeren Städte Afghanistans Arbeit suchen, ist volljährig und konnte auch bisher für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Folglich kann im konkreten Fall davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung insbesondere in den Städten Herat und Mazar-e-Sharif für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter keine solche Bedrohungssituation und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Stadt Kabul ist über den dortigen Flughafen gut erreichbar. Die Städte Herat und Mazar-e-Sharif sind gefahrlos über diesen Flughafen erreichbar. In den Städten Herat und Mazar-e-Sharif ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es auch dort vereinzelt zu Anschlägen kommt. Innerhalb der Hauptstadt Kabul existieren in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten jedoch nicht in diesem Ausmaß anzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keine Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2.2. Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben):
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).
Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).
Quellen: