Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W150 2169209-1/4E
W150 2169207-1/4E
W150 2169211-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) Herrn XXXX, geboren amXXXX1953, (2.) Frau XXXX, geboren am XXXX1953 sowie (3.) XXXX, geboren am XXXX1999, gegen die Spruchteile I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zlen. (1.) 1096081507 - 151836878, (2.) 1096081703 - 151837165 und (3.) 1096081801 - 151837777 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerden der syrischen Staatsangehörigen (1.) Herrn römisch 40 , geboren amXXXX1953, (2.) Frau römisch 40 , geboren am XXXX1953 sowie (3.) römisch 40 , geboren am XXXX1999, gegen die Spruchteile römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2017, Zlen. (1.) 1096081507 - 151836878, (2.) 1096081703 - 151837165 und (3.) 1096081801 - 151837777 zu Recht:
A)
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die BF stellten am 22.11.2015 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
2. Am 23.11.2015 wurden der Erstbeschwerdeführer (BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und die - damals noch minderjährige - Drittbeschwerdeführerin (BF3) durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.
Zusammengefasst gab der BF1 an, dass er verheiratet sei und gemeinsam mit seiner Ehefrau (BF2) und seiner Tochter (BF3) nach Österreich gereist sei. Der BF1 bekenne sich zur muslimischen Religion (genauer: er sei Sunnite) und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. In Syrien sei er zuletzt als Gemüsehändler tätig gewesen, er habe keine Ausbildung genossen und sei Analphabet. Der BF1 gab an, dass er neun Kinder habe, drei Söhne würden noch in Qamishli, Syrien, leben. Eine Tochter lebe im Irak, eine in Deutschland, eine in Norwegen und eine weitere in der Türkei. Einer seiner Söhne lebe seit April 2012 in Österreich. Syrien verlassen habe der BF1 mit der BF2 und der BF3 am 18.10.2015 mit dem Bus, sie hätten Syrien legal unter Verwendung eines Personalausweises verlassen. Nach der Ausreise in die Türkei hätten sich die BF dort für zwei Wochen aufgehalten und seien dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF1 an, dass sie Syrien verlassen hätten, da zwei Monate vor der Befragung ihr Haus durch einen Bombenangriff zerstört worden sei. Im Zuge dieses Angriffes sei auch sein Gemüsegeschäft zerstört worden. Ca. ein Jahr vor der Befragung seien IS-Kämpfer (Terroristen) nach Qamishli gekommen und hätten auf der Straße Kurden getötet. Diese Kämpfer hätten auch immer wieder junge kurdische Mädchen mitgenommen und diese gezwungen, IS-Kämpfer zu heiraten. Er habe deswegen dauernd Angst um seine Tochter (die BF3) gehabt und die Familie hätte sich verstecken müssen. Bei einer Rückkehr werde der BF1 mit seiner Familie von den IS-Terroristen umgebracht. Vorgelegt wurde ein syrischer Personalausweis sowie ein Familienpass, einen Reisepass habe er nie besessen.
Die BF2 gab im Rahmen der Befragung an, dass sie verheiratet sei und mit dem BF1 und der BF3 nach Österreich gekommen sei. Auch sie bekenne sich zum muslimischen Glauben (sie sei Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Sie habe keine Ausbildung absolviert und sei Analphabetin. In Syrien sei sie Hausfrau und Mutter gewesen. Die Angaben zu den Kindern der BF2 und auch die Ausführungen zur Ausreise aus Syrien deckten sich mit jenen des BF1. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF2 - zusätzlich zu den vom BF1 getätigten Angaben - an, dass die IS-Kämpfer zwei junge Frauen ermordet hätten, da diese keinen IS-Terroristen heiraten hätten wollen.
Die BF3 gab bei dieser Befragung an, dass sie ledig sei und sich ebenso wie ihre Eltern (der BF1 und die BF2) zum muslimischen Glauben bekenne und der kurdischen Volksgruppe angehöre. Sie habe von 2006 bis 2011 die Grundschule in Qamishli besucht. Die Angaben der BF3 zur Fluchtroute deckten sich mit jenen des BF1 und der BF2. Syrien verlassen habe die BF3, da sie ständig Angst vor den IS-Terroristen gehabt habe. Sie hätten viele Verwandte und Bekannte durch die IS-Kämpfer verloren. Das Leben in ihrem Dorf sei sehr gefährlich gewesen und sie habe die Schule nicht mehr besuchen können.
3. Am 19.06.2017 wurden die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
Der BF1 gab an, dass er einen Reisepass besitze und in der Erstbefragung nicht danach gefragt worden sei. Zwei seiner Brüder sowie vier Schwestern würden noch in Syrien leben. Seine Brüder seien Beamte, einer arbeite bei einem staatlichen Saatgutunternehmen und der zweite bei der Telekom. Die Schwestern würden von ihren Ehemännern versorgt. Die vom BF1 gemachten Angaben zu seinen Kindern glichen jenen in der Erstbefragung. Zu seiner Schulbildung befragt gab der BF1 an, dass er von 1959 bis 1965 in die Grundschule gegangen und nachfolgend von 1965 bis 1972 im Rahmen von Gelegenheitsjobs tätig gewesen sei. Danach habe er bis ca. 1983 für ein staatliches Mühlwerk gearbeitet, nachfolgend in einer Bäckerei als Geschäftsführer bis 1998. Danach habe er sich mit einem Minimarkt selbständig gemacht, welchen er bis zu seiner Ausreise betrieben habe. Gelebt habe er immer in Qamishli. Syrien verlassen habe er mit der BF2 und der BF3 am 26.10.2015. Der BF1 sei legal mit seinem Reisepass von Syrien in den Nordirak gereist und von dort legal in die Türkei. Die Weiterreise sei schlepperunterstützt erfolgt. Er sei in Syrien niemals inhaftiert worden oder habe Probleme mit den Behörden gehabt. Es bestünden keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen und er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in Syrien nicht gehabt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche und es eines Tages nach dem Frühstück einen Anschlag gegeben habe. Am selben Tag sei sein Geschäft und das Gebäude in dem dieses sich befunden habe zerstört worden. Alle Bewohner des Dorfes seien Richtung Grenze geflohen. Er habe nie gesagt, dass syrische Mädchen IS-Kämpfer heiraten müssten. Seinen Grundwehrdienst habe der BF1 von 1972 bis 08.12.1975 abgeleistet, wo sein Militärbuch sei wisse er nicht. Eine Einberufung habe er nur einmalig im Jahre 1983 erhalten, da habe er noch einmal 20 Tage Wehrdienst abgeleistet, danach gab es keine Kontaktaufnahme seitens des syrischen Militärs mehr. Er habe auch keinen Kontakt mit Islamisten gehabt und sei nie konkret vom IS bedroht worden. Wenn kein Krieg mehr in Syrien herrsche, würde der BF1 dorthin zurückkehren.
Die BF2 gab vor dem BFA an, dass sie noch vier Brüder und drei Schwestern habe, die in Syrien leben würden. Eine weitere Schwester lebe in der Türkei und eine in Schweden. Ihre Brüder würden von der Landwirtschaft leben, sie besäßen Grundstücke, ihre Schwestern seien verheiratet. Die BF2 wisse nicht, wann sie geboren worden sei, sie sei auch niemals in die Schule gegangen. Mit 17 oder 18 Jahren habe sie geheiratet und sich von da an um die Kinder und den Haushalt gekümmert. Sie könne weder lesen noch schreiben. In Syrien habe sie immer in Qamishli gelebt. Aus Syrien ausgereist sei sie legal mit ihrem Reisepass und ihrem Personalausweis. Sie sei mit ihrem Mann mitgereist und schließe sich dessen Fluchtgründen an. Wenn in Syrien kein Krieg mehr herrsche, wolle sie zurückkehren.
Im Rahmen dieser Befragung vor dem BFA gab die BF3 an, dass sie mit ihren Eltern nach Österreich gereist sei und sich deren Fluchtgründen anschließe. Sie habe Angst um ihr Leben und wolle in Österreich weiter die Schule besuchen. Bei einer Rückkehr nach Syrien "passiere nichts".
4. Mit Bescheiden vom 05.07.2017 - zugestellt am 14.07.2017 - wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden vom 05.07.2017 - zugestellt am 14.07.2017 - wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Den BF1 betreffend wurde in dem ihn betreffenden Bescheid zu seiner Person und seinen Fluchtgründen durch das BFA Folgendes festgestellt:
Seine Identität stehe fest. Er sei mit der BF2 verheiratet und der Vater der BF3. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF1 in Syrien persönlich bedroht worden oder gefährdet sei. Er habe keine Gründe vorgebracht, die eine Asylgewährung möglich gemacht hätten. Begründet wurde dies damit, dass die Ausreise des BF1 aus subjektiv verspürter Furcht herrühre, doch aufgrund der vergangenen Zeitdauer und dem Umstand, dass dieser nie einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, nicht mehr als gegenwärtige Gefahr angesprochen werden könne. Die BF hätten weiters Syrien legal verlassen. Außerdem habe der BF1 bei der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er an einer freiwilligen Ausreise interessiert sei, wenn den Krieg in Syrien ein Ende fände. Der BF1 habe im gesamten Verfahren zu keiner Zeit eine persönliche bzw. individuelle Verfolgung plausibel und nachvollziehbar darlegen können, da eine solche de facto nicht vorgelegen habe.
Dem Bescheid die BF2 betreffend sind die Feststellungen zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen wie folgt zu entnehmen:
Ihre Identität stehe fest. Sie sei syrische Staatsangehörige, gehöre der kurdischen Volksgruppe und der muslimischen Glaubensrichtung an. Die BF2 sei die Gattin des BF1, diesem sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Weiters habe die BF2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, es habe nicht festgestellt werden können, dass ihr oder ihrem Gatten (BF1) eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe. Die BF2 habe keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt und es würden aktuell keine Fahndungsmaßnahmen gegen sie oder den BF1 bestehen. Sie sei weder politisch tätig gewesen noch Mitglied einer politischen Partei.
Die BF3 betreffend wurde im Bescheid festgehalten, dass ihre Identität feststehe. Sie gehöre der Volksgruppe der Kurden und der muslimischen Glaubensrichtung an. Sie sei die Tochter des BF1 und der BF2, dem BF1 als Vater sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten verliehen worden. Die BF3 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sich ausschließlich auf die Fluchtgründe ihres Vaters (BF1) berufen.
5. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die BF fristgerecht am 10.08.2017 Beschwerde und begründeten diese zusammengefasst damit, dass der BF1 in Syrien ursprünglich Beamter in einem staatlichen Mühlwerk gewesen sei und er seine Arbeit verloren habe, da ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt worden sei. Er habe viele Rechte verloren und sei mit dem Tod bedroht worden. Weiters seien das Haus und das Geschäft des BF1 im Krieg bei einem Bombenanschlag zerstört worden und die Enkel der BF1 und BF2 und auch die BF3 seien von Rekrutierungen durch die kurdischen Streitkräfte bedroht gewesen und hätten sich ständig verstecken müssen, weswegen die BF fliehen hätten müssen. Es werde eine Person pro Haushalt durch die kurdischen Milizen rekrutiert. Es wurde auf Berichte verwiesen, aus denen hervorgehen solle, dass Frauen Zwangsrekrutierungen insbesondere durch kurdische Milizen unterworfen seien. Weiters wurde vorgebracht, dass auch der BF1 durch eine Zwangsrekrutierung bedroht sei, da das offizielle Höchstalter für eine Rekrutierung prinzipiell aufgehoben sei. Die BF3 sei selbst nicht dazu befragt worden, wieso der BF1 als ihr Vater so Angst um sie habe, anderenfalls hätte auch sie Angaben zu einer drohenden Zwangsrekrutierung machen können. Der BF1 habe auch angegeben, für ein staatliches Mühlwerk gearbeitet zu haben, er sei dort als Beamter tätig gewesen. Aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Haltung gegenüber der Regierung habe er seine Arbeit sowie viele seiner Rechte verloren und sei mit dem Tod bedroht worden. Auch hier hätte die Behörde näher nachfragen müssen. Auch der BF1 sei von einer Zwangsrekrutierung bedroht.
6. Die belangte Behörde legte, datiert mit 25.08.2017 - eingelangt am 30.08.2017 -, die Beschwerden - ohne von der Möglichkeit von Beschwerdevorentscheidungen Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz vom 22.11.2015 der Einvernahmen der BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 05.07.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zu den BF:
Die BF tragen die im Spruch angeführten Namen und sind zu den dort jeweils angegebenen Daten geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens, gehören der kurdischen Volksgruppe an und stammen aus Qamishli, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Dieser Ort in der syrischen Provinz Hasaka bzw. der Provinz Qamishli der kurdischen Demokratischen Föderation Nordsyrien (Rojava) nach deren Verwaltungsgliederung, befindet sich - bis auf den Bereich des Flughafens, welcher unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht - unter der Kontrolle der Milizen der YPG.
Der BF1 ist mit der BF2 sowohl traditionell als auch standesamtlich registriert im Herkunftsstaat seit 1975 verheiratet und diese sind die Eltern der - bei der Antragstellung minderjährigen und nunmehr volljährigen - BF3.
Die BF sind Ende Oktober 2015 legal aus Syrien über den Irak in die Türkei ausgereist.
Die BF haben Syrien jedenfalls aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten und leben in Österreich.
Den BF droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen oder auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch die syrische Regierung bzw. den syrischen Staat oder die Demokratischen Föderation Nordsyrien bzw. deren Miliz YPG.
Insbesondere droht dem BF1 keine Verfolgung aufgrund der Tatsache, dass er bis 1983 für ein staatliches Mühlwerk als Beamter tätig gewesen ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF1 bei einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst bzw. zum Reservemilitärdienst einberufen wird.
Der BF3 droht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Es kommt in Syrien zu keiner flächendeckenden Zwangsrekrutierung kurdischer Mädchen bzw. Frauen und auch zu keiner dies betreffenden Reflexverfolgung von Familienmitgliedern aufgrund einer Entziehung der Rekrutierung durch eine Flucht aus Syrien.
Die BF sind in Österreich unbescholten.
1.2. Zur im vorliegenden Fall relevanten Situation in Syrien:
1.2.1. Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vergleiche France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vergleiche Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vergleiche AI 24.2.2016).
Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PYD, die kurdische Bevölkerung davon abzuhalten, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden ?Afrin, ?Ain al-?Arab (Kobanî) und die Dschazira von PYD und YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (ES BFA 8.2017). Im März 2016 wurde die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. Afrin steht zwar unter kurdischer Kontrolle, ist jedoch nicht mit dem Rest des kurdischen Gebietes verbunden (ICC 4.5.2017; vgl. IRIN 15.9.2017). Das von der PYD in den kurdischen Gebieten etablierte System wird von der PYD als "demokratische Autonomie" bzw. "demokratischer Konföderalismus" bezeichnet. "Demokratischer Konföderalismus" strebt danach, die lokale Verwaltung durch Räte zu stärken, von Straßen- und Nachbarschaftsräten über Bezirks- und Dorfräte bis hin zu Stadt- und Regionalräten. "Demokratischer Konföderalismus" muss somit als Form der Selbstverwaltung verstanden werden, in der Autonomie organisiert wird. Die Realität sieht allerdings anders aus. Tatsächlich werden in "Rojava" Entscheidungen weder von den zahlreichen (lokalen) Räten getroffen, noch von Salih Muslim und Asya Abdullah in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende der PYD, stattdessen liegt die Macht bei der militärischen Führung im Kandilgebirge, die regelmäßig hochrangige Parteikader nach Syrien entsendet (ES BFA 8.2017 und ICC 4.5.2017). In den kurdischen Gebieten haben die Bürger durch die PYD auch Zugang zu Leistungen, wobei die Partei unter anderem die Bereitstellung von Leistungen nutzt, um ihre Macht zu legitimieren. Die Erbringung öffentlicher Leistungen variiert jedoch. In Gebieten, in denen die PYD neben Behörden der Regierung existiert, haben sich zahlreiche Institutionen entwickelt und dadurch wurden Parallelstrukturen geschaffen. In Gebieten in denen die PYD mehr Kontrolle besitzt, bleibt die Macht in der Hand der PYD zentralisiert, trotz den Behauptungen der PYD die Macht auf die lokale Ebene zu dezentralisieren (CHH 8.12.2016).Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden (Spiegel 16.8.2017). 2011 soll der damalige irakische Präsident Jalal Talabani ein Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die PYD gründeten, vermittelt haben: Im September 2011 stellte der iranische Arm der PKK, die Partei für ein Freies Leben in Kurdistan (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK), ihren bewaffneten Kampf gegen den Iran ein. Etwa zur selben Zeit wurde die PYD in Syrien neu belebt. Informationen zahlreicher Aktivisten zufolge wurden bis zu zweihundert PKK-Kämpfer aus der Türkei und dem Irak sowie Waffen iranischer Provenienz nach Syrien geschmuggelt. Aus diesem Grundstock entwickelten sich die Volksverteidigungseinheiten (YPG). Ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel begann die PY